TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/11 C9 268236-0/2008

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Veröffentlicht am 11.01.2011
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Norm

AsylG 1997 §15 Abs2
AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 268236-0/2008/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zl. 05 11.731-BAT, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2005, Zl. 05 11.731-BAT, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX nach AFGHANISTAN nicht zulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des römisch 40 nach AFGHANISTAN nicht zulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.01.2012 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.01.2012 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2005 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) unter der behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. Nr. 101/2003, eingebracht.römisch eins.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2005 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) unter der behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003,, eingebracht.

In weiterer Folge wurde der Bf. am 08.08.2005 und am 10.08.2005 vor der EAST Ost sowie am 27.10.2005 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 02.02.2006, den gegenständlichen Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), und den Bf. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 02.02.2006, den gegenständlichen Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 17.02.2006 fristgerecht eingelangte und mit 14.02.2006 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Bf. in Österreich gemäß § 7 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig ist, und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von fünf Jahren zu gewähren; sowie auszusprechen, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei.3. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt am 17.02.2006 fristgerecht eingelangte und mit 14.02.2006 datierte Berufung des Bf. an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, dem Bf. in Österreich gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl zu gewähren; in eventu festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 unzulässig ist, und ihm eine befristete Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von fünf Jahren zu gewähren; sowie auszusprechen, dass seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei.

Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 22.02.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Am 15.06.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.06.2009 ein, in dem mitgeteilt wurde, dass sich der Bf. in Norwegen befinde.

5. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt.5. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.

6. Am 08.12.2009 wurde der Bf. auf Grund der Dublin II-Verordnung zur Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.

Am 16.12.2009 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens des Bf. (datiert mit 15.12.2009) ein.

7. Mit Aktenvermerk vom 14.01.2010 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2010, zugestellt am 13.08.2010, wurden dem Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gelegen sind.Mit Verfahrensanordnung vom 11.08.2010, zugestellt am 13.08.2010, wurden dem Bf. allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Afghanistan übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurde der Bf. ersucht, binnen zwei Wochen allenfalls über die im bisherigen Verfahren vorgebrachten Gründe hinaus weitere Gründe bekannt zu geben, die einer Ausweisung seiner Person aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegen stehen würden, insbesondere solche, die im Bereich des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gelegen sind.

8. Am 26.08.2010 langte beim Asylgerichtshof eine mit 26.08.2010 datierte schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, XXXX zu heißen und am XXXX nach dem afghanischen Kalender (das entspricht dem XXXX) im Dorf Mindi, Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Die Identität des Bf. steht nicht fest. Der Bf. behauptet, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 nach dem afghanischen Kalender (das entspricht dem römisch 40 ) im Dorf Mindi, Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren zu sein. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

2. Der Bf. ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der Bf. ist im Dorf XXXX, Provinz Ghazni (Afghanistan) aufgewachsen und hat von 1995 bis 2001 die Grundschule besucht. Der Bf. wurde in finanzieller Hinsicht von seinen Eltern erhalten.2. Der Bf. ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der Bf. ist im Dorf römisch 40 , Provinz Ghazni (Afghanistan) aufgewachsen und hat von 1995 bis 2001 die Grundschule besucht. Der Bf. wurde in finanzieller Hinsicht von seinen Eltern erhalten.

3. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat Afghanistan Ende 2004 verlassen und ist über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Nach einem rund sechsmonatigen Aufenthalt in Griechenland ist der Bf. schließlich am 04.08.2005 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

4. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

5. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus seinem Herkunftsstaat waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem im Herkunftsstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Der Asylgerichtshof trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- (2004) und Parlamentswahlen (2005), die Verabschiedung einer Verfassung und schließlich im August 2009 die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in der Geschichte Afghanistans, das damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung ist. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

In weiten Teilen des Landes - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber

inzwischen auch in Teilen des Norden (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) - finden zunehmend gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa).

Besondere Hoffnungen setzen afghanische Regierung wie internationale Gemeinschaft in ein neues Friedens- und Reintegrationsprogramm, mit dem Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden sollen. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden soll.

Im März 2010 kam es erstmals zu offiziellen Gesprächskontakten zwischen Vertretern des Staates und einer der großen Gruppierungen des bewaffneten Kampfs gegen den afghanischen Staat, der Hezb-e Islami-e Gulbuddin (HIG) des früheren Premierministers Gulbuddin Hekmatyar. Ihre Repräsentanten führten unter anderem Gespräche mit Präsident Karzai, Vizepräsident Fahim Khan und Parlamentspräsident Yunus Qanooni. Sie übergaben einen Katalog von 15 Forderungen (darunter der Abzug aller ausländischen Truppen bis Ende 2010, die Neuwahl von Präsident und Parlament und die Schaffung eines siebenköpfigen Nationalen Sicherheitsrats), zeigten sich aber verhandlungs- und kompromissbereit. Ob Verhandlungen mit der HIG einen Keil zwischen die unterschiedlichen Gruppierungen der Aufständischen treiben könnten, bleibt abzuwarten. Die Taliban als mit Abstand größte regierungsfeindliche Gruppierung haben mehrfache Gesprächsangebote des Präsidenten bislang stets kategorisch zurückgewiesen.

Eine "Friedens-Jirga", an der über 1.500 Vertreter staatlicher Institutionen, der Provinzen und der gesellschaftlichen Kräfte teilnahmen, gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für sein Vorhaben, knüpfte jede Möglichkeit einer Einigung mit den Aufständischen aber daran, dass diese die Waffen niederlegen, sich von al-Qaida lösen und sich zur Verfassung - und damit zur Achtung grundlegender Menschenrechte - bekennen. Unmittelbar nach der Jirga legte die afghanische Regierung zudem ihr "Friedens- und Aussöhnungsprogramm" vor, das die Modalitäten einer Reintegration einfacher Kämpfer sowie der mittleren Führungsebene der Aufständischen darlegt. Auf der Kabuler Konferenz im Juli 2010 ist die internationale Unterstützung für das Programm besiegelt und die Einrichtung eines Trust Funds indossiert worden.

Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, vor allem im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden. Insbesondere im Norden des Landes ist zudem immer wieder die Besorgnis zu hören, Gelder aus dem Trust Fund würden vor allem in die unruhigen, paschtunisch dominierten Gegenden des Südens fließen. Damit würden falsche Anreize gesetzt und diejenigen Gemeinschaften, die sich bislang loyal zum Staat verhalten hätten, faktisch bestraft.

