TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/10 C9 401524-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs7
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 401524-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, Zl. 06 01.431-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, Zl. 06 01.431-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die (damals) unbegleitete minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.02.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.1. Die (damals) unbegleitete minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.02.2006 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und persönlich eingebracht.

Am 02.02.2006 fand in der EAST Ost vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in Anwesenheit des Rechtsberaters die niederschriftliche Erstbefragung der zum Zeitpunkt der Antragstellung unbegleiteten minderjährigen Bf. statt.

Die Bf. wurde am 03.02.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), sowie am 26.03.2007 und am 02.07.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL), jeweils im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.09.2008, Zl. 06 01.431-BAL, zugestellt am 04.09.2008, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Vietnam abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die Bf. gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.09.2008, Zl. 06 01.431-BAL, zugestellt am 04.09.2008, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Vietnam abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und die Bf. gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen den og. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAL am 16.09.2008 fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 09.09.2008. Die Bf. beantragte, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihr gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewähren; in eventu gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 feststellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland unzulässig sei, sowie die ersatzlose Behebung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aussprechen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.2. Gegen den og. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAL am 16.09.2008 fristgerecht eingelangte Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 09.09.2008. Die Bf. beantragte, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und ihr gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl gewähren; in eventu gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 feststellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland unzulässig sei, sowie die ersatzlose Behebung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aussprechen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.09.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Entscheidung zugewiesen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen sowie die Beschwerde der Bf. vom 09.09.2008 (OZ 1).

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Bf., die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die Identität der Bf. steht nicht fest. Die Bf. führt den Namen

XXXX und behauptet, am XXXX in XXXX (Vietnam) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam, zugehörig zur Volksgruppe der Kinh und ohne religiöses Bekenntnis.römisch 40 und behauptet, am römisch 40 in römisch 40 (Vietnam) geboren zu sein. Die Bf. ist Staatsangehörige der Sozialistischen Republik Vietnam, zugehörig zur Volksgruppe der Kinh und ohne religiöses Bekenntnis.

2. Die Bf. ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern der Bf. leben in Vietnam. Es leben keine Verwandten der Bf. in Österreich und die Bf. verfügt in Österreich über keine Beschäftigung und keinen nennenswerten Freundeskreis. Die Bf. hat in Österreich bislang einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss besucht. Sie ist bisher keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Eine sonstige besondere Bindung an Österreich hat sie nicht. Die Bf. ist strafrechtlich unbescholten; ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gegen sie wurde nicht verhängt.

3. Die Bf. lebte in Vietnam in in der Stadt XXXX, gemeinsam mit ihren Eltern. Die Bf. hat in ihrer Heimat von 1996 bis 2001 die Grundschule besucht. Von 2001 bis 2005 hat sie eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht, jedoch vorzeitig abgebrochen. Die Bf. hat Gelegenheitsarbeiten verrichtet und wurde von ihrer eigenen sowie befreundeten Familien unterstützt.3. Die Bf. lebte in Vietnam in in der Stadt römisch 40 , gemeinsam mit ihren Eltern. Die Bf. hat in ihrer Heimat von 1996 bis 2001 die Grundschule besucht. Von 2001 bis 2005 hat sie eine allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 besucht, jedoch vorzeitig abgebrochen. Die Bf. hat Gelegenheitsarbeiten verrichtet und wurde von ihrer eigenen sowie befreundeten Familien unterstützt.

4. Die Bf. hat Vietnam am 28.10.2005 mit ihrem eigenen Reisepass legal verlassen. Sie ist schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Russland gereist und von dort mit diversen Transportmitteln über ihr unbekannte Staaten weitergereist. Die Bf. ist schließlich am 30.01.2006 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 01.02.2006 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

5. Ein konkreter Anlass für die Ausreise der Bf. aus ihrem Heimatstaat konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus Vietnam waren persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen, ihre generelle Unzufriedenheit mit dem in ihrem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates und Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die wahre Identität der Bf. hinsichtlich Name, Geburtsdatum und Geburtsort konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Bf. (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglichen Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der Bf. im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. sowie zu ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt, der Kenntnis und Verwendung der vietnamesischen Sprache sowie der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Vietnams.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.

2. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. aus Vietnam, zur weiteren Reiseroute und ihrer illegalen Einreise in Österreich stützen sich auf ihre diesbezüglich Angaben vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

Entgegen ihren bisherigen Angaben vor der belangten Behörde wurde in der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.07.2008 die Frage, ob die Bf. legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit ihrem eigenen echten Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist sei, von der Bf. ausdrücklich bejaht. Den Reisepass hätte dann der Schlepper einbehalten.

3. Die Feststellungen zu den Gründen der Bf. für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf die in ihrer Beschwerde getroffenen Aussagen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe oder Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

