TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/30 E4 227683-3/2008

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Veröffentlicht am 30.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 227.683-3/2008-12E

E4 240.824-3/2008- 9E

E4 240.825-3/2008- 8E

E4 240.827-3/2008-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.945-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.945-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.942-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.942-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Eltern, BF 1 und 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.941-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Eltern, BF 1 und 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.941-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Eltern, BF 1 und 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.946-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Eltern, BF 1 und 2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.946-EASt West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß 07 06.946-EASt West als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer (BF gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 bis BF 4 bezeichnet), Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei die BF 2 - 4 dem BF 1 zu einem späteren Zeitpunkt folgten.

Der BF 1 stellte am 19.10.2001 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die BF 2 stellte mangels eigener Fluchtgründe für sich und als gesetzliche Vertreterin für die BF 3 - 4 am 21.12.2002 Asylerstreckungsanträge mit Bezug zu BF 1.

Der BF 1 führte in diesem Verfahren im Wesentlichen aus, dass sein Cousin im bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat tätig gewesen sei. Sein Cousin sei bei ihm 15 Tage lang im Haus aufhältig gewesen. Nachdem sein Cousin in einem anderen Dorf festgenommen worden sei, habe dieser während der Untersuchungshaft seinen Namen preisgegeben. Weiters habe dieser zugegeben, dass er vom BF 1 15 Tage lang aufgenommen worden sei. Die Gendarmerie habe darauf hin das Haus des BF 1 durchsucht. Er habe dieses jedoch bereits verlassen gehabt. Die Gendarmerie habe seiner Frau (BF 2) mitgeteilt, dass er sich innerhalb von 2 Tagen stellen solle, da er sich strafbar gemacht habe. Deswegen werde nach ihm gefahndet. Im Falle der Rückkehr würde er zu 20 bis 30 Jahren Gefängnis verurteilt werden.

1.1. Der Asylantrag des BF 1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes (folgend als BAA bezeichnet) vom 11.03.2002, Zl. 01 24.246-BAT, abgewiesen und festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Türkei zulässig ist.

Die Asylerstreckungsanträge der BF 2 - 4 wurden mit Bescheiden des BAA vom 01.08.2003, Zahlen 02 40.839-BAG, 02 40.844-BAG und 02 40.846-BAG, abgewiesen und den Asylwerbern gem. § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG kein Asyl gewährt.Die Asylerstreckungsanträge der BF 2 - 4 wurden mit Bescheiden des BAA vom 01.08.2003, Zahlen 02 40.839-BAG, 02 40.844-BAG und 02 40.846-BAG, abgewiesen und den Asylwerbern gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG kein Asyl gewährt.

Im Wesentlichen begründete das BAA seine Entscheidung damit, dass die Angaben des BF 1 wegen seiner widersprüchlichern Angaben nicht glaubhaft seien.

1.2. Mit Bescheid des UBAS vom 06.04.2006, Zl. 227.827/0-IV/11/03, in Bezug auf BF 1 und mit Bescheiden des UBAS vom 10.04.2006, Zahlen: 240.824/0-IV/11/03, 240.825/0-IV/11/03 und 240.827/0-IV/11/03, in Bezug auf BF 2 - 4, wurden die dagegen erhobenen Berufungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2006 abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass die Angaben des BF 1 schon vor dem BAA grob widersprüchlich gewesen seien, sein Vorbringen jedoch vor dem UBAS mit jenem vor dem BAA nur mehr entfernte Ähnlichkeit aufweise. So spreche der BF 1 nunmehr von der Festnahme zweier Cousins und davon, dass er selber verhaftet und gefoltert worden sei, obwohl er vor dem BAA nie eine Festnahme seinerseits behauptet habe und schon gar nicht, dass er gefoltert worden sei. Ebenfalls seien die Zeitangaben des BF 1 hinsichtlich der Festnahmen und seiner Ausreise wegen grober Widersprüchlichkeiten nicht nachvollziehbar. Weiters wurde ausgeführt, dass selbst dann, würde man davon ausgehen dass die Cousins des BF 1 festgenommen worden seien, es in der Türkei eine Sippenhaftung in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden würden, nicht gebe, da ein nahes Verwandtschaftsverhältnis bei einem Cousin nicht gegeben sei.

1.3. Betreffend die dagegen erhobenen Beschwerden hat der VwGH mit Beschluss vom 22.08.2006, Zl. 2006/01/0266 WE-6, 2006/01/0267-6, in Bezug auf BF 1 und Zl. 2006/01/0256 bis 0258-8, in Bezug auf die BF

2 - 4, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

1.4. Am 31.07.2007 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz (BF 3 - 4 durch ihre Mutter, die BF 2, als gesetzliche Vertreterin). Dazu wurden die BF 1 und 2 am 01.08.2007 erstbefragt und am 07.08.2007 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.

1.4.1. Bei der Erstbefragung führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass er seine Fluchtgründe, welche er in seinem 1. Asylantrag angegeben habe, aufrecht halte.

Die BF 2 führte bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen aus, dass ihr Gatte aufgrund von Problemen in der Türkei nach Österreich geflüchtet sei. Nach seiner Ausreise sei immer wieder die Gendarmerie gekommen und habe nach ihrem Mann gefragt. Deshalb habe sie Angst bekommen und sei mit den zwei Kindern nachgereist. Welche Probleme ihr Mann gehabt habe, wisse sie nicht.

1.4.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass er die Angaben des Erstverfahrens aufrecht halte. Er leide seit drei Wochen an Depressionen. Seine Gattin und er würden gemeinsam ihre Kinder als gesetzliche Vertreter vertreten, die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Er sei vom Militärgericht von XXXX wegen Unterstützung eines kurdischen Vereines zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Der Verein habe keinen Namen, es sei der Dorfverein. Er könne diesbezüglich keine Beweise vorlegen. Er sei als Kurde unterdrückt worden. Im Falle der Rückkehr würde er gefoltert werden. Er sei nicht wegen der wirtschaftlichen Lage hier. In seinem Dorf würden Leute von Soldaten umgebracht werden, auch gestern sei einer umgebracht worden. Mindestens hundert Leute aus seinem Dorf seien während 10 Jahren festgenommen worden. Dies habe ihm seine Mutter gesagt, mit welcher er telefoniert habe.1.4.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass er die Angaben des Erstverfahrens aufrecht halte. Er leide seit drei Wochen an Depressionen. Seine Gattin und er würden gemeinsam ihre Kinder als gesetzliche Vertreter vertreten, die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Er sei vom Militärgericht von römisch 40 wegen Unterstützung eines kurdischen Vereines zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Der Verein habe keinen Namen, es sei der Dorfverein. Er könne diesbezüglich keine Beweise vorlegen. Er sei als Kurde unterdrückt worden. Im Falle der Rückkehr würde er gefoltert werden. Er sei nicht wegen der wirtschaftlichen Lage hier. In seinem Dorf würden Leute von Soldaten umgebracht werden, auch gestern sei einer umgebracht worden. Mindestens hundert Leute aus seinem Dorf seien während 10 Jahren festgenommen worden. Dies habe ihm seine Mutter gesagt, mit welcher er telefoniert habe.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme führte die BF 2 im Wesentlichen aus, dass die Jandarma gekommen sei, als sie noch in der Türkei gewesen sei. Sie hätten sie von hinten getreten, sie hätten wissen wollen, wo ihr Mann aufhältig sei. Sie habe mit ihrer Mutter telefoniert, welch ihr gesagt hätte, dass Soldaten gekommen seien und nach ihr und ihrem Gatten gefragt hätten. Die Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben.

1.5. Mit Bescheiden des BAA vom 17.08.2007 wurden die Asylanträge der BF, Zahlen: 07 06.945, 07 06.942, 07 06.941 und 07 06.946, gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.5. Mit Bescheiden des BAA vom 17.08.2007 wurden die Asylanträge der BF, Zahlen: 07 06.945, 07 06.942, 07 06.941 und 07 06.946, gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Im Wesentlichen führte das BAA zu BF 1 aus, dass dieser seinen neuerlichen Asylantrag vorerst auf seine bereits im ersten Asylverfahren getätigten Äußerungen stützte, wo er anführte, dass aufgrund der 15-tägigen Unterbringung eines Cousins, welcher von der Polizei gesucht worden sei, von der türkischen Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Seine Frau sei befragt worden, wo er sich aufhalte. Er hätte sich angeblich binnen 2 Tagen bei der Gendarmerie melden sollen. Dieses Vorbringen wurde seitens des BAA als unglaubwürdig beurteilt. Sein neuerliches geändertes Vorbringen stützte der BF auf eine Vorstrafe wegen Unterstützung der Kurden bzw. eines kurdischen Vereins und führte dazu aus, zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Weiters Widersprach er sich auch im Ausmaß der Haftstrafe, da er beim ersten Asylverfahren noch anführte, er befürchtete eine Haftstrafe von 20 - 30 Jahren und nunmehr lediglich eine Gefängnisstrafe von 5 Jahren. Auf entsprechenden Vorhalt äußerte sich der BF 1 lediglich dahingehend, dass er vergessen habe, was er damals ausgesagt habe, seine jetzigen Angaben seien richtig.

Das BAA hielt dazu fest, es sei somit offensichtlich, dass es sich beim Vorbringen des BF 1 um ein Konstrukt handle und könnte aufgrund des Vorbringens kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Zur BF 2 führte das BAA aus, dass diese anlässlich ihres ersten Asylantrages keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe. Ihre nunmehrigen Fluchtgründe würden sich auf Probleme mit der Polizei stützen, welche in der Nacht gekommen sei und an die Tür geklopft habe. Ihre Kinder hätten deshalb Angst. Die Jandarma habe sie gefragt, wo sich ihr Mann aufhalte. In der Folge habe sie ihren bereits in Österreich aufhältigen Mann kontaktiert und die Schleppung gemeinsam mit ihren Kindern organisiert.

Die BF 2 konnte keine Details zu den Problemen mit der Polizei nennen und keine Beweismittel vorbringen. Die Behörde müsse daher davon ausgehen - so das BAA - , dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Konstrukt handle und liege kein neuer objektiver asylrelevanter Sachverhalt vor.

1.6. Mit Bescheiden des UBAS vom 10.09.2007, Zahlen:

227.683/-2/2E-IV/11/07, 240.824/-2/2E-IV/11/07, 240.825/-2/2E-IV/11/07 und 240.827/-2/2E-iV/11/07, wurde den Berufungen gegen die Bescheide des BAA vom 17.08.2007 stattgegeben und die bekämpften Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben.227.683/-2/2E-IV/11/07, 240.824/-2/2E-IV/11/07, 240.825/-2/2E-IV/11/07 und 240.827/-2/2E-iV/11/07, wurde den Berufungen gegen die Bescheide des BAA vom 17.08.2007 stattgegeben und die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Asylerstreckungsantrag der BF 2 und in weiterer Folge ihr Asylantrag zwei unterschiedliche Anträge seien, welche von ihrem Inhalt her einen ganz anderen Prüfumfang aufweisen. Sei beim Asylerstreckungsantrag im Wesentlichen bloß zu prüfen, ob dem Angehörigen Asyl gewährt wurde, so sei bei einem Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, ob dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschn. A Ziffer 2 GFK drohe, sowie überdies, ob bei einer Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Demzufolge könne nicht davon ausgegangen werden, dass hier Identität der Sache vorliege, da, unabhängig davon, dass sich das Vorbringen der BF 2 wenig glaubhaft darstelle, eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz bisher noch nicht erfolgt sei.Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Asylerstreckungsantrag der BF 2 und in weiterer Folge ihr Asylantrag zwei unterschiedliche Anträge seien, welche von ihrem Inhalt her einen ganz anderen Prüfumfang aufweisen. Sei beim Asylerstreckungsantrag im Wesentlichen bloß zu prüfen, ob dem Angehörigen Asyl gewährt wurde, so sei bei einem Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, ob dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2 GFK drohe, sowie überdies, ob bei einer Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Demzufolge könne nicht davon ausgegangen werden, dass hier Identität der Sache vorliege, da, unabhängig davon, dass sich das Vorbringen der BF 2 wenig glaubhaft darstelle, eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz bisher noch nicht erfolgt sei.

Aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens wurden die Verfahren der BF 2, 3 und 4 auf Grundlage des § 34 Abs. 4 AsylG ebenfalls zugelassenAufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens wurden die Verfahren der BF 2, 3 und 4 auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG ebenfalls zugelassen

1.7. Bei seiner weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2007 nach Zulassung des Verfahrens, führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass sowohl er als auch seine Frau gesetzliche Vertreter der BF 3 - 4 seien, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. In seinem Heimatland werde jeden Tag bombardiert und es gebe Krieg. In Linz sei er im Zuge einer genehmigten Veranstaltung von türkischen Nationalisten angegriffen worden. Seine Kinder würden in die Schule gehen und er habe seit 7 Jahren keine Probleme in Österreich gehabt. Er habe auch gearbeitet und es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Der Arzt habe gesagt, er denke zu viel nach und mache sich zu viel Stress. Er bekomme derzeit Unterstützung von der Volkshilfe. Er fühle sich in Österreich integriert und wolle wieder arbeiten gehen. Derzeit dürfe man nicht in die Türkei zurückkehren, Kurden würden überall angegriffen werden. Falls er wieder zurückkehren würde, würde man ihm vorwerfen, dass er in der Zeit, in welcher in Österreich aufhältig gewesen sei, bei der PKK gewesen sei. Kurden würden alle als Terroristen behandelt werden. Sein ganzes Dorf sei zerstört worden. Diesbezüglich sei er telefonisch verständigt worden, er habe es auch in der Zeitung gelesen und im kurdischen Fernsehen gesehen. Die Zeitung werde er bringen. Er sei mit Erhebungen im Herkunftsland einverstanden.

Die BF 2 führte bei ihrer weiteren Einvernahme am 31.10.2007 im Wesentlichen aus, dass es ihr psychisch gut gehe, sie habe Medikamente. Diese nehme sie, da sie nervös sei und ihre Kinder schimpfe. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Ihr sei eingefallen, dass sie und ihre Kinder in der Türkei vor vier oder fünf Jahren geschlagen und gefoltert worden seien. Soldaten seien um 12 Uhr Mitternacht gekommen und hätten ihnen vorgeworfen, dass sie Rebellen seien. Sie sei beschimpft und geschlagen worden. Es seien Gendarmeriesoldaten gewesen und diese hätten ihrer Mutter mit dem Kolben des Gewehres auf die Schulter geschlagen und sie mit dem Umbringen bedroht. Sie seien mehrmals gekommen und hätten nach ihrem Gatten gefragt. Die Soldaten hätten sie an den Haaren gezogen und ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Sie hätten Angst in ihr Dorf zu gehen. Das Dorf sei abgerissen worden, alle Einwohner hätten das Dorf verlassen. Die Kinder würden hier in die Schule gehen und es gebe keine Unterdrückung.

1.8. Eine Anfragebeantwortung durch einen Verbindungsbeamten für die Republik Türkei vom 07.11.2007, anlässlich einer Anfrage seitens des BAA, ergab, dass gegen den BF 1 weder ein Haft- noch ein Suchbefehl bestehen. Es scheinen auch keinerlei Vormerkungen, weder im -Polizei noch im Armeebereich, auf. Der BF 1 sei im angeführten Dorf bekannt und habe dort bis 2001 gelebt. Die Wohnung des BF 1 sei im Jahre 2003 durch ein Erdbeben zerstört worden. Das Dorf existiere immer noch.

1.9. Eine gutachtliche Stellungnahme eines FA für Neurologie und Psychiatrie bzgl. der BF 1 und 2 gemäß § 30 AsylG 2005 am 16.11.2007 ergab, dass beide BF an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden, welche jedoch nicht die Gefahr eines Dauerschadens bzw. die reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes im Falle der Überstellung in die Türkei bewirken würde.1.9. Eine gutachtliche Stellungnahme eines FA für Neurologie und Psychiatrie bzgl. der BF 1 und 2 gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 am 16.11.2007 ergab, dass beide BF an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leiden, welche jedoch nicht die Gefahr eines Dauerschadens bzw. die reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes im Falle der Überstellung in die Türkei bewirken würde.

1.10. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2007 vor dem BAA gab der BF 1 im Wesentlichen an, dass die Kurden schlecht behandelt und geschlagen werden würden, damit diese in die Berge gehen würden. Danach würde man die Kurden in den Bergen erschießen, so sei die Politik in der Türkei.

Er habe einige Papiere vom AKH zu Hause, habe diese jedoch nicht vorgelegt, weil er nicht gewusst habe, dass dies so wichtig sei.

Über Vorhalt der Erhebungsergebnisse im Heimatstaat führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass man aus den Medien erkennen könne, das in der Türkei Krieg sei und die Berge bombardiert würden. Im Falle der Rückkehr könnte er durch ein Bombardement ums Leben kommen, da er Kurde sei. Er habe keine Beweismittel wegen seiner Verurteilung, er wolle in Österreich weiter leben.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2007 vor dem BAA gab die BF 2 im Wesentlichen an, dass sie bereits ausgesagt habe, dass sie in der Nacht um 24.00 Uhr in Gegenwart ihrer Mutter verletzt worden sei. Die Kinder hätten geschlafen. Sie wisse nicht, womit man sie geschlagen hätte, es sei ein harter Gegenstand gewesen, ihr Kopf habe geblutet. Sie sei noch ein weiteres Mal am Rücken geschlagen worden. Sie sei krank und wolle nicht in die Türkei.

Über Vorhalt zum Erhebungsergebnis im Heimatstaat führte die BF 2 aus, dass der Dorfvorsteher erst vor kurzem Dorfvorsteher geworden sei, was sie erlebt hätte, könne er nicht wissen.

1.11. Seitens des BF 1 wurde mit Telefax vom 06.12.2007 ein Aufnahme Ambulanzbericht datiert vom 06.12.2007 des Krankenhauses XXXX beigebracht, wonach eine eingeschränkte Zwerchfellbeweglichkeit diagnostiziert wurde.1.11. Seitens des BF 1 wurde mit Telefax vom 06.12.2007 ein Aufnahme Ambulanzbericht datiert vom 06.12.2007 des Krankenhauses römisch 40 beigebracht, wonach eine eingeschränkte Zwerchfellbeweglichkeit diagnostiziert wurde.

Seitens der BF 2 wurde mit Telefax vom 06.12.2007 ein ärztliches Überweisungsschreiben vom 28.11.2007 beigebracht, wonach die BF 2 an einer depressiven Anpassungsstörung leide und eine entsprechende Medikation festgelegt wurde.

1.12. Mit Bescheiden des BAA vom 28.12.2007, Zahlen: 07 06.945 EASt West, 07 06.942 EASt West, 07 06.941 EASt West und 07 06.946 EASt West, wurden die Anträge der BF 1 - 4 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurden die BF 1 - 4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.1.12. Mit Bescheiden des BAA vom 28.12.2007, Zahlen: 07 06.945 EASt West, 07 06.942 EASt West, 07 06.941 EASt West und 07 06.946 EASt West, wurden die Anträge der BF 1 - 4 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die BF 1 - 4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Zu BF 1 führte das BAA im Wesentlichen aus, dass dessen Angaben unglaubwürdig seien. Der ASt. stütze seinen neuerlichen Asylantrag vorerst auf seine bereits im ersten Asylverfahren getätigten Äußerungen. Weitere asylrelevante Gründe könne er nicht glaubhaft machen, weil er sein neuerliches, geändertes Vorbringen auf eine Vorstrafe wegen Unterstützung der Kurden bzw. eines kurdischen Vereines stütze und anführe, zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Auf den Vorhalt, dieses Vorbringen sei unglaubwürdig, da er zuvor bestätigt habe (bei der Erstbefragung und in der Ersteinvernahme), dass er seine Fluchtgründe vom 1. Asylantrag aufrecht erhalte, habe der ASt. lediglich geäußert, dass er vergessen habe, was er damals ausgesagt habe, und was er jetzt sage, sei richtig.

In seinem ersten Asylverfahren (Antragstellung 2001) habe der ASt. noch angeführt, in seinem Haus sei aufgrund der 15-tägigen Unterbringung eines Cousins, der von der Polizei gesucht worden sei, von der türkischen Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Seine Frau sei befragt worden, wo er (der ASt.) sich aufhalte. Er hätte sich angeblich binnen 2 Tagen bei der Gendarmerie melden sollen. Dieses Vorbringen wurde von der Erstbehörde als nicht glaubhaft beurteilt.

Lt BAA widerspreche sich der Ast. auch im Ausmaß der Haftstrafe, da er beim 1. Asylverfahren noch angeführt habe, er befürchte eine Haftstrafe von 20 - 30 Jahren, nunmehr lediglich eine Gefängnisstrafe von 5 Jahren. Beweismittel hinsichtlich eines neuen Sachverhaltes könne der ASt. nicht vorlegen, sondern nur Telefonate mit der Mutter. Auch das Vorbringen, dass in den letzten 10 Jahren in seinem Dorf hunderte Menschen eingesperrt worden seien, gründete der ASt. lediglich auf ein Telefonat mit seiner Mutter, er habe darüber, obwohl angekündigt, kein Beweismittel (Zeitungsberichte) beigebracht und ein derartiger Sachverhalt stehe auch nicht mit der Länderfeststellung des BAA in Einklang oder sei im Verfahren hervorgekommen.

Alle weiteren Vorbringen seien allgemeiner Natur und betreffen das angespannte Verhältnis zwischen Kurden und Türken im Herkunftsstaat. Der ASt. habe bei den Einvernahmen mehrmals dazu aufgefordert werden müssen, keine derartigen allgemeinen Probleme vorzubringen, sondern konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen, er habe aber stereotyp immer wieder vom Problem der Kurden in der Türkei und einer zu befürchtenden Verschlechterung dieser Situation erzählt.

Seiner Äußerung, er habe in der Türkei eine Haftstrafe abzusitzen und er werde daher bei einer Rückkehr in Gewahrsam genommen, werde kein Glauben geschenkt, weil zum einen ein derartiges Vorbringen schon im Erstverfahren als nicht glaubhaft gewertet worden sei. Zum anderen widerspreche sich der ASt. im Ausmaß der Haftstrafe, indem er einmal davon spreche, zu 20 - 30 Jahren Haft verurteilt worden zu sein, dann wiederum (bei der Einvernahme am 7.8.07) spreche er von 5 Jahren. Darüber hinaus habe das BAA im Wege des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in Ankara eine Anfrage durchgeführt, welche ergeben habe, dass gegen den Ast. weder ein Haft- noch ein Suchbefehl bestehe. Weiters scheine auch keinerlei polizeiliche Vormerkung (weder im Polizei- noch im Jandarma- , also Armeebereich) auf.

Seine Äußerungen seien auch gekennzeichnet von einer gewissen Überzeichnung der tatsächlichen Verhältnisse, so spreche er z.B. davon, dass in seinem Heimatland jeden Tag bombardiert werde und dort Krieg herrsche, was in dieser Form nicht den Tatsachen entspreche und seine Glaubwürdigkeit zusätzlich schmälere.

Kein Glauben geschenkt werde auch dem Vorbringen des ASt., dass das Dorf XXXX nicht mehr existiere, weil es zerstört worden sei, da diesbezüglich ebenfalls durch die Staatendokumentation des BAA eine Anfrage in der Türkei durchgeführt worden sei, und folgendes ergeben habe: Telefonat der Botschaft mit dem Dorfvorsteher des Dorfes XXXX, Hrn. XXXX, am 7.11.2007: "Der AW ist im angeführten Dorf bekannt und hat dort bis 2001 gelebt. Die Wohnung des AW wurde im Jahr 2003 durch ein Erdbeben zerstört. Das Dorf existiert immer noch".Kein Glauben geschenkt werde auch dem Vorbringen des ASt., dass das Dorf römisch 40 nicht mehr existiere, weil es zerstört worden sei, da diesbezüglich ebenfalls durch die Staatendokumentation des BAA eine Anfrage in der Türkei durchgeführt worden sei, und folgendes ergeben habe: Telefonat der Botschaft mit dem Dorfvorsteher des Dorfes römisch 40 , Hrn. römisch 40 , am 7.11.2007: "Der AW ist im angeführten Dorf bekannt und hat dort bis 2001 gelebt. Die Wohnung des AW wurde im Jahr 2003 durch ein Erdbeben zerstört. Das Dorf existiert immer noch".

Der ASt. habe auf detaillierte Nachfrage geantwortet, er habe diese Informationen durch eine telefonische Nachricht. Er habe es auch in der Zeitung gelesen und im kurdischen Fernsehen gesehen. Auf die Frage, ob er diesen Zeitungsartikel als Beweismittel vorlege, habe der ASt. geantwortet, er werde die Zeitung bringen, er habe dies jedoch bisher nicht getan, was seine Glaubwürdigkeit ebenfalls verringere.