In den Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v. a. in Teilen des Nordens. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive. Neue Parlamentswahlen sind für den 18.09.2010 anberaumt. Sie werden auf Grundlage eines neuen Wahlgesetzes stattfinden, das Präsident Karzai während der Winterpause des Parlaments per Dekret in Kraft gesetzt hat. Es sieht eine weitgehende "Afghanisierung" der Wahlinstitutionen zu Lasten der Beteiligung von Vertretern der internationalen Gemeinschaft vor und gibt dem Präsidenten - zusätzlich zur Ernennung der Mitglieder der Unabhängigen Wahlkommission - auch die alleinige Befugnis, die Wahlbeschwerdekommission als oberstes Kontroll- und Aufsichtsorgan zu besetzen. Nachdem der Widerstand des Parlaments gegen das neue Wahlgesetz durch kleinere Zugeständnisse des Präsidenten überwunden werden konnte, laufen die Vorbereitungen trotz erheblicher Schwierigkeiten im Bereich der Logistik sowie aufgrund der Sicherheitslage bislang planmäßig. Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob die Sicherheitslage, insbesondere im Süden und Südosten des Landes, die flächendeckende Öffnung von Wahllokalen zulassen wird.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive. Neue Parlamentswahlen sind für den 18.09.2010 anberaumt. Sie werden auf Grundlage eines neuen Wahlgesetzes stattfinden, das Präsident Karzai während der Winterpause des Parlaments per Dekret in Kraft gesetzt hat. Es sieht eine weitgehende "Afghanisierung" der Wahlinstitutionen zu Lasten der Beteiligung von Vertretern der internationalen Gemeinschaft vor und gibt dem Präsidenten - zusätzlich zur Ernennung der Mitglieder der Unabhängigen Wahlkommission - auch die alleinige Befugnis, die Wahlbeschwerdekommission als oberstes Kontroll- und Aufsichtsorgan zu besetzen. Nachdem der Widerstand des Parlaments gegen das neue Wahlgesetz durch kleinere Zugeständnisse des Präsidenten überwunden werden konnte, laufen die Vorbereitungen trotz erheblicher Schwierigkeiten im Bereich der Logistik sowie aufgrund der Sicherheitslage bislang planmäßig. Allerdings bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob die Sicherheitslage, insbesondere im Süden und Südosten des Landes, die flächendeckende Öffnung von Wahllokalen zulassen wird.

Am 20.08.2009 fanden in Afghanistan Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen von zahlreichen Anschlägen; am Wahltag wurden im gesamten Land etwa 300 schwere Gewaltakte verzeichnet - so viele wie zuvor in einer ganzen Woche. Dennoch gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Insgesamt verlief der Wahltag besser als befürchtet. Das vorläufige Endergebnis der Präsidentschaftswahl wurde aufgrund massiver Wahlfälschungen von der Wahlbeschwerdekommission deutlich korrigiert; sie erklärte 1,3 von 5,9 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil von Hamid Karzai unter 50%. Der daraufhin nötig gewordene zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrent, Abdullah, abgesagt. Abdullah begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Unabhängigkeit der Wahlkommission und der Befürchtung erneuter Wahlfälschungen. Am 2.11.2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger der Präsidentschaftswahlen; er wurde am 19.11.2009 unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen in seine zweite Amtszeit eingeführt. In seiner Inaugurationsrede übernahm Präsident Karzai die Verantwortung "gegenüber Gott und dem afghanischen Volk" für seine Regierungsführung. Er kündigte an, jede mögliche Anstrengung zu unternehmen, um "für Frieden in unserem Land zu sorgen" und eine Aussöhnung mit den Aufständischen herbeizuführen. Sein Ziel sei zudem die Übernahme der Verantwortung für die Sicherheit durch die Regierung binnen fünf Jahren. Karzai gelobte eine bessere Regierungsführung und einen entschiedenen Kampf gegen die Korruption, rief zu zusätzlichen Anstrengungen für die Entwicklung des Landes auf und bekannte sich zu einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten der Region.

In zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden lehnte das Parlament jeweils eine Mehrheit der von Präsident Karzai benannten Minister ab. Obwohl das Parlament dem Präsidenten wiederholt Ultimaten gesetzt hatte, neue Kandidaten für die elf vakanten Ministerposten zu präsentieren, legte Präsident Karzai erst am 26.6.2010 eine Liste mit sieben neuen Kandidaten vor. Das afghanische Unterhaus bestätigte am 28.6.2010 fünf von sieben vorgeschlagenen Kandidaten (Innenminister, Handelsminister, Minister für öffentliche Bauvorhaben, Minister für Grenz- und Stammesangelegenheiten, Minister für Flüchtlinge und Rückkehrer). Erneut abgelehnt wurden die Kandidaten der Hazara-Minderheit. Nach dieser jüngsten Entscheidung bleiben sieben Ministerposten unbesetzt.

Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar förmlich in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption. Nach einem Bericht der VN-Behörde zur Drogen-und Kriminalitätsbekämpfung (UNODC) vom Januar 2010 wird die Korruption als größtes Problem benannt, das die Regierung Karzai rigoros angehen müsse. Dem UNODC-Bericht zufolge generiere die Korruption einen Umsatz von 2,5 Mrd. USD, was fast einem Viertel des afghanischen BIP entspricht.

Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen und im September 2009 verkündet wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Auf Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegale - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe "Demokratie" und "Partei" wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und negativ belegt. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)

2. Zur Sicherheitslage in Afghanistan:

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 - mit saisonalem Rückgang jeweils über den Winter und die Erntezeit - eine stetige Zunahme der Angriffe und Anschläge. Der landesweite Trend zeigt bisher für 2010 eine weitere Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30-50% gegenüber dem Vorjahr.

Aufgrund der bereits begonnenen und geplanten militärischen Operationen besonders im Süden des Landes (Helmand und Kandahar) und der bevorstehenden politischen Großvorhaben ("Friedens-Jirga" im Juni, Kabul-Konferenz im Juli, Parlamentswahlen im September) ist auch 2010 zunächst nicht mit einer Beruhigung der Sicherheitslage zu rechnen.

Die Sicherheitslage variiert dabei regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild.

Der UNHCR hat zuletzt im September 2009 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben. Danach hat sich die Sicherheitslage im Laufe des Jahres 2009 deutlich verschlechtert. Nur etwa 50% des Landes waren für UN-Organisationen offiziell zugänglich. Die meisten Flüchtlinge kehrten in die zentralen, nördlichen und östlichen Regionen zurück, wo die Sicherheitslage relativ besser war.

Die International Security Assistance Force (ISAF) hat derzeit eine Truppenstärke von über 120.000 Soldaten. Sie steht seit 2003 unter Führung der NATO und seit 2010 unter dem Kommando von US-General David Petraeus. Mit Abstand größter Truppensteller sind die USA (rund 80.000 Soldaten). Mit derzeit 46 beteiligten Nationen - darunter einer Reihe von Nicht-NATO-Mitgliedstaaten - und einem jährlich erneuerten Mandat des VN-Sicherheitsrats ist ISAF eine breit aufgestellte und völkerrechtlich legitimierte internationale Unterstützungstruppe. Mit der Operation Moshtarak ("gemeinsam") hat ISAF Mitte Februar 2010 ihre strategische Kampagne (Zeitplan 2010-11) zur Rückgewinnung von 80 Schlüsseldistrikten (von insgesamt rund 400) für die afghanische Regierung begonnen. Die Operation sollte als Blaupause für die in den nächsten zwei Jahren folgenden Distrikte dienen. In Helmand besetzten rund 10.000 internationale und afghanische Soldaten und 2.000 Polizisten die Distrikte Marjah und Nad Ali, die zuvor jahrelang unter Kontrolle von Taliban und Drogenbaronen standen. Dies ist der Auftakt der von den US-Generälen Petraeus und McChrystal geprägten zivil-militärischen Kampagne zur Aufstandsbekämpfung. Die eigentliche Aufgabe der afghanischen Regierung besteht in der sich anschließenden Phase, in der die Hoheitsgewalt der afghanischen Regierung wieder auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt werden soll.

