Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E3 203.550-1/2008-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2005, Zl. 04 07.534-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2005, Zl. 04 07.534-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 129/2004, und § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 idF BGBL 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004,, und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBL 135 aus 2009, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der detaillierte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der kurdischen Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Türkei, stellte mit Schriftsatz vom 11.03.1998 einen ersten Asylantrag.
Darin führte er aus, XXXX in Österreich geboren zu sein und bis 1981 hier gelebt zu haben, dann wieder von 1991 bis 1995. Im Juli 1995 sei ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt und sei er in die Türkei abgeschoben worden.Darin führte er aus, römisch 40 in Österreich geboren zu sein und bis 1981 hier gelebt zu haben, dann wieder von 1991 bis 1995. Im Juli 1995 sei ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängt und sei er in die Türkei abgeschoben worden.
In der Türkei sei er im Zuge der Ableistung seines Militärdienstes von zwei Vorgesetzten türkischer Ethnie provoziert, erniedrigt und schließlich auch geschlagen und misshandelt worden, wobei er schwer verletzt worden wäre. In der Folge sei er wegen seiner kurdischen Ethnie zu einer Militärstrafe in Form einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ein ihm gut gesinnter Vorgesetzter hätte ihn in der Haft besucht und ihn gewarnt, zur Einheit zurückzukehren, zumal er dort Gefahr laufe, getötet zu werden.
Er sei dann im Dezember 1997 mit einem Schiff nach Italien geflüchtet, von dort sei er im März 1998 nach Österreich gefahren.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.1998, FZ 98 01.772-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art 6 und 8 des Dubliner Übereinkommens Italien zuständig.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.1998, FZ 98 01.772-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 6 und 8 des Dubliner Übereinkommens Italien zuständig.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer "aus dem Bundesgebiet" ausgewiesen.
4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.06.1998, Zahl: 203.550/0-II/28/98, gemäß § 5 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 17.06.1998, Zahl: 203.550/0-II/28/98, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
5. Mit Schriftsatz vom 14.04.2004 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter unter den im Spruch angeführten Alias-Daten seinen zweiten und den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Darin führte er aus, am 12.04.2004 illegal ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Er habe sich lange Zeit in Westeuropa aufgehalten und sei dann in die Türkei zurück, wo er zum Wehrdienst eingezogen worden sei. Während dieses Wehrdienstes habe die Armee einen Kämpfer kurdischer Herkunft gefangen genommen und hätte ihnen der Offizier befohlen, den Mann zu massakrieren.
Da er selbst Kurde sei, habe sich der Beschwerdeführer - ebenso wie ein Kamerad - geweigert und seien sie dann wegen Befehlsverweigerung belangt und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden. Vorerst hätten sie 94 Tage in Militärhaft verbracht, dann seien sie in ein reguläres Strafgefängnis überstellt worden. Während der Haft sei der Beschwerdeführer ständig geschlagen und misshandelt worden, er habe noch heute sichtbare Narben davon getragen. Sein Kamerad sei bei einem Ausbruchsversuch erschossen worden. Nach seiner Enthaftung sei der Beschwerdeführer in den Westen geflohen.
6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 gab der Beschwerdeführer seine richtige Identität bekannt und teilte mit, eine Haftstrafe in Österreich angetreten zu haben.
Weiters legte er diverse Urkunden in türkischer Sprache vor.
7. Mit Schriftsatz vom 09.06.2005 beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis, dass ihm in der türkischen Haft ein Finger gebrochen worden sei, was man nicht behandelt habe, die Durchführung einer gerichtsmedizinischen bzw. radiologischen Untersuchung.
8. Am 28.06.2005 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines damaligen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er vor, im Jänner/Februar 2004 von Istanbul legal mit einem Reisepass nach Rumänien geflogen zu sein, dort habe er sich zwei Monate aufgehalten und sei dann über Ungarn nach Österreich gefahren, wo er am 12.04.2004 angekommen sei.
Sein Reisepass sei ihm Ende 2003 über Vermittlung eines Bekannten ausgestellt worden, regulär hätte er keinen bekommen. Den Reisepass habe er in Rumänien weggeworfen.
In der Türkei sei er beim Militär wegen Befehlsverweigerung zu acht Monaten Haft verurteilt worden, außerdem habe er beim Militär ein Jahr und acht Monate sowie zusätzlich zweimal vier Monate Haft bekommen.
Etwa Mitte 1997 sei ihm und seinen Kameraden während der Ausbildung von den Offizieren befohlen worden, einen festgenommenen Guerilla mit Messern, Rasierklingen, etc. zu foltern. Der Beschwerdeführer habe sich - gemeinsam mit einem Kameraden - geweigert, weil der Festgenommene wie er selbst Kurde gewesen sei. Daraufhin sei er selbst eingesperrt, befragt und geschlagen worden. Dann sei er wegen Befehlsverweigerung dem Militärgericht vorgeführt worden. Bis zur Urteilsverkündung habe es 94 Tage gedauert, dabei sei er wiederum gefoltert worden, wobei er auch Narben davon getragen habe. Nach der Urteilsverkündung habe er acht Monate in einem Militärgefangenenhaus verbracht.
Der Kamerad sei, als er flüchten wollte, erschossen worden.
Nach seiner Enthaftung sei der Beschwerdeführer wieder zu seiner Einheit gebracht worden, wo man ihm vorgeworfen habe, ein PKKler zu sein. Nach zwei Wochen sei er dann desertiert und in der Folge über Italien nach Österreich gekommen, wo er seinen ersten Asylantrag gestellt habe. Dann habe er sich in Frankreich aufgehalten, von wo aus er in die Türkei abgeschoben worden und zu seiner Einheit gebracht worden sei. Er habe noch zehn bis elf Monate dienen müssen. Am 07.06.2000 sei er, als er Wachdienst gehabt hätte, von einem Kommandanten geschlagen worden. Vom Militärgericht habe er eine viermonatige Haftstrafe bekommen, welche er abgesessen hätte. Während der Haft hätte ihm das Wachpersonal auch Tabletten verabreicht.
Er sei insgesamt sechsmal auch in das psychiatrische Krankenhaus gebracht worden. Im November 2000 sei er zunächst 15 Tage bei einer Gendarmeriedienststelle in Haft gewesen, anschließend wieder acht Monate im Militärgefangenenhaus. Dort sei er wieder unter Druck gesetzt und schikaniert worden.
Im Sommer 2003 habe er den Wehrdienst beendet, bis zu seiner Ausreise nach Österreich habe er im Haus seiner Eltern gewohnt und von deren Unterstützung gelebt. Während dieser Zeit sei er auch zweimal von der Polizei mitgenommen und befragt worden.