Zusammengefasst betrachtet sei es somit offensichtlich, dass es sich bei dem Vorbringen des Antragstellers um ein neuerliches Konstrukt handle, wobei schon das Vorbringen im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet worden sei, und welches er lediglich dazu tätige, ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz in Österreich zu erlangen, um so einer drohenden Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegenzuwirken.

Aufgrund der geäußerten gesundheitlichen Beschwerden erfolgte eine gezielte Befragung des ASt. und die Aufforderung, alle seine medizinischen Befunde und dergleichen dem Bundesasylamt vorzulegen. Dazu sei der ASt. bereits im Zuge der Einvernahme am 07.08.2007 aufgefordert worden, habe dies in diesem Verfahren jedoch nicht getan.

Zu Beginn der 1. Einvernahme am 31.10.2007 habe der ASt. noch keine körperlichen oder psychischen Beschwerden geäußert, erst während des Verlaufes habe er vorgebracht, dass er tagelang nicht schlafen könne und nervös und angespannt sei. Aus diesem Grund sei er am 16.11.2007 durch den FA für Psychiatrie Dr. XXXX einer Untersuchung gem. § 30 AsylG unterzogen worden. Der FA für Psychiatrie und Neurologie habe in seiner gutachtlichen Stellungnahme zwar festgestellt, dass Hr. XXXX unter Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik leide, dass er dadurch aber nicht gehindert sei, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Weiters bestehe keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen (Auszug Pkt. 3). Weiters bestehe im Falle einer Überstellung in die Türkei keine reale Gefahr einerZu Beginn der 1. Einvernahme am 31.10.2007 habe der ASt. noch keine körperlichen oder psychischen Beschwerden geäußert, erst während des Verlaufes habe er vorgebracht, dass er tagelang nicht schlafen könne und nervös und angespannt sei. Aus diesem Grund sei er am 16.11.2007 durch den FA für Psychiatrie Dr. römisch 40 einer Untersuchung gem. Paragraph 30, AsylG unterzogen worden. Der FA für Psychiatrie und Neurologie habe in seiner gutachtlichen Stellungnahme zwar festgestellt, dass Hr. römisch 40 unter Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik leide, dass er dadurch aber nicht gehindert sei, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Weiters bestehe keine Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen (Auszug Pkt. 3). Weiters bestehe im Falle einer Überstellung in die Türkei keine reale Gefahr einer

lebensbedrohlichen Verschlechterung... (Pkt. 4). Im Pkt. 6 schlägt

der FA eine "antidepressive Therapie zur weitgehenden Minimierung einer Gefährdung" vor.

Das Ergebnis der Untersuchung sei dem ASt. bei der Einvernahme am 05.12.2007 zur Kenntnis gebracht worden. Wiederum habe der ASt. die angekündigten medizinischen Unterlagen nicht beigebracht und habe nochmals dazu aufgefordert werden (Frist bis 10.12.2007) müssen. Am 06.12.2007 seien schließlich zwei Schriftstücke eingelangt:

Überweisung an XXXX vom 06.12.2007 wegen "XXXX".Überweisung an römisch 40 vom 06.12.2007 wegen "XXXX".

Bericht Aufnahme-Ambulanz XXXX vom 18.06.2007 samt "Kumulativbefund".Bericht Aufnahme-Ambulanz römisch 40 vom 18.06.2007 samt "Kumulativbefund".

Dazu wurde seitens des BAA ergänzend ausgeführt:

Es stehe außer Frage, dass der ASt. an diversen Beschwerden leide. Alleine aus der vorgelegten Überweisung in das XXXX Krankenhaus gehe jedoch nicht hervor, ob der ASt. nunmehr (neuerlich) erkrankt sei oder eine Verschlechterung seiner bestehenden Beschwerden eingetreten sei, bzw. ob er überhaupt im XXXX behandelt oder stationär aufgenommen wurde. So dürfte es sich laut dem Überweisungsschein des Dr. XXXX bei der Diagnose "XXXX" um eine Abklärung in der Spezialklinik handeln, ob tatsächlich eine ernsthafte Symptomatik vorhanden sei. Weitere Unterlagen, Diagnosen oder Ähnliches seien von Hrn. XXXX dazu nicht vorgelegt worden, weshalb die Behörde daraus schließe, dass keine ernsthafte (neue) Erkrankung vorliege, und auf das amtsärztliche Gutachten von Dr. XXXX verweisen müsse, dass ...keine existenzielle Bedrohung und keine Gefahr einer Retraumatisierung vorliege, und eine antidepressive Therapie indiziert wäre....(Auszug).Es stehe außer Frage, dass der ASt. an diversen Beschwerden leide. Alleine aus der vorgelegten Überweisung in das römisch 40 Krankenhaus gehe jedoch nicht hervor, ob der ASt. nunmehr (neuerlich) erkrankt sei oder eine Verschlechterung seiner bestehenden Beschwerden eingetreten sei, bzw. ob er überhaupt im römisch 40 behandelt oder stationär aufgenommen wurde. So dürfte es sich laut dem Überweisungsschein des Dr. römisch 40 bei der Diagnose "XXXX" um eine Abklärung in der Spezialklinik handeln, ob tatsächlich eine ernsthafte Symptomatik vorhanden sei. Weitere Unterlagen, Diagnosen oder Ähnliches seien von Hrn. römisch 40 dazu nicht vorgelegt worden, weshalb die Behörde daraus schließe, dass keine ernsthafte (neue) Erkrankung vorliege, und auf das amtsärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 verweisen müsse, dass ...keine existenzielle Bedrohung und keine Gefahr einer Retraumatisierung vorliege, und eine antidepressive Therapie indiziert wäre....(Auszug).

Bezüglich des zweiten Beweismittels (Bericht Aufnahme-Ambulanz) sei zu ergänzen, dass dieses hier keine Beachtung finden könne, weil es keine Aktualität aufweise (Datum 18.06.2007) und offensichtlich auch keine psychischen Beschwerden beinhalte (Zwerchfellhochstand...), und es zudem dem ASt. auch offen gestanden wäre, diesen Befund bei der Untersuchung bei Dr. XXXX einzubringen, was er jedoch nicht getan habe. Weiters würden keine Auskünfte vorliegen, dass eine derartige Krankheit in der Türkei nicht behandelbar wäre. Wiederum müsse auf die sehr späte Vorlage hingewiesen werden, was ebenfalls deren Bedeutung in Zweifel ziehe.Bezüglich des zweiten Beweismittels (Bericht Aufnahme-Ambulanz) sei zu ergänzen, dass dieses hier keine Beachtung finden könne, weil es keine Aktualität aufweise (Datum 18.06.2007) und offensichtlich auch keine psychischen Beschwerden beinhalte (Zwerchfellhochstand...), und es zudem dem ASt. auch offen gestanden wäre, diesen Befund bei der Untersuchung bei Dr. römisch 40 einzubringen, was er jedoch nicht getan habe. Weiters würden keine Auskünfte vorliegen, dass eine derartige Krankheit in der Türkei nicht behandelbar wäre. Wiederum müsse auf die sehr späte Vorlage hingewiesen werden, was ebenfalls deren Bedeutung in Zweifel ziehe.

Die erkennende Behörde schenke den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, auch deshalb Glauben, weil er aufgrund seines Auftrages und seiner amtlichen Stellung zur Objektivität verpflichtet sei. Daher könnten die vom ASt. geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachärztlichen Stellungnahme hier keine Berücksichtigung finden, zumal der ASt. bezüglich der Beibringung medizinischer Beweismittel mehrmals aufgefordert habe werden müssen, er selbst aber kein Gegengutachten beigebracht habe.Die erkennende Behörde schenke den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 , auch deshalb Glauben, weil er aufgrund seines Auftrages und seiner amtlichen Stellung zur Objektivität verpflichtet sei. Daher könnten die vom ASt. geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachärztlichen Stellungnahme hier keine Berücksichtigung finden, zumal der ASt. bezüglich der Beibringung medizinischer Beweismittel mehrmals aufgefordert habe werden müssen, er selbst aber kein Gegengutachten beigebracht habe.

Zu den Feststellungen zur Ausweisung des ASts. aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass es außer Frage stehe, dass eine Ausweisung nach derartig langem Aufenthalt einen Eingriff in das Privatleben darstelle. Tatsächlich bedeute sie jedoch keinen Eingriff in das Familienleben, weil alle Familienmitglieder davon betroffen seien. Weiters befinden sich die Mutter und vier Schwestern des ASt. und eine Reihe von Verwandten seiner Frau noch im Herkunftsstaat.

Zum Privatleben wurde ergänzt, dass der ASt. in allen durchgeführten Einvernahmen keine derartigen nennenswerten Bindungen seine Person betreffend geäußert habe, obwohl er dezidiert dazu gefragt worden sei. Die beiden Kinder würden die Schule besuchen und auch einen Freundeskreis in Österreich aufweisen. Der ASt. selbst habe sich nur allgemein geäußert, dass er sich als Österreicher fühle, und nicht als Kurde. Auch als er aufgefordert worden sei, zu der von ihm angeführten Integration Ergänzungen anzuführen, äußerte er nur, dass er eine Chance wolle, hier zu arbeiten und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Zu wirtschaftlichen Beziehungen des ASt. in Österreich wurde ergänzt, dass er früher als Fleischhauer und selbständig als Lebensmittelhändler gearbeitet habe, dass er jedoch die unselbständige Arbeit und den Lebensmittelhandel in der Zwischenzeit beendet habe.

Zusammenfassend wurde daher festgehalten, dass der ASt. keine weiteren wesentlichen persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen in Österreich habe, und es sich daher um kein schützenswertes Privatleben in Österreich handeln könne.

Schließlich spreche der ASt. türkisch und kurdisch und er habe angeführt, keine wirtschaftlichen Probleme in der Türkei gehabt zu haben, weshalb auch in dieser Hinsicht davon ausgegangen werde, dass keine Rückkehrgefährdung vorliege. Über den Grad der Zerstörung der Wohnung könne mangels genauer Auskünfte keine Beurteilung abgegeben werden, jedoch müsse es möglich sein, dass der ASt. und die Familie vorübergehend bei der Mutter oder einer der vier Schwestern unterkommen können, bis die Wohnung renoviert oder eine neue gefunden sei. Der ASt. sei körperlich in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, er habe sowohl in der Türkei als auch in Österreich als Fleischer gearbeitet, und er habe diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges behauptet, im Gegenteil, habe er angegeben, in der Türkei keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben.

Zusammenfassend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die einer Ausweisung entgegenstehen würden und seien auch keine solchen im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Zur BF 2 führte das BAA im Wesentlichen aus, dass deren Angaben nicht glaubwürdig seien. Die ASt. habe im Erstverfahren anlässlich ihres Asylerstreckungsantrages keine eigenen Fluchtgründe geltendgemacht. Sie habe ihren Antrag in Bezug zum Asylantrag ihres Gatten (Zl. 01 24.246) gestellt und habe als Beweismittel ihren türkischen Personalausweis vorgelegt. Auch aus diesem Grund seien ihre nunmehr geäußerten "Fluchtgründe" fraglich.

Ihre am 07.08.2007 vorgebrachten Fluchtgründe würden sich auf Probleme mit der Polizei, gründen, welche in der Nacht gekommen sei und an die Tür geklopft hätte. Ihre Kinder hätten Angst, wenn angeklopft werde und wenn die Kinder hier in Österreich die Polizei sehen würden, hätten sie trotzdem Angst. Die Jandarma hätten sie gefragt, wo sich ihr Mann aufhalte. In der Folge habe sie ihren Mann kontaktiert, der bereits in Österreich gewesen sei und er habe ihre Schleppung und die der Kinder nach Österreich organisiert. Die ASt. habe auch keine Details zu den Problemen mit der Polizei nennen können, insbesondere einen konkreten Zeitpunkt oder zumindest Zeitraum und habe dies auf ihren Analphabetismus zurückgeführt. Im Zuge dieser Einvernahme vom 07.08.2007 habe sie auch auf die Frage, warum sie einen neuen Asylantrag stelle, lediglich angegeben, dass sie das Ganze noch einmal erlebe und dass die Familie unter Druck gesetzt werde und sie diesen Druck nicht mehr aushalten könne.

Für ihre Kinder habe sie keine eigenen Fluchtgründe geltendgemacht.

Im Zuge der Einvernahme am 07.08.2007 habe die ASt. ausgeführt, sie sei einmal von der Jandarma (von einem Armeepolizisten) von hinten getreten worden. Einen Zeitpunkt habe sie nicht benennen können. Verständlich sei, dass sie für diesen Vorfall kein Beweismittel vorlegen könne. Anlässlich dieser Einvernahme habe sie jedoch nur diesen einen Vorfall angeführt.

