§ 24 EheG Doppelehe

EheG - Ehegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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