3.1. In der Erstbefragung vor der EAST Ost am 02.02.2006 führte die Bf. zu ihrem Fluchtgrund wörtlich aus: "Ich habe niemanden mehr. Meine Eltern sind Drogendealer und sitzen in der Stadt XXXX in Haft. Es hat noch keine Verhandlung stattgefunden. Sie sitzen seit Mai 2005 in Haft." Die Bf. habe Vietnam am 28.10.2005 mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Russland geflogen. Sie wisse weder die Fluglinie noch die Stadt, in der sie gelandet sei. Sie wisse auch nicht, ob sie legal oder illegal ausgereist sei. Die Bf. habe noch nie einen Reisepass besessen. Von Russland sei sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln weitergereist. Zur Dauer der Reise könne sie keine konkreten Angaben machen. Sie sei am 30.01.2006 in Österreich eingereist. Die Bf. wisse nicht, wie die Reise organisiert worden sei und sie habe nichts gezahlt, sei aber von einem Schlepper begleitet worden. Dieser Mann sei etwa 32 Jahre alt gewesen und hätte Mitleid mit der Bf. gehabt. Sie habe in ihrer Heimat in der Nähe ihrer Schule in XXXX mit dem Mann Kontakt aufgenommen.3.1. In der Erstbefragung vor der EAST Ost am 02.02.2006 führte die Bf. zu ihrem Fluchtgrund wörtlich aus: "Ich habe niemanden mehr. Meine Eltern sind Drogendealer und sitzen in der Stadt römisch 40 in Haft. Es hat noch keine Verhandlung stattgefunden. Sie sitzen seit Mai 2005 in Haft." Die Bf. habe Vietnam am 28.10.2005 mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Russland geflogen. Sie wisse weder die Fluglinie noch die Stadt, in der sie gelandet sei. Sie wisse auch nicht, ob sie legal oder illegal ausgereist sei. Die Bf. habe noch nie einen Reisepass besessen. Von Russland sei sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln weitergereist. Zur Dauer der Reise könne sie keine konkreten Angaben machen. Sie sei am 30.01.2006 in Österreich eingereist. Die Bf. wisse nicht, wie die Reise organisiert worden sei und sie habe nichts gezahlt, sei aber von einem Schlepper begleitet worden. Dieser Mann sei etwa 32 Jahre alt gewesen und hätte Mitleid mit der Bf. gehabt. Sie habe in ihrer Heimat in der Nähe ihrer Schule in römisch 40 mit dem Mann Kontakt aufgenommen.

In der Einvernahme vor der EAST Ost am 03.02.2006 gab die Bf. zu ihrer Reiseroute an, sie habe Vietnam am 28.10.2005 mit dem Flugzeug verlassen und sei nach Russland geflogen. Anschließend sei sie mehrmals in verschiedene Verkehrsmittel eingestiegen und schließlich bis nach Österreich gekommen. Der Schlepper habe sie an einer Stelle aus dem LKW aussteigen lassen und ihr gesagt, dass sich in der Nähe ein Flüchtlingslager befinden würde. Sie habe während der Reise immer im LKW übernachtet. Sie habe keinen Reisepass und sei schlepperunterstützt in Österreich eingereist. Eine Bekannte habe ihr eine Person vorgestellt und mit dieser Person sei die Bf. aus Vietnam ausgereist. Sie wisse nicht, wer die Reise organisiert habe und sie habe nichts für die Reise bezahlt. Eine Bekannte, von der sie den Namen nicht wisse und die ca. 32 oder 33 Jahre alt sei, habe ihr geholfen. Die Reise habe fast drei Monate gedauert. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Bf. aus, dass sie in ihrem Heimatland niemanden mehr habe. Ihre Eltern hätten Drogen verkauft und würden im Gefängnis sitzen. Die Bf. könne nicht mehr in die Schule gehen und habe deswegen ihre Heimat verlassen. Sie habe niemanden mehr, der sich um sie sorge. Drogen verkaufen sei in Vietnam eine sehr schlimme Sache. Die Bf. habe nur aus Vietnam weg wollen. Ihr Reiseziel sei ihr unbekannt gewesen. Sie wisse nicht, wer sich um sie kümmert und habe nicht daran gedacht. Befragt, was der konkrete Ausreisegrund gewesen sei, antwortete die Bf.: "Der genannte Fluchtgrund. Weil ich niemanden in meiner Heimat habe, nachdem meine Eltern in Haft sind. Der Bekannte hatte dann Mitleid mit mir. Er hat mir gesagt, ich soll ausreisen. Meine Eltern sind seit Mai 2005 in Haft." Die Bf. habe keine Unterkunft mehr in Vietnam, denn seit ihre Eltern in Haft seien, sei ihnen das Haus weggenommen worden.

