TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/13 C9 317335-1/2008

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C9 317335-1/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.390-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008, Zl. 06 11.390-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) stellte am 30.08.2006 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) einen Antrag auf Einreise und internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 35 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), zu ihrem in Österreich lebenden Mann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und brachte nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 persönlich ein.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) stellte am 30.08.2006 bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (Pakistan) einen Antrag auf Einreise und internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 35, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), zu ihrem in Österreich lebenden Mann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und brachte nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 persönlich ein.

Am 10.12.2007 fand in der EAST Ost vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Bf. im Asylverfahren statt.

Die Bf. wurde am 21.01.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 06 11.390-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 28.01.2008, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Bf. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), und der Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.06.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 06 11.390-BAW, zugestellt durch Hinterlegung am 28.01.2008, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und der Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.06.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAW am 05.02.2008 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 28.01.2008. Die Bf. beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen sowie ihren Kindern und ihr Asyl zu gewähren.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAW am 05.02.2008 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 28.01.2008. Die Bf. beantragte, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen sowie ihren Kindern und ihr Asyl zu gewähren.

Die gegenständliche Berufung der Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 11.02.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständige Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.07.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie die Berufung der Bf. vom 28.01.2008 (OZ 1).

Einvernahme der Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.07.2009 (OZ 5).

Einsicht in den im Akt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden und von der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Original vorgelegten afghanischen Reisepass der Bf. (OZ 1, AS 247-267).

Einsicht in die von der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegte und in Kopie zum Akt genommene Geburtsurkunde der Bf. (OZ 5, Anlage ./A, AS 69)

Einsicht in den von der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten UNHCR-Bericht vom Juli 2009 (OZ 5, Anlage ./B).

Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Bf.:

Asian Centre for Human Rights, South Asia Human Rights Index 2008 (ACHR, Index 2008).

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2009)" vom 03.02.2009 (DAA, Bericht 2009).

Human Rights Council, "Report of the High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights", A/HRC/10/23 vom 16.01.2009 (HRC, Afghanistan 2009).

Human Rights Watch, "World Report 2009: Afghanistan - Events of 2008" (HRW, Afghanistan 2009).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008 (SFH, Afghanistan Update 2008).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Asylsuchende aus Afghanistan - Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH", vom 26.02.2009 (SFH, Position 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 18.02.2009 (UKHO, Afghanistan 2009).

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Afghanistan" vom 28.01.2009 (UKHO, Operational Guidance Note 2009).

UNHCR, "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes", UNHCR Kabul vom 06.10.2008 (UNHCR, Sicherheitslage 2008).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender", Jänner 2008 (UNHCR, Richtlinien afghanischer Asylsuchender 2008).

United Nations Security Council, "Report of the Security Council mission to Afghanistan, 21 to 28 november 2008", Nr. S/2008/782, vom 12.12.2008 (UN-SC, Report S/2008/782).

US Department of State, "Afghanistan - International Religious Freedom Report 2008" vom 19.09.2008 (USDS, International Religious Freedom Report 2008).

US Department of State, "2008 Human Rights Report: Afghanistan" vom 25.02.2009 (USDS, Afghanistan 2008).

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der Beschwerdeführerin:

1. Die Identität der Bf. steht fest: Die Bf. heißt XXXX und ist am1. Die Identität der Bf. steht fest: Die Bf. heißt römisch 40 und ist am

XXXX (= im Jahr XXXX im afghanischen Kalender) in XXXX, Provinz Kabul (Afghanistan) geboren, Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Die Bf. bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf. ist Dari.römisch 40 (= im Jahr römisch 40 im afghanischen Kalender) in römisch 40 , Provinz Kabul (Afghanistan) geboren, Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken. Die Bf. bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Bf. ist Dari.

2. Die Bf. hat insgesamt acht minderjährige leibliche Kinder, die allesamt wie die Bf. afghanische Staatsangehörige sind.

Drei dieser Kinder stammen aus ihrer ersten Ehe mit ihrem vor ca. zwölf Jahren verstorbenen Ehemann namens XXXX:

XXXX, Sohnrömisch 40 , Sohn

XXXX, Tochter, undrömisch 40 , Tochter, und

XXXX, Tochter;römisch 40 , Tochter;

Weiters hat die Bf. fünf Kinder aus ihrer nunmehrigen zweiten von ihr als ehelich bezeichneten Beziehung mit XXXX, StA. Afghanistan:Weiters hat die Bf. fünf Kinder aus ihrer nunmehrigen zweiten von ihr als ehelich bezeichneten Beziehung mit römisch 40 , StA. Afghanistan:

XXXX, Tochterrömisch 40 , Tochter

XXXX, Tochterrömisch 40 , Tochter

XXXX, Tochter (XXXX und XXXX sind Zwillingsschwestern),römisch 40 , Tochter (römisch 40 und römisch 40 sind Zwillingsschwestern),

XXXX, Tochter,römisch 40 , Tochter,

XXXX, Tochter.römisch 40 , Tochter.

Die Töchter XXXX und XXXX befinden sich derzeit in Pakistan oder in Jalalabad (Afghanistan) bei der ersten Ehefrau des von der Bf. als ihren Ehemann bezeichneten Mannes. Der genaue derzeitige Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Die übrigen Kinder befinden sich in Österreich.Die Töchter römisch 40 und römisch 40 befinden sich derzeit in Pakistan oder in Jalalabad (Afghanistan) bei der ersten Ehefrau des von der Bf. als ihren Ehemann bezeichneten Mannes. Der genaue derzeitige Aufenthaltsort konnte nicht festgestellt werden. Die übrigen Kinder befinden sich in Österreich.

Die Bf. lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann namens XXXX, und ihren leiblichen Kindern XXXX, sowie den zwei leiblichen Kindern des XXXX mit seiner Erstehefrau XXXX, Tochter, und XXXX, Sohn, beide afghanische Staatsangehörige.Die Bf. lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann namens römisch 40 , und ihren leiblichen Kindern römisch 40 , sowie den zwei leiblichen Kindern des römisch 40 mit seiner Erstehefrau römisch 40 , Tochter, und römisch 40 , Sohn, beide afghanische Staatsangehörige.

3. Die Bf. ist seit etwa zwölf Jahren nach traditionellem islamischem Recht mit XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet. Die Bf. ist die Zweitehefrau des von ihr als ihren Ehemann bezeichneten Mannes. Dieser war zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Bf. bereits mit seiner ersten Ehefrau namens XXXX, verheiratet. Beide Ehen sind nach wie vor aufrecht, wobei sich die Erstehefrau gemeinsam mit den übrigen Kindern (auch jenen beiden oben genannten Kindern der Bf.) derzeit in Pakistan oder Afghanistan aufhält. Wann und wo die Hochzeit der Bf. mit XXXX genau stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden.3. Die Bf. ist seit etwa zwölf Jahren nach traditionellem islamischem Recht mit römisch 40 , StA. Afghanistan, verheiratet. Die Bf. ist die Zweitehefrau des von ihr als ihren Ehemann bezeichneten Mannes. Dieser war zum Zeitpunkt der Eheschließung mit der Bf. bereits mit seiner ersten Ehefrau namens römisch 40 , verheiratet. Beide Ehen sind nach wie vor aufrecht, wobei sich die Erstehefrau gemeinsam mit den übrigen Kindern (auch jenen beiden oben genannten Kindern der Bf.) derzeit in Pakistan oder Afghanistan aufhält. Wann und wo die Hochzeit der Bf. mit römisch 40 genau stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden.

Zu der von der Bf. im Verfahren vorgebrachten bestehenden Ehe mit XXXX als Zweitehefrau wird festgestellt, dass diese zwar nach den in ihrem Heimatstaat geltenden Vorschriften geschlossenen wurde, dieser Ehe als Zweitehefrau jedoch in Österreich wegen Unvereinbarkeit mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung keine Rechtsgültigkeit zukommt und daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass die Bf. mit XXXX nicht rechtsgültig verheiratet ist und mit ihm - unbeschadet der aufrechten Führung eines gemeinsamen Familienlebens - eine aufrechte Ehegemeinschaft nicht führt.Zu der von der Bf. im Verfahren vorgebrachten bestehenden Ehe mit römisch 40 als Zweitehefrau wird festgestellt, dass diese zwar nach den in ihrem Heimatstaat geltenden Vorschriften geschlossenen wurde, dieser Ehe als Zweitehefrau jedoch in Österreich wegen Unvereinbarkeit mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung keine Rechtsgültigkeit zukommt und daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass die Bf. mit römisch 40 nicht rechtsgültig verheiratet ist und mit ihm - unbeschadet der aufrechten Führung eines gemeinsamen Familienlebens - eine aufrechte Ehegemeinschaft nicht führt.

4. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann die Bf. Afghanistan genau verlassen hat. Die Bf. hat Afghanistan nach ihren eigenen unterschiedlichen Angaben im Jahr 2001 oder 2002 (oder auch 2003) verlassen und ist nach Pakistan gereist, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Dezember 2007 lebte. Am 31.08.2006 stellte die Bf. für sich und ihre leiblichen Kinder und Stiefkinder bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Einreise und internationalen Schutz in Österreich im Zuge des Familienverfahrens gemäß § 35 AsylG 2005.4. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann die Bf. Afghanistan genau verlassen hat. Die Bf. hat Afghanistan nach ihren eigenen unterschiedlichen Angaben im Jahr 2001 oder 2002 (oder auch 2003) verlassen und ist nach Pakistan gereist, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Dezember 2007 lebte. Am 31.08.2006 stellte die Bf. für sich und ihre leiblichen Kinder und Stiefkinder bei der Österreichischen Botschaft Islamabad Anträge auf Einreise und internationalen Schutz in Österreich im Zuge des Familienverfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

5. Ein konkreter Anlass für die Ausreise der Bf. aus ihrem Heimatstaat konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus Pakistan war die Absicht, fortan mit ihren Kindern bei dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann, dem in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, in Österreich im gemeinsamen Haushalt zu leben.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Afghanistan befindet sich nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], regierungsfeindliche Gruppen, rivalisierende Milizen, bewaffnete ethnische Gruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen

Provinzen an oder können jederzeit wiederaufleben. Seit Frühjahr 2007 ist vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen von regierungsfeindlichen Kräften haben auch 2008 weiter zugenommen.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet und ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung hat in manchen Städten (zB Kabul, Herat, Mazar-i Sharif, Kunduz) eingesetzt. Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen und Ernteausfällen in einigen Landesteilen aufgrund nicht ausreichender Niederschläge noch einmal erheblich verschärft.

Verwaltung und Justiz funktionieren weitgehend nicht. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten.

Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren ("warlords") aus. Die Zentralregierung kann diese nur begrenzt kontrollieren bzw. vor Gericht bringen. Entscheidend ist daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger flächendeckend und ausreichend zu schützen.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch im Iran und in Pakistan auf. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(DAA, Bericht 2009, Zusammenfassung; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, Zusammenfassung; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

2. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:

2.1. Frauenrechte und allgemeine Situation der Frauen:

Die Situation afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet: Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"-Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka v.a. in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle.

(DAA, Bericht 2009, 21 f.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 21 f.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen". Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren.

(ACHR, Index 2008)

2.2. Gewalt gegen Frauen:

Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Jänner bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischen Wertevorstellungen nicht gewillt sind, Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen.

(SFH, Afghanistan Update 2008)

Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zur extralegalen Tötung (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften (zB berufliche Aktivitäten, Beziehung zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisation).

(SFH, Position 2009)

2.3. Frauen und Bildung:

Afghanische Frauen waren unter den Taliban seit 1996 von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Analphabetenrate der Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 90 %. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

(DAA, Bericht 2009, 22)

2.4. Frauen mit bestimmten Profilen:

Afghanische Frauen müssen sich sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden den konservativen und traditionellen Verhaltensnormen anpassen, um vor physischer und psychologischer Gewalt oder Missbrauch sicher zu sein. Einer erhöhten Gefährdung sind sowohl Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen, als auch ausländische Frauen afghanischer Männer, sowie Frauen ohne männlichen Schutz ausgesetzt.