Im Zuge der Einvernahme am 31.10.2007 habe sie plötzlich davon gesprochen, sie - und ihre Kinder - seien in der Türkei geschlagen und gefoltert worden und habe ihr neues Vorbringen mit ihrer Vergesslichkeit begründet. Wiederum habe sie jedoch keinen Zeitpunkt benennen können, sondern habe angegeben, dies sei vor vier oder fünf Jahren gewesen. Auf die Frage, was genau passiert sei, habe sie jedoch angeführt, dass ihre Kinder geschlafen hätten, dass ihre Mutter neben ihr gestanden sei und diese mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Sie selbst sei von den Soldaten mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden. Auf den Vorhalt, dies sei ein Widerspruch zu ihren früheren Angaben sei, wonach sie von hinten getreten worden sei, antwortete sie, dass sie auf diese Art auch geschlagen worden sei.

Diesem neuen Vorbringen mit der Folter könne daher kein Glauben geschenkt werden, da die ASt. sich an ein derartiges Ereignis mit Sicherheit schon bei der ersten Einvernahme erinnern hätte müssen und nicht erst bei einer späteren. Weiters habe sie bei den jeweiligen Einvernahmen die Art der Misshandlung anders geschildert, was ebenfalls keinesfalls glaubhaft sein könne. Widersprüchlich sei auch, dass die ASt. einerseits für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe geäußert habe, dann aber vorgebracht habe, dass diese gefoltert worden seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage müsse dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage müsse dies auch bei Vorbringenssteigerung innerhalb derselben Instanz oder zwischen Vorbringen vor verschiedenen Behörden gelten.

Ergänzend wurde angeführt, dass die ASt. weder vorbestraft sei, noch eine strafbare Handlung begangen habe, sie nie in Haft gewesen sei und auch kein Such- oder Haftbefehl gegen sie bestehe.

Eine einmalige Ladung, diesbezügliche Polizeinachschauen, eine Hausdurchsuchung, seien nach ständiger Judikatur an sich noch kein asylrelevantes Vorbringen in Hinsicht auf eine drohende, ernste, persönliche Verfolgung. (UBAS-Erkenntnis vom 02.07.1998, Zahl: 202.690/0-IV/10/98).

Übereinstimmend mit der ständigen Judikatur des VwGH wurde seitens des BAA darauf verwiesen, dass einmalige Verfolgungshandlungen, wie Polizeiverhöre, Einvernahmen, einmalige Hausdurchsuchungen und dergleichen, selbst wenn derartige einmalige Ereignisse unter erschwerenden Umständen stattfinden, nicht an sich eine Asylrelevanz im Sinne des österreichischen Asylrechtes, aber auch der GFK begründen. (UBAS-Erkenntnis vom 17.06.1998, Zahl: 200.944/0-IV/10/98). Darüber hinaus könne aber dem Vorbringen nichts, was auch nur in die Nähe eines asylrelevanten Vorbringens komme, entnommen werden.

Kein Glauben geschenkt werde auch dem Vorbringen der ASt., dass das Dorf XXXX nicht mehr existiere, weil es zerstört und ihr Haus abgerissen worden sei, zumal diesbezüglich ebenfalls im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage in der Türkei durchgeführt worden sei, die Folgendes ergeben habe: Telefonat der Botschaft mit dem Dorfvorsteher des Dorfes XXXX, Hrn. XXXX, am 7.11.2007: "Der AW ist im angeführten Dorf bekannt und hat dort bis 2001 gelebt. Die Wohnung des AW wurde im Jahr 2003 durch ein Erdbeben zerstört. Das Dorf existiert immer noch". Die ASt. hielt dem entsprechenden Vorhalt lediglich entgegen, dass das nicht richtig sei. Der Dorfvorsteher sei erst vor kurzem Dorfvorsteher geworden, was sie dort erlebt habe, könne er nicht wissen.Kein Glauben geschenkt werde auch dem Vorbringen der ASt., dass das Dorf römisch 40 nicht mehr existiere, weil es zerstört und ihr Haus abgerissen worden sei, zumal diesbezüglich ebenfalls im Wege der Staatendokumentation eine Anfrage in der Türkei durchgeführt worden sei, die Folgendes ergeben habe: Telefonat der Botschaft mit dem Dorfvorsteher des Dorfes römisch 40 , Hrn. römisch 40 , am 7.11.2007: "Der AW ist im angeführten Dorf bekannt und hat dort bis 2001 gelebt. Die Wohnung des AW wurde im Jahr 2003 durch ein Erdbeben zerstört. Das Dorf existiert immer noch". Die ASt. hielt dem entsprechenden Vorhalt lediglich entgegen, dass das nicht richtig sei. Der Dorfvorsteher sei erst vor kurzem Dorfvorsteher geworden, was sie dort erlebt habe, könne er nicht wissen.

Zusammenfassend hielt das BAA fest, die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass es sich bei dem Vorbringen um ein Konstrukt handle, um sich durch das neue Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht in Österreich verschaffen zu können.

Die ASt. leide lt. Ergebnis der Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gem. § 30 AsylG Pkt. 3.a. der gutachterlichen Stellungnahme, an einer "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik - aufgrund von Zukunftsängsten". Gem. Pkt. 3. b. hindere die Störung nicht daran, die Interessen am Verfahren wahrzunehmen. Gem. Pkt. 3.c. bestehe keine Gefahr von Dauerschaden oder Spätfolgen. Begründung: keine unmittelbare Traumatisierung. Aktuell von Suizidgedanken distanziert. Derzeit bestehe eine psychiatrische Behandlung. Weiters bestehe laut Pkt. 4. keine Gefahr, dass im Falle einer Überstellung in die Türkei aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Begründung: Während Aufenthalt in der Türkei keine wesentliche depressive Symptomatik erhebbar. Diese sei abhängig von Zukunftsperspektiven. Als Maßnahme aus medizinischer Sicht werde die Fortsetzung der Therapie vorgeschlagen.Die ASt. leide lt. Ergebnis der Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie gem. Paragraph 30, AsylG Pkt. 3.a. der gutachterlichen Stellungnahme, an einer "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik - aufgrund von Zukunftsängsten". Gem. Pkt. 3. b. hindere die Störung nicht daran, die Interessen am Verfahren wahrzunehmen. Gem. Pkt. 3.c. bestehe keine Gefahr von Dauerschaden oder Spätfolgen. Begründung: keine unmittelbare Traumatisierung. Aktuell von Suizidgedanken distanziert. Derzeit bestehe eine psychiatrische Behandlung. Weiters bestehe laut Pkt. 4. keine Gefahr, dass im Falle einer Überstellung in die Türkei aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere. Begründung: Während Aufenthalt in der Türkei keine wesentliche depressive Symptomatik erhebbar. Diese sei abhängig von Zukunftsperspektiven. Als Maßnahme aus medizinischer Sicht werde die Fortsetzung der Therapie vorgeschlagen.

Das BAA führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die erkennende Behörde schenke den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX, auch deshalb Glauben, weil er aufgrund seines Auftrages und seiner amtlichen Stellung zur Objektivität verpflichtet ist. Seine Feststellungen wurden von seinem Facharztkollegen laut Diagnose bestätigt. Frau XXXX sei das Ergebnis der § 30 - Untersuchung vorgehalten worden, und habe sie lediglich vorgebracht, dass sie die Therapie fortsetzen werde.Das BAA führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die erkennende Behörde schenke den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 , auch deshalb Glauben, weil er aufgrund seines Auftrages und seiner amtlichen Stellung zur Objektivität verpflichtet ist. Seine Feststellungen wurden von seinem Facharztkollegen laut Diagnose bestätigt. Frau römisch 40 sei das Ergebnis der Paragraph 30, - Untersuchung vorgehalten worden, und habe sie lediglich vorgebracht, dass sie die Therapie fortsetzen werde.

Bezüglich der geäußerten Beschwerden ihrer Kinder werde auf deren Bescheide (AIS-Zl. 07 06.941, 07 06.946) hingewiesen.

1.12. Mit Schreiben vom 10.01.2008 wurden fristgerecht Beschwerden gegen die Entscheidungen des BAA eingebracht. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher uns sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und weiters vorgebracht, dass der BF 1 nie behauptet hätte, zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Weiters komme eine Sache nicht zu Gericht, sondern zu den kleinen Militärstationen, welche in den Dörfern angesiedelt seien. Das Militär bedrohe, bestrafe und foltere. Erst, wenn es dadurch zu Todesfällen komme, werde es offiziell. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF 1 gesagt hätte, dass sein Dorf nicht mehr existiere, da es zerstört worden sei, richtigerweise habe er jedoch gesagt: "Unser ganzes Dorf wurde zerstört". Ein Erdbeben würde sicher auch andere Häuser zerstört haben. Seines Wissens werde das Dorf nur noch von zwei älteren Familien bewohnt. Viele ursprüngliche Bewohner des Dorfes würden jetzt in der Umgebung wohnen, wie auch der seitens der Botschaft angefragte und dem BF 1 bekannte Dorfvorsteher. Dieser lebe ca. 18 Km außerhalb. Über die Lage der Kurden in der Ost- oder Südosttürkei seien die Feststellungen mangelhaft. Weiters sei der Gesundheitszustand des BF 1 nicht berücksichtigt worden. Der BF 1 lebe seit mehr als 6 Jahren in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Er habe über Jahre hinweg gearbeitet. Er habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der sowohl Kurden als auch Österreicher umfasse. Die BF 2 lebe seit mehr als 5 Jahren in Österreich, habe hier ihren Lebensmittelpunkt und habe hier ihre Kinder groß gezogen, welche bereits in die Schule gehen würden. Sie habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.13. Da die seitens des BAA getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Kurden durch das hg. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.05.2009 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:1.13. Da die seitens des BAA getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Kurden durch das hg. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 18.05.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

Weiters wurden die BF seitens des AsylGH aufgefordert, alle ihnen im anhängigen Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehenden und ihnen zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für das Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte, ehest möglich, jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.

Gleichzeitig wurden die BF ersucht, bekannt zu geben, ob in ihrem Privat- oder Familienleben Änderungen eingetreten sind, Angaben zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu treffen und gegebenenfalls aktuelle ärztliche Behandlungsunterlagen oder Befunde vorzulegen und wurden sie auf ihre Verpflichtung hingewiesen, im Verfahren mitzuwirken.

1.14. Mit Schreiben vom 27.05.2009 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die BF keine Beweise hinsichtlich ihres Vorbringens vorlegen könnten. Die Aussagen des Dorfvorstehers dürften nicht der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden, da sich dieser niemals negativ über den türkischen Staat äußern würde. Die BF 1 - 4 würden sich in psychiatrischer Behandlung befinden und wurden diesbezüglich die beiliegenden Unterlagen beigebracht. Zum Privat- und Familienleben wurde vorgebracht, dass sich der BF 1 bereits seit 2001 und die BF 2 sowie die Kinder seit 2002 in Österreich aufhalten würden. Außer von 07.08.2007 bis 30.06.2008 seien sie für ihren Unterhalt selbst aufgekommen, da der BF 1 beinahe die gesamte Zeit tätig war. Diesbezüglich wurden ein entsprechender Versicherungsdatenauszug, zwei Beschäftigungsbewilligungen, Unterlagen hinsichtlich der Gewerbeausübung, eine Arbeitsbestätigung des derzeitigen Arbeitgerbers des BF 1 und eine Urkunde über einen Filialwettbewerb beigelegt. Der BF 1 und die Kinder würden sehr gut Deutsch sprechen, die BF 2 würde es wegen ihrer Gedächtnisprobleme sehr schwer haben die deutsche Sprache zu lernen, habe jedoch bei der Volkshilfe einen Deutschkurs besucht. Es wurden die Schulbesuchbestätigungen der Kinder und mehrere Schreiben der Schulen bzw. einer Lehrerin, sowie die aktuellsten Zeugnisse der Kinder, beigebracht. Es wurde auf die fortgeschrittene Integration der Familie hingewiesen. Es wurden Unterschriften der Nachbarn für den Verbleib der BF in Österreich beigebracht.

Hinsichtlich der BF 2 wurde eine ärztliche Bestätigung vom 22.01.2008 von Dr. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hinsichtlich einer depressiven Anpassungsstörung und der diesbezüglich verordneten Medikation beigebracht. Weiters wurde eine nervenärztliche Behandlungsbestätigung von Dr. B. vom 08.06.2009 hinsichtlich einer depressiven Anpassungsstörung beigebracht.