In der Einvernahme vor dem BAL am 26.03.2007 gab die Bf. an, dass sie gesund sei und mittlerweile ein bisschen Deutsch verstehen könne. Sie habe von 1996 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2005 die allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht, diese aber im August 2005 abgebrochen. Nach dem Abbruch der Schulausbildung sei sie nur bei einem Freund zu Hause gewesen. Sie habe Gelegenheitsarbeiten wie Babysitten und Putzen gemacht und damit etwas Geld verdient. Die Bf. habe bei einem Freund gewohnt, weil ihre Eltern in Haft gewesen seien. Sie sei aber nicht nur bei einem Freund, sondern bei verschiedenen Freundinnen, die alle noch bei ihren Eltern in XXXX gelebt hätten, untergekommen. Die Großeltern der Bf. seien alle verstorben. Sie habe keine Geschwister, auch ihre Eltern hätten keine Geschwister. Ihre Eltern seien inhaftiert. Vor der Inhaftierung hätten ihre Eltern ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. Ihre Familie habe von den Einkünften aus diesem Geschäft gut leben können und keine finanziellen Probleme gehabt. Die Bf. habe einen Mann kennen gelernt, der ihr bei der Ausreise geholfen habe. Dieser Mann habe ca. 15 Tage vor ihrer Ausreise vor ihrer Schule auf sie gewartet und ihr erzählt, dass ihre Eltern in Haft wären. Er habe sie gefragt, ob sie ausreisen wolle und sie habe dies bejaht. Sie sei ohne Reisepass ausgereist, wisse aber nicht wie das funktioniert habe. Sie habe am Flughafen nur ein Ticket in der Hand gehabt, die restlichen Dokumente hätte der Mann bei sich gehabt. Der Mann habe ihr gesagt, sie solle mit ihm ausreisen. Weil die Bf. noch minderjährig gewesen wäre, hätte sie sich um nichts kümmern brauchen. Sie habe nur das Flugticket in der Hand halten sollen. Dem Schlepper habe sie nichts zahlen müssen. Er habe ihr gesagt, dass er kein Geld bräuchte und wenn die Bf. Vietnam verlassen wolle, dann solle sie einfach mit ihm mitkommen. Die Bf. kenne diesen Mann durch das Geschäft ihrer Eltern. Er sei zweimal bei ihr zu Hause gewesen. Als ihre Eltern inhaftiert worden seien, sei dieser Mann zu ihr in die Schule gekommen und habe ihr gesagt, dass sie Vietnam verlassen solle. Dieser Mann habe sie nur bis nach Russland begleitet. Dort sei sie für acht Stunden in einem Haus untergebracht gewesen und dann sei sie mit einem anderen Mann weitergefahren. Sie habe den Mann nicht verstanden, da er eine andere Sprache gesprochen hätte, aber sie hätten sich in Zeichensprache unterhalten. Der Mann habe sie aussteigen lassen und ihr gesagt, dass sich in der Nähe ein Flüchtlingslager befinden würde. Die Bf. habe nie Probleme mit den Behörden in ihrer Heimat gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und habe auch nie Probleme wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch mit Privatpersonen habe sie keine Probleme gehabt. Ihre Eltern seien im Mai 2005 inhaftiert worden, da sie mit Suchtgift gehandelt hätten. Das Gefängnis befinde sich im Bezirk XXXX in der Stadt XXXX. Die Bf. habe ihre Eltern das letzte Mal im Oktober 2005 besucht. Als die Bf. ausgereist sei, hätte die Hauptverhandlung ihrer Eltern noch nicht stattgefunden. Die Bf. wisse nicht, für welchen Termin die Hauptverhandlung angesetzt gewesen sei. Als ihre Eltern inhaftiert worden seien, sei das Vermögen und das Haus von der Polizei weggenommen worden. Konkret habe die Polizei das Haus versiegelt, als sie die Eltern der Bf. festgenommen hätte. Die Bf. sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Bf. habe bei ihrem letzten Besuch ihrer Eltern nicht über ihre Ausreise gesprochen, da ein Beamter der Gefängnisverwaltung am Besuchertisch dabei gesessen sei und sie nicht darüber reden habe können. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie solle selbst auf sich aufpassen und die Schule weiterbesuchen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie das Schulgeld nicht bezahlen könne. Auch über den Mann, der ihr zur Ausreise geraten hätte, habe die Bf. mit ihren Eltern nicht gesprochen. Die Bf. wolle nicht mehr nach Vietnam zurück, weil sie keine Eltern mehr habe. Sie habe kein Zuhause und keine Wohnung mehr. Sie habe auch kein Geld mehr, um die Schule zu bezahlen. Sie sei hierhergekommen und ihre Betreuer seien gut zu ihr. Sie dürfe hier die Schule besuchen und würde viel Neues lernen. Der Hauptgrund für ihre Flucht sei, dass ihre Eltern in Haft wären und sie auch keine Verwandten mehr hätte. Sie sei noch ein kleines Kind und habe auch kein Geld. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Eltern im Gefängnis seien, dürfe sie nicht mehr die Schule besuchen. Weil ihre Eltern Suchtgifthändler seien, sei sie von ihren Klassenkameraden und Lehrern angepöbelt worden. Was sie konkret erwarten würde, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, wisse sie nicht. Sie glaube, die Polizei würde sie in Haft nehmen, weil sie Vietnam illegal verlassen habe.In der Einvernahme vor dem BAL am 26.03.2007 gab die Bf. an, dass sie gesund sei und mittlerweile ein bisschen Deutsch verstehen könne. Sie habe von 1996 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2005 die allgemeinbildende höhere Schule in römisch 40 besucht, diese aber im August 2005 abgebrochen. Nach dem Abbruch der Schulausbildung sei sie nur bei einem Freund zu Hause gewesen. Sie habe Gelegenheitsarbeiten wie Babysitten und Putzen gemacht und damit etwas Geld verdient. Die Bf. habe bei einem Freund gewohnt, weil ihre Eltern in Haft gewesen seien. Sie sei aber nicht nur bei einem Freund, sondern bei verschiedenen Freundinnen, die alle noch bei ihren Eltern in römisch 40 gelebt hätten, untergekommen. Die Großeltern der Bf. seien alle verstorben. Sie habe keine Geschwister, auch ihre Eltern hätten keine Geschwister. Ihre Eltern seien inhaftiert. Vor der Inhaftierung hätten ihre Eltern ein kleines Lebensmittelgeschäft gehabt. Ihre Familie habe von den Einkünften aus diesem Geschäft gut leben können und keine finanziellen Probleme gehabt. Die Bf. habe einen Mann kennen gelernt, der ihr bei der Ausreise geholfen habe. Dieser Mann habe ca. 15 Tage vor ihrer Ausreise vor ihrer Schule auf sie gewartet und ihr erzählt, dass ihre Eltern in Haft wären. Er habe sie gefragt, ob sie ausreisen wolle und sie habe dies bejaht. Sie sei ohne Reisepass ausgereist, wisse aber nicht wie das funktioniert habe. Sie habe am Flughafen nur ein Ticket in der Hand gehabt, die restlichen Dokumente hätte der Mann bei sich gehabt. Der Mann habe ihr gesagt, sie solle mit ihm ausreisen. Weil die Bf. noch minderjährig gewesen wäre, hätte sie sich um nichts kümmern brauchen. Sie habe nur das Flugticket in der Hand halten sollen. Dem Schlepper habe sie nichts zahlen müssen. Er habe ihr gesagt, dass er kein Geld bräuchte und wenn die Bf. Vietnam verlassen wolle, dann solle sie einfach mit ihm mitkommen. Die Bf. kenne diesen Mann durch das Geschäft ihrer Eltern. Er sei zweimal bei ihr zu Hause gewesen. Als ihre Eltern inhaftiert worden seien, sei dieser Mann zu ihr in die Schule gekommen und habe ihr gesagt, dass sie Vietnam verlassen solle. Dieser Mann habe sie nur bis nach Russland begleitet. Dort sei sie für acht Stunden in einem Haus untergebracht gewesen und dann sei sie mit einem anderen Mann weitergefahren. Sie habe den Mann nicht verstanden, da er eine andere Sprache gesprochen hätte, aber sie hätten sich in Zeichensprache unterhalten. Der Mann habe sie aussteigen lassen und ihr gesagt, dass sich in der Nähe ein Flüchtlingslager befinden würde. Die Bf. habe nie Probleme mit den Behörden in ihrer Heimat gehabt, sei nie politisch tätig gewesen und habe auch nie Probleme wegen ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Auch mit Privatpersonen habe sie keine Probleme gehabt. Ihre Eltern seien im Mai 2005 inhaftiert worden, da sie mit Suchtgift gehandelt hätten. Das Gefängnis befinde sich im Bezirk römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Die Bf. habe ihre Eltern das letzte Mal im Oktober 2005 besucht. Als die Bf. ausgereist sei, hätte die Hauptverhandlung ihrer Eltern noch nicht stattgefunden. Die Bf. wisse nicht, für welchen Termin die Hauptverhandlung angesetzt gewesen sei. Als ihre Eltern inhaftiert worden seien, sei das Vermögen und das Haus von der Polizei weggenommen worden. Konkret habe die Polizei das Haus versiegelt, als sie die Eltern der Bf. festgenommen hätte. Die Bf. sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Die Bf. habe bei ihrem letzten Besuch ihrer Eltern nicht über ihre Ausreise gesprochen, da ein Beamter der Gefängnisverwaltung am Besuchertisch dabei gesessen sei und sie nicht darüber reden habe können. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie solle selbst auf sich aufpassen und die Schule weiterbesuchen. Sie habe ihnen gesagt, dass sie das Schulgeld nicht bezahlen könne. Auch über den Mann, der ihr zur Ausreise geraten hätte, habe die Bf. mit ihren Eltern nicht gesprochen. Die Bf. wolle nicht mehr nach Vietnam zurück, weil sie keine Eltern mehr habe. Sie habe kein Zuhause und keine Wohnung mehr. Sie habe auch kein Geld mehr, um die Schule zu bezahlen. Sie sei hierhergekommen und ihre Betreuer seien gut zu ihr. Sie dürfe hier die Schule besuchen und würde viel Neues lernen. Der Hauptgrund für ihre Flucht sei, dass ihre Eltern in Haft wären und sie auch keine Verwandten mehr hätte. Sie sei noch ein kleines Kind und habe auch kein Geld. Aufgrund des Umstandes, dass ihre Eltern im Gefängnis seien, dürfe sie nicht mehr die Schule besuchen. Weil ihre Eltern Suchtgifthändler seien, sei sie von ihren Klassenkameraden und Lehrern angepöbelt worden. Was sie konkret erwarten würde, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, wisse sie nicht. Sie glaube, die Polizei würde sie in Haft nehmen, weil sie Vietnam illegal verlassen habe.