Allein stehende Frauen ohne männlichen Schutz (Ehemann, Vater, Bruder oder entfernte Familienmitglieder) werden - angesichts der in vielen Gegenden bestehenden sozialen Einschränkung, sich nicht ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit zu bewegen - sowohl Schwierigkeiten bei der Sicherung ihres Lebensunterhaltes als auch Probleme in Bezug auf ihren physischen Schutz haben. Frauen, die als Opfer von häuslicher Gewalt in der glücklichen Lage sind, eine Unterkunft in einer der wenigen Unterbringungseinrichtungen zu erhalten, ist es nicht möglich, sich an einem anderen Ort im Land zu integrieren. Ohne eine alternative dauerhafte Lösung kehren die meisten schließlich zu ihren Familien zurück, nachdem gewisse Zusagen über ihre Sicherheit ausgehandelt wurden. Diese Situation belegt, dass allein stehende Frauen ohne ein die traditionelle Schutzfunktion übernehmendes männliches Familienmitglied in Afghanistan nicht sicher leben können.

(UNHCR, Richtlinien afghanischer Asylsuchender 2008, 3 f.)

2.5. Frauenrechtsorganisationen:

Im Jänner 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es ist, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Außerdem engagieren sich zunehmend Nichtregierungsorganisationen für eine stärkere Beachtung der Frauenrechte. Insbesondere versuchen sie, Frauen in Strafprozessen zu unterstützen (so zB die deutsche Organisation medica mondiale).

Im Jänner 2006 wurde der "Interim National Action Plan for Women of Afghanistan" (i- NAPWA) vorgestellt, der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitet wurde, aber immer noch nicht in Kraft getreten ist. Der i-NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung abzuschaffen, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen zu gewähren.

(DAA, Bericht 2009, 22)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. sowie ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dem im Verfahren vorgelegten afghanischen Reisepass und der vorgelegten Geburtsurkunde der Bf., sowie der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Identitätsdokumente (afghanischer Reisepass und afghanische Geburtsurkunde der Afghanischen Botschaft in Wien) ist kein Grund zu zweifeln entstanden.

2. Die Feststellungen hinsichtlich der leiblichen Kinder der Bf. stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben der Bf. im gesamten Verfahren sowie auf das im Verfahren vor dem Bundesasylamt erstattete DNA-Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck betreffend die Bf. und die nunmehr in Österreich aufhältigen Kinder (OZ 1, AS 183-211).

3. Die Feststellung zur bestehenden (traditionell-religiösen) Ehe der Bf. als Zweitehefrau mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann

XXXX stützt sich jeweils auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. und des XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in der Letzterer als gesetzlicher Vertreter seiner beiden in Österreich aufhältigen leiblichen Kinder einvernommen wurde und deren Beschwerden ebenfalls vor dem Asylgerichtshof anhängig sind.römisch 40 stützt sich jeweils auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. und des römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, in der Letzterer als gesetzlicher Vertreter seiner beiden in Österreich aufhältigen leiblichen Kinder einvernommen wurde und deren Beschwerden ebenfalls vor dem Asylgerichtshof anhängig sind.

Die Feststellung hinsichtlich der in Österreich fehlenden Rechtsgültigkeit der von der Bf. behaupteten Ehe als Zweitehefrau stützt sich auf folgende Erwägungen:

3.1. Sowohl die Bf. als auch der als ihr Ehemann bezeichnete Mann XXXX haben im Verfahren übereinstimmend angegeben, miteinander verheiratet zu sein, wobei die Ehe mit der Bf. vor einem Mullah nach dem in Afghanistan geltenden traditionell-religiösen Ritus zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Mann der Bf. bereits mit seiner (Erst-)Ehefrau XXXX verheiratet war. Ebenso unstrittig ist die Feststellung, dass sowohl die Erst- als auch die Zweitehe nach Ansicht aller beteiligten Eheleute (Ehemann, Erstehefrau sowie die Bf. als Zweitehefrau) nach wie vor und unverändert nebeneinander aufrecht sind. Auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Bf. und ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist ebenso der Umstand unbestritten, dass sowohl der Ehemann als auch die Bf. als Zweitehefrau trotz Kenntnis des in Österreich bestehenden Verbots der Mehrehe die Absicht verfolgen, auch nach einer in Zukunft allenfalls erfolgenden Einreise der Erstehefrau in Österreich die aus allen drei Beteiligten bestehende Ehe- bzw. Familiengemeinschaft auch in Österreich unverändert fortzusetzen.3.1. Sowohl die Bf. als auch der als ihr Ehemann bezeichnete Mann römisch 40 haben im Verfahren übereinstimmend angegeben, miteinander verheiratet zu sein, wobei die Ehe mit der Bf. vor einem Mullah nach dem in Afghanistan geltenden traditionell-religiösen Ritus zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Mann der Bf. bereits mit seiner (Erst-)Ehefrau römisch 40 verheiratet war. Ebenso unstrittig ist die Feststellung, dass sowohl die Erst- als auch die Zweitehe nach Ansicht aller beteiligten Eheleute (Ehemann, Erstehefrau sowie die Bf. als Zweitehefrau) nach wie vor und unverändert nebeneinander aufrecht sind. Auf Grund der übereinstimmenden Angaben der Bf. und ihres Mannes in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ist ebenso der Umstand unbestritten, dass sowohl der Ehemann als auch die Bf. als Zweitehefrau trotz Kenntnis des in Österreich bestehenden Verbots der Mehrehe die Absicht verfolgen, auch nach einer in Zukunft allenfalls erfolgenden Einreise der Erstehefrau in Österreich die aus allen drei Beteiligten bestehende Ehe- bzw. Familiengemeinschaft auch in Österreich unverändert fortzusetzen.

3.2. Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt § 16 Abs. 2 des Internationalen Privatrechts-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978 idgF (in der Folge: IPRG), dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. § 17 Abs. 1 IPRG bestimmt, dass die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen sind. Gemäß § 9 Abs. 1 IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.3.2. Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt Paragraph 16, Absatz 2, des Internationalen Privatrechts-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF (in der Folge: IPRG), dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Paragraph 17, Absatz eins, IPRG bestimmt, dass die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IPRG ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

Gemäß der Vorbehaltsklausel zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" im Sinne des § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes aber nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Gemäß der Vorbehaltsklausel zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" im Sinne des Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes aber nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

3.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bf. die behauptete Zweitehe mit ihrem in Österreich lebenden Mann in Afghanistan vor einem Mullah nach den Vorschriften des in Afghanistan vorherrschenden islamischen Rechts traditioneller Auslegung vor etwa zwölf Jahren geschossen hat. Zum diesem Zeitpunkt war der Mann der Bf. bereits mit einer anderen Frau ebenfalls nach den in Afghanistan vorherrschenden Formvorschriften und sozialen Gebräuchen verheiratet. Eine gemeinsame Ehegemeinschaft aller drei Eheleute hatte bis zur Einreise des Bf. in Österreich im Jahr 2004 bestanden. Da sowohl die Bf. als auch ihr Mann afghanische Staatsangehörige sind (ebenso wie die Erstehefrau) und die Ehe in Afghanistan geschlossen wurde, wäre hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Eheschließung gemäß § 16 Abs. 2 iVm. § 9 Abs. 1 IPRG grundsätzlich das in Afghanistan geltende Recht als Personalstatut beider Verlobten anzuwenden.3.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bf. die behauptete Zweitehe mit ihrem in Österreich lebenden Mann in Afghanistan vor einem Mullah nach den Vorschriften des in Afghanistan vorherrschenden islamischen Rechts traditioneller Auslegung vor etwa zwölf Jahren geschossen hat. Zum diesem Zeitpunkt war der Mann der Bf. bereits mit einer anderen Frau ebenfalls nach den in Afghanistan vorherrschenden Formvorschriften und sozialen Gebräuchen verheiratet. Eine gemeinsame Ehegemeinschaft aller drei Eheleute hatte bis zur Einreise des Bf. in Österreich im Jahr 2004 bestanden. Da sowohl die Bf. als auch ihr Mann afghanische Staatsangehörige sind (ebenso wie die Erstehefrau) und die Ehe in Afghanistan geschlossen wurde, wäre hinsichtlich der Rechtsgültigkeit der Eheschließung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, IPRG grundsätzlich das in Afghanistan geltende Recht als Personalstatut beider Verlobten anzuwenden.

3.4. Die derartige Schließung einer Zweitehe ist jedoch selbst bei Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung jedenfalls nicht vereinbar. Dies aus folgenden Gründen:

Die im Verfassungsrang stehende Grundrechtsbestimmung des mit "Recht auf Eheschließung" betitelten Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestimmt, dass mit Erreichung des heiratsfähigen Alters Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Diese Rechte stehen unter dem doppelten Vorbehalt des nationalen Rechts, das zum einen das heiratsfähige Alter festlegt und zum anderen die Regelungen des Rechts durch Formvorschriften, Ehevoraussetzungen, Ehehindernisse und Wirkungen der Eheschließung näher regelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986, Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Er entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Verbindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind - neben dem Mangel der in Art. 12 EMRK ausdrücklich vorausgesetzten Heiratsfähigkeit - Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit, fehlende freie Zustimmung und Vorkehrungen gegen Polygamie (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 226 ff.). Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313, im Hinblick auf das in Art. 12 EMRK normierte Recht auf Eheschließung ausdrücklich dahingehend ausgesprochen, dass nach dem Verständnis des Anwendungsbereichs dieser Garantie - und unter Vorbehalt innerstaatlicher Vorschriften - jedenfalls vom Grundsatz einer monogamen ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist. Daraus ergibt sich im gesamten Geltungsbereich der EMRK implizit ein klares Verbot der Polygamie.Die im Verfassungsrang stehende Grundrechtsbestimmung des mit "Recht auf Eheschließung" betitelten Artikel 12, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestimmt, dass mit Erreichung des heiratsfähigen Alters Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht haben, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Diese Rechte stehen unter dem doppelten Vorbehalt des nationalen Rechts, das zum einen das heiratsfähige Alter festlegt und zum anderen die Regelungen des Rechts durch Formvorschriften, Ehevoraussetzungen, Ehehindernisse und Wirkungen der Eheschließung näher regelt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.1986, Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Er entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Verbindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind - neben dem Mangel der in Artikel 12, EMRK ausdrücklich vorausgesetzten Heiratsfähigkeit - Blutsverwandtschaft, Geschäftsfähigkeit, fehlende freie Zustimmung und Vorkehrungen gegen Polygamie (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 226 ff.). Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313, im Hinblick auf das in Artikel 12, EMRK normierte Recht auf Eheschließung ausdrücklich dahingehend ausgesprochen, dass nach dem Verständnis des Anwendungsbereichs dieser Garantie - und unter Vorbehalt innerstaatlicher Vorschriften - jedenfalls vom Grundsatz einer monogamen ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist. Daraus ergibt sich im gesamten Geltungsbereich der EMRK implizit ein klares Verbot der Polygamie.

Gemäß § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB), JGS. Nr. 946/1811 idgF, iVm. § 17 Abs. 1 des Ehegesetzes (EheG), dRGBl. I S. 807/1938 idgF, wird die Ehe zwischen einem ehefähigen Mann und einer ehefähigen Frau dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Willen die (zivilrechtliche) Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Außerachtlassung der Formerfordernisse des § 17 EheG hat gemäß § 21 Abs. 1 EheG eine Nichtigkeit der Ehe zur Folge. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ehepartner bei der Eheschließung nicht gleichzeitig anwesend waren, durch Stellvertreter gehandelt haben oder die Ehe nur befristet oder bedingt eingegangen sind. Die Nichtigkeit der Ehe wegen eines Formmangels wird gemäß § 21 Abs. 2 EheG nur dann nachträglich geheilt, wenn die Partner nach der Eheschließung fünf Jahre miteinander als Ehegatten, oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.Gemäß Paragraph 44, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB), JGS. Nr. 946 aus 1811, idgF, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Ehegesetzes (EheG), dRGBl. römisch eins S. 807 aus 1938, idgF, wird die Ehe zwischen einem ehefähigen Mann und einer ehefähigen Frau dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Willen die (zivilrechtliche) Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Außerachtlassung der Formerfordernisse des Paragraph 17, EheG hat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, EheG eine Nichtigkeit der Ehe zur Folge. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ehepartner bei der Eheschließung nicht gleichzeitig anwesend waren, durch Stellvertreter gehandelt haben oder die Ehe nur befristet oder bedingt eingegangen sind. Die Nichtigkeit der Ehe wegen eines Formmangels wird gemäß Paragraph 21, Absatz 2, EheG nur dann nachträglich geheilt, wenn die Partner nach der Eheschließung fünf Jahre miteinander als Ehegatten, oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

Gemäß der mit "Doppelehe" betitelten Bestimmung des § 8 EheG darf niemand eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe nicht für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Gemäß § 24 EheG ist eine Ehe jedenfalls nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.Gemäß der mit "Doppelehe" betitelten Bestimmung des Paragraph 8, EheG darf niemand eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe nicht für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. Gemäß Paragraph 24, EheG ist eine Ehe jedenfalls nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte.