Hinsichtlich des BF 1 wurde ein Kurzarztbericht vom 05.02.2008 und 21.02.2008, sowie über einen stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik XXXX vom 08.02.2008 bis 21.02.2008 eine Aufenthaltsbestätigung, hinsichtlich einer schweren depressiven Episode und der entsprechende Medikation, beigebracht.Hinsichtlich des BF 1 wurde ein Kurzarztbericht vom 05.02.2008 und 21.02.2008, sowie über einen stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik römisch 40 vom 08.02.2008 bis 21.02.2008 eine Aufenthaltsbestätigung, hinsichtlich einer schweren depressiven Episode und der entsprechende Medikation, beigebracht.

1.15. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akte der Erstverfahren, in die erstinstanzlichen Verwaltungsakte der Zweitverfahren unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Beweisaufnahme seitens des AsylGH und der Stellungnahme seitens der BF.

1.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 31.07.2007 gestellt, weshalb in vollem Umfang das AsylG 2005 in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 iVm § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF 4/2008 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 4 aus 2008, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

4. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder vor.4. Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG in Bezug auf sämtliche Familienmitglieder vor.

Die hierzu maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,)

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist.2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist.

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§7)

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) ;1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) ;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde,

kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienagehörigen zuzuerkennen.Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienagehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Aus den Verfahren der Kernfamilie der Beschwerdeführer ist in ihren Verfahren nichts zu gewinnen.

5. Das erkennende Gericht geht in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei aufgrund des nachgenannten Quellenmaterials von folgendem Sachverhalt aus:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008 und 11.01.2007.

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2007, 06.11.2007, Türkei Fortschrittsbericht (engl.) 2008, 5.11.2008

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007 u. September 2008

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey, 11.03.2008

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 19.9.2008

Überblick

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates mit überwiegend islamischer Bevölkerung. Ein herausragendes politisches und für die gesamte Türkei wegweisendes Ereignis der letzten Jahrzehnte ist der Beginn von Beitrittsverhandlungen der EU mit der Türkei zum 03.10.2005. Auch im Fortschrittsbericht vom 06.11.2007 kritisiert die EU-Kommission (neben mangelnder Flexibilität in der Zypernfrage) Defizite bei der Meinungs- und Religionsfreiheit sowie bei den Minderheitenrechten, weshalb Teile der Verhandlungen eingefroren sind. Aus den Parlamentswahlen am 22.07.2007 ging die reformorientierte, gemäßigt islamisch-konservative AKP von Ministerpräsident Erdogan mit fast 47 % und 3/5 der Abgeordneten hervor. Dies und die Wahl des bisherigen AKP-Außenminister Gül zum Staatspräsidenten am 28.08.2007 haben die Mehrheitspartei gefestigt. Der AKP-Wahlsieg hatte die Regierung auch gegenüber dem Militär, das sich als "Hüter der Prinzipien Atatürks" versteht, gestärkt. Der Wahlverlierer, die national-kemalistische CHP, die sich als parlamentarische Interessensvertretung der Staatselite in Bürokratie, Justiz und Militär versteht, wirft der AKP eine schleichende Islamisierung von Staat und Gesellschaft vor. Im März 2008 leitete der Generalstaatsanwalt ein Parteiverbotsverfahren gegen die AKP ein mit der Begründung, die Partei verstoße gegen wesentliche Gründsätze der Verfassung, insbesondere das Laizismusprinzip. Das Verfassungsgericht entschied am 30.07.2008, die türkische Regierungspartei nicht zu verbieten.

Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.Die innenpolitische Polarisierung (v.a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrages durch das Verfassungsgericht stabilisiert. Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und türkischen Sicherheitskräften; die türkische Armee unternimmt seit Dezember 2007 weiterhin vereinzelte Operationen gegen PKK-Stellungen auch im Nordirak.

Politische Opposition

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit drei Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) sowie die pro-kurdische DTP, anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde mit dem Verbot der DP finalisiert. Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.

Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen. Menschenrechtsorganisationen zufolge kommen Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vor. Die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle betreffen z.B. Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen, zu langes Festhalten, Vorenthalten eines Toilettenbesuchs bis hin zu Drohungen mit Tötung.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht.

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Kurden

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei (72 Millionen) - also ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Im Westen der Türkei und an der Südküste lebt die Hälfte bis annähernd zwei Drittel dieser Kurden: ca. drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in der Ost und Südost-Türkei, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Nur ein Teil der kurdischstämmigen Bevölkerung in der Türkei ist auch einer der kurdischen Sprachen mächtig.

Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen. Am 27.05.2008 stellte MP Erdogan in Diyarbakir einen Aktionsplan für den Südosten der Türkei vor, der bis 2012 Investitionen von 14,5 Mrd. YTL (ca. 12 Mrd. US-D) in die wirtschaftliche Entwicklung der Region vorsieht. Das Misstrauen zwischen den Vertretern des türkischen Staates im Südosten - Justiz, Zivilverwaltung, Polizei und Militär - und der überwiegend kurdischen Bevölkerung ist zwar immer noch vorhanden, hat sich in den letzten Jahren aber verringert.

Der Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt und im Schriftverkehr mit Behörden nicht erlaubt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind nach wie vor verboten.

Kurdische Arbeiterpartei (PKK)

Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.

Seit Dezember 2007 unternimmt das Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Der Türkische Generalstab hat zudem sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten voraussichtlich bis 12. September 2008 für "Ortsfremde" grundsätzlich verboten ist und einer strengen Kontrolle unterliegt.

Menschenrechtsorganisationen berichteten im Sommer 2007, dass die Bewohner eines Dorfes in einer Sicherheitszone in der Provinz Siirt von den Sicherheitskräften zum Verlassen ihres Dorfes aufgefordert worden seien. Nach Protesten konnte der Großteil der Bewohner jedoch im Dorf verbleiben. Im Übrigen werden nur vereinzelt Diskriminierungen von Minderheitsangehörigen durch Privatpersonen bekannt.

Aleviten

Mit schätzungsweise 15 Millionen (rund ein Fünftel der türkischen Bevölkerung) bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. In der Türkei leben sowohl türkische als auch kurdische Aleviten, die ihren Glauben je nach Herkunftsregion unterschiedlich praktizieren. Die Aleviten verwahren sich selbst gegen den Begriff "Minderheit". Vom türkischen Staat werden sie offiziell nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt, sondern als Teil der muslimischen (sunnitischen) Bevölkerung der Türkei angesehen. Dementsprechend betrachtet die Religionsbehörde DIYANET das Alevitentum als islamische Unteridentität in seiner Zuständigkeit. Den Status alevitischer Gebetshäuser (Cemevi) erkennt sie nicht als Moscheen vergleichbar an. In Regierung, Verwaltung und Parlament sind die Aleviten unterrepräsentiert.

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Artikel 24, der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

Grundversorgung

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an. Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfons für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität ausgeführt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützungen der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküche. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Behandlung von Rückkehrern

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern. Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

6. Die erstinstanzlichen Bescheide basieren auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fassen in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.

Die Erstbehörde hat sich mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, ihr ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.

7. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [jetzt § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [jetzt Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass der BF 1 bei seiner nunmehrigen Antragstellung seinen neuerlichen Asylantrag vorerst auf seine bereits im ersten Asylverfahren getätigten Äußerungen stütze. In Erstverfahren hatte der BF noch angeführt, dass sein Cousin im bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat tätig gewesen sei. Sein Cousin sei beim ihm 15 Tage lang im Haus aufhältig gewesen. Nachdem sein Cousin in einem anderen Dorf festgenommen worden sei, habe dieser während der Untersuchungshaft den Namen des BF 1 preisgegeben und zugegeben, dass er vom BF 1 15 Tage lang aufgenommen worden sei. Die Gendarmerie habe darauf hin das Haus des BF 1 durchsucht. Er habe dieses jedoch bereits verlassen gehabt. Die Gendarmerie habe seiner Frau (BF 2) mitgeteilt, dass er sich innerhalb von 2 Tagen stellen solle, da er sich strafbar gemacht hätte. Deswegen werde nach ihm gefahndet. Im Falle der Rückkehr würde er zu 20 bis 30 Jahren Gefängnis verurteilt werden.

Zu seinem neuerlichen Antrag führte der BF 1 jedoch von obzitiertem Vorbringen deutlich abweichend an, dass er vom Militärgericht von XXXX wegen Unterstützung eines kurdischen Vereines zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Verein habe keinen Namen, es sei der Dorfverein. Er könne diesbezüglich keine Beweise vorlegen. Er sei als Kurde unterdrückt worden. Im Falle der Rückkehr würde er gefoltert werden.Zu seinem neuerlichen Antrag führte der BF 1 jedoch von obzitiertem Vorbringen deutlich abweichend an, dass er vom Militärgericht von römisch 40 wegen Unterstützung eines kurdischen Vereines zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden sei. Der Verein habe keinen Namen, es sei der Dorfverein. Er könne diesbezüglich keine Beweise vorlegen. Er sei als Kurde unterdrückt worden. Im Falle der Rückkehr würde er gefoltert werden.

Auf den Vorhalt, dass dieses Vorbringen unglaubwürdig sei, da er zuvor seine Fluchtgründe vom 1. Asylantrag aufrecht erhalten habe und nun völlig andere Ausreisegründe vorbringe, äußerte sich der BF lediglich dahingehend, dass er vergessen habe, was er damals ausgesagt habe. Was er jetzt sage, sei richtig.

Weiters wird seitens des erkennenden Senates dem BAA zugestimmt, wenn dieses ausführt, dass sich der BF 1 auch hinsichtlich des Ausmaßes der befürchteten Haftstrafe deutlich widersprach. Im Zuge des Erstverfahrens führte der BF 1 noch an, er befürchte eine Haftstrafe von 20 - 30 Jahren. Nunmehr erklärte dieser, befürchte er eine Gefängnisstrafe von 5 Jahren, zu welcher er verurteilt worden sei. Beweismittel hinsichtlich eines neuen Sachverhaltes konnte der BF ebenfalls nicht vorlegen.

Da es sich bei einer befürchteten Haftstrafe doch um einen zentralen Punkt im Vorbringen des BF handelt, welcher jedoch seinem Inhalt nach grob divergent geschildert wird, ist dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Weiters wird dem BAA zugestimmt, wenn dieses anführt, dass das Vorbringen des BF 1, wonach in den letzten 10 Jahren in seinem Dorf hunderte Menschen eingesperrt worden seien, bzw. das Vorbringen des BF 1 und der BF 2, dass ihr Dorf nicht mehr existiere, weil es zerstört worden sei, als nicht glaubwürdig gewertet wurde, da sich die Angaben des BF 1 lediglich auf ein Telefonat mit seiner Mutter gründeten und er darüber, obwohl angekündigt kein Beweismittel (Zeitungsberichte) beibrachte, sowie ein derartiger Sachverhalt auch nicht mit der Länderfeststellung in Einklang zu bringen bzw. im Verfahren nicht hervorgekommen ist und eine Anfrage in der Türkei durch die Staatendokumentation des BAA ergab, dass der BF 1 im Dorf bekannt ist und dort bis 2001 gelebt hat, sowie das Dorf, trotz der durch ein Erdbeben zerstörten Wohnung der BF, noch immer existiert.

Dazu ist seitens des erkennenden Senates ferner festzuhalten:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behauptungen des Asylwerbers im Hinblick auf die Glaubwürdigkeitsüberprüfung grundsätzlich auch am Verhältnis zu der Berichtslage "in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will", zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Dies setzt folglich voraus, dass es sich um ein solches (öffentlichkeitswirksames) Ereignis handeln muss, das auch geeignet ist, tatsächlich zB. in Berichten ihren Widerhall zu finden. Sofern es sich nicht um notorische Ereignisse handelt, bedarf es dazu aber seitens der Partei jedenfalls eines hinreichend konkretisierten Vorbringens bzw. konkreter Beweisanbote, die eine amtswegige Prüfung iSd auch im Asylverfahren geltenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der sich für die Asylbehörden ergebenden rechtlichen und sonstigen sachtypischen faktischen Ermittlungsschranken im Herkunftsstaat, ermöglichen würden. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), weil sie etwa nur der Partei bekannt sind, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Behauptungen des Asylwerbers im Hinblick auf die Glaubwürdigkeitsüberprüfung grundsätzlich auch am Verhältnis zu der Berichtslage "in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will", zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Dies setzt folglich voraus, dass es sich um ein solches (öffentlichkeitswirksames) Ereignis handeln muss, das auch geeignet ist, tatsächlich zB. in Berichten ihren Widerhall zu finden. Sofern es sich nicht um notorische Ereignisse handelt, bedarf es dazu aber seitens der Partei jedenfalls eines hinreichend konkretisierten Vorbringens bzw. konkreter Beweisanbote, die eine amtswegige Prüfung iSd auch im Asylverfahren geltenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der sich für die Asylbehörden ergebenden rechtlichen und sonstigen sachtypischen faktischen Ermittlungsschranken im Herkunftsstaat, ermöglichen würden. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), weil sie etwa nur der Partei bekannt sind, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dem BAA ist ferner beizupflichten, wenn es insbesondere auch vor dem Hintergrund der erfolgten Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Ankara, welche ergaben, dass gegen den BF 1 weder ein Haft- noch ein Suchbefehl besteht und keine polizeilichen Vormerkungen, weder im Polizei- noch im Armeebereich, aufscheinen, feststellt, dass die Äußerungen des BF 1 von einer gewissen Überzeichnung der tatsächlichen Verhältnisse gekennzeichnet sind, wenn er davon spricht, dass in seinem Heimatland jeden Tag bombardiert werde und dort Krieg herrsche, da dies nicht den Tatsachen entspricht und dadurch dessen Glaubwürdigkeit zusätzlich geschmälert wird.