In der Einvernahme vor dem BAL am 02.07.2008 brachte die Bf. zu ihrer aktuellen Situation in Österreich vor, dass sie die Hauptschule besuche und ihr für einen Abschluss noch die Geschichtsprüfung fehle, die sie im September ablegen wolle. Was sie danach machen wolle, wisse sie nicht. Sie habe die HTL besuchen wollen, aber keinen Platz erhalten. Sie würde gerne arbeiten, erhalte aber dazu nicht die Erlaubnis. Sie habe in Österreich keine Verwandten, keinen Freund und keinen Lebensgefährten. Sie habe nur eine Schulfreundin, die ebenfalls aus Vietnam komme und die gleiche Schule besuche. Ihre Eltern seien im Mai 2005 verhaftet worden. Die Polizei habe ihnen vorgeworfen, mit Suchtgift zu handeln. Die Bf. wisse nicht, ob das stimme. Die Bf. sei am Tag der Verhaftung in der Schule gewesen. Ihre Eltern hätten ein Lebensmittelgeschäft besessen, das von der Polizei versiegelt worden sei. Die Bf. wisse nicht, wem es jetzt gehöre. Die Bf. könne keine Dokumente vorlegen. Ihren Reisepass habe der Schlepper behalten und ihre Geburtsurkunde befinde sich in der Schule in Vietnam. Die Bf. sei legal unter Vorweisung des Reisepasses und Unterziehung der Grenzkontrolle mit ihrem eigenen echten Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat ausgewiesen. Sie sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Die Bf. habe ihre Fluchtgeschichte bereits geschildert und habe nichts hinzuzufügen oder zu ändern. Im Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat fürchte sie wirtschaftliche Not. Zudem fürchte sie die Verhaftung durch die Polizei, weil sie das Land illegal verlassen habe. Ihre Eltern seien in Vietnam in Haft und die Bf. wisse nicht, wann sie freikommen würden. Die Bf. sei in Österreich gut versorgt und wolle nicht nach Vietnam zurück. Sie wolle einen Beruf lernen. Sie sei erst 18 Jahre alt. Sie könne für sich selbst sorgen, sie habe keine Verwandten hier. Sie habe außer ihren Eltern niemanden und wisse nicht wohin. Nachdem der Bf. herkunftsstaatsbezogene Länderfeststellungen vorgehalten wurden, nahm sie sogleich Stellung:

"Ich war öfters im Internet und habe diese Informationen auch gelesen, aber ich bin der Meinung, dass das nicht stimmt. Es stimmt nicht, dass wir eine Sozialversicherung haben. Sollte man ins Krankenhaus müssen, so zahlen wir dafür, sollten wir die Schule besuchen wollen, so zahlen wir dafür. Wenn die Eltern in Haft sind, kann ein Kind die Schule nicht besuchen, da das Schulgeld nicht mehr bezahlt werden kann. Wenn natürlich Verwandte das übernehmen, kann man die Schule schon weiter besuchen. Ansonsten habe ich dazu nichts zu sagen."

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Vietnam die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden konnte. Die Angaben der Bf. zu einer Verfolgung wegen der illegalen Ausreise durch den vietnamesischen Staaten seien nicht glaubwürdig, da den dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Länderfeststellungen nichts dergleichen zu entnehmen sei, sodass in Hinblick auf ihre Rückkehr nach Vietnam eine solche Gefährdung nicht erkannt werden habe können. Soweit die Bf. behaupte, dass sie in Vietnam ganz alleine wäre, weil ihre Eltern sich in Haft befinden würden, sei anzuführen, dass dies für die Gewährung von Asyl nicht ausreiche, weil sich hieraus keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung ableiten lasse, welche ihr ein Verbleiben in Vietnam unerträglich mache. Der Zusammenhalt innerhalb der Großfamilie in Vietnam sei bekannt und es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Bf. nach einer Rückkehr durch ihre Eltern bzw. deren Freunde sowie auch durch die eigenen Freunde und deren Familien nicht unterstützt werden würde, auch wenn sie zurzeit keinen Kontakt zu diesen Personen haben sollte. Selbst wenn dies so sein sollte, dass die Familie bzw. die Freunde der Bf. die Unterstützung verweigern würden, würde sie durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. Die Bf. habe eine abgeschlossene Schulausbildung, sei gesund, arbeitsfähig und flexibel. Sie habe keinerlei Unterhaltspflichten. Es sei somit nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Bf. im Fall der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, auch die Länderfeststellungen würden diesen Schluss nicht zulassen.

3.3. In ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes gab die Bf. an, dass sie bei einer Rückkehr nach Vietnam als mittellose und alleinstehende junge Frau in eine unmenschliche und erniedrigende Lage geraten würde. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Vietnam und dem unerlaubten Verbleib im Ausland wäre sie Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere einer Haftstrafe ausgesetzt. Die Behörde habe hinsichtlich beider Vorbringen mangelhaft ermittelt und einer unrichtigen Beweiswürdigung unterzogen. In Vietnam wäre der Bf. eine Beschäftigungsaufnahme aufgrund ihrer speziellen Situation unmöglich. In Vietnam sei vor Beschäftigungsaufnahme ein Lebenslauf vorzulegen. Aus diesem wäre im Fall der Bf. ersichtlich, dass sie illegal das Land verlassen habe und sich ihre Eltern aufgrund Suchtgifthandels in Haft befinden würden. Sie hätte daher nie eine Chance, eine ordentliche Arbeit aufnehmen zu können.

Die Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt der der Bf. drohenden Haftstrafe aufgrund ihrer illegalen Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthalts im Ausland einer rechtlichen Beurteilung zuzuführen und den Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit behandelt. Hätte die Behörde dies getan, so hätte sie feststellen können, dass der Bf. bei einer Rückkehr wohlbegründet eine Verfolgung aus politischen Gründen bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohe. Die Behörde hätte ihr aus diesen Gründen den Status der Asylberechtigten zuerkennen müssen.

3.4. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der Bf. im Verfahren ergibt, war die Bf. nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der Bf. in ihrem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung in ihrem Heimatstaat wurde von der Bf. zu keinem Zeitpunkt behauptet. Als Fluchtgrund brachte die Bf. wiederholt vor, dass ihre Eltern inhaftiert worden und die Bf. auf sich allein gestellt gewesen sei. Ein Bekannter habe sie gefragt, ob sie mit ihm ausreisen wolle und sie habe sich dem Mann angeschlossen. Anhaltspunkte, die eine Gefährdung der Bf. aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darstellen könnten, sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zwar behauptete die Bf. in ihrer Beschwerde, dass sie bei einer Rückkehr nach Vietnam als alleinstehende, junge und mittellose Frau der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, ohne dies jedoch in weiterer Folge näher darzulegen.

Die Bf. brachte weiters vor, dass ihre Existenzgrundlage in Vietnam gefährdet sei. Dem steht entgegen, dass die Bf. in Vietnam - im Gegensatz zur aktuellen Situation in Österreich - über einen größeren Freundeskreis und über Eltern verfügt, auch wenn sich diese tatsächlich in Haft befinden sollten. Die Bf. gab selbst an, dass sie von Freundinnen unterstützt worden sei und sich weiters durch Gelegenheitsjobs Geld verdienen habe können. Die Bf. hat bisher auch nicht versucht, mit entsprechenden humanitären Organisation in ihrem Heimatstaat Kontakt aufzunehmen und um Unterstützung anzusuchen. Dieser Weg stünde der Bf. im Fall der Rückkehr nach Vietnam frei.

Festzuhalten bleibt zudem, dass die Bf. in ihrer Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich ihres behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist und lediglich die Behauptung in den Raum stellte, die Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung davon ausgehen müssen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer illegalen Ausreise und des illegalen Verbleibs im Ausland eine Bestrafung drohen würde.