Über den zivilrechtlichen Bereich hinaus stellt das Schließen einer mehrfachen Ehe gemäß § 192 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. 60/1974 idgF, auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand dar: Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Im Einklang mit dem im Strafrecht nach § 62 StGB grundsätzlich inhärenten Territorialitätsprinzip muss diese Tat allerdings, damit sie der Strafbarkeit nach § 192 StGB unterliegt, im Inland begangen worden sein.Über den zivilrechtlichen Bereich hinaus stellt das Schließen einer mehrfachen Ehe gemäß Paragraph 192, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974, idgF, auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand dar: Wer eine neue Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Im Einklang mit dem im Strafrecht nach Paragraph 62, StGB grundsätzlich inhärenten Territorialitätsprinzip muss diese Tat allerdings, damit sie der Strafbarkeit nach Paragraph 192, StGB unterliegt, im Inland begangen worden sein.

Das Verbot der Doppel- bzw. Mehrehe ist auch in den nationalen Rechtsordnungen anderer europäischer Staaten, die ebenfalls Vertragsparteien der EMRK sind, normiert: So ist etwa in Deutschland - im Einklang mit dem in Art. 6 des deutschen Grundgesetzes verankerten Schutz von Ehe und Familie - die Doppelehe oder Vielehe sowohl gemäß § 1306 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zivilrechtlich verboten als auch gemäß § 172 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) eine gerichtliche Straftat. Dadurch soll das Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen vermieden werden, wobei das Gebot der Einehe in der deutschen Rechtsordnung - wie in Österreich - derart verankert ist, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts ein Bestehen von Mehrfachehen gegen den "ordre public" nach Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verstößt.Das Verbot der Doppel- bzw. Mehrehe ist auch in den nationalen Rechtsordnungen anderer europäischer Staaten, die ebenfalls Vertragsparteien der EMRK sind, normiert: So ist etwa in Deutschland - im Einklang mit dem in Artikel 6, des deutschen Grundgesetzes verankerten Schutz von Ehe und Familie - die Doppelehe oder Vielehe sowohl gemäß Paragraph 1306, des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zivilrechtlich verboten als auch gemäß Paragraph 172, des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) eine gerichtliche Straftat. Dadurch soll das Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen vermieden werden, wobei das Gebot der Einehe in der deutschen Rechtsordnung - wie in Österreich - derart verankert ist, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts ein Bestehen von Mehrfachehen gegen den "ordre public" nach Artikel 6, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verstößt.

Auch in der Schweiz sind - im Hinblick auf Art. 14 der schweizerischen Bundesverfassung (Recht auf Ehe und Familie) - fast gleichlautende Regelungen in der nationalen Rechtsordnung verankert:Auch in der Schweiz sind - im Hinblick auf Artikel 14, der schweizerischen Bundesverfassung (Recht auf Ehe und Familie) - fast gleichlautende Regelungen in der nationalen Rechtsordnung verankert:

Die mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist nach Art. 215 des schweizerischen Strafgesetzbuches (schwStGB) gerichtlich strafbar. Zivilrechtlich ist das Verbot der mehrfachen Eheschließung in Art. 96 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankert.Die mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist nach Artikel 215, des schweizerischen Strafgesetzbuches (schwStGB) gerichtlich strafbar. Zivilrechtlich ist das Verbot der mehrfachen Eheschließung in Artikel 96, des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) verankert.

Aus den eben dargelegten Bestimmungen ergibt sich, dass das Verbot der Doppel- bzw. Mehrehe ein grundlegendes und gemeinsames Prinzip aller von den Grundwerten und den Garantien der EMRK getragenen demokratischen Staaten und ihrer Gesellschaften darstellt und eine Doppel- oder Mehrehe den Grundwertungen der Rechtsordnungen aller europäischer Staaten widerspricht.

3.5. Im vorliegenden Fall ist die Schließung einer Zweitehe der Bf. mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann in der oben angeführten Form mit den dargelegten Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich der rechtsgültigen Schließung einer Ehe zwischen Mann und Frau nicht vereinbar. Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 iVm. §§ 9 und 16 IPRG zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" sind daher für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der von der Bf. geschlossenen Ehe die Bestimmungen des islamischen Rechts nach der in Afghanistan vorherrschenden traditionellen Auslegung nicht anzuwenden.3.5. Im vorliegenden Fall ist die Schließung einer Zweitehe der Bf. mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann in der oben angeführten Form mit den dargelegten Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich der rechtsgültigen Schließung einer Ehe zwischen Mann und Frau nicht vereinbar. Gemäß der Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraphen 9 und 16 IPRG zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des sog. "ordre public" sind daher für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der von der Bf. geschlossenen Ehe die Bestimmungen des islamischen Rechts nach der in Afghanistan vorherrschenden traditionellen Auslegung nicht anzuwenden.

Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Bf. in Österreich nicht rechtsgültig verheiratet ist.

4. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. aus Afghanistan, dem Aufenthalt der Bf. in Pakistan und der rechtmäßigen Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Bf. sowie hinsichtlich der rechtmäßigen Einreise in Österreich aus der Tatsache, dass die Bf. mit den erforderlichen Dokumenten in Österreich eingereist ist.

Der Umstand, dass nicht genau festgestellt werden konnte, wann die Bf. Afghanistan zuletzt verlassen hat, beruht auf den unterschiedlichen Angaben der Bf. im gesamten Verfahren: Bei ihrer Antragstellung in der ÖB Islamabad am 31.08.2006 gab die Bf. an, vor vier Jahren von Afghanistan nach Pakistan gekommen zu sein, also im Jahr 2002. Ihr Mann sei vor fünf Jahren nach Österreich gegangen. In ihrer Erstbefragung am 10.12.2007 gab die Bf. an, ihre Heimat (gemeint: Afghanistan) im Jahr 2001 mit einem PKW nach Pakistan verlassen zu haben. In ihrer Einvernahme vor dem BAW am 21.01.2008 gab die Bf. an, vor ca. fünf Jahren und ein paar Monaten Afghanistan verlassen zu haben. Das würde jedenfalls dem Jahr 2002 - vermutlich der zweiten Jahreshälfte - entsprechen. In ihrer Berufung führte die Bf. hinsichtlich ihrer Ausreise wiederum wie in der Erstbefragung aus, im Jahr 2001 aus Afghanistan geflüchtet zu sein. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wann die Bf.

Afghanistan genau verlassen habe, antwortete die Bf.: "Wir haben Afghanistan ca. eine Woche danach, als Karzai an die Macht gekommen ist, verlassen." Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass der derzeitige Präsident Hamid Karzai am 04.12.2001 bei der Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn zum Präsidenten der Übergangsregierung von Afghanistan ernannt wurde (sog. "Petersberger Abkommen"). Dies würde wiederum bedeuten, dass die Bf. im Dezember 2001 Afghanistan zuletzt verlassen hätte. Dem steht jedoch die Tatsache entgegen, dass die mj. Tochter der Bf. XXXX nach den Angaben auf ihrer afghanischen Geburtsurkunde, die von der Afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde, am XXXX in Kabul und damit in Afghanistan geboren ist. Auf die Frage, ob die Bf. wisse, wie lange das - gemeint die Machtübernahme von Karzai - her sei, erwiderte die Bf. ausweichend: "Ich habe fünf oder sechs Jahre in Pakistan gelebt."Afghanistan genau verlassen habe, antwortete die Bf.: "Wir haben Afghanistan ca. eine Woche danach, als Karzai an die Macht gekommen ist, verlassen." Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass der derzeitige Präsident Hamid Karzai am 04.12.2001 bei der Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn zum Präsidenten der Übergangsregierung von Afghanistan ernannt wurde (sog. "Petersberger Abkommen"). Dies würde wiederum bedeuten, dass die Bf. im Dezember 2001 Afghanistan zuletzt verlassen hätte. Dem steht jedoch die Tatsache entgegen, dass die mj. Tochter der Bf. römisch 40 nach den Angaben auf ihrer afghanischen Geburtsurkunde, die von der Afghanischen Botschaft in Wien ausgestellt wurde, am römisch 40 in Kabul und damit in Afghanistan geboren ist. Auf die Frage, ob die Bf. wisse, wie lange das - gemeint die Machtübernahme von Karzai - her sei, erwiderte die Bf. ausweichend: "Ich habe fünf oder sechs Jahre in Pakistan gelebt."

Die folgende Frage, ob sie also von Afghanistan nach Pakistan gegangen und von dort nach Österreich gekommen sei, wurde von der Bf. bejaht. Würde man den letzten Angaben wiederum folgen, so hätte die Bf. 2002 oder 2003 Afghanistan verlassen.

5. Die Feststellungen zu den Gründen der Bf. für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der Bf. bei der Antragstellung, in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf die in ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) sowie auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen der Bf. zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

5.1. Im Zuge ihrer Antragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 in der Österreichischen Botschaft in Islamabad führte die Bf. aus, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan während der Taliban-Herrschaft und die Probleme ihres Ehemannes sie schließlich veranlasst hätten, dass sie schließlich mit dem Onkel ihres Mannes und anderen nach Pakistan geflüchtet sei. Nachdem sie erfahren hätte, dass ihr Mann in Österreich sei, habe sie gleich mit ihm Kontakt aufgenommen. In der Folge beantragte die Bf. für sich und ihre Kinder im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem nunmehr in Österreich befindlichen Ehemann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, die Einreise in Österreich und die Gewährung desselben Schutzes wie den ihres Ehemannes.5.1. Im Zuge ihrer Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Österreichischen Botschaft in Islamabad führte die Bf. aus, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan während der Taliban-Herrschaft und die Probleme ihres Ehemannes sie schließlich veranlasst hätten, dass sie schließlich mit dem Onkel ihres Mannes und anderen nach Pakistan geflüchtet sei. Nachdem sie erfahren hätte, dass ihr Mann in Österreich sei, habe sie gleich mit ihm Kontakt aufgenommen. In der Folge beantragte die Bf. für sich und ihre Kinder im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem nunmehr in Österreich befindlichen Ehemann, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, die Einreise in Österreich und die Gewährung desselben Schutzes wie den ihres Ehemannes.

Nach erfolgter Einreise in Österreich gab die Bf. in der Erstbefragung am 10.12.2007 zur Frage, warum sie ihren Heimatstaat verlassen habe (Fluchtgrund), an, dass ihr Mann hier in Österreich lebe und man wisse, dass eine Frau ohne Mann mit sieben Kindern in ihren Ländern (gemeint: Afghanistan und Pakistan) nicht leben könne. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder und die Kinder ihres Mannes gelten. Diese hätten überdies selbst keine eigenen Fluchtgründe. Auf die Frage, was die Bf. im Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, antwortete die Bf., dass die Feinde ihres Mannes in Afghanistan sie alle umbringen würden.