Seitens des erkennenden Senates wird dazu darüberhinaus angemerkt, dass es sich hiebei ebenfalls um einen zentralen Punkt im Vorbringen des BF handelt. Der BF 1 konnte auch dem ihm zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnis der ÖB Ankara nicht fundiert entgegentreten.

Dem Rechercheergebnis der Botschaft kommt im gegebenen Fall aufgrund der zur Objektivität verpflichteten dortigen Beamten mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben des BF, welche auch in anderen Teilen des Vorbringens nicht plausibel sind.

Hiezu ist desweiteren anzuführen, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes den Ausführungen eines von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beauftragten Vertrauensanwaltes - aufgrund der als notorische Tatsache bekannten Qualität bzw. Seriosität der Arbeit österreichischer Vertretungsbehörden - eine besonders hohe Beweiskraft zukommt.

Dem BAA wird zugestimmt, wenn es in Bezug zur BF 2 ausführt, dass deren Angaben im Zweitverfahren nicht glaubwürdig sind, da diese anlässlich ihres Erstverfahrens lediglich einen Asylerstreckungsantrag einbrachte und keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, jedoch im Zweitverfahren plötzlich Probleme mit der Polizei thematisierte, welche in der Nacht gekommen sei, an die Tür geklopft und nach ihrem Mann gefragt hätte bzw. sie seitens der Jandarma (von einem Armeepolizisten) von hinten getreten worden sei. Die BF konnte auch keine Details zu den Problemen mit der Polizei nennen, insbesondere Zeitpunkt oder zumindest Zeitraum und gründete dies auf ihren Analphabetismus.

Im Zuge einer weiteren Einvernahme steigerte die BF 2 ihr Vorbringen dahingehend, dass sie und ihre Kinder in der Türkei geschlagen und gefoltert worden seien und begründete ihr neues Vorbringen mit ihrer Vergesslichkeit. Wiederum konnte sie jedoch keinen Zeitpunkt - nicht einmal einen ungefähren - benennen, sondern führte an, dies sei vor vier oder fünf Jahren gewesen. Auf die Frage, was genau passiert sei, führte sie jedoch an, dass ihre Kinder geschlafen hätten, dass ihre Mutter neben ihr gestanden sei und diese mit dem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Sie selbst sei von den Soldaten mit der Faust auf den Kopf geschlagen worden. Auf den Vorhalt, dies sei ein Widerspruch zu ihren früheren Angaben sei, wo sie von hinten getreten worden sei, antwortete sie, dass sie auf diese Art auch geschlagen worden sei.

Diese Angaben der BF 2 vermögen jedoch die Steigerung ihres Vorbringens nicht zu erklären bzw. die diesbezüglich aufgetretenen Widersprüche auszuräumen.

In diesem Konnex ist auf nachzitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche auch auf den gegenständlichen Fall umgelegt werden kann:

Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit auslassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit auslassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).

Mit eben dieser Judikatur stehen auch die Erwägungen des BAA im Einklang, wenn dieses ausführt, dass dem neuen Vorbringen der BF 2 iVm der Behauptung von Folter kein Glauben geschenkt wurde, da die BF 2 sich an ein derartiges Ereignis mit Sicherheit schon bei der ersten Einvernahme erinnern hätte müssen und nicht erst bei einer späteren. Weiters wechselte diese im Zuge ihrer Einvernahmen die Art der angeblichen Misshandlungen, was ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen spricht.Mit eben dieser Judikatur stehen auch die Erwägungen des BAA im Einklang, wenn dieses ausführt, dass dem neuen Vorbringen der BF 2 in Verbindung mit der Behauptung von Folter kein Glauben geschenkt wurde, da die BF 2 sich an ein derartiges Ereignis mit Sicherheit schon bei der ersten Einvernahme erinnern hätte müssen und nicht erst bei einer späteren. Weiters wechselte diese im Zuge ihrer Einvernahmen die Art der angeblichen Misshandlungen, was ebenfalls nicht für die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen spricht.

Zu den Aussagen der BF 2 wird ergänzend festgehalten, dass diese bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 31.10.2007 ausführte, die Soldaten hätten sie an den Haaren gezogen und ihr mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Demgegenüber gab sie bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 05.12.2007 völlig abweichend davon an, dass sie nicht wisse, womit man sie geschlagen hätte, es sei ein harter Gegenstand gewesen, ihr Kopf habe geblutet. Auch diese Divergenz in den Aussagen bestätigt die Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF 2, ist es nämlich nicht nachvollziehbar, dass diese innerhalb von nicht einmal 2 Monaten nicht in der Lage ist, ihr Kernvorbringen zum angeblichen Fluchtgrund annähernd kohärent zu schildern.

Unstimmig ist auch das Vorbringen der BF 2, wonach diese in ihren ursprünglichen Angaben für ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe äußerte bzw. solche dezidiert verneinte, dann aber vorbrachte, dass diese gefoltert worden seien.

Zusammengefasst betrachtet ist seitens des erkennenden Senates dem BAA zuzustimmen, wonach evident ist, dass es sich bei den Vorbringen der BF um ein Konstrukt handelt, welches diese lediglich dazu tätigten, um ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz in Österreich zu erlangen, um so einer drohenden Abschiebung in ihren Herkunftsstaat entgegenzuwirken und ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des BF 1 bereits im Erstverfahren seitens des BAA und des UBAS als unglaubwürdig gewertet wurde und die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde seitens des Verwaltungsgerichtshofes abgelehnt wurde.

Das nunmehr neue Vorbringen der BF, welches im Erstverfahren mit keinem Wort Erwähnung fand, ist aus den bereits erörterten Gründen ebenso als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Zur Zulässigkeit der ergänzenden Beweiswürdigung durch den Asylgerichtshof ist festzuhalten:

Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet

abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich

den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstverfahren und der erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Zweitverfahren. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, die BF zu Widersprüchen in Ansehung ihres Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihnen im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in ihren eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten und ihnen aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstverfahren und der erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren im Zweitverfahren. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, die BF zu Widersprüchen in Ansehung ihres Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihnen im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in ihren eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten und ihnen aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

8. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Senates um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser, ergibt sich obiges Quellenmaterial. Ebenso kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser, ergibt sich obiges Quellenmaterial. Ebenso kommt den Quellen ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

9. Die Beschwerdeführer beantragten auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ergänzende Einvernahme. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Zur Beschwerdeangabe, dass der BF 1 nie behauptet hätte, zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein, wird angemerkt, dass der BF 1 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2007, welche gemäß § 15 AVG den vollen Beweis liefert, ausführte, er sei vom Militärgericht von XXXX wegen Unterstützung eines kurdischen Vereins zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Auf Nachfrage, welchen kurdischen Verein er unterstützt hätte, gab der BF 1 an, dass es der Dorfverein gewesen sei, welcher illegal sei und keinen Namen habe. Aufgrund dieser dokumentierten Angaben des BF 1 kann dieser Beschwerdeangabe nicht gefolgt werden.Zur Beschwerdeangabe, dass der BF 1 nie behauptet hätte, zu einer 5-jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein, wird angemerkt, dass der BF 1 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2007, welche gemäß Paragraph 15, AVG den vollen Beweis liefert, ausführte, er sei vom Militärgericht von römisch 40 wegen Unterstützung eines kurdischen Vereins zu 5 Jahren Haftstrafe verurteilt worden. Auf Nachfrage, welchen kurdischen Verein er unterstützt hätte, gab der BF 1 an, dass es der Dorfverein gewesen sei, welcher illegal sei und keinen Namen habe. Aufgrund dieser dokumentierten Angaben des BF 1 kann dieser Beschwerdeangabe nicht gefolgt werden.

Ebenfalls können die Beschwerdeangaben des BF 1 für diesen, insbesondere vor dem Hintergrund der diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, dem hg. Amtswissen und der Tatsache, dass das gesamte Fluchtvorbringen des BF 1 unglaubwürdig ist, nichts bewirken, wenn er ausführt, dass in der Türkei eine Sache nicht zu Gericht komme, sondern zu den kleinen Militärstationen, welche in den Dörfern angesiedelt seien. Das Militär bedrohe, bestrafe und foltere. Erst wenn es dadurch zu Todesfällen komme, werde dies offiziell. Da diese Angaben schlechthin, wie auch bereits andere Behauptungen des BF 1, nicht den Tatsachen entsprechen, werden diese nicht diesem Verfahren zu Grunde gelegt.

Zu dieser unbescheinigt gebliebenen Angabe des BF 1, ist anzumerken, dass es sich hier lediglich um eine vage, allgemeine gehaltene Behauptung handelt, die - wie bereits ausgeführt- ohne weitere Bescheinigung blieb. Vielmehr wird vom erkennenden Senat darauf hingewiesen, dass derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden.

Zur Beschwerdeangabe, dass das BAA davon ausgegangen sei, dass der BF 1 gesagt hätte, dass sein Dorf nicht mehr existiere, da es zerstört worden sei, richtigerweise er jedoch gesagt hätte: "Unser ganzes Dorf wurde zerstört", wird festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, dass das BAA von einem anderen Sacherhalt ausgegangen sei, als von jenem, welchen der BF 1 schilderte, weshalb aus dieser Beschwerdeangabe für den BF 1 nichts gewonnen werden kann. Weiters wird angemerkt, dass der BF 1 in der Beschwerde selbst anführte, dass seines Wissens nach das Dorf noch von zwei älteren Familien bewohnt werde, was ebenfalls seine ursprünglichen Angaben relativiert.

Zu den Angaben in der Stellungnahme der BF, wonach die Aussagen des Dorfvorstehers nicht der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden dürften, da sich dieser niemals negativ über den türkischen Staat äußern würde, wird festgehalten, dass es einerseits nicht Inhalt der durchgeführten Anfrage war, sich über den türkischen Staat zu äußern, weshalb schon diesbezüglich die Angaben der Stellungnahme nicht greifen und weiters anzumerken ist, dass den spontanen, unvorbereiteten Aussagen des Dorfvorstehers mehr Gewicht zuzumessen sind, als den Aussagen des BF 1, da dieser kein Interesse an einem positiven Ausgang des Asylverfahrens der BF hat und sich somit unbeeinflusst zu den Gegebenheiten im besagten Dorf äußern kann.

10. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet wird, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt mit Ausnahme von Spruchpunkt III. ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.10. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA beanstandet wird, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt mit Ausnahme von Spruchpunkt römisch drei. ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

11. Der erkennende Senat hält ergänzend fest, dass die Aussage des BF 1 bei seiner Einvernahme am 05.12.2007, dass die Kurden schlecht behandelt und geschlagen würden, damit diese in die Berge gehen würden, wo man sie dann erschießen würde, was die Politik der Türkei sei, ein weiteres Beispiel für dessen unhaltbarer Aussagen darstellt. Er stellte auch diese Behauptung einfach in den Raum, ohne zu versuchen diese Angabe irgendwie zu belegen bzw. einen konkreten Bezug zu seiner Situation herzustellen und ist dazu auszuführen, dass eine derartige Aussage, insbesondere vor dem Hintergrund des hg. Amtswissens bzw. der diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, absolut nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei vereinbar ist.

Es existieren derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden.