Im Fall seiner Rückkehr hätte er keine Ruhe mehr, er würde verdächtigt werden, mit der PKK zusammenzuarbeiten, auch als Kurde und Alevite sei er erkennbar.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.11.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Schließlich wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger sei und der kurdischen Bevölkerungsgruppe angehöre. Während seines Grundwehrdienstes beim türkischen Heer habe der Beschwerdeführer große Probleme gehabt, sei mehrmals desertiert und mehrmals zu Haftstrafen verurteilt worden. Am 09.07.2003 habe der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst ordnungsgemäß beendet.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller nach der Entlassung vom Grundwehrdienst in irgendeiner Form gefährdet gewesen sei. Er werde in der Türkei nicht gesucht und sei auch nicht politisch aktiv gewesen.
Zur Türkei traf das Bundesasylamt allgemeine Feststellungen sowie Feststellungen zu den Themen innerstaatlicher Konflikt mit der PKK, bürgerliche und politische Rechte sowie Kurden.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Probleme beim türkischen Heer schlüssig dargestellt und zum Teil auch durch Schriftstücke belegt habe. Durch die Beendigung des Militärdienstes seien diese Probleme aber beendet worden.
Nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer allein wegen seiner Probleme beim türkischen Heer über ein halbes Jahr von den türkischen Sicherheitsbehörden beobachtet worden sei. Es gehe nicht hervor, welchen Zweck eine solche Überwachung hätte. Die beiden Befragungen bei der Polizei würden außerdem nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen. Auch habe es in diesem Zeitraum keine ausschlaggebenden Ereignisse gegeben.
Ungeachtet dessen stünde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, warum dem Vorbringen - sowohl hinsichtlich der Vorfälle beim Wehrdienst als auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - keine Asylrelevanz beizumessen sei. Auch wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen hinsichtlich der Befragungen nach dem Wehrdienst die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Im Übrigen würde diese Befragungen auch bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Intensität aufweisen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, warum dem Vorbringen - sowohl hinsichtlich der Vorfälle beim Wehrdienst als auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - keine Asylrelevanz beizumessen sei. Auch wurde darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen hinsichtlich der Befragungen nach dem Wehrdienst die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Im Übrigen würde diese Befragungen auch bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Intensität aufweisen.
Schließlich stünde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergeben habe.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rückkehrgefährdung ergeben habe.
Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass die Eltern und Schwestern in Österreich ein Aufenthaltsrecht hätten und der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden Türkin einen gemeinsamen Sohn habe. Die Ausweisung sei aber trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele geboten sei, zumal der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei.Spruchpunkt römisch drei. wurde damit begründet, dass die Eltern und Schwestern in Österreich ein Aufenthaltsrecht hätten und der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden Türkin einen gemeinsamen Sohn habe. Die Ausweisung sei aber trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele geboten sei, zumal der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 25.11.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten).
Darin wird ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid offen bliebe, mit welchem Reisepass der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist sei. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer den Reisepass seiner Alias-Identität verwendet. Dabei handle es sich um einen Freund des Beschwerdeführers, welcher in der Türkei gesucht werde.
Weiters sprechen die Erfahrungen der Familie des Beschwerdeführers dagegen, dass die Probleme des Beschwerdeführers durch die Beendigung seines Militärdienstes beendet wären. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei aus Frankreich in die Türkei abgeschoben und am Flughafen festgenommen worden und dann verschwunden. Erst sechs Monate später habe man seine verstümmelte Leiche gefunden. Laut einem TV-Bericht sei ein aus Europa in die Türkei abgeschobener Asylwerber in der Türkei am Flughaften misshandelt und, als er geflohen sei, von Passanten fast zu Tode geprügelt worden. Zum Beweis dafür wurde die zeugenschaftliche Einvernahme zweier Angehöriger des Beschwerdeführers beantragt.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vorlebens und der Schwierigkeiten während des Militärdienstes Freiwild für gewalttätige Sicherheitsbeamte. Es gäbe in der Türkei zahlreiche Folterfälle.
Überdies seien die Eltern des Beschwerdeführers bereits österreichische Staatsbürger und lägen seine Straftaten Jahre zurück. Er sei in Österreich geboren und von seiner Familie finanziell abhängig. Auch sei er für seinen hier lebenden Sohn unterhaltspflichtig und habe das Recht, mit diesem Kontakt zu halten. Der Beschwerdeführer habe es auch bevorzugt, in Österreich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen, als dass er in der Türkei geblieben wäre.
Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
11. Am 08.06.2006 gab der Beschwerdeführer einen Vollmachtswechsel bekannt.
12. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
13. Da der angefochtene Bescheid vor rund viereinhalb Jahren erlassen worden war, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 20.05.2010 gemäß § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gemäß § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .13. Da der angefochtene Bescheid vor rund viereinhalb Jahren erlassen worden war, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 20.05.2010 gemäß Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Türkei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Türkei (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer eingeladen, alle ihm zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer binnen selber Frist um Bekanntgabe ersucht, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens seit Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Änderung eingetreten sei und wurde er aufgefordert, seine derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen.
14. Während von Seiten des Bundesasylamtes keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 04.06.2010 eine Stellungnahme.
Darin wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass sich die vorgehaltenen Länderfeststellungen nicht auf den individuellen Sachverhalt bezögen. Weiters wird die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur Integration des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass dieser in Österreich geboren worden sei und bis zu seinem dritten oder vierten Lebensjahr hier gelebt habe. Seine Mutter und seine drei Schwestern würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Vater sei im Jahr 2009 in Österreich verstorben.
Der Beschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe viele Freunde in Österreich. Weiters sei er unbescholten. Trotz seiner intensiven Bemühungen sei es ihm nicht gelungen, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Weiters legte er einen Versicherungsdaten-auszug vor.
15. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben dieser Person vor dem Bundesasylamtes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 Absatz 7 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009 weiterzuführen.1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 7 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, weiterzuführen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Abs. 7 und § 75 Abs. 1 und 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 bzw. (hinsichtlich der in seinem § 44 Abs 3 genannten Paragraphen) idF BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), bzw. § 10 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 122/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, bzw. (hinsichtlich der in seinem Paragraph 44, Absatz 3, genannten Paragraphen) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997"), bzw. Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Lage der Kurden sowie zum Militärdienst werden folgende - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben Punkt I.13.) in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:2. Zur Lage in der Türkei und insbesondere zur Lage der Kurden sowie zum Militärdienst werden folgende - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben Punkt römisch eins.13.) in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008
Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Fortschrittsbericht Türkei vom 14.10.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei (Sozialpolitischer Jahresbericht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft), November 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, (Medizinische Versorgung, Soziales, Änderung Militärgesetz, Rückführung türkischer Staatsangehöriger, Staatsangehörigkeitsgesetz), Juli 2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.
Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 20.10.2009
USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Turkey, 11.03.2010
USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 26.10.2009
ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, März 2010
die im Text genannten Quellen
Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahren getroffen:
Allgemeines
Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt.
Die Regierung hat mehrfach, zuletzt während der 8.
Beitrittskonferenz in Brüssel am 21. Dezember 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.
Glaubensfreiheit:
Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, die kollektiven Rechte muslimischer und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Das Wirken christlicher Minderheiten wird oft als Missionierung verstanden und deswegen zum Teil auch von den Innenbehörden mit Argwohn betrachtet. Nach dem Gesetz sowie nach Auffassung der Religionsbehörde Diyanet sind Missionierung und Religionswechsel zulässig. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete im Dienst besteht fort.
Politische Opposition
Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer - polarisierender - Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (im Ergebnis erfolgloses Verbotsverfahren gegen die AK-Partei; Verbot der DTP im Dezember 2009). Das politische System insgesamt hat sich in den letzten Jahren verändert, die Bedeutung des nach wie vor mächtigen Militärs ist graduell zurückgegangen. Hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz bestehen allerdings weiterhin Bedenken. In den patriarchalisch organisierten Parteien mangelt es zudem noch an innerparteilicher Demokratie, die "Modernisierung" der politischen Landschaft vollzieht sich daher nur langsam.
Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.
Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten.
Nach zwei vornehmlich gegen DTP-und DTP-nahe Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Verhaftungswellen am 15. und 28.05.2009 folgten im September, Oktober, Dezember 2009 und Januar 2010 weitere Verhaftungen. Dabei wurden über 800 Personen wegen angeblich terroristischer Aktivität im Rahmen der PKK-nahen Organisation (Kurdistan-Parlament, KCK) in Gewahrsam genommen. Das 2007 gegen die Partei eingeleitete Verbotsverfahren wurde am 11.12.2009 abgeschlossen. Die Partei wurde wegen ihrer Verbindungen zur terroristischen PKK verboten, gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.
Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Gegen 37 Politiker der Partei soll nun ein fünfjähriges Politikverbot verhängt werden. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.
Die nach Verbietung der DTP neu gegründete Partei heißt BDP - Partei des Friedens und der Demokratie.
Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.
Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).
Der Ländersachverständige Dr. Süleyman CEVIZ (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.
Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.
Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylamt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."
Das Auswärtige Amt Berlin geht auch davon aus, dass gegenwärtig prokurdische Demonstrationen, so lange sie friedliche verlaufen von den Sicherheitskräften grundsätzlich nicht aufgelöst werden (Punkt
1.2. des Bericht des AA Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei vom 11.9.2008)
Versammlungs- Vereinigungsfreiheit:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten, die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind.
Fälle von polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten.
Im Gegensatz zu den Vorjahren, in denen die gewerkschaftlichen Demonstrationen zum 1. Mai auf dem Taksimplatz in Istanbul von starker Gewaltanwendung, vor allem von staatlicher Seite, geprägt waren, verlief die Kundgebung im Jahr 2009 verhältnismäßig moderat. Zu den Newroz-Feierlichkeiten (kurdisches Frühjahrsfest), aber auch zu Jahrestagen, die mit dem inhaftierten PKK-Führer Öcalan in Zusammenhang stehen, kommt es im Südosten des Landes regelmäßig zu Massenkundgebungen und in deren Verlauf zur Anwendung übermäßiger Gewalt, teilweise auch gegenüber Unbeteiligten. 2009 verliefen die Newrozfeiern mit wenigen Ausnahmen friedlich.
Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens.
Meinungs- und Pressefreiheit:
Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden von den Staatsanwaltschaften bis Anfang September 2009 insgesamt 520 Fälle (davon 396 Neufälle) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In acht Fällen erging eine Bewilligung, d.h. in 98% wurde keine Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis:
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden.Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Artikel 250, Absatz eins, Litera a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden.
Die Todesstrafe ist in der Türkei vollständig abgeschafft.
Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten:
Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden. Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.Die AK-Partei-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden. Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.
Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen. Bis Ende November 2009 wurden insgesamt 252 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (2008: 269; 2007: 320; 2006:
222).
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.
In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaft bzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im Oktober 2009 nach offiziellen Angaben 116.690 Personen inhaftiert (2008: 98.755).
Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt 2008 Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung).
Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal zehn Personen) wurde auf zehn Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft wird teils mangels entsprechenden Freiraums und teils mangels ausreichenden Aufsichtspersonals nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Dieser Forderung ist die türkische Regierung inzwischen nachgekommen: Nach dem Bau eines neuen Gefängnistraktes wurden am 16.11.2009 fünf weitere Häftlinge in das Gefängnis auf Imrali verlegt.
Doppelbestrafung
Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Art. 11). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Art. 13 genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Art. 19 I). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Artikel 11,). Wird also ein Türke oder ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Straftat zunächst dort verurteilt und kommt dann in die Türkei, so kann er nicht ein zweites Mal vor Gericht gestellt werden, es sei denn, es handele sich um eine der in Artikel 13, genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution. Davon ist der Fall zu unterscheiden, dass eine im Ausland begangene Tat noch nicht im Ausland abgeurteilt worden ist, sondern erst in der Türkei ein Strafverfahren durchgeführt wird, z. B. weil der Täter nach der Tat aus Deutschland in die Türkei flieht und dort festgenommen wird. Dann kann die in der Türkei verhängte Strafe keinesfalls höher als die Höchststrafe nach dem Tatortrecht sein (Artikel 19, römisch eins). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch für den Fall, dass die Tat gegen die Sicherheit oder zum Nachteil der Türkei, eines türkischen Staatsangehörigen oder einer nach türkischem Recht gegründeten juristischen Person des Privatrechts begangen wurde.
(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04/2005;(KAS - Auslandsinformationen - Silvia Tellenbach: Zum neuen türkischen Strafgesetzbuch, 04 aus 2005,;
http://www.kas.de/wf/doc/kas_6660-544-1-30.pdf (Zugriff am 9.3.2009)
Sippenhaft
In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
Staatliche Repressionen
Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Kurden
Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei ist zumindest teilweise kurdischstämmig.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.
In den wirtschaftlich unterentwickelten und z.T. feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei hat sich die Lage der Kurden seit dem Ende des Bürgerkrieges (Festnahme Öcalans 1999, bis dahin ca. 37.000 Todesopfer) und vor allem mit der Verabschiedung der Reformgesetze seit 2002 deutlich verbessert, wie auch unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen. Dies schließt erste Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte ein, wie die Zulassung privater kurdischer Sprachkurse für Erwachsene (die
jedoch mangels Nachfrage wieder eingestellt wurden) und die eingeschränkte Genehmigung regionaler kurdischsprachiger Radio- und Fernsehsendungen. Ökonomisch sind zudem erste, wenn auch zaghafte Entwicklungsansätze zu verzeichnen.