In ihrer Einvernahme vor dem BAW am 21.01.2008 gab die Bf. auf die Frage, warum sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, wörtlich an: "Als mein Mann geflüchtet ist, sind die Kommandanten, die ihn gesucht haben, zu uns nach Hause gekommen und sie wollten wissen, wo mein Mann ist. Mein Mann war aber bereits geflüchtet. Wir sind dann zu meiner Tante mütterlicherseits gegangen. Dort habe ich erzählt, welche Feindschaft wir haben. Sie haben uns dann ein Fahrzeug besorgt und uns nach Pakistan gebracht. Wir hatten auch dort Angst." Die folgende Frage, ob sie nun all ihre Fluchtgründe angegeben habe, wurde von der Bf. ausdrücklich bejaht. Auf weiters Befragen ergänzte die Bf., dass sie noch ein oder zwei Wochen nach der Ausreise ihres Mannes in Afghanistan geblieben sei. Befragt, ob sie, abgesehen davon, dass man nach ihrem Mann gesucht habe, irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, antwortete die Bf., dass sie in Afghanistan immer nur zu Hause gewesen sei und dass die afghanischen Frauen alle unterdrückt seien. Die Frage, ob es sonst noch irgendwelche Probleme gegeben habe, wurde von der Bf. ausdrücklich verneint. Auf weiteres Befragen zu den konkreten Problemen, die sie angeführt hätte, erwiderte die Bf., dass ihre Familie auf Grund dieser Feindschaften getötet werden sollte. Der Vater ihres Mannes sei zur Zeit von Najibullah Kommunist gewesen. Deswegen hätte man sie töten wollen. Zu ihren Familienverhältnissen befragt, führte die Bf. aus, dass ihr Mann einschließlich ihr insgesamt zwei Ehefrauen hätte. Sie habe ihn mit ihrem eigenen Einverständnis geheiratet. Leute, die Geld hätten, würden auch mehrere Frauen haben können. Sie habe in Pakistan gemeinsam mit der anderen Frau ihres Mannes zusammengelebt. Die Frage, ob sie für ihre Kinder eigene Fluchtgründe namhaft machen wolle, verneinte die Bf. und ergänzte, dass sie einen Antrag auf ein Familienverfahren stellen wolle. Auf Vorhalt, warum sie bei ihrem Einreiseantrag sowie bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad nicht die richtigen Geburtsdaten und auch nicht angegeben habe, dass ihr Mann noch eine weitere Frau habe, erwiderte die Bf.: "Wir hatten Angst, dass man meinen Mann gefangen nimmt. Hier darf man ja nicht zwei Frauen haben." Auf die Frage, wann die andere Ehefrau ihres Mannes Afghanistan verlassen habe, antwortete die Bf.: "Gemeinsam mit mir. Befragt gebe ich an, dass wir auch in Afghanistan zusammengelebt haben, wir waren glücklich miteinander." Wann ihr Ehemann das erste Mal geheiratet habe, wisse die Bf. nicht, aber ihr Mann hätte damals schon drei oder vier kleine Kinder gehabt. Im Fall ihrer Rückkehr würde die Bf. befürchten, dass man sie, ihre Kinder und ihren Mann töten würde. Auf die Frage, warum man sie alle töten sollte, erwiderte die Bf.: "Aufgrund dieser Feindschaft meines Mannes." Auf weiteres Befragen ergänzte die Bf., dass man ihren Mann sofort töten würde, wenn er zurückkehren müsste. Auf die Frage, ob man sie alle noch immer töten wollte, nur weil jemand in der Familie angeblich irgendwann Kommunist gewesen sei, antwortete die Bf.: "Ja, aber das ist ein Vorwand". Auf die Frage, wofür dies ein Vorwand sei, erwiderte die Bf. lapidar: "Na ja, man sagt, sein Vater war Kommunist. Deswegen halt." Die Frage, ob sie noch weitere Angaben zur Begründung ihres Asylantrages machen wolle, wurde von der Bf. ausdrücklich verneint.

5.2. Das Bundesasylamt traf unter anderem Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere auch zur Situation der Frauen, und begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Bf. in Afghanistan eine begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die Bf. hätte ihre Behauptungen nicht glaubhaft machen können. So seien ihre Angaben widersprüchlich und bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe auch auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt gewesen. So erscheine die von der Bf. angeführte Bedrohungssituation, wonach schon ihr erster Ehemann (d.h. der Onkel ihres nunmehrigen Ehemannes) vor ca. elf Jahren getötet worden wäre, da dessen Vater Kommunist gewesen wäre und seither die gesamte Familie von den von der Bf. erwähnten Kommandanten und deren Gefolgsleuten verfolgt worden wäre, keinesfalls schlüssig und nachvollziehbar. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, wie es überhaupt möglich gewesen wäre, dass die Bf. angesichts ihrer Behauptung, wonach noch immer ein derart gesteigertes Interesse an ihrer Familie bestehen würde und diese mit dem Tod bedroht wäre, überhaupt so lange in Afghanistan leben hätte können und vor allem, dass sich die genannten Personen bei der zweimaligen Nachschau zu Hause mit Drohungen und der Frage nach ihrem Mann begnügen würden. Es wäre in diesem Fall wohl ganz eindeutig mit gravierenden Konsequenzen für die Bf. zu rechnen gewesen. Auch hätten sich die Angaben der Bf. nicht mit den Angaben ihres Mannes in Einklang bringen lassen. Auch dem Vorbringen ihres Mannes hätte kein asylrelevanter Sachverhalt entnommen werden können, da schon seine Angaben als unglaubwürdig erachtet worden seien. Zur Unglaubwürdigkeit der Bf. trage vor allem auch bei, dass sie schon in ihrem Einreiseantrag ganz offensichtlich falsche Angaben zu ihren Kindern gemacht habe, indem sie weder erwähnt hätte, dass ihr Mann noch eine zweite Ehefrau habe, noch angegeben habe, dass zwei der Kinder aus der Ehe mit dieser zweiten Ehefrau stammen sollen, und ihr auch die erforderlichen Einreisedokumente einzig und allein aufgrund ihrer Angaben mit zum Teil falschen Familiennamen sowie falschen Geburtsdaten ausgestellt worden seien.

Sofern die Bf. nun grundsätzlich die Lage der Frauen in Afghanistan angesprochen habe, so sei dazu insbesondere anzuführen, dass die Bf. selbst wohl keinesfalls dem Rollenbild einer modernen, westlich orientierten Frau entspreche, habe sie doch selbst angegeben, mit der zweiten Ehefrau ihres Mannes zusammengelebt zu haben. Außerdem sei die Hochzeit mit ihrem Ehemann mit ihrem Einverständnis zustande gekommen. Zwar verkenne die belangte Behörde nicht, dass sich die Lage der Frauen in Afghanistan nach wie vor als schwierig darstelle, jedoch könne nicht generell gesagt werden, dass für Frauen in Afghanistan allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um Frauen handelt, von einer Verfolgung iSd. § 3 AsylG 2005 gesprochen werden könne. Es seien dabei nicht nur die regionalen Gegebenheiten sondern auch der konkrete Einzelfall, insbesondere von Frauen, die eine Lebensweise nach westlichem Muster führen wollen, zu berücksichtigen. Dass jedoch gerade die Bf. der Gruppe der Frauen angehöre, welche eine Lebensweise nach westlichem Muster führen wollte, lasse sich aber keinesfalls ableiten.Sofern die Bf. nun grundsätzlich die Lage der Frauen in Afghanistan angesprochen habe, so sei dazu insbesondere anzuführen, dass die Bf. selbst wohl keinesfalls dem Rollenbild einer modernen, westlich orientierten Frau entspreche, habe sie doch selbst angegeben, mit der zweiten Ehefrau ihres Mannes zusammengelebt zu haben. Außerdem sei die Hochzeit mit ihrem Ehemann mit ihrem Einverständnis zustande gekommen. Zwar verkenne die belangte Behörde nicht, dass sich die Lage der Frauen in Afghanistan nach wie vor als schwierig darstelle, jedoch könne nicht generell gesagt werden, dass für Frauen in Afghanistan allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um Frauen handelt, von einer Verfolgung iSd. Paragraph 3, AsylG 2005 gesprochen werden könne. Es seien dabei nicht nur die regionalen Gegebenheiten sondern auch der konkrete Einzelfall, insbesondere von Frauen, die eine Lebensweise nach westlichem Muster führen wollen, zu berücksichtigen. Dass jedoch gerade die Bf. der Gruppe der Frauen angehöre, welche eine Lebensweise nach westlichem Muster führen wollte, lasse sich aber keinesfalls ableiten.

5.3. In ihrer Berufung führte die Bf. aus, dass sie 2001 Afghanistan verlassen hätte, nachdem ihr Ehemann bereits vor ihr geflohen war. Sie hätte dann in Pakistan mit den Kindern und der zweiten Ehefrau ihres Mannes gemeinsam bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt. Afghanistan habe sie wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, sowie wegen der Verfolgung, der sowohl sie als auch ihre Töchter in Afghanistan auf Grund ihres Geschlechts augesetzt gewesen seien. Die belangte Behörde habe sich weder mit ihrem Vorbringen noch mit der Lage in Afghanistan hinreichend befasst. Allein aus der Tatsache, dass ihr Mann und sie erst beim Asylverfahren vor dem Bundesasylamt in Österreich die wahren Familienverhältnisse (eine weitere Ehefrau, Kinder auch aus der Ehe mit dieser) dargelegt hätten, könne nicht schon die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der anderen Angaben abgeleitet werden, die auch übereinstimmen würden. Die unterschiedlichen Geburtsdaten der Kinder beim Botschaftsantrag und vor der Asylbehörde in Österreich würden daher rühren, dass sich die Bf. und ihr Mann erst in Österreich gemeinsam überlegt hätten, wann genau ihre Kinder auf die Welt gekommen seien. Sie habe jedenfalls auch wegen der Gründe, aus denen ihr Ehemann geflohen sei, Angst in Afghanistan zu leben.

Darüber hinaus habe die Bf. auch aus den spezifisch - alleinstehende - Frauen betreffenden Gründen Angst vor Verfolgung in Afghanistan. Sie sei Analphabetin und von jeglicher Teilnahme an der Gesellschaft in Afghanistan als Frau ohne Ehemann ausgeschlossen. Als Kind und als Jugendliche hätte sie aus traditionellen Gründen nicht zur Schule gehen können. Ihre Töchter würden in Afghanistan auch dieses Schicksal in der repressiven Gesellschaft erwarten, wenn sie wieder dorthin zurückgeschickt werden würden. Auch könne sie ihre älteste Tochter nicht von einer Zwangsverheiratung schützen. Die Bf. ergänzte, dass sie auch vorgebracht hätte, als Frau in Afghanistan an der Ausübung fundamentaler Menschenrechte gehindert und aus frauenspezifischen Gründen verfolgt zu werden. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Bf. nicht dem Rollenbild einer modernen, westlich orientierten Frau entspreche, gehe aus zwei Gründen ins Leere: Einerseits sei es ihr wegen der rückständigen Tradition in Afghanistan nicht möglich gewesen, ein modernes, westlich orientiertes Leben zu führen. Andererseits bedeute der Umstand, dass sie kein Problem mit der zweiten Ehefrau ihres Mannes hätte, nicht zugleich, dass sie nicht unter der rückschrittlichen, Frauen unterdrückenden Gesellschaft in Afghanistan leide. Nebenbei bemerkt gebe es auch in der "westlichen" Welt Patchwork-Familien, die dem hergebrachten Familienbild von Vater-Mutter-Kind nicht entsprechen würden. Niemand würde wohl diese Art des Zusammenlebens als rückständig bezeichnen. Die belangte Behörde lasse auch außer Acht, dass sie den Neffen ihres verstorbenen Ehemannes hätte heiraten müssen, da dies die Tradition verlangt hätte. Sie hätte als alleinstehende Frau in Afghanistan nicht überleben können. Betreffend Ausbildung und Arbeit, effektive Teilnahme am wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Leben sowie persönliche Sicherheit und Bewegungsfreiheit würden Frauen in Afghanistan nach wie vor massiv diskriminiert werden. Auch die strengen Bekleidungsvorschriften sind nach wie vor zu beachten, da bei einer Nichteinhaltung mit Übergriffen zu rechnen wäre. Dies sei auch von der belangten Behörde festgestellt worden.

Die Bf. wolle ein den Wertvorstellungen einer westlichen Gesellschaft entsprechendes Leben führen, was in der traditionellen afghanischen Gesellschaft eine Verletzung sozialer Normen darstellen würde. Auch aus diesem Grund sei es ihr nicht zumutbar, in die Frauen unterdrückende afghanische Gesellschaft zurückzukehren. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgebrachten Sachverhaltes wäre dieser unter den Tatbestand der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan zu subsumieren und ihr Asyl zu gewähren gewesen.

5.4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 28.07.2009 gab die Bf. im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin auf Befragen unter anderem Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung: VR = Vorsitzender Richter des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes;

BF = Beschwerdeführerin):

"VR: Leben Ihre 6 in Österreich befindlichen Kinder mit Ihnen und Ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt?

BF: Ja.

VR: Leben in Ihrem Haushalt noch andere Kinder?

BF: 1 Tochter und 1 Sohn meines jetzigen Ehemannes leben mit uns zusammen.

VR: Können Sie mir den Namen und das Alter der Kinder Ihres Mannes nennen?

BF: XXXX und XXXX.BF: römisch 40 und römisch 40 .

VR: Seit wann sind Sie mit Ihrem jetzigen Ehemann verheiratet?

BF: Ich kann das nicht genau angeben. Ich bin Analphabetin. Ich kann mich weder an den Tag, Monat, noch Jahr erinnern.

VR: Wie alt waren Sie, als Sie Ihren Ehemann heirateten?

BF: Das weiß ich auch nicht. Sonst hätte ich es Ihnen das gleich gesagt.

VR: Wie viele Ehefrauen hat Ihr jetziger Ehemann?

BF: Mit mir hat er insgesamt 2 Ehefrauen.

VR: Nennen Sie mir den Namen der anderen Ehefrau Ihres Mannes.

BF: Sie heißt XXXX.BF: Sie heißt römisch 40 .