Was die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei anlangt, so gibt es keine Erkenntnisse, dass Angehörige der kurdischen Volksgruppe alleine aufgrund dieser Eigenschaft staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind, was auch notorisch ist. Insbesondere wurde, wie oben bereits ausgeführt, ein glaubwürdiges Vorbringen vor dem BAA diesbezüglich auch nicht vorgebracht.

Ferner ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde; auch hiezu ist seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.

Die BF konnten somit keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskommission bzw. eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft machen.Die BF konnten somit keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskommission bzw. eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft machen.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

12. Zu Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten12. Zu Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

12.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.12.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

12.2 Was die Angehörigkeit der Beschwerdeführer zur kurdischen Volksgruppe betrifft, ist auch anzumerken, dass es sowohl dem hg. Amtswissen entspricht als auch aus den diesen Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind und auch keinen solchen unterworfen waren und die meisten Kurden in die türkische Gesellschaft integriert und viele auch assimiliert sind.

Zur kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer ist ferner festzuhalten, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein kein Grund für die Asylanerkennung rechtfertigt, soferne nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889).

Darüber hinaus kann auch der vorliegenden Länderinformation nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehören, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihr Asyl zu gewähren wäre, weil sich weder aus den seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen noch den hg. Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführer schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist diesen Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.

Auch der Hinweis auf die allgemeine Lage der kurdischen Minderheit in der Türkei genügt dazu nicht (VwGH, 29. 11. 1989, Zl 89/01/0362; VwGH, 19.12. 1990, 90/01/0113; VwGH, 07. 11. 1990, 90/01/0171).12.

12.3. Was das in den internationalen Medien kolportierte Verbot der DTP betrifft, ist aus asylrechtlicher Sicht folgendes festzuhalten:

Das Verbot fundiert auf einem rechtsstaatlichen Verfahren, Anlass und Motivation sind nicht unter die Genfer Konvention zu subsumieren. Dies geht aus der vom Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichts angesprochenen Begründung eindeutig hervor, der auch auf die Rechtsprechung des EGMR im Bezug auf die baskische Separatistenbewegung ETA verwies. In der Begründung wird der DTP eine zu große Nähe zur PKK (die in der Türkei, der EU und den USA als terroristische Organisation qualifiziert ist) sowie separatistische Tätigkeiten vorgeworfen; außerdem habe sie sich nicht ausreichend von Gewalt distanziert. Auch der Antrag des Generalstaatsanwaltes fußte im Wesentlichen auf dieser Begründung. Dem Antrag des Generalstaatsanwaltes wurde in der Frage des Politikverbotes einzelner Parteimitglieder nicht in vollem Umfang stattgegeben, worin die Absicht des Verfassungsgerichtes erkennbar ist, dass die parlamentarische Arbeit und Fortsetzung der Friedensprozesses auf politischem Wege nicht verhindert werden sollte. Insbesondere durch den Ausschluss von "nur" zwei kurdischen Parlamentsabgeordneten wird eine weitere Fraktionsbildung von kurdischen Volksvertretern nicht ausgeschlossen sondern weiterhin ermöglicht. Mit dem Verbot sollen offensichtlich rein sicherheitspolitische Ziele verfolgt werden, die auf die Erhaltung der Einheit des türkischen Staates und Bekämpfung von Terrorismus ausgerichtet sind.

Eine systematische staatliche Verfolgung der Volksgruppe der Kurden als größte Minderheit in der Türkei ist daraus nicht ableitbar. Wenn es auch zu Ausschreitungen aufgrund dieses verfassungsgerichtlichen Parteiverbotes in vielen türkischen Städten gekommen ist und diese teils mit massivem Polizeieinsatz befriedet werden, kann dies für sich allein ebenfalls nicht für ein asylrelevantes Vorgehen türkischer Behörden gegen Kurden gewertet werden. Zum einen werden die Ausschreitungen sowohl von radikalen kurdischen als auch von radikalen nationalistischen Kräften geführt und kommt es zu Zusammenstößen beider Gruppierungen. Somit ist es Aufgabe der türkischen Sicherheitskräfte einzuschreiten. Eine tendenziöse und generell überschießende Vorgangsweise der Sicherheitskräfte wurde zumindest in den oben herangezogenen Medienberichten nicht beschrieben. Die Ausschreitungen haben auch nicht ein Ausmaß erreicht, dass man von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen könnte, der eine generelle Gefährdung von Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt darstellen würde.

Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) ist derzeit nicht gegeben.Insgesamt ist aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht auf eine generelle asylrelevante Gefährdung türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung zu schließen. Auch eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) ist derzeit nicht gegeben.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet für die BF die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet für die BF die Gewährung von Asyl somit aus.

13. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten13. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten

13.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.13.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

So auch der EGMR in ständiger Rechtsprechung, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Gibt es begründete Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

13.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten sind, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführer ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären.

In der Türkeierfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des BAA und des AsylGH getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Daher ist es auch den Beschwerdeführern 1 und 2, jungen, grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen Personen (der BF1 arbeitet zum hg. Entscheidungszeitpunkt als Fleischerhilfsarbeiter), zuzumuten, mit ihren Kindern in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde.Daher ist es auch den Beschwerdeführern 1 und 2, jungen, grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen Personen (der BF1 arbeitet zum hg. Entscheidungszeitpunkt als Fleischerhilfsarbeiter), zuzumuten, mit ihren Kindern in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde.

Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Die BF 1 und 2 sprechen neben Kurdisch auch die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch.

Der BF 1 führte im Verfahren an, nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei ausgereist zu sein. Der BF 1 leistete von 1985 bis 1987 in XXXX seinen Militärdienst und war von 1987 bis 2001 selbständig als Fleischer erwerbstätig.Der BF 1 führte im Verfahren an, nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus der Türkei ausgereist zu sein. Der BF 1 leistete von 1985 bis 1987 in römisch 40 seinen Militärdienst und war von 1987 bis 2001 selbständig als Fleischer erwerbstätig.

Die BF 2 war von 1970 bis 2002 in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Es wurden keine Gründe vorgebracht, weshalb den BF diese Tätigkeiten nicht auch nach ihrer Rückkehr in die Türkei wieder möglich sein sollten, sodass diese über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen würden. In der Türkei leben die Mutter des BF 1, zu welcher er auch jetzt Kontakt hat und 4 seiner Schwestern. Weiters leben in der Türkei die Mutter, 4 Schwestern und ein Bruder der BF 2. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung dieser Personen rechnen könnten.

Außerdem ist aus der Reise der BF nach Österreich ersichtlich, dass sie mobil und in der Lage sind, auch in einer für sie fremden Umgebung ihr Leben zu organisieren. Weiters ist durch ihre Familie in der Türkei ein soziales Netz gegeben.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass sie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen sind. Die Kinder (BF 3 und 4) würden nur gemeinsam mit den Eltern ausreisen. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG liegt somit nicht vor.Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass sie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen sind. Die Kinder (BF 3 und 4) würden nur gemeinsam mit den Eltern ausreisen. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG liegt somit nicht vor.

13.3. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF ist festzustellen, dass seitens des BF 1 mit 06.12.2007 eine eingeschränkte Zwerchfellbeweglichkeit diagnostiziert wurde.

In seiner Stellungnahme vom 27.05.2009, der eine Aufforderung des erkennenden Senates an den BF 1 voranging, Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu treffen, und aktuelle ärztliche Unterlagen bzw. Befunde vorzulegen, wurde diese gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr thematisiert, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.

In diesem Zusammenhang ist auf die dem Asylwerber im Verfahren obliegende gesetzlich normierte ( § 15 AsylG) Mitwirkungspflicht zu verweisen.In diesem Zusammenhang ist auf die dem Asylwerber im Verfahren obliegende gesetzlich normierte ( Paragraph 15, AsylG) Mitwirkungspflicht zu verweisen.

Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).

Demzufolge sah sich der erkennende Senat zu keinen weiteren Ermittlungen hinsichtlich oa. Erkrankung veranlasst.

Hinsichtlich des BF 1 wurde ein Kurzarztbericht vom 05.02.2008 und 21.02.2008, sowie über einen stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik XXXX vom 08.02.2008 bis 21.02.2008 eine Aufenthaltsbestätigung, hinsichtlich einer schweren depressiven Episode und der entsprechend verordneten Medikation, beigebracht.Hinsichtlich des BF 1 wurde ein Kurzarztbericht vom 05.02.2008 und 21.02.2008, sowie über einen stationären Aufenthalt in der Landesnervenklinik römisch 40 vom 08.02.2008 bis 21.02.2008 eine Aufenthaltsbestätigung, hinsichtlich einer schweren depressiven Episode und der entsprechend verordneten Medikation, beigebracht.

Bestätigungen oder Unterlagen über eine derzeitige oder zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme am 27.05.2009 existente Behandlungsbedürftigkeit des BF 1 (angemerkt wird, dass die vorgelegten Bestätigungen zum Zeitpunkt der Vorlage älter als ein Jahr waren) wurden nicht beigebracht und eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit auch nicht behauptet.

Seitens der BF 2 wurde in der Stellungnahme vom 27.05.2009 eine ärztliche Bestätigung vom 22.01.2008 wegen depressiver Anpassungsstörung und entsprechender Medikation beigebracht. Weiters wurde eine nervenärztliche Behandlungsbestätigung vom 08.06.2009 beigebracht.

Hinsichtlich der BF 3 und 4 wurden keinerlei ärztliche Unterlagen beigebracht.

Seitens des BAA wurde festgestellt, dass die BF 1 und 2 trotz Aufforderung kein einziges medizinisches Beweismittel bezüglich etwaiger Ängste der Kinder vorgebracht hätten. Es wurde vermerkt, dass diese vielmehr während der Anwesenheit bei der Einvernahme einen völlig uneingeschüchterten Eindruck machten und die BF 3 fröhlich wirkte und mithalf, ihrer Mutter die gestellten Fragen verständlich zu machen.

0Hinsichtlich des BF 1 in Verbindung mit seinem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass dieser lt. einer Arbeitsbestätigung der Firma XXXX aktuell (seit 06.06.2008) einer Arbeit als Fleischerhilfsarbeiter nachgeht, was nach Ansicht des erkennenden Senates indiziert, dass dieser keine derart schwere Krankheit hat, die eine Unzulässigkeit der Rückführung des BF1 in seinem Heimatstaat beiwirken würde.0Hinsichtlich des BF 1 in Verbindung mit seinem Gesundheitszustand ist festzuhalten, dass dieser lt. einer Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 aktuell (seit 06.06.2008) einer Arbeit als Fleischerhilfsarbeiter nachgeht, was nach Ansicht des erkennenden Senates indiziert, dass dieser keine derart schwere Krankheit hat, die eine Unzulässigkeit der Rückführung des BF1 in seinem Heimatstaat beiwirken würde.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), in allen Krankenhäusern der Türkei möglich sind, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Darüber hinaus ist auszuführen das dem im Quellenverzeichnis zitierten Bericht des dt. auswärtigen Amtes auch Folgendes zu entnehmen ist: Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich sind, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Hiezu ist zunächst klarzustellen, dass eine schwere Krankheit weder im Falle des BF 1 noch im Falle der BF 2 noch der BF 3 und 4 im Verfahren hervorgekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen:

AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05

PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v. Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY v. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v. Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS- Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)

Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v. Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist somit anzumerken, dass derzeit keine schwerwiegenden Erkrankung erkannt werden können, die im Hinblick auf die Judikatur des EGMR einen exzeptionellen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden und es kam auch nicht hervor, dass gegen eventuelle psychische Belastungen in der Türkei keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre. Gegenteiliges wurde von den BF auch in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme weder konkret und substantiiert aufgezeigt, noch bescheinigt.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer ist somit anzumerken, dass derzeit keine schwerwiegenden Erkrankung erkannt werden können, die im Hinblick auf die Judikatur des EGMR einen exzeptionellen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würden und es kam auch nicht hervor, dass gegen eventuelle psychische Belastungen in der Türkei keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre. Gegenteiliges wurde von den BF auch in der Beschwerde bzw. in ihrer Stellungnahme weder konkret und substantiiert aufgezeigt, noch bescheinigt.