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert.
Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.
An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem Wintersemester 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen der Türkei, den USA und Irak. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen und startete die türkische AKP-Regierung unter Präsident Erdogan eine Initiative namens "kurdischer Öffnung".
Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.
Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen
Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.
Medizinische Versorgung
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). In den Krankenhäusern werden zusätzliche psychiatrische Abteilungen eingerichtet. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein steigender Standard festzustellen.
Rückkehr
Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.
Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.
Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt. Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden. Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt. Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden. Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechts-widriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
In Bezug auf den Wehrdienst in der Türkei werden Ihnen folgende
Feststellungen zur Kenntnis gebracht:
Quellenübersicht:
Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.04.2010, 29.06.2009 sowie 11.9.2008
Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009
GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008
Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016
Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276
www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;
Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Artikel 51, der UN-Charta;
www.allaboutturkey.com/index.htm
APA, Austria Presse Agentur, Türkisches Soldaten dürfen nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden. 22.01.2010
SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008
UK Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey; 20.10.2009
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):
Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von
XXXX, BAMFrömisch 40 , BAMF
ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechsmonatige bzw. zwölfmonatige, wenn sie die Offizierslaufbahn eingeschlagen werden soll) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Nach den Vorstellungen des Generalstabes sollen die unterschiedlichen Wehrdienstzeiten für Studenten abgeschafft werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet.
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt.
Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.Das Urteil des EGMR Ülke ./. Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerrats des Europarats (zuletzt im Oktober 2009) noch nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer Ülke weigert sich, den Militärdienst abzuleisten. Gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Transsexuelle, Transvestiten, Schwule und Lesben können als "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.
Das türkische Militärstrafgesetz macht Unterschiede zwischen Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung und Verweigerung der Einberufung und Desertion. Das Strafausmaß bei Fällen unter erschwerten Umständen (z.B. selbst zugefügte Verletzungen oder Verwendung von gefälschten Dokumenten) kann bis zu zehn Jahre Haft betragen.
Die Türkei hat die rechtlichen Bestimmungen zur Unterbindung von wiederholter Strafverfolgung und zur Verurteilung von Wehrdienstverweigerungen noch nicht umgesetzt.
Studenten können ihren Wehrdienst bis zum 29. Lebensjahr aufschieben, bei einem höheren Abschluss bis zum 35. Lebensjahr, eventuell sogar bis zum 37. Lebensjahr. Nach dem 45. Lebensjahr sollte die Wehrpflicht nicht mehr durchgeführt werden.
Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen aus "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern (SFH Lagebericht Türkei, Update 9.10.2008)
Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.
Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben die Möglichkeit, sich gegen Ableistung einer dreiwöchigen Grundausbildung und Bezahlung (Preis variiert je nach Alter zwischen rund 5.100 und 7.700 ¿) freizukaufen. Aktuelle Informationen hierüber und über den Wehrdienst in der Türkei sind auch im Internet (http://www.asal.msb.gov.tr - nur in türkischer Sprache) abrufbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009; GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007).
Generell wurden im Rahmen der Null-Toleranz-Politik Maßnahmen verstärkt um seitens staatlicher Organe Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Es sind Mindeststrafen von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vorgesehen. Verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor. Direkte Anklagen ohne Einverständnis der Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlässe an Staatsanwaltschaften Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen und Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und Verhinderung der Möglichkeit sich dem Prozess zu entziehen sind Teile dieser Maßnahmen. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 29.6.2009)
Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt ausschließlich durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip; ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009). Über eine bewusste Differenzierung bzw. relevante Benachteiligung nach unsachlichen Kriterien, wie insbesondere ethnische Anknüpfungspunkte, bei der Zuteilung von Wehrpflichtigen, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern, 27.3.2008, a-6016). Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden.
Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden (ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009).
Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Art 51 der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Artikel 51, der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen. (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276; www.focus.de, Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008; Artikel 51, der UN-Charta, Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314. Definition der Aggression, 14.12.1974)
Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden (Accord Anfragebeantwortung zum militärischen Einsatz der Türkei gegen die PKK, 13.8.2008, a-6276).
Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden. (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartment, Bundesamt für Migration BMF, Direktionsbereich Asylverfahren, Migrations- und Länderanalysen; 2.9.2008
Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. (GIGA: Gutachten für den Unabhängigen Bundesasylsenat zu GZ. 227.115, 10.9.2007). Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen. (Accord Anfragebeantwortung zum Einsatz von Grundwehrdienern im Kampf gegen die PKK vom 27.3.2008, a-6016 sowie 13.8.2008, a-6276; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die türkischen Sicherheitskräfte, Juni 2008).
Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von XXXX, BAMF).Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt (BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008): Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von römisch 40 , BAMF).
Aufgrund der Strukturierung der türkischen Armee, zu deren Grundauftrag auch die Terrorbekämpfung gehört, ist es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht gänzlich auszuschließen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt zu werden. Dies erfolgt jedoch nicht gezielt nach ethnischen Gesichtspunkten und nimmt die Wahrscheinlichkeit mit fehlender Spezialausbildung, Qualifizierung bzw. fehlender Zugehörigkeit zu einer Spezialeinheit stark ab.
Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.Gem. den Ausführungen von Dr. Süleyman Ceviz (Qualifikationsprofil liegt zur Einsichtnahme auf) im Rechercheergebnis vom 29.1.2009 zum Asylverfahren 225.082 ist zur Strafverfolgungspraxis der türkischen Behörden anzuführen, dass dem Rückkehrer dann keine Strafe drohen würde, wenn er die Verzögerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. der Musterung gut begründen kann. Obwohl im türkischen Militärgesetz Paragraph 63, die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 c, tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Bereits zuvor wurde sie aufgrund eines unveröffentlichten Erlasses des türkischen Innenministeriums nicht mehr angewandt. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachtei1le zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.
Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Art 63, 64, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.Das türkische Parlament hatte per Gesetz die Machtbefugnisse der Armee eingeschränkt. Strafbare Handlungen im Bereich des Militärstrafgesetzes, z. B Artikel 63, 64,, die von Zivilpersonen in Friedenszeiten begangen werden, sollten in die Zuständigkeit der zivilen Gerichte fallen. Der türkische Verfassungsgerichtshof erklärte nun im Jänner 2010 dieses Gesetz für nichtig. Das oberste türkische Verfassungsgericht entschied, dass türkische Soldaten nicht vor zivilen Gerichten angeklagt werden dürfen und erklärte damit ein als Meilenstein gefeiertes Gesetz für nichtig. Wie auf der Website des Gerichts mitgeteilt wurde, fiel die Entscheidung einstimmig. Die Streitkräfte hatten das Gesetz in der Vergangenheit immer wieder scharf kritisiert. Es war im Juli verabschiedet worden, um den Einfluss der mächtigen Militärs zu begrenzen und stand auch in Zusammenhang mit den türkischen Bemühungen um eine EU-Mitgliedschaft.