3.5. Der möglichen Bestrafung der Bf. wegen illegaler Ausreise und des illegalen Auslandsaufenthaltes nach Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches (vStGB) kann unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen, die mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes übereinstimmen, nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde geht in diesem Zusammenhang jedoch fälschlich davon aus, dass als Strafen "Verwarnung" und "Umerziehung" vorgesehen wären.3.5. Der möglichen Bestrafung der Bf. wegen illegaler Ausreise und des illegalen Auslandsaufenthaltes nach Artikel 274, des vietnamesischen Strafgesetzbuches (vStGB) kann unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen, die mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes übereinstimmen, nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde geht in diesem Zusammenhang jedoch fälschlich davon aus, dass als Strafen "Verwarnung" und "Umerziehung" vorgesehen wären.

Der Asylgerichtshof hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (beginnend mit Erkenntnis vom 18.09.2008, Zl. C9 227293-0/2008; weiters 25.09.2008, Zl. C9 242052-0/2008; 10.10.2008, Zl. C9 242050-0/2008 27.01.2009, Zl. C9 248613-0/2008 u.v.a.) auf Grundlage der derzeitigen Lage in Vietnam festgestellt, dass dem Tatbild des nunmehr geltenden Art. 274 des seit 01.07.2000 geltenden vietnamesischen Strafgesetzbuches im Gegensatz zur früheren strafrechtlichen Bestimmung über die im allgemeinen Sprachgebrauch als "Republikflucht" bezeichnete Straftat iSd. Art. 89 des bis 01.07.2000 geltenden vStGB (in der Folge: vStGB-alt) kein Hinweis auf die Bekämpfung einer oppositionellen Gesinnung als Zielsetzung der angeordneten Strafnorm mehr zu entnehmen ist. Während etwa die Androhung einer "Umerziehung" ("reeducation") zweifellos als unverhältnismäßig zu qualifizierende Maßnahme zur Bekämpfung einer oppositionellen (iSv. regierungskritischen oder regierungsfeindlichen) politischen Gesinnung bewertet werden muss (vgl. VwGH 21.03.2002, Zlen. 99/20/0520, 0521; 22.05.2003, Zl. 2000/20/0420; 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268; 02.03.2006, Zl. 2003/20/0342), ist eine solche Strafe für den gegenständlichen Straftatbestand im geltenden vietnamesischen Strafrecht nicht mehr ausdrücklich vorgesehen.Der Asylgerichtshof hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (beginnend mit Erkenntnis vom 18.09.2008, Zl. C9 227293-0/2008; weiters 25.09.2008, Zl. C9 242052-0/2008; 10.10.2008, Zl. C9 242050-0/2008 27.01.2009, Zl. C9 248613-0/2008 u.v.a.) auf Grundlage der derzeitigen Lage in Vietnam festgestellt, dass dem Tatbild des nunmehr geltenden Artikel 274, des seit 01.07.2000 geltenden vietnamesischen Strafgesetzbuches im Gegensatz zur früheren strafrechtlichen Bestimmung über die im allgemeinen Sprachgebrauch als "Republikflucht" bezeichnete Straftat iSd. Artikel 89, des bis 01.07.2000 geltenden vStGB (in der Folge: vStGB-alt) kein Hinweis auf die Bekämpfung einer oppositionellen Gesinnung als Zielsetzung der angeordneten Strafnorm mehr zu entnehmen ist. Während etwa die Androhung einer "Umerziehung" ("reeducation") zweifellos als unverhältnismäßig zu qualifizierende Maßnahme zur Bekämpfung einer oppositionellen (iSv. regierungskritischen oder regierungsfeindlichen) politischen Gesinnung bewertet werden muss vergleiche VwGH 21.03.2002, Zlen. 99/20/0520, 0521; 22.05.2003, Zl. 2000/20/0420; 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268; 02.03.2006, Zl. 2003/20/0342), ist eine solche Strafe für den gegenständlichen Straftatbestand im geltenden vietnamesischen Strafrecht nicht mehr ausdrücklich vorgesehen.

Es kann aber im Hinblick auf den Wortlaut der nunmehr geltenden

Bestimmung des Art. 274 vStGB jedenfalls festgehalten werden, dass

nicht mehr nur alleine der illegale Verbleib im Ausland als

Tatbildvariante ("anyone who ... illegally remains in a foreign

country"), sondern auch der illegale Verbleib in Vietnam selbst

("Those who ... illegally ... stay abroad or in Vietnam") mit Strafe

bedroht ist. Im Vergleich zur früheren Bestimmung des Art. 89 vStGB-alt liegt jedoch ein wesentlicher Unterschied für eine Bestrafung nach Art. 274 vStGB im Vorliegen einer zusätzlichen Voraussetzung zur Erfüllung des objektiven Tatbildes, dass gegen den Täter bereits vorher schon einmal eine administrative Sanktion aus dem gleichen Grund verhängt worden sein muss und der Täter trotz dieser über ihn bereits verhängten Sanktion ein tatbildmäßiges Handeln im Sinne einer der in Art. 274 vStGB vorgesehenen Varianten fortsetzt oder neuerlich setzt ("[...] have already been administratively sanctioned for such act but continue the violation" bzw. "[...] cette personne a déjà fait l'objet d'une sanction administrative pour le même acte").bedroht ist. Im Vergleich zur früheren Bestimmung des Artikel 89, vStGB-alt liegt jedoch ein wesentlicher Unterschied für eine Bestrafung nach Artikel 274, vStGB im Vorliegen einer zusätzlichen Voraussetzung zur Erfüllung des objektiven Tatbildes, dass gegen den Täter bereits vorher schon einmal eine administrative Sanktion aus dem gleichen Grund verhängt worden sein muss und der Täter trotz dieser über ihn bereits verhängten Sanktion ein tatbildmäßiges Handeln im Sinne einer der in Artikel 274, vStGB vorgesehenen Varianten fortsetzt oder neuerlich setzt ("[...] have already been administratively sanctioned for such act but continue the violation" bzw. "[...] cette personne a déjà fait l'objet d'une sanction administrative pour le même acte").