Konkret konnten die BF somit akut existenzbedrohende Krankheitszustände nicht belegen.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich schließlich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass die Familie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich schließlich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass die Familie ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Insoweit die BF befürchten, dass sie durch ihre illegale Ausreise Probleme bekommen könnten, ist auszuführen, dass die Anhaltung von in die Türkei einreisenden türkischen Staatsbürgern zur Feststellung, ob gegen diese ein Haftbefehl o. ä. vorliegt, genau so wenig eine unmenschliche Behandlung darstellt, wie die Einleitung eines Strafverfahrens oder Bestrafung wegen eines Passvergehens oder illegaler Ausreise, auch wenn die dafür angedrohte Art und Weise der Bestrafung jener anderer - in solchen Fällen weniger rigoros vorgehender - Länder nicht entspricht. Die für derartige Delikte in der Türkei angedrohten Höchststrafen stellen jedenfalls keine unmenschlichen Strafen im Sinne des Art. 3 EMRK dar.Insoweit die BF befürchten, dass sie durch ihre illegale Ausreise Probleme bekommen könnten, ist auszuführen, dass die Anhaltung von in die Türkei einreisenden türkischen Staatsbürgern zur Feststellung, ob gegen diese ein Haftbefehl o. ä. vorliegt, genau so wenig eine unmenschliche Behandlung darstellt, wie die Einleitung eines Strafverfahrens oder Bestrafung wegen eines Passvergehens oder illegaler Ausreise, auch wenn die dafür angedrohte Art und Weise der Bestrafung jener anderer - in solchen Fällen weniger rigoros vorgehender - Länder nicht entspricht. Die für derartige Delikte in der Türkei angedrohten Höchststrafen stellen jedenfalls keine unmenschlichen Strafen im Sinne des Artikel 3, EMRK dar.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

14. Zu Spruchpunkt III - Ausweisung14. Zu Spruchpunkt römisch drei - Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Nach § 10 Abs. 2 Z 1. AsylG ist eine Ausweisung nach Abs. 1 leg. cit. unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- , Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienlebendes Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsichern Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gem. Abs 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen und auch die Status von subsidiär Schutzberechtigten waren nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Die Beschwerdeführer halten sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Die BF sind im gleichen Maße von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht und halten sich in Österreich keine Verwandten auf, zu welchen diese eine besondere Beziehungsintensität, etwa Pflege, Unterhalt, sonstige Abhängigkeiten, pflegen würden, wodurch ein zwingender Aufenthalt in Österreich vorausgesetzt wäre.

Die BF möchten ihr weiteres Leben in Österreich verbringen und halten sich der BF 1 seit etwa 9 Jahren und die BF 2 - 4 seit etwa 8 Jahren im Bundesgebiet auf.

Der Asylgerichtshof geht daher bei vorliegendem Sachverhalt nicht von einem Eingriff in das Familienleben der BF, jedoch jedenfalls zumindest von einem Eingriff in das Privatleben aus.

Durch die Ausweisung der Beschwerdeführer wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung der Beschwerdeführer wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit den Jahren 2001 bzw. 2002 im Bundesgebiet aufhalten, vorzunehmen.

Seit seiner Einreise in Österreich versucht der BF 1 den Lebensunterhalt seiner Familie selbständig zu bestreiten, was er durch annähernd durchgehende Tätigkeiten als Arbeiter und gewerblich Selbständiger unter Beweis gestellt hat und wozu er auch über weite Strecken in der Lage war.

Seit 06.06.2008 ist der BF 1 als Fleischerhilfsarbeiter beschäftigt.

Der BF 1 und die BF 3 und 4 sprechen offenbar sehr gut Deutsch, lediglich die BF 2 würde diesbezüglich wegen ihrer Gedächtnisprobleme Schwierigkeiten haben, hat jedoch trotzdem bei der Volkshilfe einen Deutschkurs besucht. Die BF 3 und 4 besuchen die Schule und haben dort offenbar viele Freunde gewonnen.

Es ist auch festzuhalten, dass die BF 3 und 4 den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbrachten.

Weiters wurden Unterschriften der Nachbarn beigebracht, welche sich ebenfalls für den Verbleib der BF in Österreich ausgesprochen haben, was grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Die BF sind unbescholten.

Den BF ist im Hinblick auf die genannten Tatsachen ein Integrationswille somit nicht abzusprechen.

Dem steht jedoch gegenüber, dass die BF nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet schon im ersten Asylverfahren unglaubwürdige Angaben zur Begründung ihres Asylantrages machten.

Das BAA gewährte aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des BF1 der Familie (die BF 2-4 hatten Erstreckungsanträge gestellt) kein Asyl, wogegen Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben wurde.

Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wies der UBAS die Berufungen mit der Begründung ab, dass die Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS nur eine weit entfernte Ähnlichkeit mit den Angaben vor dem BAA hätten und demzufolge als unglaubwürdig zu qualifizieren seien.

Der VwGH lehnte mit Beschluss vom 22.08.2006 die Behandlung der Beschwerde ab, woraufhin die BF 1-4 mit 31.07.2007 neuerlich unter Angabe von neuen Asylgründen einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die diesbezüglichen Angaben wurden seitens des BAA als unglaubwürdig qualifiziert und schließt sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes der Argumentation des BAA an; in diesem Zusammenhang ist auf die obigen Ausführungen (Pkt. 7 -11 des gegenständlichen Erkenntnisses) zu verweisen.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass sich die BF schon einen relativ langen Zeitraum (seit Oktober 2001 bzw. seit Dezember 2002) in Österreich aufhalten, doch wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das erste Asylverfahren der BF mit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.08.2006 endgültig finalisiert wurde und der BF1 zusammen mit seiner Familie (BF 2-4) verpflichtet gewesen wäre, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.

Zuvor hatten beide Instanzen (BAA und UBAS) einhellig die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF 1 festgestellt, wobei das Vorbringen vor der zweiten Instanz in gravierender Divergenz zu den vor dem BAA angegebenen Gründen stand.

Durch die Stellung eines neuerlichen Asylantrages mit nunmehr neu vorgebrachten als unglaubwürdig zu qualifizierenden Gründen, welche sich nach Ansicht des erkennenden Senates als Konstrukt erwiesen, haben die BF ihren Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst verlängert und die insgesamte Aufenthaltsdauer missbräuchlich prolongiert und ist diese Prolongation eindeutig dem Verhalten und somit der Sphäre des BF 1 und der BF 2 und der durch sie vertretenen BF 3 und 4 zuzurechnen.

Davon ausgehend reichen auch die geltend gemachten Umstände unter der Berücksichtigung der jeweiligen Aufenthaltsdauer von nicht ganz achteinhalb (BF 1) und nicht ganz siebeneinhalb Jahren (BF 2) nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten (illegale Einreise, grob widersprüchliche und daher unglaubwürdige Angaben in zwei Asylverfahren) versuchen, vollendete Tatsachen zu schaffen (dazu auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374; VwGH 18.06.2009, 2009/22/0163: siebenjähriger Aufenthalt, ausgezeichnete Deutschkenntnisse; Schulbesuch in Österreich, in Österreich lebende Verwandte und Bekannte, bei den Nachbarn beliebt, Einstellungszusage).Davon ausgehend reichen auch die geltend gemachten Umstände unter der Berücksichtigung der jeweiligen Aufenthaltsdauer von nicht ganz achteinhalb (BF 1) und nicht ganz siebeneinhalb Jahren (BF 2) nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von der Erlassung der Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten (illegale Einreise, grob widersprüchliche und daher unglaubwürdige Angaben in zwei Asylverfahren) versuchen, vollendete Tatsachen zu schaffen (dazu auch VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374; VwGH 18.06.2009, 2009/22/0163: siebenjähriger Aufenthalt, ausgezeichnete Deutschkenntnisse; Schulbesuch in Österreich, in Österreich lebende Verwandte und Bekannte, bei den Nachbarn beliebt, Einstellungszusage).

Zur Aufenthaltsdauer der BF ist auch auf nachfolgende Judikatur zu verweisen, auf welche sich der erkennende Senat im gegenständlichen Verfahren stützt:

Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG stützen konnte das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-219).Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG stützen konnte das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216-219).

So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089); VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089); VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).

Zu den öffentlichen Interessen ist festzuhalten, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Zu den öffentlichen Interessen ist festzuhalten, dass der EGMR davon ausgeht, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein und stellten hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung.

Die Interessen der Beschwerdeführer mindert weiters in erheblichem Ausmaß der Umstand, dass BF1 und BF 2 bei der Antragstellung klar sein musste, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführer 1 und 2 verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf offensichtlich muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen der Beschwerdeführer existieren. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu sind die Beschwerdeführer - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und verfügen außer über die nicht als schützenswert qualifizierten Anknüpfungspunkte über keine weiteren, welche im Sinne eines Abhängigkeits-, Pflege- oder Unterhaltsverhältnisses den zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten.

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gastsstaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gastsstaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2009, U 2511, 2512/09-3, welcher in einem vergleichbaren Fall einer Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 illegal in das österreichischen Bundesgebiet eingereist war, während dieses Zeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 15.09.2009 sohin insgesamt - ähnlich wie die nunmehrigen Beschwerdeführer nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens - drei negativ abgeschlossene Asylverfahren betrieben und zwischen diesen Verfahren unrechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verzeichnen hatte, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 ablehnte mit der Begründung, dem Asylgerichtshof könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2009, U 2511, 2512/09-3, welcher in einem vergleichbaren Fall einer Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 illegal in das österreichischen Bundesgebiet eingereist war, während dieses Zeitraumes bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 15.09.2009 sohin insgesamt - ähnlich wie die nunmehrigen Beschwerdeführer nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens - drei negativ abgeschlossene Asylverfahren betrieben und zwischen diesen Verfahren unrechtmäßige Aufenthalte im Bundesgebiet zu verzeichnen hatte, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009 ablehnte mit der Begründung, dem Asylgerichtshof könne aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege.

Zu den minderjährigen BF 3 und 4 ist der Vollständigkeit halber folgendes auszuführen:

Fehlt einem Beteiligten die Prozessfähigkeit - die Fähigkeit, durch eigene Handlungen prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen - bzw. ist diese eingeschränkt, so kann er grundsätzlich nur - bzw. im Umfang der Einschränkung - durch seinen gesetzlichen Vertreter rechtswirksame Verfahrenshandlungen setzen. Die Institution der gesetzlichen Stellvertretung gleicht den Mangel der Selbstbestimmungsfähigkeit beim Vertretenen aus. Der Vertretene hat sich das Verhalten seines Vertreters grundsätzlich zurechnen zu lassen. Die österreichische Rechtsordnung sieht für die verschiedensten Rechtsbereiche - wie auch andere Rechtsordnungen - die Möglichkeit bzw. auch die Verpflichtung von gegenüber Minderjährigen zu ergehenden behördlichen Entscheidungen - dies in der Regel im Wege des gesetzlichen Vertreters - vor. Diese gegenüber Minderjährigen zu setzenden bzw. gesetzten Rechtsakte gehören mit Zustellung an den gesetzlichen Vertreter dem Rechtsbestand an und erwachsen, sofern kein Rechtsmittel erhoben wird bzw. wenn es sich um letztinstanzliche Entscheidungen handelt und sofern sie der Rechtskraft fähig sind, in Rechtskraft.

Eine allfällige Argumentation nun dahingehend, Minderjährige müssten sich bei ihnen gegenüber ergangenen rechtskräftigen behördlichen Entscheidungen das (Fehl)Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter während dieser Verfahren nicht zurechnen lassen, würde im Ergebnis bedeuten zu postulieren, dass diese dem Rechtsbestand angehörigen, gegenüber den Minderjährigen gesetzte Rechtsakte schlichtweg unbeachtlich seien oder eben nicht dem Rechtsbestand angehörten. Bezogen auf den Bereich des Asylrechts würde das beispielsweise bedeuten, dass sämtliche rechtskräftige negative - und in der Folge von den Höchstgerichten bestätigte - Entscheidungen der Asylbehörden über von Kindern gestellte Asylerstreckungsanträge unbeachtlich oder obsolet wären.

Solche Auffassungen können - ganz abgesehen davon, dass für diese keinerlei rechtliche Grundlage erkannt werden kann bzw. die Annahme, dass diese Akte etwa außerhalb des Fehlerkalküls liegen würden, nicht vertretbar erscheint - im Sinne einer auf ein Mindestmaß an Effektivität bedachten Rechtsordnung nicht in Erwägung gezogen werden. Im Falle von bereits gegenüber Minderjährigen ergangenen rechtskräftigen Rechtsakten sind diese den Minderjährigen daher auch zurechenbar und müssen Minderjährige diese daher auch gegen sich gelten lassen.

Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen (vgl. dazu insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 [öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens], VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 [öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften], VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 [illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt], VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 [wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen]).Der erkennende Senat kommt daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen vergleiche dazu insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 [öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens], VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 [öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften], VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 [illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt], VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 [wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen]).

In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen waren die Beschwerden in den bereits oben erörterten Punkten als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, Folter, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, illegale Ausreise, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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