§ 8 EheG Doppelehe

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

In Kraft seit 01.08.1938 bis 31.12.9999
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