VR: Welche von Ihnen beiden hat Ihr jetziger Ehemann zuerst geheiratet?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Sind die Kinder XXXX und XXXX die leiblichen Kinder der 1. Ehefrau XXXX?VR: Sind die Kinder römisch 40 und römisch 40 die leiblichen Kinder der 1. Ehefrau XXXX?

BF: Ja.

VR: Hat die 1. Ehefrau Ihres Mannes noch weitere Kinder, außer diesen beiden?

BF: Ja. Sie hat noch 3 Töchter und 2 Söhne.

VR: Sind diese 3 Töchter und 2 Söhne auch die leiblichen Kinder Ihres jetzigen Ehemannes?

BF: Ja.

VR: Wo befinden sich XXXX und die übrigen Kinder jetzt?VR: Wo befinden sich römisch 40 und die übrigen Kinder jetzt?

BF: Sie waren in Pakistan. Seit ca. 1 Monat sind sie in Jalalabad/Afghanistan.

VR: Sind auch Ihre leiblichen Kinder XXXX und XXXX gemeinsam mit derVR: Sind auch Ihre leiblichen Kinder römisch 40 und römisch 40 gemeinsam mit der

1. Ehefrau Ihres Mannes in Jalalabad?

BF: Ja.

VR: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihren Kindern XXXX und XXXX nach Österreich gekommen?VR: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihren Kindern römisch 40 und römisch 40 nach Österreich gekommen?

BF: Das kann ich nicht beantworten. Mein Ehemann wollte, dass sie dort bleiben. Sie können ihn diesbezüglich fragen.

VR: Ist Ihr 1. Ehemann verstorben?

BF: Er wurde getötet.

VR: Wann ca. war das?

BF: Er war Chauffeur des Vaters meines jetzigen Ehemannes. Der Vater von XXXX war in der Zeit von Najibullah Offizier und er hat ihn chauffiert.BF: Er war Chauffeur des Vaters meines jetzigen Ehemannes. Der Vater von römisch 40 war in der Zeit von Najibullah Offizier und er hat ihn chauffiert.

VR: Wann wurde Ihr 1. Ehemann getötet?

BF: Vor ca. 12 Jahren.

VR: Wie kam es dazu, dass Sie Ihren jetzigen Ehemann geheiratet haben?

BF: Mein 1. Ehemann war der Onkel mütterlicherseits meines jetzigen Ehemannes. Wir haben in einem gemeinsamen Haus gelebt.

VR: Schildern Sie mir die Umstände, wie es zu dieser Hochzeit gekommen ist.

BF: Mein 1. Ehemann war mit meinem jetzigen Ehemann XXXX im Garten. Als sie nachts nach Hause kommen wollten, wurden sie in einen Hinterhalt gelockt.BF: Mein 1. Ehemann war mit meinem jetzigen Ehemann römisch 40 im Garten. Als sie nachts nach Hause kommen wollten, wurden sie in einen Hinterhalt gelockt.

VR unterbricht.

VR: Das war nicht meine Frage. Sie haben gesagt, dass Ihr 1. Ehemann getötet wurde. Wie kam es dazu, dass Sie Ihren jetzigen Ehemann heirateten?

BF: Als mein Ehemann getötet worden war, war ich noch jung und hatte kleine Kinder gehabt. Ich habe dann meinen jetzigen Ehemann geheiratet.

VR: Ich ersuche Sie noch einmal, mir die Umstände zu schildern, wie es zur Hochzeit gekommen ist.

BF: Wir haben im Beisein vom Mullah geheiratet.

VR: Ich will wissen, was passiert ist, bevor Sie vom Mullah getraut worden sind.

BF: Ich war alleine ohne Schutz. Mein 1. Ehemann wurde auch wegen des Vaters meines jetzigen Ehemannes XXXX getötet. Ich war ohne Schutz. Dann habe ich meinen Ehemann geheiratet.BF: Ich war alleine ohne Schutz. Mein 1. Ehemann wurde auch wegen des Vaters meines jetzigen Ehemannes römisch 40 getötet. Ich war ohne Schutz. Dann habe ich meinen Ehemann geheiratet.

VR: Wer hat Ihnen gesagt oder wer hat bestimmt, dass Sie Ihren jetzigen Ehemann heiraten?

BF: Wir haben einander freiwillig geheiratet. Warum fragen Sie mich nicht über meine Probleme?

VR: Wer hat die Initiative ergriffen, dass Sie heiraten, wer hat die Ehe arrangiert?

BF: Das war mein freier Wille. Ich war ohne Schutz. Ich wollte einfach, dass sich jemand um mich und meine Kinder kümmert.

VR: Haben Sie Ihren jetzigen Ehemann gefragt, ob er Sie heiraten möchte?

BF: Es ist so, dass eine verwitwete Frau innerhalb der Familie wieder verheiratet wird. Es waren die älteren Familienmitglieder und Onkel meines jetzigen Ehemannes, die das so bestimmt haben. Sie haben gesagt, dass er mich heiraten soll.

VR: Dann war es doch nicht Ihr freier Wille, dass Sie Ihren jetzigen Ehemann heiraten?

BF: Das war auch mein Wille. Auch mein jetziger Mann wollte das so.

VR: Wie lange war Ihr Ehemann bereits mit XXXX verheiratet, als Sie beiden heirateten?VR: Wie lange war Ihr Ehemann bereits mit römisch 40 verheiratet, als Sie beiden heirateten?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Wo haben Sie Ihren jetzigen Ehemann geheiratet?

BF: Bei dem Vorfall, bei dem mein 1. Ehemann getötet wurde, wurde auch XXXX verwundet. Er wurde dann nach Jalalabad gebracht. Sein Onkel hat mich dann auch nach Jalalabad gebracht und einen Mullah besorgt. Wir haben dann geheiratet.BF: Bei dem Vorfall, bei dem mein 1. Ehemann getötet wurde, wurde auch römisch 40 verwundet. Er wurde dann nach Jalalabad gebracht. Sein Onkel hat mich dann auch nach Jalalabad gebracht und einen Mullah besorgt. Wir haben dann geheiratet.

VR: Haben Sie in Afghanistan gemeinsam mit Ihrem jetzigen Ehemann und seiner 1. Ehefrau XXXX im gemeinsamen Haushalt gelebt?VR: Haben Sie in Afghanistan gemeinsam mit Ihrem jetzigen Ehemann und seiner 1. Ehefrau römisch 40 im gemeinsamen Haushalt gelebt?

BF: Ja, sowohl in Afghanistan, als auch in Pakistan.

VR: Hat Ihr jetziger Ehemann Brüder?

BF: 4 Brüder, welche in Afghanistan sind. Mit ihnen haben wir keinen Kontakt.

VR: Warum haben Sie nicht einen seiner Brüder geheiratet? Ihr Mann war bereits verheiratet.

BF: Ich wollte keinen anderen Mann heiraten.

VR: Warum haben Sie 2 Ihrer eigenen leiblichen Kinder in Pakistan zurückgelassen und sind mit 2 leiblichen Kindern Ihres jetzigen Ehemannes nach Österreich gekommen?

BF: Ich weiß es nicht. Mein Ehemann hat das so gewollt.

VR: Haben Sie Ihren Ehemann nie gefragt?

BF: Ich als afghan. Frau konnte meinen Mann nicht fragen.

VR: Sie leben jetzt gemeinsam mit Ihrem Mann in Österreich. Können Sie Ihren Mann noch immer nicht fragen?

BF: Ich habe ihn nie danach gefragt.

VR: Interessiert es Sie nicht, warum Sie Ihre beiden Kinder XXXX und XXXX in Pakistan zurücklassen mussten?VR: Interessiert es Sie nicht, warum Sie Ihre beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 in Pakistan zurücklassen mussten?

BF: Es ist mir wichtig gewesen, dass sie mitkommen. Jetzt beschäftigt mich das auch gedanklich, dass sie nicht hier sind. Es war der Wunsch meines Ehemannes. Ich kann für ihn nicht sprechen.

VR: Hat Ihr Ehemann jemals mit Ihnen darüber gesprochen, warum einzelne Kinder in Pakistan zurückbleiben mussten?

BF: Nein.

VR: Wollten oder durften Sie Ihren Ehemann nicht fragen?

BF: Das war der Wunsch meines Ehemannes. Ich habe das respektiert.

VR: Entspricht das Ihren Bräuchen, dass das Ihr Mann entscheidet und Sie nicht fragt?

BF: Ja, das ist so üblich.

VR: Ist das für Sie so in Ordnung, dass das allein Ihr Ehemann bestimmt und Sie nicht fragen können?

BF: Die Frauen haben dort nicht die Rechte. Man kann die Männer nicht fragen.

VR: Könnten Sie Ihren Ehemann also auch nicht fragen?

BF: Ich kann ihn hier in Österreich danach fragen, habe das aber nie getan.

VR: Warum fragen Sie Ihren Mann nicht, warum Ihre 2 Kinder in Pakistan bleiben mussten?

BF: Ich habe ihn nie danach gefragt. Er hat mir diesbezüglich nichts gesagt.

VR: Würde Sie nicht interessieren, warum sie in Pakistan bleiben mussten?

BF: Fragen Sie ihn, warum er die Kinder dort gelassen hat.

VR: Ich kann Ihren Mann schon fragen. Ich kann ihn aber nicht fragen, ob es Sie persönlich interessieren würde. Das können nur Sie mir beantworten.

BF: Die Tatsache ist, dass ich ihn nicht danach gefragt habe.

VR: Interessiert es Sie gar nicht, warum Ihre Kinder zurückbleiben mussten? Sie sagen ja selbst, Sie könnten Ihren Mann fragen, haben das aber nie getan.

BF: Mein Mann als Ehemann und Vater muss das besser als ich wissen. Er wird schon gewusst haben, warum er das getan hat.

VR: Wie war das Verhältnis zwischen Ihnen und der 1. Ehefrau Ihres Ehemannes?

BF: Es war ein gutes Verhältnis.

VR: Hat Ihr jetziger Ehemann Sie beide gleichwertig oder unterschiedlich behandelt?

BF: Gleichwertig.

VR: Hatten Sie nur die Anordnungen Ihres Ehemannes oder auch Anordnungen der 1. Ehefrau zu befolgen?

BF: Ich habe meinem Ehemann immer gehorcht und das getan, was er gewünscht hat.

VR: Können Sie heute Dokumente aus Ihrem Herkunftsstaat (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) vorlegen?

BF: Ja.

BF legt einen afghanischen Reisepass vor.

VR nimmt Einsicht in diesen Reisepass und stellt fest, dass dieser mit der im Akt einliegenden Kopie übereinstimmt.

VR händigt der BF den Reisepass wieder aus.

Die BF legt weiters 9 Geburtsurkunden der afghan. Botschaft in Wien, sowie eine Geburtsbesstätigung des Standesamtes XXXX vor.Die BF legt weiters 9 Geburtsurkunden der afghan. Botschaft in Wien, sowie eine Geburtsbesstätigung des Standesamtes römisch 40 vor.

VR veranlasst die Herstellung von Kopien und nimmt diese als Anlagen zum Akt (Anlagen ./A).

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Nein. Ich wollte in die Schule gehen, meine Familie hat mich aber nicht gelassen. Ich musste zu Hause bleiben.

VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte mit Verwandten oder Freunden oder mit sonstigen Personen?

BF: Nein.

VR: Heißt das, dass Sie mit den in Jalalabad lebenden Familienmitgliedern derzeit keinen Kontakt haben?

BF: Mein Ehemann hatte mit ihnen Kontakt, als sie in Pakistan waren. Ich weiß nicht, ob mein Ehemann jetzt wieder mit ihnen Kontakt hat, nachdem sie wieder nach Afghanistan gegangen sind.

VR: Haben Sie Ihren Ehemann nie gefragt, ob er noch Kontakt mit den Kindern und der 1. Ehefrau hat?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Mein Ehemann hatte Kontakt mit seiner anderen Frau. Ich habe ihn aber nicht mehr gefragt.

VR: Sie haben vorher gesagt, dass sich Ihre beiden Kinder XXXX und XXXX in Pakistan befinden. Ich habe sie dann gefragt, wer sich um sie kümmert und Sie haben gesagt, dass Sie bei der 1. Ehefrau XXXX wären. Dann haben Sie angegeben, dass Sie wieder nach Jalalabad zurückgegangen sind. Wo befinden sich jetzt Ihre Kinder?VR: Sie haben vorher gesagt, dass sich Ihre beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 in Pakistan befinden. Ich habe sie dann gefragt, wer sich um sie kümmert und Sie haben gesagt, dass Sie bei der 1. Ehefrau römisch 40 wären. Dann haben Sie angegeben, dass Sie wieder nach Jalalabad zurückgegangen sind. Wo befinden sich jetzt Ihre Kinder?