2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2010 zwar nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert. Im landesweiten Vergleich ist Kabul objektiv betrachtet eine leidlich sichere Stadt, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit - und damit das durch hohe Mauern, Betonbarrieren und Checkpoints gekennzeichnete Erscheinungsbild der Stadt - durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen hat.

Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul von ISAF, die seitdem weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen ist. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Mehrere Angriffe in Kabul haben jedoch eine neue Intensität des taktischen Vorgehens der Aufständischen gezeigt: So wurde im Oktober 2009 erstmals gezielt ein Wohnhaus der Vereinten Nationen angegriffen, was zur Schließung fast aller Wohnhäuserinternationaler Mitarbeiter der Vereinten Nationen in Kabul und zur vorübergehenden Ausreise der Mehrheit dieses Personenkreises aus Afghanistan führte.

In den vergangenen Monaten kam es wiederholt zu Raketenbeschuss auch in der Innenstadt Kabuls; die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Todesopfer, wohl aber Verletzte. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus. Die Erschießung eines VN Mitarbeiters bei einer Straßenkontrolle in Kabul im Juli 2010 soll einen kriminellen Hintergrund gehabt haben. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten seit 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte spektakuläre Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften und Regierungsgebäuden auch ausländische Truppen und ausländische Vertretungen, seit Herbst 2009 mehren sich erstmals jedoch auch Anschläge und Anschlagswarnungen gegen die Vereinten Nationen und von Ausländern genutzte Gästehäuser.

2.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes

Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen. Unter dem vom früheren ISAF-Kommandeur General McChrystal initiierten erneuten internationalen Truppenaufwuchs soll bis Ende 2010 eine Verlegung von bis zu 20.000 Soldatinnen und Soldaten der USA in den Süden des Landes (v.a. Helmand und Kandahar) erfolgen, die mit einer ersten groß angelegten Militäroperation in der Provinz Helmand (Distrikt Marjah) im Februar 2010 bereits begonnen hat. Die für den Frühsommer bereits öffentlich angekündigte Operation von ISAF- und ANSF-Truppen in der Provinz Kandahar wurde verschoben. Die Taliban haben auf diese Entwicklungen in den vergangenen Monaten (März und April) bereits mit tödlichen Anschlägen auf Regierungsmitarbeiter in Kandahar-Stadt reagiert, u. a. kam bei einem dieser Anschläge der stellvertretende Bürgermeister ums Leben. Die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahar von Taliban erschossen wurde, zeigen, dass die politische Betätigung von Frauen in dieser Region besonders schwierig ist. Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen halten im Süden weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete dieser Region typisch sind.

2.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Baghlan, in denen die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär zunehmend die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Frühjahr 2010 haben die Aufständischen deutsche wie afghanische Kräfte erneut in schwere Gefechte verwickelt. Am 02. und 15.04. fielen bei Gefechten in Kundus und Baghlan sieben Soldaten der Bundeswehr; neun weitere wurden zum Teil schwer verwundet. Das ISAF-Regionalkommando im Norden verfügt gegenüber den Regionalkommandos East (23.340 Soldaten) und South (47.300) über eine relativ geringe Truppenstärke. Bis August 2010 soll es daher um rund 4.500 US-Soldaten verstärkt werden. Im Norden und Nordosten werden vermehrt Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. D-A-CH, Sicherheitslage 2010; UNHCR, Richtlinien 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche D-A-CH, Sicherheitslage 2010; UNHCR, Richtlinien 2009)

3. Sicherheitsbehörden und Militär:

Schwerpunkt der Tätigkeit der internationalen Truppenpräsenz sind Aufwuchs und Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte; diese sollen möglichst bald in die Lage versetzt werden, eigenständig für Sicherheit im Land zu sorgen. Präsident Karzai nannte bei seiner Antrittsrede am 19.11.2009 einen Zeitraum von drei Jahren bis zur Übernahme der Führung auch in unsicheren Provinzen und innerhalb von fünf Jahren die Übernahme der gesamten Sicherheitsverantwortung.

Die von der internationalen Gemeinschaft geforderten institutionellen Reformen innerhalb des afghanischen Innenministeriums gehen nur sehr schleppend voran. Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei (ANP) fand seit 2002 zunächst unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Inzwischen haben die Vereinigten Staaten von Amerika de facto die Führungsrolle beim Aufbau der Polizei übernommen. Deutschland engagiert sich weiterhin und verstärkt mit einem bilateralen Projekt bei der Ausbildung afghanischer Polizeikräfte auf allen Ebenen. Der von Innenminister Hanif Atmar geforderte Aufwuchs der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) auf bis zu 134.000 Polizisten bis Anfang Oktober 2011 wurde im Januar 2010 von der internationalen Gebergemeinschaft gebilligt. Die derzeitige Ist-Stärke der ANP liegt nach Schätzungen von ISAF zwischen 80.000 und 90.000 Polizisten, nach Angaben des afghanischen Innenministeriums bei 105.000. Wie bisher stellt die Rekrutierung der neuen Polizeibeamten eine enorme Herausforderung dar, sowohl aufgrund besserer finanzieller Angebote privater Sicherheitsfirmen, als auch wegen der hohen Zahl der im Dienst getöteten Polizisten (2009 über 1.400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate (in einzelnen Polizeibereichen, etwa der Bereitschaftspolizei, bis zu 25 Prozent).

Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.

Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft, insbesondere aber auch der afghanischen Regierung bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeikräfte gewährleisten zu können.

Ähnliches gilt auch für die afghanische Nationalarmee (ANA). Die USA betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz. Auf der Londoner Konferenz im Januar 2010 wurde bis Oktober 2011 ein Aufwuchs auf 171.600 vereinbart, von denen nach Abgaben von ISAF bis Mitte 2010 120.000 erreicht worden sind. Traditionell verfügt die Armee über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz zunehmend erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)

4. Staatliche Repression, regierungsfeindliche Kräfte und nichtstaatliche Akteure:

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Sie haben teilweise feudale Züge. Die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren ist vor diesem Hintergrund schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in aller Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, vielmehr liegen ihnen meist Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile zu Grunde, ethnische Konflikte sind dabei eher die Ausnahme. Allianzen werden nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet; so kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln.

