§ 9 EheG

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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