BF: Mein Ehemann hatte bis vor 1 Monat Kontakt mit seiner 1. Frau. Sie waren alle in Pakistan zusammen. Jetzt sind sie wahrscheinlich in Jalalabad. Ich habe mit ihnen keinen Kontakt.

VR: Warum glauben Sie, dass sie jetzt in Jalalabad sind?

BF: Mein Ehemann weiß, wo sie sind und warum sie dorthin gegangen sind. Ich weiß es nicht.

VR: Wie stehen Sie persönlich dazu, dass Ihr Ehemann 2 Ehefrauen hat? Ist das für Sie in Ordnung oder nicht?

BF: In Afghanistan ist das üblich, dass die Männer 2, 3 oder 4 Frauen haben. Manche haben sogar 7 Frauen.

VR: Ich weiß, dass das in Afghanistan üblich ist. Wie stehen Sie dazu?

BF: Unserer Kultur nach ist das in Ordnung.

VR: Ist das auch für Sie in Ordnung?

BF: Ja. Ich lebe nach meiner Kultur. Ich habe mit der anderen Frau keine Probleme.

VR unterbricht um 14.15 Uhr die Verhandlung (BF stillt ihr Kind).

Fortsetzung der Verhandlung: 14.30 Uhr.

VR: Können wir mit der Verhandlung fortsetzen?

BF: Ja.

Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der BF eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme.

Zu den Fluchtgründen der BF:

VR: Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie bitte Ihre Fluchtgründe abschließend und möglichst umfassend.

BF: Ich konnte als Frau in Afghanistan nicht richtig leben. Ich habe als Frau dort keine Rechte gehabt. Ich musste zu Hause bleiben und die Burka tragen, was ich nicht wollte. Als ich die Burka getragen habe, habe ich immer Kopfschmerzen bekommen. Ich habe Augenprobleme und Atemprobleme bekommen. Ich konnte nicht aus dem Haus weggehen. Ich konnte nicht einmal meine Mutter besuchen. Wir haben im ländlichen Bereich gelebt und für mich war das Leben sehr eingeschränkt. Das war kein richtiges Leben. Ich habe es gehasst, die Burka zu tragen. Aus Angst konnte ich meine Töchter nicht zur Schule gehen lassen. Die Mädchen, die dort die Schule besuchen, werden mit Säure bespritzt. Die 6-7jährigen Mädchen werden entführt oder vergewaltigt. Ich war wie eine Gefangene. Seitdem ich in Österreich lebe, fühle ich mich wie ein Mensch. Hier bin ich als Frau etwas wert. Auch meine Töchter haben ihren Freiraum. Sie können in die Schule gehen, schwimmen gehen, sie sind frei. Ich kann auch als Frau hier frei leben. Ich bin selbstsändig und kann einkaufen gehen. Ich besuchte auch einen Deutschkurs. In Afghanistan haben wir wie ein Tier gelebt. Ich konnte das Haus nicht verlassen und nicht einkaufen gehen. Ich habe mich nicht wie ein Mensch gefühlt. Ich habe mein Leben nicht einmal genossen. Ich habe viele Töchter. Wenn wir in Afghanistan wären, wären sie ohne ihren Willen mit älteren Männern zwangsverheiratet worden. Ich hätte nichts dagegen sagen können. Hier sind sie frei und selbständig. Wir sind alle sehr glücklich, in Österreich leben zu dürfen. Wir leben hier richtig wie Menschen. Wenn meine Kinder den Namen Afghanistan hören, beginnen sie zu weinen und wir haben überhaupt keine guten Erinnerungen an unser Leben dort. Wir haben dort nur Schlechtes erlebt. Ich als Mutter und Frau wünsche, dass hier meine Kinder in Freiheit leben und dass sie in die Schule gehen können, ohne Angst zu haben und dass sie etwas Positives für die Gesellschaft leisten.

VR: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Ja. Wir haben auch Feindschaften gehabt. Mein Ehemann hatte Feinde gehabt. Für mich war es nicht möglich als Frau, unter den dortigen Bedingungen zu leben und die Burka zu tragen. Die österreichischen Gesetze hier sind sehr gut und menschlisch. Wenn die Mädchen mit anderen Jugendlichen zusammentreffen oder ein Mädchen einen Jungen sehr gerne hat, dann können sie freiwillig heiraten. Das ist auch richtig so. In Afghanistan werden in diesem Fall sowohl der Junge, als auch das Mädchen getötet. Das war alles, was ich Ihnen sagen wollte. Ich bin sehr froh, frei und selbständig zu sein.

VR: Gibt es keine weiteren Gründe?

BF: Nein, sonst gibt es keine Gründe. Die Burka war für mich eine sehr schwere Last. Jetzt hat sich diese Last von meinen Schultern gelöst.

VR: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Wir haben Afghanistan ca. 1 Woche danach, als Karzai an die Macht gekommen ist, verlassen.

VR: Wissen Sie, wie viele Jahre das her ist?

BF: Ich habe 5 oder 6 Jahre in Pakistan gelebt.

VR: Sind Sie also von Afghanistan nach Pakistan gegangen und von dort nach Österreich gekommen?

BF: Ja.

VR: Sind Sie gemeinsam mit Ihrem jetzigen Ehemann von Afghanistan nach Pakistan gegangen?

BF: Nein. Mein Ehemann hat uns schon vorher verlassen. Als er geflüchtet ist, wurde noch gekämpft in Afghanistan.

VR: Wie lange vor Ihnen hat Ihr jetziger Ehemann Afghanistan verlassen?

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern. Ich kann es nicht genau angeben. Damals wurde noch gekämpft. Karzai war noch nicht an der Macht.

VR: Mit wem sind Sie nach Pakistan gegangen?

BF: Ich bin in Begleitung des Onkels meines jetzigen Ehemannes, einem Weißbärtigen, nach Pakistan gegangen.

VR: Heißt das, dass Sie Ihren Ehemann nach dessen Flucht aus Afghanistan bis zu Ihrer Einreise in Österreich nicht mehr gesehen haben. Ist das richtig?

BF: Ja. Ich habe zunächst nicht gewusst, wo sich mein Ehemann befand.

VR: Ist die 1. Ehefrau Ihres Ehemannes auch mit Ihnen nach Pakistan gegangen?

BF: Ja.

VR: Wer hat sich in Pakistan um Sie und Ihre Kinder gekümmert?

BF: Wir selbst.

VR: Wer war in dieser Zeit das Oberhaupt Ihrer Familie?

BF: Die andere Ehefrau meines Mannes und ich kümmerten sich um unsere Kinder.

VR: Gab es also kein männliches Familienmitglied?

BF: Unsere Kinder.

VR: Verstehe ich Sie richtig: Sie und die 1. Ehefrau, sowie Ihre Kinder waren alleine in Pakistan, ohne erwachsene männliche Begleitung?

BF: Ja.

VR: Wie lange haben Sie in Pakistan gelebt?

BF: Ich kann mich nicht genau erinnern. Wir haben soviel erlebt und hatten immer Angst. Es waren entweder 5 oder 6 Jahre.

VR: Das bedeutet also, dass Sie und die andere Ehefrau als zwei allein stehende Frauen mit einer großen Anzahl an Kindern 5 oder 6 Jahre ohne männliche Begleitung in Pakistan gelebt haben und Sie selbst für den Lebensunterhalt aufgekommen sind. Habe ich das so richtig verstanden?

BF: Unser Ehemann hat uns mit dem Geld finanziell unterstützt.

VR: Woher konnte Ihr Ehemann wissen, wo Sie sind?

BF: Anfangs haben wir fast 2 Jahre nichts von unserem Mann gewusst. Wir dachten, dass er schon tot wäre. Irgendwann ist jemand von Österreich nach Afghanistan gefahren. Dieser hatte die Telefonnummer meines Ehemannes in das Haus meiner Schwester gebracht. Meine Schwester wusste, wo wir in Pakistan sind. Sie ist zu uns gekommen und hat uns diese Telefonnummer gegeben. Als wir erfahren haben, dass er am Leben ist, haben wir uns sehr gefreutt. Wir haben dann Kontakt mit ihm aufgenommen. Er hat dann begonnen, uns zu unterstützen.

VR: Wo war der Onkel Ihres Ehemannes, der Sie nach Pakistan brachte?

BF: Als er uns nach Pakistan gebracht hatte, ist er dann nach Afghanistan zurückgekehrt. Er wurde später dort getötet.

VR: Wie war das Leben für Sie in Pakistan in diesen 5 oder 6 Jahren ohne männlichen Schutz mit so vielen Kindern?

BF: Es war kein gutes Leben. Wir haben ständig in Angst gelebt. Wir hatten große Probleme beim Einkaufen und mussten die Burka tragen.

VR: Was ich nicht verstehe ist, warum Sie, die 1. Ehefrau Ihres Mannes und alle Kinder nach Pakistan gebracht wurden und Sie dort alleine, ohne jeglichen Schutz, zurückgelassen wurden. In Afghanistan ist die übrige Familie geblieben. Warum sind Sie nicht in Afghanistan geblieben? Dort hätte sich ja Ihre Familie um Sie kümmern können.

BF: Wir konnten wegen der Feindschaften, die es wegen meines Ehemannes dort gab, nicht bleiben. Unsere Söhne wurden größer und wir haben Angst gehabt, dass sie in Afghanistan getötet werden.

VR: Welche Feindschaften waren das?

BF: Der Vater meines jetzigen Ehemannes war ein ehemaliger Offizier. Sie haben dort sehr viele Grundstücke gehabt. Sie waren auch reich. Der Kommandant XXXX und ein Kommandant XXXX haben sich die Grundstücke unserer Familie angeeignet. Wir waren nur Frauen zu Hause. Wir haben Angst gehabt, dass uns etwas passieren kann. Deshalb hat uns der Onkel nach Pakistan gebracht. Mein 1. Ehemann wurde gerade wegen dieser Feindschaften getötet.BF: Der Vater meines jetzigen Ehemannes war ein ehemaliger Offizier. Sie haben dort sehr viele Grundstücke gehabt. Sie waren auch reich. Der Kommandant römisch 40 und ein Kommandant römisch 40 haben sich die Grundstücke unserer Familie angeeignet. Wir waren nur Frauen zu Hause. Wir haben Angst gehabt, dass uns etwas passieren kann. Deshalb hat uns der Onkel nach Pakistan gebracht. Mein 1. Ehemann wurde gerade wegen dieser Feindschaften getötet.

VR: Wissen Sie, dass es in Österreich nicht erlaubt ist, dass ein Mann mit mehr als einer Frau verheiratet ist?

BF: Das habe ich nicht gewusst. Das ist üblich in Afghanistan. Ich dachte, dass das auch hier so ist.

VR: Warum ist die 1. Ehefrau Ihres Mannes in Pakistan und jetzt in Afghanistan geblieben?

BF: Mein Ehemann konnte uns nach Österreich holen. Mehr war nicht möglich.

VR: Warum hätten nicht die andere Frau und die anderen Kinder nach Österreich kommen können?

BF: Sie müssen meinen Ehemann fragen.

VR: Wenn die 1. Ehefrau Ihres Ehemannes in Österreich wäre, wäre es für Sie ein Problem, mit ihr und Ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt zu leben?

BF: Ja.

VR: Warum?

BF: Wir haben so viele Kinder. Wir haben keinen Platz.

VR: Heißt das, dass es nur deswegen nicht geht, weil Sie eine zu kleine Wohnung hätten?

BF: Wenn wir ein großes Haus hätten, könnten wir alle gemeinsam dort leben.

VR: Wollen Sie, dass die 1. Ehefrau Ihres Mannes, sowie die in Pakistan und Afghanistan verbliebenen Kinder nach Österreich kommen, um mit Ihnen hier gemeinsam leben?

BF: Ja.

VR: Glauben Sie, dass Ihr Ehemann bereit wäre, mit nur einer Ehefrau in Österreich zu leben?

BF: Was meinen Sie?

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich weiß nicht, was Ihr Gesetz dazu sagt. Sie haben gesagt, es sei nicht möglich.

VR: Ich meine nicht was Gesetz ist, sondern wie Ihrem Wissen nach die Einstellung Ihres Mannes dazu ist.

BF: Er könnte mit beiden Frauen zusammen leben.

VR: Will er das?

BF: Ich kann diese Frage nicht beantworten. Fragen Sie ihn.