Die Abgrenzung einer "politischen Opposition" ist vor diesem Hintergrund schwierig. Die im April 2007 geschlossene Vereinigung zahlreicher hochrangiger Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) existiert mittlerweile nur noch auf dem Papier. Staatspräsident Karzai ist es im Vorfeld der im August 2009 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen gelungen, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF wie seinen Ersten Vizepräsidenten, "Marschall" Fahim Khan. Auch die Abhaltung der Loya Jirga in Kabul im Juni 2010 hat zur Einbindung mancher oppositioneller Kräfte beigetragen.

Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und auch Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann gleichwohl keine Rede sein.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; BAMF, Aktuelle Lage 2009)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; BAMF, Aktuelle Lage 2009)

5. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen:

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Die gegenwärtigen insgesamt neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, basierend auf dem 2005 in Kraft getretenen Gesetz zu Struktur, Pflichten und Mandat der AIHRC ("Law on the Structure, Duties, and Mandate of the Afghanistan Independent Human Rights Commission"). Im März 2010 verabschiedete die AIHRC erstmals einen strategischen Vier-Jahres-Plan (Strategic Plan and Action Plan), in dem als strategische Schwerpunkte Führungsentwicklung, Bildung, Stärkung, Eintreten für Menschenrechte sowie Überwachung und Untersuchung von Verstößen definiert werden. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler Menschenrechtsorganisationen:Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Die gegenwärtigen insgesamt neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, basierend auf dem 2005 in Kraft getretenen Gesetz zu Struktur, Pflichten und Mandat der AIHRC ("Law on the Structure, Duties, and Mandate of the Afghanistan Independent Human Rights Commission"). Im März 2010 verabschiedete die AIHRC erstmals einen strategischen Vier-Jahres-Plan (Strategic Plan and Action Plan), in dem als strategische Schwerpunkte Führungsentwicklung, Bildung, Stärkung, Eintreten für Menschenrechte sowie Überwachung und Untersuchung von Verstößen definiert werden. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler Menschenrechtsorganisationen:

das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. So wird die AIHRC weiterhin fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - ebenfalls in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Die AIHRC ist bei der Beurteilung von Einzelfällen immer wieder offener Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führt, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Vorwürfe und einzelne Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft gegen Äußerungen von Kommissionsmitgliedern der AIHRC erwiesen sich jedoch bisher meist als unbegründet und dienten eher dem Versuch, unliebsame, d.h. zu kritische Personen aus der Kommission zu entfernen. In einigen Fällen hat die AIHRC sich mit Anstrengung eines Gegenverfahrens zum Beweis der Unbegründetheit der gegen sie erhobenen Vorwürfe hiergegen zur Wehr gesetzt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen ehemaliger "warlords" und lokaler Machthaber ausgesetzt, die zu einem nicht unerheblichen Teil auch im Parlament vertreten sind und von dort aus versuchen, den Einfluss der AIHRC zu beschränken. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, auch in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Die Tätigkeit der AIHRC ist auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Seit August 2008 beschränkt sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Süden des Landes (Uruzgan, Helmand und Kandahar) praktisch auf die Provinzhauptstädte und ist in Helmand und Uruzgan auf ein Minimum beschränkt.

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) und das im Mai 2009 gegründete Afghanistan Analyst Network (AAN) verfassen Berichte zu

menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Die Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen und/oder paschtunischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach"Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteurinnen und Akteure ein.

(DAA, Bericht 28.10.2009; vgl. AI, Report 2010; UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)(DAA, Bericht 28.10.2009; vergleiche AI, Report 2010; UNHCR, Richtlinien 2009; UKHO, Afghanistan 2010; USDS, Afghanistan Report 2009)

6. Zur Versorgungslage in Afghanistan:

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 181 von 182 im aktuellen UNDP Human Development Index 2009). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive Tendenzen: bis etwa Mitte des Jahrzehnts prognostiziert der IWF ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 wird eine etwas niedrigere Ernte erwartet, die jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel liegen soll. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen dürften grundsätzlich auch die Rückkehrer profitiert haben. Für die Ernte 2010 gilt eine ähnlich günstige Prognose, allerdings führt die verbreitete Armut landesweit vielfach zu Mangelernährung.

Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.

In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(DAA, Bericht 27.07.2010; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)(DAA, Bericht 27.07.2010; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)

7. Zur medizinischen Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.

(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2010)(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010)

8. Rückkehrfragen:

Der deutschen Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem die Stellung eines Asylantrags in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan hatte.

In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 1.022.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. Zum Vergleich: in den beiden Vorjahren haben jeweils mehrere Hunderttausend afghanische Flüchtlinge aus den Nachbarländern Iran und Pakistan den Heimweg angetreten (2007: 365.000, 2008: 278.000).

Laut UNHCR sind für diesen signifikanten Rückgang die schlechter werdende Sicherheitslage sowie die immer stärker begrenzte Aufnahmekapazität der afghanischen Gesellschaft bzw. Wirtschaft verantwortlich. Hinzu kommen immanente Hinderungsgründe wie etwa die Tatsache, dass viele afghanische Flüchtlinge bereits sehr lange in Iran und Pakistan leben und sich dort sozial und wirtschaftlich integriert haben sowie die Prioritätensetzung der pakistanischen Regierung verantwortlich, die aufgrund anderer sicherheitspolitischer Prioritäten keine Energie auf die 2009 vorgesehene Schließung größerer afghanischer Flüchtlingslager verwenden konnte. Nach Einschätzung von UNHCR werde sich dieser negative Trend 2010 fortsetzen.

Eine neue Qualität hat laut UNHCR inzwischen die kriminelle Fluchthilfe erreicht, mit der vor allem junge Afghaninnen und Afghanen in die EU gelangen. Erhebungen zur Herkunft der illegal eingewanderten afghanischen Staatsangehörigen zeigten eine auffällige Konzentration auf drei bis vier Provinzen des Landes; dies deute auf gezielte Machenschaften professioneller Schleuserbanden hin. UNHCR versuche sein Bestes, dieses Problem wirkungsvoll anzugehen.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vgl. UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)(DAA, Bericht 27.07.2010; UNHCR, Richtlinien 2009; vergleiche UKHO, Afghanistan 2010; AI, Report 2010)

9. Afghanische Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. Unechte Dokumente existieren ebenfalls in erheblichem Umfang. Es ist bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe zum Grenzübergang Torkham gelegenen pakistanischen Stadt Peshawar gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich sind.