3. Der Bescheid des Bundesasylamtes basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage - mit Ausnahme des nicht zutreffenden Bejahens einer innerstaatlichen Fluchtalternative (dazu siehe unten) - klar und übersichtlich zusammen. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
3.1. In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass es dem Antragsteller weder gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung noch eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen bzw. darzutun.
Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entkräften könnten und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes.
3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Grundwehrdienstes große Probleme gehabt habe und mehrfach zu Haftstrafen verurteilt worden sei, ohnedies seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. Wie jedoch im angefochtenen Bescheid aufgezeigt wurde und unten nochmals näher dargestellt wird, ergibt sich daraus keine asylrelevante Verfolgung, zumal der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst ja abgeschlossen hat.
3.1.2. Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt nicht kritisch hinterfragt habe, mit welchem Reisepass der Beschwerdeführer ausgereist sei, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, legal ausgereist zu sein.
Dazu ist festzuhalten, dass die Behörde nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK in Betracht kommt, verpflichtet ist, auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Nachdem die Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, legal mit einem Reisepass aus der Türkei ausgereist zu sein, hatte das Bundesasylamt keinen Anlass, dies in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass ihm dieser Reisepass über Vermittlung eines Bekannten ausgestellt worden sei, zumal er aufgrund der Vorfälle beim Wehrdienst regulär keinen erhalten hätte. Daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit einem anderen Reisepass ausgereist sei, sondern handelt es sich lediglich um eine vage Vermutung seiner Schwester.
Die Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes geht nicht so weit, dass sie Asylgründe, die gar nicht behauptet wurden, ermitteln müsste (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 17.01.1994, 94/19/0886). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung geht nicht so weit, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten, etwa das Vorbringen der Partei, dazu Veranlassung geben (vgl. VwSlg 12.337A/1990; VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221).Die Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes geht nicht so weit, dass sie Asylgründe, die gar nicht behauptet wurden, ermitteln müsste vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 17.01.1994, 94/19/0886). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung geht nicht so weit, dass sie in jede denkbare Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten, etwa das Vorbringen der Partei, dazu Veranlassung geben vergleiche VwSlg 12.337A/1990; VwGH 04.04.2002, 2002/08/0221).
3.1.3. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Cousin der Mutter des Beschwerdeführers etwa 2002/2003 aus Frankreich in die Türkei abgeschoben, am Flughafen festgenommen sei und sechs Monate später habe man seine Leiche gefunden, so bleibt offen, wo hier - außer dem entfernten Verwandtschaftsverhältnis und der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit - der Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer besteht.3.1.3. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Cousin der Mutter des Beschwerdeführers etwa 2002 aus 2003, aus Frankreich in die Türkei abgeschoben, am Flughafen festgenommen sei und sechs Monate später habe man seine Leiche gefunden, so bleibt offen, wo hier - außer dem entfernten Verwandtschaftsverhältnis und der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit - der Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer besteht.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, gibt es in der Türkei auch keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.
Es war daher nicht erforderlich, die beantragte Zeugin einzuvernehmen.
3.1.4. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach laut einem türkischen TV-Bericht ein aus Europa abgeschobener Asylwerber am Flughafen misshandelt und nach einem Fluchtversuch von Passanten fast zu Tode geprügelt worden sei. Auch hier fehlt zum einen der Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer. Zum anderen geht aus den getroffenen Feststellungen auch hervor, dass dem Auswärtigen Amt in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt waren. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
Aus diesem Grund war es für den erkennenden Senat auch nicht erforderlich, den als Zeugen beantragten Schwager des Beschwerdeführers einzuvernehmen.
3.1.5. Was die zweimaligen Befragungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Beendigung des Militärdienstes bis zu seiner Ausreise betrifft, so fehlt es diesen, sofern man sie hypothetisch für wahr erachtet, - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher aufgezeigt werden wird - an der für eine Asylgewährung notwendigen Intensität..
3.1.6. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei im Visier der türkischen Sicherheitsbehörden gestanden, so ist auf das von ihm vorgelegten Dokument zu verweisen, wonach er am 11.07.2003 normal aus dem Wehrdienst entlassen worden ist. Daraus ist wiederum ersichtlich, dass er von keinem Interesse mehr für die türkischen Behörden gewesen sein kann. Der Beschwerdeführer war nach der Beendigung seines Wehrdienstes also noch rund neun Monate in der Türkei aufhältig und sei laut seinem Vorbringen in diesem Zeitraum zweimal von der Polizei mitgenommen und befragt worden.
Auch bei hypothetischer Annahme, dass es diese Kontrollen - entgegen der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - tatsächlich gegeben hat, zeigt dies, dass diese, zumal der Beschwerdeführer ohne weitere Konsequenzen nach den Befragungen wieder gehen durfte (vgl. AS 195 unten). Auch darauf wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch eingegangen werden.Auch bei hypothetischer Annahme, dass es diese Kontrollen - entgegen der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - tatsächlich gegeben hat, zeigt dies, dass diese, zumal der Beschwerdeführer ohne weitere Konsequenzen nach den Befragungen wieder gehen durfte vergleiche AS 195 unten). Auch darauf wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch eingegangen werden.
3.1.7. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.13.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.3.1.7. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben römisch eins.13.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei, denen der Beschwerdeführer auch nicht entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin ist zu berücksichtigen, das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK berufen und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
4. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:4. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
4.1. Gemäß § 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
4.2.1. Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, können die Probleme des Beschwerdeführers während seines Militärdienstes nicht zu einer Asylgewährung führen. Diese Probleme sind in ursächlichem Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes gestanden. Laut der von ihm selbst vorgelegten Urkunde wurde der Beschwerdeführer "normal" aus dem Wehrdienst entlassen, sodass davon auszugehen ist, dass damit auch seine Probleme beendet wurden.
Des Weiteren mangelt es diesem Vorbringen sowie den subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers auch an der für die Asylgewährung erforderlichen Aktualität.
Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann nämlich nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr weiterhin Gefahr seitens der Polizei bzw. des Militärs drohen könnte, ist wenig plausibel, da nicht mehr aktuell und auch mit den logischen Denkprozessen wenig vereinbar. Fluchtauslösend waren gemäß den Angaben des Beschwerdeführers Vorfälle in den Jahren 2003. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Juli 2003 "normal" aus dem Wehrdienst entlassen wurde und dies nunmehr sieben Jahre zurückliegt, kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Konsequenzen zu erwarten haben wird. Warum der Beschwerdeführer derart ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. die türkischen Behörden nun noch immer Interesse an seiner Person haben sollten, hat er nicht plausibel darlegen können.