VR: Will Ihr Ehemann, dass Sie hier in Österreich auch nach den afghanischen Bräuchen und Sitten leben?

BF: Nein.

VR: Was ist jetzt in Ihrer Beziehung zu Ihrem Ehemann anders, als in Afghanistan?

BF: Es ist ein großer Unterschied zu Afghanistan. Hier sind wir frei. Wir können einkaufen gehen und alles machen, was wir in Afghanistan nicht durften.

VR: Glauben Sie, dass Ihr Mann weiß, dass er in Österreich nicht mit 2 Frauen verheiratet sein kann?

BF: Er weiß das.

VR: Aus rechtlichen Gründen gehe ich vorläufig davon aus, dass Ihre Ehe mit Ihrem jetzigen Ehemann XXXX nicht rechtsgültig in Österreich besteht, da Ihr Ehemann bereits vor Ihnen eine andere Frau geheiratet hat und diese Ehe offenbar noch aufrecht ist.VR: Aus rechtlichen Gründen gehe ich vorläufig davon aus, dass Ihre Ehe mit Ihrem jetzigen Ehemann römisch 40 nicht rechtsgültig in Österreich besteht, da Ihr Ehemann bereits vor Ihnen eine andere Frau geheiratet hat und diese Ehe offenbar noch aufrecht ist.

BF: Das habe ich nicht gewusst.

VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich kann nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Ich könnte mich nicht den dortigen Umständen unterwerfen. Ich müsste wieder zu Hause bleiben und die Burka tragen und auf meine Freiheit und Selbständigkeit verzichten. Es könnten auch meine Töchter zwangsverheiratet werden. Sie könnten auch entführt oder vergewaltigt werden. Ich könnte als Frau nichts dagegen tun."

5.5. Der Bf. ist es trotz der zahlreichen ihr gebotenen Gelegenheiten nicht gelungen, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der Bf. in ihrem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die Bf. brachte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine allgemeine und nicht näher dargelegte Gefährdung durch die Feinde ihres Mannes vor, dem vorgeworfen worden sei, Kommunist zu sein. Eine konkret gegen sie gerichtete (aktuelle) Verfolgung aus diesen Gründen wurde von der Bf. weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof glaubhaft vorgebracht. Auf ihre mögliche Verfolgung in Afghanistan als westlich orientierte Frau berief sich die Bf. erstmals im Rahmen ihrer Berufung. Im Verfahren vor der belangten Behörde bezog sich die Bf. nur mit einer kurzen Feststellung auf die allgemeine Situation der Frauen, brachte jedoch keinerlei konkrete Gründe vor, warum sie selbst als Frau in Afghanistan individuelle asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Begründet hatte die Bf. ihren Antrag ursprünglich damit, dass sie mit ihrem Ehemann und ihren Kindern gemeinsam in Österreich leben wolle und daher den Antrag im Rahmen des Familienverfahrens bezogen auf ihn als Zusammenführenden stelle.

Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung der Bf. wegen der bestehenden Feindschaften ihres Mannes ist auszuführen, dass die Bf. in der mündlichen Verhandlung weder glaubhaft machen konnte, dass sie bereits in Afghanistan einer konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen wäre, noch dass sie einer derartigen Verfolgung im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt sein würde. Die Bf. hat auch auf näheres Befragen in nicht schlüssiger und plausibler Weise darlegen können, inwiefern die von ihr geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung ihres Mannes durch die von ihr genannten Kommandanten und deren Leuten unmittelbar eine die Person der Bf. betreffende Verfolgungsgefahr darstellen sollten. So war die Bf. auch nicht in der Lage, den konkreten Grund für die Feindschaften ihres Mannes zu benennen, sondern berief sich diesbezüglich lediglich auf dessen angebliche Tätigkeit als Kommunist in der Najibullah-Zeit, ohne dies jedoch im Detail näher auszuführen.

Das Vorbringen der Bf. im gesamten Verfahren wies vereinzelt auch Widersprüche auf, die gerade für die Beurteilung ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit und ihrer inneren Wertehaltung nicht unbedeutend sind: So war die Bf. im Verlauf des Verfahrens trotz mehrmaliger Befragung nicht in der Lage, hinsichtlich ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihrem anschließenden Aufenthalt in Pakistan übereinstimmende zeitliche Angaben zu tätigen. Im Hinblick auf die großen und daher nicht unbeachtlichen Zeitunterschiede im Bereich von bis zu drei Jahren (möglicher Zeitraum: 2001 bis 2003) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Unterschiede sich etwa dadurch erklären würden, dass die Bf. über keine Schulbildung verfüge und Analphabetin sei. Vielmehr hat die Bf. von sich aus sehr wohl Jahreszahlen (2001 und 2002), Zeiträume (5 oder 6 Jahre) bzw. zeitlich relevante Ereignisse (eine Woche nach der Machtübernahme von Karzai) angegeben.

Während die Bf. vor der belangten Behörde angegeben hatte, ihren jetzigen Ehemann mit ihrem eigenen Einverständnis geheiratet zu haben, führte die Bf. in ihrer Berufung im Gegensatz dazu aus, dass sie ihn heiraten musste, weil dies die Tradition so verlangt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Bf. auf Grund der bis dahin entstandenen Unklarheiten eingehend zu den genauen Umständen, wie es zur Hochzeit mit ihrem jetzigen Mann gekommen sei, befragt. Die Bf. zeigte jedoch von sich aus keine Bereitschaft, die ihr diesbezüglich gestellten Fragen zu beantworten. Erst nach mehrmaliger Aufforderung, die genauen Umstände zu schildern, wie es zur Hochzeit gekommen sei, erklärte die Bf. lapidar und der eigentlichen Frage ausweichend: "Wir haben einander freiwillig geheiratet. Warum fragen Sie mich nicht über meine Probleme?"

Im Gegensatz zu anderen afghanischen Frauen, die wegen ihrer nach außen offen dargelegten Ablehnung gegenüber den sie als Frauen betreffenden in Afghanistan vorherrschenden religiös-gesellschaftlichen Zwängen nicht mehr in ihren Heimatstaat zurückkehren können, lassen im gegenständlichen Fall die persönliche Wertehaltung und die offen dargebrachte Einstellung der Bf. zu ihrer familiären und privaten Situation jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sie - wie in ihrer Berufung behauptet - unzweifelhaft eine an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau sei.

Wesentlich bei der Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Bf. zu der von ihr letztlich behaupteten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der afghanischen Frauen, ist auch der Umstand, dass die Bf. erstmals in ihrer Berufung ausdrücklich eine Verfolgung als Frau in Afghanistan vorgebracht hat, während eine konkrete Gefährdung gerade aus diesem Grund im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan von der Bf. vor der belangten Behörde nie behauptet wurde. Ein derartiges späteres (allenfalls asylrelevantes) Vorbringen ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des relativen Neuerungsverbots in der Beschwerde gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 zu bewerten. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Bf. bereits vor der belangten Behörde auf Befragen angegeben hatte, dass sie in Afghanistan immer zuhause bleiben hätte müssen und alle Frauen unterdrückt worden seien, so hat die Bf. auf weiteres Befragen für den Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan - entgegen ihrer neuen Behauptung in ihrer Berufungsschrift - von sich aus nie eine konkrete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau vorgebracht oder auch nur ansatzweise eine mögliche Verfolgungsgefahr aus diesem Grund angedeutet. Es ist im gesamten Verfahren auch kein Anhaltspunkt dahin gehend hervorgekommen, dass die Bf. ihre allfällige Furcht vor Verfolgung als Frau - nähme man diese Furcht als gegeben an - nicht bereits vor der belangten Behörde hätte darlegen können, zumal dieser Grund der Bf. ja bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatstaates, spätestens jedoch bei der Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz hätte bewusst sein müssen. Vielmehr hat die Bf. vor der belangten Behörde immer wieder angegeben, im Fall ihrer Rückkehr zu befürchten, von den Feinden ihres Mannes getötet zu werden. Andere Umstände, warum sie sich vor ihrer Rückkehr fürchten würde, hat die Bf. vor der belangten Behörde jedoch nicht vorgebracht, obwohl sie zweifellos ausreichend Gelegenheit und Zeit dazu gehabt hätte.Wesentlich bei der Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Bf. zu der von ihr letztlich behaupteten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener der afghanischen Frauen, ist auch der Umstand, dass die Bf. erstmals in ihrer Berufung ausdrücklich eine Verfolgung als Frau in Afghanistan vorgebracht hat, während eine konkrete Gefährdung gerade aus diesem Grund im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan von der Bf. vor der belangten Behörde nie behauptet wurde. Ein derartiges späteres (allenfalls asylrelevantes) Vorbringen ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des relativen Neuerungsverbots in der Beschwerde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 zu bewerten. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Bf. bereits vor der belangten Behörde auf Befragen angegeben hatte, dass sie in Afghanistan immer zuhause bleiben hätte müssen und alle Frauen unterdrückt worden seien, so hat die Bf. auf weiteres Befragen für den Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan - entgegen ihrer neuen Behauptung in ihrer Berufungsschrift - von sich aus nie eine konkrete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Eigenschaft als Frau vorgebracht oder auch nur ansatzweise eine mögliche Verfolgungsgefahr aus diesem Grund angedeutet. Es ist im gesamten Verfahren auch kein Anhaltspunkt dahin gehend hervorgekommen, dass die Bf. ihre allfällige Furcht vor Verfolgung als Frau - nähme man diese Furcht als gegeben an - nicht bereits vor der belangten Behörde hätte darlegen können, zumal dieser Grund der Bf. ja bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatstaates, spätestens jedoch bei der Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz hätte bewusst sein müssen. Vielmehr hat die Bf. vor der belangten Behörde immer wieder angegeben, im Fall ihrer Rückkehr zu befürchten, von den Feinden ihres Mannes getötet zu werden. Andere Umstände, warum sie sich vor ihrer Rückkehr fürchten würde, hat die Bf. vor der belangten Behörde jedoch nicht vorgebracht, obwohl sie zweifellos ausreichend Gelegenheit und Zeit dazu gehabt hätte.

Die Bf. hat auch im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bei der überwiegenden Zahl der ihr gestellten Fragen zu ihrer familiären und privaten Situation, die gerade für die Beurteilung ihrer spezifischen Situation als afghanische Frau von wesentlicher Bedeutung sind, oft gar nicht, nur vage oder ausweichend geantwortet. Meist verwies die Bf. darauf, dass man diesbezüglich doch ihren Ehemann fragen solle. Selbst auf die Aufforderung hin, dass die Bf. doch selbst schildern solle, wie sie zu gewissen Dingen persönlich stehen würde, wich die Bf. mit Verweis auf ihren Ehemann aus. Besonders offensichtlich trat dieser Umstand bei Fragen zu den Gründen, warum die erste Ehefrau des Mannes der Bf. und einzelne Kinder der Bf. und der Erstehefrau in Pakistan zurückgeblieben waren, zu Tage: Die Bf. zeigte auch bei derart sie persönlich als Mutter betreffende Fragen keine Bereitschaft, diese aus ihrer eigenen, persönlichen Sicht zu beantworten. So erwiderte die Bf. etwa auf die Frage, ob es sie nicht interessieren würde, warum ihre zwei Kinder in Pakistan bleiben mussten, lapidar: "Fragen Sie ihn (gemeint: ihren Mann), warum er die Kinder dort gelassen hat." Auf Vorhalt, dass man ihren Mann jedenfalls nicht fragen könne, ob es die Bf. persönlich interessieren würde, zumal das nur sie beantworten könne, erwiderte die Bf. erneut lapidar: "Die Tatsache ist, dass ich ihn nicht danach gefragt habe." Auf die nachfolgende Frage, ob es die Bf. als Mutter denn gar nicht interessiere, warum ihre Kinder zurückbleiben mussten, und sie ja selbst angegeben habe, ihren Mann sehr wohl fragen zu können, dies aber nie getan zu haben, erwiderte die Bf.: "Mein Mann als Ehemann und Vater muss das besser als ich wissen. Er wird schon gewusst haben, warum er das getan hat." Trotz mehrmaliger intensiver Nachfrage hat die Bf. nie dargelegt, was sie persönlich davon gehalten hatte, dass auf Grund der alleinigen Entscheidung ihres in Österreich lebenden Mannes zwei ihrer leiblichen Kinder in Pakistan oder in Afghanistan zurückbleiben mussten, während zwei der leiblichen Kinder der Erstehefrau gemeinsam mit der Bf. und den übrigen ihrer eigenen leiblichen Kinder nach Österreich gekommen sind.