Feststellung der Staatsangehörigkeit: Laut Mitteilung des Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996 bis 2001 ausgestellten Reisepässe grundsätzlich ungültig; nur neue Reisepässe mit der offiziellen Staatsbezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan" sind gültig. Die alten Reisepässe behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt, die von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug ("Taskira"), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(DAA, Bericht 27.07.2010)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Die wahre Identität des Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Der Bf. hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, im Original vorgelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der schriftlichen Stellungnahme vom 26.08.2010 auch nicht entgegen getreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Bf. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Bf. im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellungen zur Ausreise des Bf., seiner Reiseroute und der unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Bf. im gesamten Verfahren und hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

4. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf die in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) getroffenen Aussagen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sein würde. Der Asylgerichtshof schließt sich der diesbezüglichen Beurteilung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

4.1. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 08.08.2005 gab der Bf. an, dass sein Vater vor drei oder vier Jahren verschwunden sei. Danach habe die Familie des Bf. wegen der Grundstücke Ärger mit den Feinden des Vaters bekommen. Die Feinde hätten gedroht, dass sie den Bf. wie den Vater umbringen würden.

In der Einvernahme vor der EAST Ost am 10.08.2005 wurde dem Bf. die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zur beabsichtigen Vorgangsweise des Bundesasylamtes, den Asylantrag des Bf. aufgrund der Zuständigkeit Griechenlands als unzulässig zurückzuweisen, abzugeben.

In der Einvernahme vor dem BAT am 27.10.2005 führte der Bf. aus, dass er zuletzt in Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Dorf XXXX, gelebt habe. Ob seine Mutter immer noch dort wohne, wisse der Bf. nicht. Befragt, warum der Bf. in der Einvernahme vor der EAST Ost behauptet habe, im Dorf (Distrikt) XXXX gewohnt und die Schule besucht zu haben, meinte der Bf., er wisse nicht, in welchem Distrikt er gewohnt habe. Auf Vorhalt, dass dies absolut unglaubwürdig sei, antwortete der Bf., dass er nicht genau wisse, wie der Distrikt heiße. Der Bf. habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei danach keiner Arbeit nachgegangen. Er sei zu Hause gewesen. Der Onkel des Bf. habe die Familie erhalten. Als die Taliban noch an der Macht gewesen seien, sei der Vater des Bf. nach Kandahar gereist und seitdem verschwunden. Der Onkel des Bf. habe lange nach dem Vater gesucht, ihn aber nicht gefunden. Der Bf. wisse nicht, was mit dem Vater passiert sei. Er wisse nur, dass der Vater verschwunden sei. Befragt, warum die Familie des Bf. Feinde in Afghanistan haben sollte, brachte der Bf. vor, dass es sich um Leute aus dem Dorf handeln würde. Diese Leute hätten mit dem Vater des Bf. wegen der Grundstücke Streit gehabt. Warum es Streit gegeben habe, wisse der Bf. nicht. Befragt, warum der Bf. Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass die Leute des Dorfes zu ihm gesagt hätten, dass sie ihn ebenso wie den Vater töten würden. Das sei im Jahr 2004 gewesen. Befragt, wer genau den Bf. bedroht habe, antwortete der Bf., dass er das nicht wisse. Auf Vorhalt, dass der Bf. angegeben habe, aufgrund dieser Drohungen das Land verlassen zu haben und nicht wissen würde, wer die Person gewesen sei, die ihn angeblich bedrohe habe, wiederholte der Bf., dass er es nicht wisse. Auf Vorhalt, dass der Vater des Bf. im Jahr 2001 verschwunden sei, die Grundstücksstreitigkeiten vermutlich noch bis zu den Lebzeiten des Vaters bestanden hätten und die Frage, wie sich der Bf. erkläre, dass er bis ins Jahr 2004 in keinster Weise von diesen Personen belangt worden sei, erklärte der Bf., dass es vorher auch Warnungen gegeben habe. Da sein Onkel bei der Familie gewohnt habe, habe der Onkel das erledigt. Nachdem der Onkel im Jahr 2004 nach Kabul übersiedelt sei, sei der Bf. der älteste Sohn zu Hause gewesen und bedroht worden. Befragt, warum die Mutter des Bf. mit ihren Kindern nicht auch nach Kabul übersiedelt sei, gab der Bf. an, dass sein Onkel in Kabul ein Haus gehabt habe. Der Bf. wisse nicht, warum sein Onkel ihn, seine Geschwister und seine Familie nicht mitgenommen habe. Auf Nachfrage, dass es nach islamischen Bräuchen üblich sei, dass sich gerade der Bruder des Verstorbenen oder Verschwundenen speziell um die verbliebene Familie kümmere und dies gerade im Fall des Bf. nicht der Fall gewesen sein soll, antwortete der Bf. erneut, dass er das nicht wisse. Befragt, was passieren würde, wenn der Bf. nach Afghanistan zurückkehren würde, brachte er vor, dass jeder zuhause eine Waffe habe und damit machen könne, was er wolle. Es gebe keine ordentliche Regierung. Der Bf. habe nicht wegreisen wollen, seine Mutter habe ihn dazu bewegt. Die Ausreise nach Griechenland habe der Onkel finanziert. Den weiteren Weg habe ein in England lebender Onkel finanziert. Auf Vorhalt, dass amtsbekannt sei, dass die allgemeine Lage in Kabul einigermaßen stabil sei, der Onkel des Bf. dort wohne und die Frage, ob der Bf. zu seinem Onkel zurückkehren können würde, gab der Bf. an, dass sein Onkel vielleicht genug von ihm habe. Der Bf. wisse nicht, ob sein Onkel ihn aufnehmen würde. Befragt, ob das Verschwinden seines Vaters von örtlichen Sicherheitsbehörden nach dem Sturz der Taliban untersucht worden sei, brachte der Bf. vor, dass die Taliban damals noch an der Macht gewesen seien. Die Familie des Bf. habe es den neuen Behörden nicht gemeldet. Warum sie es nicht gemeldet habe, wisse er nicht.In der Einvernahme vor dem BAT am 27.10.2005 führte der Bf. aus, dass er zuletzt in Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Dorf römisch 40 , gelebt habe. Ob seine Mutter immer noch dort wohne, wisse der Bf. nicht. Befragt, warum der Bf. in der Einvernahme vor der EAST Ost behauptet habe, im Dorf (Distrikt) römisch 40 gewohnt und die Schule besucht zu haben, meinte der Bf., er wisse nicht, in welchem Distrikt er gewohnt habe. Auf Vorhalt, dass dies absolut unglaubwürdig sei, antwortete der Bf., dass er nicht genau wisse, wie der Distrikt heiße. Der Bf. habe sechs Jahre die Grundschule besucht und sei danach keiner Arbeit nachgegangen. Er sei zu Hause gewesen. Der Onkel des Bf. habe die Familie erhalten. Als die Taliban noch an der Macht gewesen seien, sei der Vater des Bf. nach Kandahar gereist und seitdem verschwunden. Der Onkel des Bf. habe lange nach dem Vater gesucht, ihn aber nicht gefunden. Der Bf. wisse nicht, was mit dem Vater passiert sei. Er wisse nur, dass der Vater verschwunden sei. Befragt, warum die Familie des Bf. Feinde in Afghanistan haben sollte, brachte der Bf. vor, dass es sich um Leute aus dem Dorf handeln würde. Diese Leute hätten mit dem Vater des Bf. wegen der Grundstücke Streit gehabt. Warum es Streit gegeben habe, wisse der Bf. nicht. Befragt, warum der Bf. Afghanistan verlassen habe, gab er an, dass die Leute des Dorfes zu ihm gesagt hätten, dass sie ihn ebenso wie den Vater töten würden. Das sei im Jahr 2004 gewesen. Befragt, wer genau den Bf. bedroht habe, antwortete der Bf., dass er das nicht wisse. Auf Vorhalt, dass der Bf. angegeben habe, aufgrund dieser Drohungen das Land verlassen zu haben und nicht wissen würde, wer die Person gewesen sei, die ihn angeblich bedrohe habe, wiederholte der Bf., dass er es nicht wisse. Auf Vorhalt, dass der Vater des Bf. im Jahr 2001 verschwunden sei, die Grundstücksstreitigkeiten vermutlich noch bis zu den Lebzeiten des Vaters bestanden hätten und die Frage, wie sich der Bf. erkläre, dass er bis ins Jahr 2004 in keinster Weise von diesen Personen belangt worden sei, erklärte der Bf., dass es vorher auch Warnungen gegeben habe. Da sein Onkel bei der Familie gewohnt habe, habe der Onkel das erledigt. Nachdem der Onkel im Jahr 2004 nach Kabul übersiedelt sei, sei der Bf. der älteste Sohn zu Hause gewesen und bedroht worden. Befragt, warum die Mutter des Bf. mit ihren Kindern nicht auch nach Kabul übersiedelt sei, gab der Bf. an, dass sein Onkel in Kabul ein Haus gehabt habe. Der Bf. wisse nicht, warum sein Onkel ihn, seine Geschwister und seine Familie nicht mitgenommen habe. Auf Nachfrage, dass es nach islamischen Bräuchen üblich sei, dass sich gerade der Bruder des Verstorbenen oder Verschwundenen speziell um die verbliebene Familie kümmere und dies gerade im Fall des Bf. nicht der Fall gewesen sein soll, antwortete der Bf. erneut, dass er das nicht wisse. Befragt, was passieren würde, wenn der Bf. nach Afghanistan zurückkehren würde, brachte er vor, dass jeder zuhause eine Waffe habe und damit machen könne, was er wolle. Es gebe keine ordentliche Regierung. Der Bf. habe nicht wegreisen wollen, seine Mutter habe ihn dazu bewegt. Die Ausreise nach Griechenland habe der Onkel finanziert. Den weiteren Weg habe ein in England lebender Onkel finanziert. Auf Vorhalt, dass amtsbekannt sei, dass die allgemeine Lage in Kabul einigermaßen stabil sei, der Onkel des Bf. dort wohne und die Frage, ob der Bf. zu seinem Onkel zurückkehren können würde, gab der Bf. an, dass sein Onkel vielleicht genug von ihm habe. Der Bf. wisse nicht, ob sein Onkel ihn aufnehmen würde. Befragt, ob das Verschwinden seines Vaters von örtlichen Sicherheitsbehörden nach dem Sturz der Taliban untersucht worden sei, brachte der Bf. vor, dass die Taliban damals noch an der Macht gewesen seien. Die Familie des Bf. habe es den neuen Behörden nicht gemeldet. Warum sie es nicht gemeldet habe, wisse er nicht.