4.2.2. Weiters fehlt es auch am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Umstände mit der Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb jene nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind (vgl für viele andere zB das hg Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl 92/01/0800-0803). (VwGH 17. 6. 1993, 92/01/1081).4.2.2. Weiters fehlt es auch am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der geltend gemachten Umstände mit der Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb jene nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet sind vergleiche für viele andere zB das hg Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl 92/01/0800-0803). (VwGH 17. 6. 1993, 92/01/1081).
Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl 94/20/0793). (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das hg Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl 94/20/0793). (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).
Der gegenständliche Beschwerdeführer wurde aber laut festgestelltem Sachverhalt am 13.07.2003 normal vom Militär entlassen, seine Ausreise aus der Türkei erfolgte jedoch erst am im April 2004, also rund neun Monate später.
4.2.3. Was die zweimaligen Befragungen durch die Polizei im Zeitraum nach Beendigung des Wehrdienstes im Juli 2003 und der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2004 betrifft, so sind konnten diese nicht festgestellt werden. Selbst wenn man rein hypothetisch davon ausgeht, dass diese Befragungen tatsächlich stattgefunden hätten, so sind sie mangels Intensität des Eingriffes nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen.
Nachfragen allein stellen nach ständiger Rechtssprechung des VwGH noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des AsylG dar. Dies selbst im Falle wiederholter Nachfragen (VwGH v. 17.06.1992, Zl. 92/01/0546). Aus Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Asylwerbers, verhaftet oder verfolgt zu werden, ergibt sich, wenn objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen ist, kein Asylgrund, zumal Ladungen, Nachfragen, selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487; VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0285).Nachfragen allein stellen nach ständiger Rechtssprechung des VwGH noch keine Verfolgungshandlung im Sinne des AsylG dar. Dies selbst im Falle wiederholter Nachfragen (VwGH v. 17.06.1992, Zl. 92/01/0546). Aus Polizeiladungen und der subjektiven Befürchtung des Asylwerbers, verhaftet oder verfolgt zu werden, ergibt sich, wenn objektiv keine Gefahr eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität zu erkennen ist, kein Asylgrund, zumal Ladungen, Nachfragen, selbst kurzfristige Inhaftierungen nicht als derart gravierend angesehen werden können, dass sie einen Verbleib im Heimatland unerträglich machen (Fessl/Holzschuster AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu Paragraph 3, unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu Paragraph 3, AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 MWN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487; VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0285).
Dem Begriff der Verfolgung ist eine gewisse Intensität inhärent.
Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.Nach Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie des Rates, welche Richtlinie zwar auf den gegenständlichen Fall noch nicht anwendbar, aber dennoch zur Auslegung beachtlich ist, gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.
Diese Definition des Terminus "Verfolgungshandlung" entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Eine Verhaftung für sich allein stellt noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung dar (VwGH 24.09.1998, 98/01/0224) und kommt Anhaltungen und Verhören dann keine asylrechtliche Relevanz zu, wenn diese ohne weitere Folgen geblieben sind (VwGH, 16.01.1996, 95/20/0196).
Was nun mögliche polizeiliche Anhaltungen sowie Befragungen des Beschwerdeführers betrifft, so ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627).Was nun mögliche polizeiliche Anhaltungen sowie Befragungen des Beschwerdeführers betrifft, so ist auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen vergleiche zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627).
Die Tatsache, dass die Anhaltungen des Beschwerdeführers ohne weitere Folgen (etwa im Sinne der Einleitung von Strafverfahren geblieben) sind, sondern dieser wieder gehen konnte, lässt ebenfalls erkennen, dass diese Maßnahmen nicht als gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers wegen zumindest unterstellter ablehnender Einstellung gegen den türkischen Staat angesehen werden könnten.
Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer immer wieder ohne Konsequenzen freigelassen worden war.
4.2.4. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird - gegenständlich keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben.
Eine derartige innerstaatliche Fluchtalternative wäre nämlich nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Nachdem gegenständlich jedoch ausschließlich eine staatliche Verfolgung vorgebracht wurde, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.
Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer Asylgewährung führen kann.
4.3. Was eine allfällige asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe betrifft, so ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen sind oder waren.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet ist, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0816). Das Asylgesetz verlangt vielmehr die begründete Furcht vor einer konkret gegen den Asylwerber selbst gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, und jeden treffen können, der dort lebt, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Überdies existieren auch derzeit keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen würden. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Kurden, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Türkei unerträglich machen würde, ist sohin nicht feststellbar.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, bewirkt sohin für sich allein nicht, dass ihm Asyl zu gewähren wäre, weil sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige seiner Volksgruppe schon alleine wegen dieser Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es ist den Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, dass es keine gezielte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in der Türkei gibt.
4.4. Sofern Benachteiligungen wegen der Religionszugehörigkeit zum Ausdruck gebracht werden, so ist hiezu auszuführen, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht ergibt, dass Aleviten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen müssten. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund seines Glaubens ausgesetzt ist. Ebenso enthält der Bericht des Auswärtigen Amtes, welcher sich eingehend mit der Religionsfreiheit in der Türkei befasst, keine Hinweise darauf, dass Aleviten - welche mit schätzungsweise 15 Millionen Personen die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in der Türkei bilden - wegen ihrer Glaubensgesinnung Repressionen unterliegen.
4.5. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen der Volksgruppe der Kurden oder der Religionsgemeinschaft der Aleviten festgestellt werden kann. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage sowie der Lage der Kurden oder Aleviten oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.
4.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
4.7. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten ist auszuführen, dass laut der im Zuge der ergänzenden Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und nicht bekämpften Feststellungen in der Türkei das Verbot der Doppelbestrafung besteht. Ausgenommen davon sind die in Art 13 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.4.7. Zu einer allfälligen Doppelbestrafung wegen der vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten ist auszuführen, dass laut der im Zuge der ergänzenden Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und nicht bekämpften Feststellungen in der Türkei das Verbot der Doppelbestrafung besteht. Ausgenommen davon sind die in Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) genannten Taten, vor allem also Staatsschutzdelikte, Folter, Rauschgiftdelikte, Geldfälschung oder Prostitution.
Da der Beschwerdeführer in Österreich wegen (teils schwerer) Körperverletzungen (§§ 83 f StGB), Sachbeschädigung (§ 125 StGB), schweren Diebstahls (§§ 127 f StGB), Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB), und Freiheitsentziehung (§ 99 StGB) verurteilt wurde, droht ihm in der Türkei jedenfalls keine Doppelbestrafung.Da der Beschwerdeführer in Österreich wegen (teils schwerer) Körperverletzungen (Paragraphen 83, f StGB), Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), schweren Diebstahls (Paragraphen 127, f StGB), Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), und Freiheitsentziehung (Paragraph 99, StGB) verurteilt wurde, droht ihm in der Türkei jedenfalls keine Doppelbestrafung.