Dass sich die persönliche Einstellung und traditionelle Wertehaltung der Bf. wesentlich von dem gemeinhin als westlich zu bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild unterscheidet, ergibt sich vor allem auch aus dem Umstand, dass die Bf. hinsichtlich der Tatsache, dass ihr Mann mit insgesamt zwei Frauen verheiratet und die Bf. dessen Zweitehefrau ist, auch auf konkretes Befragen keine Einwände äußerte, sondern im Gegenteil diese Lebensart als Teil ihrer afghanischen Kultur ansieht, nach deren Regeln sie auch lebe. Auf die Frage, wie die Bf. persönlich dazu stehe, dass ihr Ehemann zwei Ehefrauen habe und ob das für sie in Ordnung sei oder nicht, antwortete die Bf. nur allgemein: "In Afghanistan ist das üblich, dass die Männer zwei, drei oder vier Frauen haben. Manche haben sogar sieben Frauen." Auf Vorhalt, dass dies bekannt sei, dass dies in Afghanistan üblich sei, aber sie gefragt worden sei, wie sie selbst dazu stehen würde, erwiderte die Bf. wiederum allgemein gehalten: "Unserer Kultur nach ist das in Ordnung." Auf die nachfolgende Frage, ob das auch für die Bf. selbst in Ordnung sei, antwortete die Bf.: "Ja. Ich lebe nach meiner Kultur. Ich habe mit der anderen Frau keine Probleme."

Befragt, ob es für die Bf. ein Problem wäre, hier in Österreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und der ersten Ehefrau zu wohnen, gab die Bf. an, dass dies deswegen ein Problem sei, weil sie eine zu kleine Wohnung haben würden, wo nicht alle Platz hätten. Auf die Frage, ob es nur deswegen nicht gehe, weil sie eine zu kleine Wohnung hätten, antwortete die Bf.: "Wenn wir ein großes Haus hätten, könnten wir alle gemeinsam dort leben." Die Frage, ob die Bf. wolle, dass die erste Ehefrau sowie die in Pakistan oder Afghanistan verbliebenen Kinder nach Österreich kommen, um mit ihnen hier dann auch wie vorher gemeinsam zu leben, wurde von der Bf. ausdrücklich bejaht.

Auf die Frage, ob die Bf. nur die Anordnungen ihres Ehemannes oder auch Anordnungen der ersten Ehefrau zu befolgen hätte, antwortete die Bf., dass sie ihrem Ehemann immer gehorcht und immer das getan habe, was er gewünscht hätte.

Wenn die Bf. in ihrer Berufung weiters ausführt, dass die Art und Weise, wie sie mit ihrem Mann und seiner ersten Ehefrau sowie allen Kindern in Österreich gemeinsam zusammenleben würde, einer in der westlichen Welt als "Patchwork-Familie" bezeichneten Beziehung entspreche, an der wohl niemand etwas Rückständiges sehen würde, so ist gegen diese Ansicht einzuwenden, dass das Vorliegen einer sog. Patchwork-Familie (auch: Stieffamilie) immer das Zusammenleben von zwei verheirateten Eheleuten voraussetzt, wobei jeder der beiden Ehegatten aus früheren (ehelichen) Beziehungen stammende Kinder in die neue Ehe- und Familiengemeinschaft miteinbringt. Dass ein weiterer (dritter) Ehegatte Teil einer Patchwork-Familie im modernen Verständnis sein würde, entspricht jedoch - entgegen der Behauptung der Bf. in ihrer Berufung - eindeutig nicht dieser Form einer Ehe- und Familiengemeinschaft.

Nicht unbeachtlich erscheint schließlich auch der Umstand, dass die Bf. trotz ihres nunmehr fast zweijährigen Aufenthalts in Österreich weiterhin von einem traditionellen Rollenverständnis als afghanische Frau geprägt ist. Sie selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, auch in Österreich nach ihrer traditionellen Kultur zu leben. Dass dieses sie als Frau betreffende Rollenbild insbesondere von der strikten Unterordnung der Frau unter den Mann geprägt ist, stellt für die Bf. offenbar kein Problem dar, zumal sie im gesamten Verlauf der mündlichen Verhandlung nie Gegenteiliges behauptet hat und auch aus ihren Angaben sonst nicht der Eindruck entstanden ist, als würde dieses traditionelle Frauenbild für sie ein persönliches Problem darstellen.

An diesem beim erkennenden Senat verfestigten und eben dargelegten Eindruck konnten schließlich auch die Ausführungen der bevollmächtigten Vertreterin der Bf. nichts ändern, die zwar allgemeine und unstrittige Informationen zur Lage in Afghanistan vorbrachte, die mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes auch übereinstimmen, und auch von Diskriminierungen sprach, deren Intensität bereits asylrelevante Verfolgung erreiche. Die Vertreterin ging jedoch ihrerseits nicht weiter auf die in der mündlichen Verhandlung offenbarte persönliche Einstellung und traditionelle Wertehaltung der Bf. ein.

5.6. Wesentlich bei der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Bf. ist der Umstand, dass die Bf. die ihr im Verlauf der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen, die sich mit ihren bisherigen Lebensumständen in ihrem Heimatstaat und in Pakistan, insbesondere mit ihrer konkreten familiären Situation befassten, die jedoch nicht mit ihrem Fluchtvorbringen in unmittelbarer Verbindung standen, nur kurz, ausweichend oder gar nicht beantworten wollte, während sie auf die Frage, aus welchen Gründen sie nun ihren Herkunftsstaat verlassen habe, erstmals in der mündlichen Verhandlung in einen bis dahin nicht zu Tage getretenen umfassenden und schnellen Redefluss verfiel. Die Art und Weise, wie die Bf. ihre Fluchtgründe hinsichtlich ihrer Situation als Frau schilderte, war - im Gegensatz zu ihrem bisherigen, teilweise durchaus als aufgeregt zu bezeichnenden Auftreten in der Verhandlung und ihren kurzen Antworten - sprachlich auffällig monoton und völlig emotionslos gehalten. Die persönliche Schilderung all jener Gründe, weshalb eine Person ihre Heimat verlassen musste und sie aus Furcht vor Verfolgung dorthin nicht mehr zurückkehren könnte, würde der allgemeinen Erfahrung nach vielmehr auffallende Emotionen und besondere Verhaltensweisen im Zuge der Darlegung der wahren Fluchtgründe erwarten lassen. Auf Grund der dargelegten Art und Weise, wie die Bf. die Frage nach ihren Fluchtgründen beantwortete, hat sich beim erkennenden Senat auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen kurz gehaltenen Antworten der Bf. auch der Eindruck verfestigt, als würde die Bf. lediglich eine für die mündliche Verhandlung vorbereitete und einstudierte Geschichte präsentieren, nicht jedoch selbst Erlebtes schildern oder ihre persönlichen Ansichten darlegen. So war besonders auffällig, dass die von der Bf. getätigten Angaben fast wortwörtlich jenen Angaben entsprachen, die bereits von anderen afghanischen Frauen in zahlreichen vorangegangenen mündlichen Verhandlungen des erkennenden Senates getätigt worden waren.

Im Hinblick auf die übrigen bereits oben dargelegten Erwägungen und der fehlenden Darlegung von konkreten die Bf. selbst treffenden Umständen vermochte die Bf. jedoch auch mit der umfassenden Darlegung der bekanntermaßen sehr schwierigen Situation von Frauen in Afghanistan - unbeachtlich der auffallenden Art und Weise ihrer Schilderung - nicht, den erkennenden Senat von der Glaubhaftigkeit einer allfälligen konkreten und individuellen und damit auch asylrelevanten Verfolgung der Bf. wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu überzeugen.

6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

7. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

8. Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. ergeben sich aus einer Gesamtschau der angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Human Rights Watch oder Amnesty International.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten. Diese herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden der Bf. ausgefolgt und ihr zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Mit der am 12.08.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten schriftlichen Stellungnahme vom 11.08.2009 führte die Bf. aus, dass aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichten zur Situation in Afghanistan übereinstimmend hervorgehe, dass Frauen und Mädchen in Afghanistan weiterhin in praktisch allen Lebensbereichen massiven Diskriminierungen ausgesetzt seien. Weiters verwies die Bf. auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes betreffend Verfolgung von Frauen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Dazu komme im Falle der Töchter der Bf., dass diese zwischenzeitlich eine westlich orientierte Lebensweise angenommen hätten, was sich zum Beispiel daran zeige, dass auch die Mädchen Sport betreiben und Fußball spielen würden. Ebenso würde den Töchtern in Afghanistan eine Zwangsverehelichung drohen.

Die Bf. ist weder den in das Verfahren eingeführten Quellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.

3. Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.

4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

8. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.8. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

9. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.9. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

10. Gemäß § 40 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Z 3); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4). Gemäß § 40 Abs. 2 AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.10. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in § 20 AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Art. 11 Abs. 2 B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in § 32 Abs. 1 AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Z 4 leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf., in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."3.2. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ¿bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

3.3. Die Abgrenzung der asylrechtlich unbeachtlichen "bloßen Diskriminierung" gegenüber der (individuellen) "Verfolgung" aus Gründen der GFK ist unter den Gesichtspunkten der erforderlichen Intensität des Eingriffs und des betroffenen Schutzgutes zu beurteilen (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 54). Nachteile, welche auf die in einem Staat allgemeinen vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.3.3. Die Abgrenzung der asylrechtlich unbeachtlichen "bloßen Diskriminierung" gegenüber der (individuellen) "Verfolgung" aus Gründen der GFK ist unter den Gesichtspunkten der erforderlichen Intensität des Eingriffs und des betroffenen Schutzgutes zu beurteilen vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht [2007] Rz 54). Nachteile, welche auf die in einem Staat allgemeinen vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

In der Rechtsprechung des VwGH wird gefordert, dass die Verfolgung individuell gegen den Asylwerber gerichtet sein muss und Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt werden, nicht als Grund für die Asylgewährung in Frage kommen können (vgl. VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0821; 16.06.1994, Zl. 94/19/0366 mwN) und dass konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Umstände behauptet und glaubhaft gemacht werden müssen, während die allgemeine Situation zB einer MinderheitIn der Rechtsprechung des VwGH wird gefordert, dass die Verfolgung individuell gegen den Asylwerber gerichtet sein muss und Maßnahmen, die gegen seine Angehörigen gesetzt werden, nicht als Grund für die Asylgewährung in Frage kommen können vergleiche VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0821; 16.06.1994, Zl. 94/19/0366 mwN) und dass konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Umstände behauptet und glaubhaft gemacht werden müssen, während die allgemeine Situation zB einer Minderheit

  • -Strichaufzählung
    mit der Ausnahme der so genannten asylrelevanten Gruppenverfolgung
  • -Strichaufzählung
    nicht als ausreichend angesehen wird (VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0777; 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 27.01.1994, Zl. 02/01/1094).

3.4. Wenngleich im Hinblick auf die zahlreichen und weitestgehend unbestrittenen Informationen zur äußerst schwierigen Lage von Frauen in Afghanistan nicht verkannt wird, dass die Bf. als Frau in Afghanistan massiven Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen war und im Fall ihrer Rückkehr wahrscheinlich auch wieder unterworfen sein würde, und dass die Intensität von solchen Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, durchaus Asylrelevanz erreichen kann, so ist im gegenständlichen Fall jedenfalls festzuhalten, dass bloß die Tatsache, dass die Bf. eine afghanische Frau ist, für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung der konkreten und individuellen Lebensumstände der Bf. in ihrem Heimatstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung, ihrem bisherigen Verhalten, sowie ohne Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihres individuellen Fluchtvorbringens jedenfalls nicht ausreicht, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung der Bf. ausschließlich auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auszugehen.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

3.5. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der Bf. jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Die Bf. hat ihren Heimatstaat Afghanistan und schließlich ihren letzten Aufenthaltsstaat Pakistan vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen, um fortan mit dem als ihren Ehemann bezeichneten Mann, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und den Kindern gemeinsam in Österreich zu leben. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich weiters ergeben, dass die Bf. von ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung her eine afghanische Frau mit einem traditionell-religiösen Rollenverständnis ist und eben nicht einer an dem allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau entspricht.

3.6. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine allfällige Rückkehr der Bf. nach Afghanistan unter den derzeit dort vorherrschenden Bedingungen durchaus eine reale Gefahr für ihre physische und psychische Integrität darstellen würde und ihr daher auf Grund dieser außergewöhnlichen Umstände eine Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls nicht zumutbar ist. Gerade deshalb wurde der Bf. von der belangten Behörde bereits zu Recht der Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechtskräftig zuerkannt.

4. Die Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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