4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Bf. vor dem Bundesasylamt mehrfach präsentierte Fluchtgeschichte als zu "blass", wenig detailreich, zu oberflächlich, widersprüchlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Der Bf. habe die seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründende Tatsache im Laufe des Verfahrens unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt. Der Bf. habe etwa anlässlich der Einvernahme vor der EAST Ost angegeben, dass er im Distrikt XXXX gewohnt habe, um bei der weiteren Einvernahme vor dem BAT anzugeben, im Dorf XXXX gelebt zu haben. Auf Vorhalt, warum er denn nicht wissen würde, in welchem Distrikt er bis Ende des Jahres 2004 gelebt habe, meinte der Bf., dass er es eben nicht wissen würde. Diese Aussage sei absolut nicht glaubwürdig, zumal der Bf. selbst angegeben habe, dass er sechs Jahre lang die Schule besucht habe. Als weiteren Ausreisegrund habe der Bf. angegeben, dass sein Vater vor Jahren verschwunden wäre und es seit dieser Zeit mit den Leuten im Dorf Grundstücksstreitigkeiten geben würde. Nähere Einzelheiten zu den Grundstücksstreitigkeiten habe der Bf. nicht einmal ansatzweise machen können. Auch hätten in diesem Zusammenhang Bedrohungen ausgesprochen worden sein sollen, die der Bf. aber wiederum in keinster Weise näher ausführen oder erklären habe können. Der Bf. habe dezidiert nicht anführen können, von welcher Person bzw. welchem Personenkreise diese Bedrohungen überhaupt ausgehen sollen würden. Demnach gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen "Geschichten" um Konstrukte handle, die lediglich der Asylerlangung bzw. Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung dienen sollen würden. Dem gesamten Vorbringen des Bf. habe somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen.4.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Bf. vor dem Bundesasylamt mehrfach präsentierte Fluchtgeschichte als zu "blass", wenig detailreich, zu oberflächlich, widersprüchlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Der Bf. habe die seiner Meinung nach einen Asyltatbestand begründende Tatsache im Laufe des Verfahrens unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt. Der Bf. habe etwa anlässlich der Einvernahme vor der EAST Ost angegeben, dass er im Distrikt römisch 40 gewohnt habe, um bei der weiteren Einvernahme vor dem BAT anzugeben, im Dorf römisch 40 gelebt zu haben. Auf Vorhalt, warum er denn nicht wissen würde, in welchem Distrikt er bis Ende des Jahres 2004 gelebt habe, meinte der Bf., dass er es eben nicht wissen würde. Diese Aussage sei absolut nicht glaubwürdig, zumal der Bf. selbst angegeben habe, dass er sechs Jahre lang die Schule besucht habe. Als weiteren Ausreisegrund habe der Bf. angegeben, dass sein Vater vor Jahren verschwunden wäre und es seit dieser Zeit mit den Leuten im Dorf Grundstücksstreitigkeiten geben würde. Nähere Einzelheiten zu den Grundstücksstreitigkeiten habe der Bf. nicht einmal ansatzweise machen können. Auch hätten in diesem Zusammenhang Bedrohungen ausgesprochen worden sein sollen, die der Bf. aber wiederum in keinster Weise näher ausführen oder erklären habe können. Der Bf. habe dezidiert nicht anführen können, von welcher Person bzw. welchem Personenkreise diese Bedrohungen überhaupt ausgehen sollen würden. Demnach gehe die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei diesen "Geschichten" um Konstrukte handle, die lediglich der Asylerlangung bzw. Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung dienen sollen würden. Dem gesamten Vorbringen des Bf. habe somit die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen.