Auf Grund der explizit angeordneten Vorlagerung einer administrativen und damit nicht strafgerichtlich angeordneten Sanktion im Falle einer erstmaligen illegalen Ein- oder Ausreise bzw. eines erstmaligen illegalen Aufenthalts in oder außerhalb Vietnams kann davon ausgegangen werden, dass eine tatbildliche Verurteilung nach Art. 274 vStGB im Falle der Rückkehr eines vietnamesischen Staatsangehörigen nur dann in Frage kommen könnte, wenn gegen diesen bereits vorher schon eine administrative Sanktion verhängt wurde und der Betreffende neuerlich ein tatbildmäßiges Handeln (zB eine neuerliche illegale Ausreise aus Vietnam) setzt. Unter Berücksichtigung des für eine Bestrafung nach Art. 274 vStGB geforderten erhöhten Unrechtsgehalts (Fortsetzungs- oder Wiederholungstat) ist auch der Schluss zulässig, dass die angeführten administrativen Sanktionen im Vergleich zu den strafrechtlich vorgesehenen Strafen weniger streng sind. So sieht das vietnamesische Recht in anderen Rechtsbereichen als dem Strafrecht, insbesondere im Wirtschafts- und Arbeitsrecht, unterschiedliche Arten von administrativen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten oder weniger schweren Vergehen vor: Es sind dies meist Verwarnungen, Geldbußen, Lizenzentzug oder in bestimmten Fällen Beschlagnahmen.Auf Grund der explizit angeordneten Vorlagerung einer administrativen und damit nicht strafgerichtlich angeordneten Sanktion im Falle einer erstmaligen illegalen Ein- oder Ausreise bzw. eines erstmaligen illegalen Aufenthalts in oder außerhalb Vietnams kann davon ausgegangen werden, dass eine tatbildliche Verurteilung nach Artikel 274, vStGB im Falle der Rückkehr eines vietnamesischen Staatsangehörigen nur dann in Frage kommen könnte, wenn gegen diesen bereits vorher schon eine administrative Sanktion verhängt wurde und der Betreffende neuerlich ein tatbildmäßiges Handeln (zB eine neuerliche illegale Ausreise aus Vietnam) setzt. Unter Berücksichtigung des für eine Bestrafung nach Artikel 274, vStGB geforderten erhöhten Unrechtsgehalts (Fortsetzungs- oder Wiederholungstat) ist auch der Schluss zulässig, dass die angeführten administrativen Sanktionen im Vergleich zu den strafrechtlich vorgesehenen Strafen weniger streng sind. So sieht das vietnamesische Recht in anderen Rechtsbereichen als dem Strafrecht, insbesondere im Wirtschafts- und Arbeitsrecht, unterschiedliche Arten von administrativen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten oder weniger schweren Vergehen vor: Es sind dies meist Verwarnungen, Geldbußen, Lizenzentzug oder in bestimmten Fällen Beschlagnahmen.

Die in Art. 274 vStGB angedrohten Geld- und Gefängnisstrafen (Geldstrafen von fünf bis fünfzig Millionen Dong bzw. Gefängnisstrafen von drei Monaten bis zwei Jahren) sind im Vergleich zum früheren Art. 89 vStGB-alt zwar gleich geblieben, doch erscheinen diese nunmehr unter Berücksichtigung der vorherigen (erfolglosen) Verhängung von administrativen Sanktionen und dem Zweck der Verhinderung der weiteren Fortsetzung oder neuerlichen Setzung der vom Straftatbestand umfassten Delikte als nicht unverhältnismäßig.Die in Artikel 274, vStGB angedrohten Geld- und Gefängnisstrafen (Geldstrafen von fünf bis fünfzig Millionen Dong bzw. Gefängnisstrafen von drei Monaten bis zwei Jahren) sind im Vergleich zum früheren Artikel 89, vStGB-alt zwar gleich geblieben, doch erscheinen diese nunmehr unter Berücksichtigung der vorherigen (erfolglosen) Verhängung von administrativen Sanktionen und dem Zweck der Verhinderung der weiteren Fortsetzung oder neuerlichen Setzung der vom Straftatbestand umfassten Delikte als nicht unverhältnismäßig.

Aus dem unterschiedlichen Wortlaut beider Bestimmungen kann im Hinblick auf den Regelungszweck der Norm daher der zulässige Schluss gezogen werden, dass der geltende Straftatbestand des Art. 274 vStGB hauptsächlich auf die Einhaltung der den Grenzübertritt und den Aufenthalt regelnden Vorschriften von In- und Ausländern gleichermaßen und damit auf die Aufrechterhaltung der grenz- und fremdenpolizeilichen Ordnung Vietnams abzielt und nicht primär - im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage nach Art. 89 vStGB-alt - auf eine überwiegend politisch motivierte Strafverfolgung.Aus dem unterschiedlichen Wortlaut beider Bestimmungen kann im Hinblick auf den Regelungszweck der Norm daher der zulässige Schluss gezogen werden, dass der geltende Straftatbestand des Artikel 274, vStGB hauptsächlich auf die Einhaltung der den Grenzübertritt und den Aufenthalt regelnden Vorschriften von In- und Ausländern gleichermaßen und damit auf die Aufrechterhaltung der grenz- und fremdenpolizeilichen Ordnung Vietnams abzielt und nicht primär - im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage nach Artikel 89, vStGB-alt - auf eine überwiegend politisch motivierte Strafverfolgung.