Im Übrigen müsste eine Doppelbestrafung, um asylrelevant zu sein, in einem kausalen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund stehen. An einem derartigen Zusammenhang würde es jedoch gegenständlich ebenfalls fehlen, weil nicht zu erkennen ist, dass dem Beschwerdeführer drohte, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine - ohnedies nicht drohende - Doppelbestrafung würde jedem anderen türkischen Staatsangehörigen unabhängig von beispielsweise dessen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. dessen Religionsbekenntnis gleichermaßen bevorstehen.
4.8. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylrelevanz erkennen und war somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.4.8. Das Vorbringen lässt sohin keinen Asylrelevanz erkennen und war somit die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides:5. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides:
5.1. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.5.1. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
5.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.5.2. Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
5.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).5.3. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
5.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des § 50 Abs 2 FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs 1 FPG unterworfen zu werden:5.4. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, sodass die Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz 2, FPG von vornherein ausscheidet. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr in der Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden:
5.4.1. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.5.4.1. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
5.4.2. In der Türkeierfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen Mann von nunmehr 34 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Der Beschwerdeführer ist gemäß dem von ihm vorgelegten Versicherungsdatenauszug in Österreich auch immer wieder einer Berufstätigkeit nachgegangen und wurde nicht vorgebracht bzw. sind keine Umstände ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch nach einer Rückkehr in die Türkei möglich sein sollte.Daher ist es auch dem Beschwerdeführer, einem erwachsenen Mann von nunmehr 34 Jahren, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Er spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Türkisch. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Der Beschwerdeführer ist gemäß dem von ihm vorgelegten Versicherungsdatenauszug in Österreich auch immer wieder einer Berufstätigkeit nachgegangen und wurde nicht vorgebracht bzw. sind keine Umstände ersichtlich, weshalb ihm dies nicht auch nach einer Rückkehr in die Türkei möglich sein sollte.
Laut seinem eigenen Vorbringen hat der Beschwerdeführer nach Ableistung seines Wehrdienstes in dem seinen Eltern gehörigen Haus in der Türkei gelebt. Nachdem nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, wäre ihm das wiederum möglich und ist also auch eine Wohnmöglichkeit vorhanden. Der Beschwerdeführer könnte wie vor seiner Ausreise - zumindest vorübergehend - auch von seinen in Österreich lebenden Angehörigen (Mutter, Schwestern) etwa in finanzieller Hinsicht durch Überweisungen bzw. Geldtransfer, oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) unterstützt werden.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor.Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist. Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in der Türkei schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
5.4.3. Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftaten betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt I. ausgeführt, dass diese nur bei gewissen Arten von Delikten droht, unter welche die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und Verbrechen nicht fallen.5.4.3. Was eine allfällige Doppelbestrafung des Beschwerdeführers wegen der von ihm in Österreich begangenen Straftaten betrifft, so wurde bereits oben unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass diese nur bei gewissen Arten von Delikten droht, unter welche die vom Beschwerdeführer begangenen Vergehen und Verbrechen nicht fallen.
Es besteht sohin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK.Es besteht sohin auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK.
5.5. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.5.5. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
6. Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides.:6. Zu Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides.:
6.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 135/2009 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 135 aus 2009, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
6.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.6.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
6.3.1. Die Mutter des Beschwerdeführers und seine drei erwachsenen Schwestern leben in Österreich und sind österreichische Staatsbürgerinnen. Weiters hat der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden Türkin einen gemeinsamen Sohn.
Eine Nachschau im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer offenbar in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter lebt.
Wie bereits oben ausgeführt, ist es für die Annahme eines Familienlebens zwischen Erwachsenen Voraussetzung, dass eine hinreichend starke Nahebeziehung besteht, die sich vor allem im Zusammenleben, in der gegenseitigen Unterhaltsgewährung sowie in sonstigen besonderen Abhängigkeitsverhältnissen zeigt.
Laut ZMR-Abfrage wohnte der Beschwerdeführer bis November 2008 nicht an derselben Meldeadresse wie seine Mutter. Ein gemeinsames Zusammenleben findet daher zumindest erst seit November 2008 statt.
Es handelt sich somit um kein Weiterleben des Beschwerdeführers bei seiner Mutter nach Eintritt der Volljährigkeit. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer ohnedies in der Zwischenzeit mehrere Jahre in der Türkei aufgehalten.
Es finden sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.Es finden sich auch ansonsten keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung zu Bezugspersonen. Im Übrigen wurde auch dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses - trotz Aufforderung im Rahmen der Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - nicht mitgeteilt, dass zu einer dieser Personen eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Ein schützenswertes Familienleben zu diesen Personen ist somit zu verneinen.Der Beschwerdeführer ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung zu Bezugspersonen. Im Übrigen wurde auch dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses - trotz Aufforderung im Rahmen der Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - nicht mitgeteilt, dass zu einer dieser Personen eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Ein schützenswertes Familienleben zu diesen Personen ist somit zu verneinen.
Was seine drei in Österreich lebenden Schwestern betrifft, so besteht mit diesen kein gemeinsamer Haushalt. Auch ein sonstiges besonderes Naheverhältnis wurde nicht dargetan.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner Mutter bzw. seinen Schwestern ein schützenswertes Familienleben führt.
Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem solchen ausginge, käme man im Rahmen der - analog zum Privatleben vorzunehmenden - Interessensabwägung zum Ergebnis, dass eine Ausweisung gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hat weiters gemeinsam mit einer in Österreich lebenden Türkin einen gemeinsamen mj. Sohn, wobei er weder mit seinem Sohn noch mit dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Hinsichtlich der Mutter seines Sohnes ist daher nicht vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen, hinsichtlich seines Sohnes sehr wohl.
Es ist daher iSd Art 8 Abs 2 EMRK eine Abwägung vorzunehmen, ob dieser Eingriff notwendig ist.Es ist daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Abwägung vorzunehmen, ob dieser Eingriff notwendig ist.
Ergänzend zu den unten, im Rahmen des Rechts auf Privatleben getätigten Ausführungen ist auf folgendes hinzuweisen:
Wenngleich in der Stellungnahme im ergänzenden Ermittlungsverfahren auf diesen Sohn nicht mehr eingegangen wurde, so ist der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem mj. Sohn auch durch gegenseitige Besuche in einem anderen Staat möglich und zumutbar (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).Wenngleich in der Stellungnahme im ergänzenden Ermittlungsverfahren auf diesen Sohn nicht mehr eingegangen wurde, so ist der persönliche Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem mj. Sohn auch durch gegenseitige Besuche in einem anderen Staat möglich und zumutbar vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Die Mutter des Sohnes ist gebürtige Türkin, sodass ihr auch fallweise Besuche in der Türkei zumutbar sind.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (so weit ersichtlich) kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mWN)Zu berücksichtigen ist auch, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (so weit ersichtlich) kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mWN)
Der Beschwerdeführer ist in XXXX Österreich geboren und hat sich zunächst bis 1981 hier aufgehalten. Nach dem er in der Türkei die Volks- und die Hauptschule besucht hat, ist er im Jahr 1991 nach Österreich zurückgekehrt. 1995 wurde er, nachdem ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt worden war, in die Türkei abgeschoben, trotzdem er im Frühjahr 1998 wieder zurückkehrte und seinen ersten Asylantrag stellte. Nachdem dieser (wegen der Zuständigkeit Italiens) zurückgewiesen worden war, kehrte der Beschwerdeführer wieder in die Türkei zurück. Im April 2004 kam er wiederum nach Österreich.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 Österreich geboren und hat sich zunächst bis 1981 hier aufgehalten. Nach dem er in der Türkei die Volks- und die Hauptschule besucht hat, ist er im Jahr 1991 nach Österreich zurückgekehrt. 1995 wurde er, nachdem ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt worden war, in die Türkei abgeschoben, trotzdem er im Frühjahr 1998 wieder zurückkehrte und seinen ersten Asylantrag stellte. Nachdem dieser (wegen der Zuständigkeit Italiens) zurückgewiesen worden war, kehrte der Beschwerdeführer wieder in die Türkei zurück. Im April 2004 kam er wiederum nach Österreich.
Bereits aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich über einen Zeitraum rund 16 Jahren (bzw. seit rund sechs Jahren ununterbrochen) ist jedenfalls vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Es befinden sich seine engsten Verwandten hier, die teilweise österreichische Staatsbürger sind, und möchte der Beschwerdeführer sein zukünftiges Leben hier gestalten.
Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in dessen Recht auf Privatleben gemäß Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in dessen Recht auf Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
6.4.1. Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich etwa sein halbes Leben, wenn auch unterbrochen, im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens sprechen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich, in dessen Rahmen er sich auch nicht dem Verfahren entzogen hat und ihm daher die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist, das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen sowie dass seine Eltern, seine Geschwister sowie sein mj. Sohn hier leben.
Wenngleich der Beschwerdeführer fast die Hälfte seines gesamten Lebens in Österreich verbracht hat (und sein Aufenthalt hier zumindest zu Beginn legal gewesen ist), ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er im Jahr 1995 erstmals straffällig wurde. Bislang wurde er vier Mal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, wobei er auch eine unbedingte Freiheitsstrafen in der Dauer von einem Jahr zur Hälfte verbüßte, ehe er bedingt entlassen wurde.
Auf Grund seiner mehrfachen Straffälligkeit und seines bisherigen rechtswidrigen Verhaltens stellt der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Senats eine nicht unbeachtliche Gefahr für die öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich dar. So wurde über ihn 1995 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot über ihn verhängt und wurde er in die Türkei abgeschoben.
Wenngleich die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr fast fünf Jahre zurückliegt und das - wegen der weiteren Verurteilungen - über ihn verhängte Aufenthaltsverbot mit fünf Jahren befristet wurde, welche längst abgelaufen sind, reichen diese Umstände reichen nach Ansicht des erkennenden Senats nach wie vor aus aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Eine Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers kann bei der gegebenen Sachlage nicht festgestellt werden.
Dazu ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 08.01.2009, application nr. 10606/07, Joseph Grant vs. United Kingdom, zu verweisen. Der 1960 auf Jamaika geborene Joseph Grant zog 1974 mit einem seiner Brüder seiner Mutter nach Großbritannien nach, wo ein weiterer Bruder geboren wurde. Die beiden Brüder und die Mutter leben nach wie vor in Großbritannien, einer der Brüder wurde 2004 dort eingebürgert. Grant hatte auf Jamaika keine Verwandten mehr. In den Jahren 1983 und 1984 bekam der Beschwerdeführer von zwei britischen Staatsbürgerinnen jeweils einen Sohn, von einem dieser Söhne hat er auch einen Enkel. Von 1984 an führte der Beschwerdeführer über zwölf Jahre eine Beziehung mit einer dritten britischen Staatsbürgerin, welche ihm 1996 eine Tochter gebar. Zugleich bekam der Beschwerdeführer von einer anderen Frau einen dritten Sohn. Er lebte zwar nie mit einem seiner Kinder zusammen, hat jedoch regelmäßig Umgang mit diesen. Von 1991 bis 2006 wurde Grant 32 Mal wegen verschiedener Delikte verurteilt, wobei jedoch niemals eine längere als zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. In der Folge wurde Grant aus dem Vereinigten Königreich ausgewiesen.
Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Art 8 EMRK nicht.Der EGMR führt in seiner Entscheidung aus, dass die Ausweisung sowohl das Privat- als auch das Familienleben des dortigen Beschwerdeführers beeinträchtige. Auch wenn die vom ihm begangenen Straftaten nicht am schwerwiegenden Ende krimineller Aktivitäten anzusiedeln seien, so könne deren Anzahl und die Zeitspanne, in welcher sie begangen worden sind, nicht ignoriert werden. Obwohl der dortige Beschwerdeführer 34 Jahre in Großbritannien lebte und keine starken Beziehungen zu Jamaika unterhielt, sei die Ausweisung notwendig und verletze Artikel 8, EMRK nicht.
In diesem Zusammenhang ist auch auf einen jüngst ergangenen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, in welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, abgewiesen wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
6.4.2. In einer Gesamtschau und Abwägung sämtlicher Umstände ergibt sich in der gegenständlichen Rechtssache, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich dessen Interesse an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der mehrfachen Straffälligkeit über einen Zeitraum von rund zehn Jahren, wobei es auch zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr kam, überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
6.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar. Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter des mj. Sohnes des Beschwerdeführers türkischstämmig ist. Weiters kann der Kontakt auch per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant vs. United Kingdom). Selbiges gilt auch für Besuche der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers.6.5. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), möglich und zumutbar. Dazu ist festzuhalten, dass die Mutter des mj. Sohnes des Beschwerdeführers türkischstämmig ist. Weiters kann der Kontakt auch per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR, Joseph Grant vs. United Kingdom). Selbiges gilt auch für Besuche der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers.
Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte, ist ein solcher jedenfalls zulässig. Dabei ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, ist ein solcher jedenfalls zulässig. Dabei ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.
Es wurde weder in der Beschwerde noch im Rahmen des ergänzenden Beweisverfahrens ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).
Auch wenn der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten mehr in der Türkei hat, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass er so stark von dort entfremdet wäre, das er nicht mehr in der Lage, in der Türkei zu leben. Dazu ist festzuhalten, dass er die türkische Sprache nach wie vor spricht.
6.6. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
6.7. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.6.7. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 11.05.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme vom 11.05.2010 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Anhaltung, Ausweisung, Befragung, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Religion, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
20.09.2010