Zur individuellen Lage des Bf. werde darüber hinaus noch angeführt, dass aufgrund der persönlichen Umstände nicht davon auszugehen sei, dass der Bf. im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen, zumal sein Onkel väterlicherseits - wie bereits ausgeführt - in Kabul lebe und nichts entgegenstehe, dass er dort nicht Aufnahme finden würde. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des Bf. ergebe sich ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welcher einem Refoulement entgegenstehe.

4.3. In der Berufung (nunmehr: Beschwerde) führte der Bf. aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unzweckmäßiger Ermessungsübung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie aufgrund von Verfahrensmängeln, die für den Ausgang dieses Verfahrens wesentlich sein könnten, anfechte. Die allgemeinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan würden größtenteils an den persönlichen Umständen des Bf. vorbei gehen bzw. seine individuelle Situation unrichtig beurteilen. Das Bundesasylamt gehe von für den Bf. nicht vorhandenen Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und setze sogar voraus, dass der Bf. bei seinem Onkel wohnen können würde, obwohl der Bf. in der Einvernahme angegeben habe, dass dies nicht möglich wäre. Das Bundesasylamt werte seine Aussagen teilweise als widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig, jedoch sei für den Bf. nicht nachvollziehbar, weshalb seine Angaben vor der EAST Ost glaubhafter sein sollten, als vor dem Bundesasylamt. Der Bf. sei durch die Strapazen der Flucht psychisch und physisch geschwächt gewesen und habe naturgemäß Misstrauen vor staatlichen Behörden gehabt. In Afghanistan gebe es keine ordentlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wie sie europäischen Vorstellungen entsprechen würden. Wenn man den Hintergrund der mangelnden Ausbildung des Bf. sowie sein junges Alter berücksichtige, so sei es menschlich und objektiv nachvollziehbar, dass er keine näheren Angaben zum vermutlichen Tod seines Vaters tätigen habe können und auch sonst keine geographischen Begriffe beherrschen würde und über Grundstücksstreitigkeiten zu wenig informiert gewesen sei. Der Bf. habe jedoch sehr präzise ausgesagt, dass er direkt von Leuten des Dorfes bedroht worden sei. Er werde als ältester männlicher Nachkomme seines Vaters bedroht und es habe sich seine Sicherheitslage akut verschlechtert, als sein Onkel nach Kabul gezogen sei, den Bf. aber nicht mitgenommen habe. Das Bundesasylamt habe sich mit dieser Tatsache in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern von sich aus "bestimmt", dass er bei seinem Onkel leben müssen würde, obwohl dies bereits schon vor seiner Flucht nicht der Fall gewesen sei. Sein Onkel habe dem Bf. gerade deshalb die Flucht finanziert, damit er den Bf. nicht auf Dauer erhalten müsse und um nicht in die Bedrohungssituation des Bf. hineingezogen zu werden. Das Bundesasylamt habe sich mit der realen Lage in Afghanistan nicht ausreichend auseinandergesetzt. Bei entsprechender Auseinandersetzung wäre die Behörde zu einer anderen Entscheidung gelangt.

Das Bundesasylamt erkenne die Tatsache an, dass ein Überleben ohne soziales Netz sogar für Erwachsene nicht möglich sei, umso mehr müsse dies wie hier für einen Minderjährigen gelten. Da ihn sein Onkel nicht aufnehme und der Bf. auch keine Kenntnis über den Verbleib seiner Mutter und seiner Geschwister habe, würde er in seiner Heimat über keine Lebensgrundlage verfügen. Für Minderjährige gebe es insbesondere in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sein Onkel könne nicht gezwungen werden, den Bf. zu versorgen. Sodann zitierte der Bf. auszugsweise aus verschiedenen Berichten zur Lage in Afghanistan und brachte vor, dass er nicht nur von den Dorfbewohnern mit dem Umbringen bedroht, sondern ebenso von Hungertod und Krankheit bedroht wäre. Dies würde jedenfalls ein relevantes Intensitätsausmaß darstellen, das als Verfolgung im Sinne der GFK und unmenschlicher Behandlung zu sehen sei.

4.4. Wie sich aus den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Bf. ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Einvernahmen durch die belangte Behörde in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

4.5. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Bf. im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Bf. trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der Bf. brachte zwar übereinstimmend eine Bedrohung von Leuten aus seinem Dorf wegen Gründstücksstreitigkeiten seines Vaters als Fluchtgrund vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, schlüssige und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

Bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des Bf. war der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass die vom Bf. getätigten Angaben zu den Geschehnissen in Afghanistan sowie im Besonderen die Angaben zu den konkreten Gründen der seine Person betreffenden Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan äußerst vage und unsubstanziiert waren und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht in einen plausiblen Zusammenhang gebracht werden konnten. Der Bf. beschränkte sich stets auf vage und nicht näher begründete Aussagen, ohne jemals auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern auf Grund der von ihm geschilderten Ereignisse eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr bestehen würde. Entgegen der Behauptung des Bf. in seiner Berufung (Beschwerde), dass er sehr präzise ausgesagt habe, dass er direkt von Leuten des Dorfes bedroht worden sei, hat der Bf. vor der belangten Behörde nie dargelegt, von wem er konkret bedroht worden wäre bzw. von wem eine Verfolgung ausgehen sollte. Vielmehr beschränkte sich der Bf. wiederum auch in der Berufung auf die nicht näher bestimmte Angabe, von "Leuten aus dem Dorf" bedroht worden zu sein, ohne diese jedoch näher zu beschreiben. Wenn es tatsächlich nach dem Verschwinden des Vaters über mehrere Jahre (bis 2004) Warnungen und Drohungen auch gegen die Person des Bf. gegeben hätte, so kann angenommen werden, dass der Bf. sehr wohl nähere Angaben zu jenen Personen machen können muss, die ihn gewarnt oder bedroht hätten, zumal diese Leute im gleichen Dorf lebten. Selbst wenn er diese Personen nicht namentlich kennen würde, so müsste der Bf. aber zumindest in der Lage sein, anzugeben, ob es sich um eine oder mehrere Personen gehandelt habe, ob diese Personen Nachbarn und Angehörige derselben Familie gewesen waren oder im Dorf eine bestimmte Stellung eingenommen hatten. Es wäre auch naheliegend gewesen, dass der Bf. sich zumindest bei seinem Onkel oder seiner Mutter erkundigt hätte, warum man ihm mit dem Umbringen drohe. Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass der Bf. einerseits wie behauptet um sein Leben fürchtet, andererseits aber auch nicht das geringste Interesse daran zeigt, in Erfahrung zu bringen, worin die Hintergründe für seine Verfolgung liegen.

Im Übrigen konnte der Bf. trotz eingehender Befragung auch nicht näher darlegen, wie konkret sich die angeblichen Bedrohungen abgespielt hätten, inwiefern sich die Grundstücksstreitigkeiten geäußert hätten und welches Grundstück überhaupt vom Streit betroffen gewesen sei. Der Bf. war in insgesamt drei Einvernahmen weiters nicht in der Lage, auch nur eine einzige Erklärung dafür zu geben, warum sein Onkel alleine nach Kabul gegangen sei. Wie bereits erwähnt sind drei Jahre nach dem Verschwinden des Vaters des Bf. vergangen, ehe der Bf. angeblich bedroht worden sei. Hätte diese Leute aus dem Dorf tatsächlich ein ernsthaftes und herausragendes Interesse gehabt, dem Bf. etwas anzutun bzw. ihn sogar zu töten, wie der Bf. angab, so hätten sie dazu wohl ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, zumal der Bf. immer in seinem Heimatdorf gelebt hatte.

Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm eine mögliche Verfolgung durch Leute aus seinem Dorf drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Bf. betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über mögliche Verfolger und deren genauen Verfolgungsgründe tätigte der Bf. jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.

Wenn der Bf. vorbringt, dass er sich in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.

Dieses insgesamt als unschlüssig, unsubstanziiert und nicht plausibel zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des Bf. aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

4.6. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Gründe des Verlassens des Herkunftsstaates war dem Bf. jedoch abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren teilweise anders darstellte oder steigerte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.

4.7. Festzuhalten bleibt zudem, dass der Bf. in der Berufung (Beschwerde) der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen eingegangen sei bzw. das Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass auch in der Beschwerde nicht im Einzelnen näher dargelegt worden ist, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

4.8. Dem Vorwurf in der Berufung (Beschwerde), dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde dem Bf. ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu § 37 AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Insoweit in der Beschwerde konkret behauptet wird, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu Unrecht kein oder nur mangelhaft Parteiengehör gewährt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass eine (allfällige) im Verfahren vor dem Bundesasylamt unterlaufene Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die Möglichkeit des Vorbringens in der Beschwerde saniert wäre (siehe zB für viele VwGH 20.04.2006, Zl. 2003/18/0009; 19.05.2008, Zl. 2006/18/0260; 28.10.2008, Zl. 2007/18/0156; sowie die in Hauer/Leukauf (Hrsg.), Verwaltungsverfahren6 [2003] zu Paragraph 37, AVG E 63 zitierte Judikatur des VwGH). Ein entsprechend in der Beschwerde nachzuholendes Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

4.9. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Bf. wegen der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und den vorherrschenden prekären Lebensbedingungen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

6. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Amnesty International, "Amnesty Report 2010 - Afghanistan", deutsche Fassung vom 28.05.2010 (AI, Report 2010).

D-A-CH Kooperation Asylwesen (BAMF/BAA/BMF), "Sicherheitslage in Afghanistan - Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Kabul, Herat) durch die drei Partnerbehörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz", Juni 2010 (D-A-CH, Sicherheitslage 2010).

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Afghanistan - Aktuelle Lage (Juli 2009)" (BAMF, Aktuelle Lage 2009).

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2010)" vom 27.07.2010 (DAA, Bericht 27.07.2010).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 08.04.2010 (UKHO, Afghanistan 2010).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009 (englische Fassung vom Juli 2009) (UNHCR, Richtlinien 2009).

US Department of State, "2009 Human Rights Report: Afghanistan" vom 11.03.2010 (USDS, Afghanistan Report 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report 2009: Afghanistan" vom 26.10.2009 (USDS, International Religious Freedom Report 2009).

2. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Die zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat getroffenen allgemeinen Feststellungen, die auf den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, wurden dem Bf. mit Verfahrensanordnung übermittelt und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der schriftlichen Stellungnahme vom 26.08.2010 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. aus, dass im Wesentlichen auf die ohnehin die prekäre Situation schildernden Unterlagen des Asylgerichtshofes verwiesen werde. Es werde festgehalten, dass speziell im Osten (Raum Ghazni) - dem Herkunftsgebiet des Bf. - die Situation problematisch sei und es immer wieder zu Anschlägen komme. Nach diversen Berichten werde die Situation in dieser Provinz als vollkommen unsicher bezeichnet. Aufgrund der drastisch sich verschlechternden Sicherheitslage in immer weiteren Teilen des Landes, Landstreitigkeiten und der hohen Arbeitslosigkeit werde von diversen Stellen von einer Rückkehr dringend abgeraten und würde der Bf. aufgrund des von ihm Erlebten eine weitere Existenz nicht finden können bzw. würde seiner Ansicht nach zu Tode kommen, da er als "Familienoberhaupt" im Blickpunkt der ehemaligen Landstreitigkeit stehen würde. Sowohl Exekutive als auch Justiz würden der Korruption unterliegen, staatlicher Schutz sei kaum vorhanden, in zahlreichen Fällen seien Regierungsbeamte selber beschuldigt worden, Gewalt anzuwenden oder Verstöße gegen die Menschenrechte zu begehen. Ohne starkes Familien-, Sozial- oder Stammesnetz könne eine rückkehrende Person nicht überleben.

Der Bf. sei aufgrund der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sozial und sprachlich schon sehr gut integriert; weiters werde auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit, sowie auf den Umstand verwiesen, dass Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts nicht vorliegen würden. Bis der Bf. einer entsprechenden Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen nachgehen könne, werde er von Freunden und Bekannten, welche im Bundesgebiet leben würden, unterstützt. Der Bf. habe bereits einen sehr großen Freundeskreis bilden können und sich die bestehenden Deutschkenntnisse selbst angeeignet.

Der Bf. und sein rechtsfreundlicher Vertreter sind weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden Feststellungen substanziiert entgegen getreten.

4. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm. § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.9. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen und wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.

Gemäß § 57 FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF der Novelle 2003, BGBl. I Nr. 126/2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf § 57 FrG in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des § 50 FPG:2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG bzw. des § 50 FPG ist durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zulässig ist:

6.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert hat. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen (nationale Polizei und Armee) nach wie vor sehr fragil. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der besonderen Situation von Rückkehrern aus dem Ausland kann derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan im Großteil des Staatsgebietes hinreichend gewährleistet ist. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

6.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Bf. in Österreich kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

6.3. Eine inländische Fluchtalternative würde dem Bf. unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation und auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.

6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Bf. und der derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.6.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Bf. im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Bf. und der derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Bf. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Afghanistan unzulässig ist.

III.4. Zum Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)römisch drei.4. Zum Spruchpunkt römisch drei. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.

2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. § 13 AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 tätig.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag aus anderen als den Asylausschlussgründen iSd. Paragraph 13, AsylG 1997 abgewiesen. Der Asylgerichtshof wird in den bis 30.06.2008 beim UBAS anhängigen und ab 01.07.2008 vom Asylgerichtshof weiterzuführenden Verfahren anstelle des UBAS funktional als "Asylbehörde" iSd. Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 tätig.

Da im gegenständlichen Verfahren der Asylgerichtshof erstmals feststellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, obliegt es dem Asylgerichtshof, dem Bf. eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3. Da derzeit nicht abzusehen ist, dass sich die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Bf. im nächsten Jahr in einer Weise ändern würden, welche die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig machen würde, war dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

III.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.2. Da im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, private Verfolgung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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