4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

5. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die ihre Rückkehr in ihren Heimatstaat unzulässig machen würden, konnten von der Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.

6. Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor. Die Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat stimmen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes überein.

Die belangte Behörde hat hierbei Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von internationalen Organisationen wie dem UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration, oder von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Human Rights Watch.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Der Bf. wurde zu den von der belangten Behörde getroffenen allgemeinen Feststellungen zur Lage im Heimatstaat im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Die Bf. nahm dazu in der Einvernahme vor dem BAL am 02.07.2008 Stellung., ist jedoch weder den in das Verfahren eingeführten Quellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor der belangten Behörde erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.

3. Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung. Das AVG gilt gemäß § 23 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. Das AVG gilt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

8. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.8. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

10. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG 2005 iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.10. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Antragstellers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates aufkommen lässt und die Bf. auch in ihrer Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der in der Beschwerde gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben der Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates aufkommen lässt und die Bf. auch in ihrer Beschwerdeschrift keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch der in der Beschwerde gestellte Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der Bf. seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der Bf. festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dem entspricht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 mwN; 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass ein Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dem entspricht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 mwN; 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf., in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlicht aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Bf. hat ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der Bf. für das Verlassen ihres Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Weder aus den erörterten herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen der Bf. im gesamten Verfahren sind zudem irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Bf. als vietnamesische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, strafrechtlich verfolgt zu werden. Eine mögliche Bestrafung nach Art. 274 vStGB setzt voraus, dass wegen illegaler Ausreise oder illegalem Aufenthalt im Ausland bereits eine administrative Sanktion verhängt worden wäre. Im Fall eines erstmaligen Verstoßes findet die Strafbestimmung des Art. 274 vStGB keine Anwendung. Auf Grund des im Verfahren vor dem Asylgerichtshof geäußerten Vorbringens der Bf. ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit iSd. Art. 274 vStGB im Falle der Rückkehr der Bf. nach Vietnam nicht gegeben sind.4. Weder aus den erörterten herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen der Bf. im gesamten Verfahren sind zudem irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Bf. als vietnamesische Staatsangehörige im Falle einer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, strafrechtlich verfolgt zu werden. Eine mögliche Bestrafung nach Artikel 274, vStGB setzt voraus, dass wegen illegaler Ausreise oder illegalem Aufenthalt im Ausland bereits eine administrative Sanktion verhängt worden wäre. Im Fall eines erstmaligen Verstoßes findet die Strafbestimmung des Artikel 274, vStGB keine Anwendung. Auf Grund des im Verfahren vor dem Asylgerichtshof geäußerten Vorbringens der Bf. ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit iSd. Artikel 274, vStGB im Falle der Rückkehr der Bf. nach Vietnam nicht gegeben sind.

5. Die Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.1. Auf die Frage in der Einvernahme vor dem BAL, was passieren würde, wenn die Bf. jetzt nach Hause zurückkehren müsste, antwortete die Bf., dass sie wirtschaftliche Not erwarten würde. Zudem fürchte sie auch Verhaftung durch die Polizei, weil sie das Land illegal verlassen habe.

3.2. Dass die Bf. im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

3.3. Bei der Bf. handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die über eine mehrjährige Schulausbildung verfügt. Sie wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit einer Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen besteht im Herkunftsstaat der Bf. eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.

4. Hinsichtlich der Frage, ob eine Strafe nach Art. 274 vStGB eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen könnte, wird auf die oben zu Spruchpunkt I. bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.4. Hinsichtlich der Frage, ob eine Strafe nach Artikel 274, vStGB eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen könnte, wird auf die oben zu Spruchpunkt römisch eins. bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 (= Fassung des § 10 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (= Fassung des Paragraph 10, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.

2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig machen würde.4. Der Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.

5. Das gegenständliche Verfahren wurde vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden. Eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ist nach dem 01.04.2009 nicht abermals entstanden. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist daher § 10 AsylG 2005 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.5. Das gegenständliche Verfahren wurde vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden. Eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ist nach dem 01.04.2009 nicht abermals entstanden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist daher Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

6. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben der Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.6. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben der Bf. vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

7. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung der Bf. aus Österreich führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist daher in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben der Bf. durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:7. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung der Bf. aus Österreich führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist daher in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben der Bf. durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

7.1. Die Bf. verfügt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch ist eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht erkennbar, wenngleich die Bf. mittlerweile ein wenig Deutsch gelernt und einen Kurs für die Erlangung eines Hauptschulabschlusses absolviert hat. Die Bf. ist in Österreich bislang keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen, hat keinen Deutschkurs besucht und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich.

Wenn auch auf Grund der nunmehr über drei Jahre langen Aufenthaltsdauer unzweifelhaft Ansätze einer sprachlichen und gesellschaftlichen Integration der Bf. in Österreich vorhanden sind, so war diesbezüglich jedoch zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung eines Privatlebens der Bf. in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt der Bf. war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben des Bf. im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig. Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

7.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Bf. in Österreich das Interesse der Bf. an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung der Bf. überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

8. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen der Bf. ausgegangen. Die Ausweisung der Bf. erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.8. Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen der Bf. ausgegangen. Die Ausweisung der Bf. erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

9. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.9. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind von der Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

III.5.römisch drei.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten