TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 2000/20/0286

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der CO in Wien, geboren am 21. Juni 1982, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, 1060 Wien, Amerlingstraß 11, dieses vertreten durch Dr. Richard Soyer und Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Mai 2000, Zl. 215.388/0-V/13/00, betreffend Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest.

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste am 2. Dezember 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und beantragte am 3. Dezember 1999 Asyl. Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Vater habe sich gegenüber der Ogboni-Sekte verpflichtet, dass er eines seiner Kinder zum Zwecke der Tötung an die Sekte ausliefere. Ihr Vater sei drei Tage nach dieser Offenbarung spurlos verschwunden. Eines Nachts sei ein Mann des Ogboni-Gerichts in das Zimmer gekommen, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie geschlafen habe. Dieser Mann sei "nicht durch die Tür gekommen" und habe der Mutter der Beschwerdeführerin angedroht, dass für den Fall des Verschwindens des Vaters eines der drei Kinder mitgenommen werde. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich wegen dieser Bedrohung bei der Polizei gemeldet. Dort sei ihr jedoch gesagt worden, dass dies keine "staatliche Sache" sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Jänner 2000 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

In der mündlichen Berufungsverhandlung gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der "Absurdität ihres Vorbringens"

Folgendes an:

"Sie kennen das nicht, entschuldigen Sie. Vielleicht, wenn das so weiter geht, wird es anders kommen. Wissen Sie, ob Ogboni-Leute hier in Österreich sind? Sie sind in der ganzen Welt präsent. Ich habe keine Ahnung, er erschien plötzlich, sprach und verschwand. Leute lösen sich wie Zauber in Luft auf. Sie verstehen das als Europäer nicht. Nachdem er gesprochen hatte, war er plötzlich weg, das habe ich mit eigenen Augen gesehen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei.

Die belangte Behörde schenkte den Angaben der Beschwerdeführerin mit dem Argument keinen Glauben, dass sie "ihrer Fluchtmotivation zentral ein nicht physikalisch erklärbares metaphysisches Phänomen zu Grunde legte bzw. auf dieser Darstellung angeblich erlebter Umstände beharrte." Der Beschwerdeführerin sei nicht gelungen, plausible Indizien für eine tatsächliche zu befürchtende Verfolgung ins Treffen zu führen. Den subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin könne keine Relevanz beigemessen werden.

Die belangte Behörde traf ferner allgemeine Feststellungen über die Religionsausübung in Nigeria sowie über die Ogboni-Sekte und anderen in Nigeria verbreiteten Kulten:

"Der Ursprung der Ogboni-Kultgemeinschaft liegt im

10. Jahrhundert. In Yorubaland übte der Ogboni-Geheimbund starke politische Macht aus. Ihm oblag die Polizeigewalt und die Rechtsprechung sowie die Entscheidung über das Königsamt. Nach Übernahme dieser Gewalten durch die Zentralregierung büßte der Geheimbund einen großen Teil seiner früheren Macht und seines Ansehens ein. 15 % Yoruba sollen auch heute noch einem geheimen Ogboni-Bund angehören. Davon zu unterscheiden sind die kultischen Gemeinschaften, die sich in den neunziger Jahren an den Universitäten gebildet haben und tatsächlich teilweise "satanische" Opfer vollzogen haben sollen. Diese Ritualmorde wurden aber sowohl von der Militärregierung unter Abacha als auch vom Chef des Ogboni-Geheimbundes selbst auf das Schärfste verurteilt und bekämpft. Der "Reformed Ogboni Fraternity"-Bund ist, laut amnesty international, eher mit den Freimauern zu vergleichen und hat tatsächlich viele Mitglieder aus den Reihen der Politik, Wirtschaft, des Militärs und der Justiz.

Im Juli 1999 wurden die nigerianischen Universitäten durch eine Mordserie, ausgeübt von so genannten "Kultisten", erschüttert. In nigerianischen Zeitungen wurde ausgeführt, dass "Kultisten" die Nation und die Universitäten überschwemmt hätten. Deren Organisatoren, Sponsoren und Unterstützer seien in allen gesellschaftlichen Kreisen (einschließlich höchster Militärränge, Regierungsmitglieder, Topmanager, Universitätsprofessoren, Verwaltungspersonal und Politiker) zu finden. Eine Serie von Morden und anderen kriminellen Delikten gipfelte am 10.7.1999 an der Universität von Ile-Ife, Osun State, in der brutalen Ermordung von acht Studenten durch Mitglieder einer Kult-Organisation. Die Kult-Organisationen sollen vom Militärregime der letzten Jahre zur Bekämpfung kritischer, demokratischer und oppositioneller Studenten gefördert worden sein. Der Staatspräsident Obasanjo hat im Juli 1999 den Leitern der Universitäten ein Ultimatum von drei Monaten gestellt, um Kultmitglieder aus dem Kreis des Personals und der Studenten zu entfernen. Er drohte allen Leitern der Universitäten mit der Entlassung, sollte das Kult-Problem an den Universitäten nicht innerhalb der Frist gelöst sein. Die Polizei wurde angewiesen, mit allen Möglichkeiten des Gesetzes gegen die "Kultisten" vorzugehen.

Auf Grund einer Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Lagos vom 3.1.2000 wurde mitgeteilt, dass die nigerianische Regierung insbesondere seit dem Amtsantritt des Ende Mai 1999 demokratisch gewählten Präsidenten Obasanjo bemüht ist, ihren Bürgern Schutz vor Bedrohungen von Sekten zu gewähren. Keinesfalls duldet der Staat Verfolgungshandlungen. In allen Medien wird seit Monaten gegen Sekten mobil gemacht - einerseits um vor ihnen zu warnen, andererseits um auf die offiziellen Kampagnen von Regierungsstellen aufmerksam zu machen. Auch die diversen christlichen Kirchen, deren Anhängerschaft um die 50 % der Gesamtbevölkerung ausmacht, bieten Schutz gegen Sektenunwesen. Es existieren verschiedene Sekten (es dürften deren hunderte - größere wie OGBONI oder AMOC bzw. ALMOG und kleinere aktiv sein) in Nigeria.

Es handelt sich jedoch nicht um Massenphänomene, dh. man kann davon ausgehen, dass es sich bei der Anzahl dieser Sektenmitglieder um eine verschwindende Minderheit unter 120 Millionen handelt. Vereinzelt werden auch im Dunstkreis dieser Sekten Verbrechen begangen, wie den Medien in Nigeria zu entnehmen ist.

In der Zone Lagos und Umgebung leben über 12 Millionen Menschen, in Nigeria über 120 Millionen. Es ist nach Ansicht der Botschaft relativ einfach, eine vollkommen andere Identität anzunehmen und - mit anderen Dokumenten ausgestattet - an einem anderen Ort vor Verfolgung sicher zu leben."

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass selbst unter Zugrundelegung der subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung durch die Ogboni-Sekte vorliege, weil sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass der nigerianische Staat oder dessen Organe nicht Willens oder nicht in der Lage seien, Schutz vor Übergriffen durch Angehörige der Ogboni-Sekte zu gewähren. Überdies stünde es der Beschwerdeführerin frei, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen und sich so endgültig dem Zugriff dieser Sektenmitglieder zu entziehen. Auf Grund der Schutzbereitschaft und der Schutzfähigkeit des nigerianischen Staates könne von der Ogboni-Sekte für die Beschwerdeführerin auch keine Gefahr im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG ausgehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, (im Folgenden: AsylG) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, (im Folgenden: FlKonv) ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht im Sinne der zitierten Bestimmung kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Im vorliegenden Fall beruht die von der Beschwerdeführerin behauptete Gefahr nicht auf einem der in der Flüchtlingskonvention genannten, asylrelevanten Motive. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird ein solches Motiv nicht behauptet. Die belangte Behörde hatte den Asylantrag der Beschwerdeführerin daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die belangte Behörde hat den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre Bedrohung durch die Ogboni-Sekte keinen Glauben geschenkt. Die Beschwerde versucht der Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Argument entgegenzutreten, dass der Ogboni-Geheimbund tatsächlich eine einflussreiche Organisation sei, die außerhalb der gesetzlichen Regelungen aufgebaut worden sei, ihren Einfluss jedoch innerhalb der staatlichen Einrichtungen ausübe. Es treffe daher nicht zu, dass eine drohende Verfolgung durch diesen Geheimbund lediglich als "private Verfolgung" anzusehen sei. Von dieser Vereinigung würden regelmäßig Mitglieder oder deren Angehörige ermordet und staatliche Stellen in Nigeria würden keinen Schutz vor dieser Verfolgung gewähren. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem tatsächlichen Wesen dieses Geheimbundes auseinander zu setzen.

Diese Behauptungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, denn die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549 f, abgedruckte hg. Judikatur). Die belangte Behörde hat aus dem Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorgänge mit den Naturgesetzen nicht im Einklang stehen, nachvollziehbar geschlossen, dass den Angaben der Beschwerdeführerin objektiv keine Glaubwürdigkeit zukomme. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist auch der persönliche Eindruck, den die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin gewonnen hat. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Anmerkung im Protokoll "Eindruck des VL: Die BW täuscht ihre Verzweiflung bloß vor bzw. stellt sich ihr Gehabe dem VL als inszeniert dar" dient der Erleichterung der Nachvollziehbarkeit der von der belangten Behörde im Rahmen einer solchen Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen.

Insoweit die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, Ermittlungsergebnisse in Gestalt eines Briefes des Onkels der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt zu haben, ist nicht ersichtlich, inwieweit die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieses Briefes zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist die Relevanz eines Verfahrensfehlers aber nicht offenkundig, so ist sie in der Beschwerde konkret darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 98/20/0579).

Die belangte Behörde war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht verpflichtet, sich mit der Echtheit des Briefes des Onkels der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen, weil es angesichts des schon aus anderen Gründen nachvollziehbaren Eindrucks, den die belangte Behörde von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gewonnen hat, darauf nicht mehr ankommt (vgl. das die Entbehrlichkeit der Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens betreffende hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0586). Auch die bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin thematisierte Frage ihrer Deutschkenntnisse spielt insoweit keine Rolle mehr. Im Übrigen bestehen auch gegen die Feststellungen über den Geheimbund der Ogboni-Sekte keine Bedenken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2000, Zl. 2000/20/0151).

Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann auch der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria nicht entgegengetreten werden. Selbst wenn man die von der belangten Behörde nicht für glaubwürdig erachteten Angaben der Beschwerdeführerin als richtig zu Grunde legt, kann in Ansehen der Schutzbereitschaft und der Schutzfähigkeit Nigerias in Bezug auf diese von Privaten ausgehende Bedrohung nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative besitzt - was die belangte Behörde zutreffend bejaht hat - , einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG auch nur mit geringer Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200286.X00

Im RIS seit

29.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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