TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/12 98/01/0365

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §8;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §44 Abs1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AsylG 1997;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des NP in W, geboren am 25. August 1970, vertreten durch Dr. Christian Grave, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. April 1998, Zl. 200.179/0-IV/10/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 19. Oktober 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte am 21. Oktober 1997 die Gewährung von Asyl. Er wurde am 10. November 1997 niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er an, er stamme aus Kosovo Polje, gehöre der albanischen Volksgruppe an und sei moslemischen Glaubens.

Die Behörde erster Instanz gab sein damaliges Vorbringen in ihrem den Asylantrag abweisenden Bescheid vom 11. November 1997 folgendermaßen wieder:

"Sie wären Ortsgruppenmitglied der LDK gewesen und deswegen nahezu ununterbrochen seit 1993 permanent mit der Polizei in Berührung gekommen. Die Polizei hätte von Ihnen immer wieder Auskünfte über die LDK erhalten wollen und Sie über Ihr diesbezügliches Engagement befragt.

Am 3.10.1997 wären Sie wiederum zu einem polizeilichen Verhör abgeholt worden und hätte man Sie danach für den 4.10.1997 neuerlich zwecks Durchführung einer Einvernahme zur örtlichen Polizeistation bestellt.

Sie wären jedoch nicht hingegangen und wären aus Angst vor einer Festnahme zu Ihrem Onkel gegangen.

Am 4.10.1997 wäre die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen und hätte das ganze Haus durchsucht, verschiedene Dokumente seien dabei beschlagnahmt worden.

Sie wären ja damals nicht zu Hause gewesen, so hätten die Polizeibeamten Ihrem Bruder eine Ladung ausgehändigt, wonach Sie am 14.10.1997 beim Kommunalgericht in Prishtina zu erscheinen hätten.

Am 6. oder 7.10.1997 wäre die Polizei zu Ihren Schwiegereltern gegangen und hätte dort nach Ihnen gefragt, außerdem hätte einer Ihrer serbisch-stämmigen Nachbarn ständig hinter Ihnen herspioniert.

Aus Furcht vor weiteren Repressionen hätten Sie sich daher gemeinsam mit Ihrer Frau entschlossen das Heimatland zu verlassen."

Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sei.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde erster Instanz habe es verabsäumt, die gegen ihn gerichteten staatlichen (Einzel-)Maßnahmen in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und insbesondere die Verhältnisse in seinem Heimatland miteinzubeziehen. Die generelle Situation im Kosovo sei dergestalt, dass von den serbischen Behörden "offensichtlich alles unternommen wird", Kosovo-Albaner aus dem Kosovo zu vertreiben und ihnen dort jegliche Lebensgrundlage zu entziehen. Dies führe dazu, dass "praktisch jeder ethnische Albaner in allen Lebensbereichen, allen Schichten und allen Altersgruppen derzeit jederzeit Übergriffe der serbischen Behörden - wie Hausdurchsuchungen, Schläge und Folter auf Polizeiposten und anlässlich von Kontrollen, sowie willkürliche Inhaftierungen - befürchten" müsse. In der Folge legte er eine Bescheinigung der Demokratischen Liga Kosovos vom 25. Februar 1998 mit folgendem Inhalt vor:

"Auf Ersuchen von NP aus Fushe Kosovo stellt der Vorstand der LDK-Stelle in Fushe Kosovo diese Bescheinigung aus:

BESCHEINIGUNG

Hiermit wird bestätigt, dass NSP, geboren am 20.08.1970, im Dorfe Ballaqevce, Gemeinde Fushe Kosovo, seit 1990 aktives Mitglied der LDK ist.

Er war ein hervorragendes Aktivmitglied. Er hat an vielen Aktionen teilgenommen; wie z.B. bei der Sammlung der materiellen Mittel für die armen Familien und bei der Sammlung der Geldspenden für die Lehrer usw.

NP ist auch Student der Universität Prishtina, Fakultät für Maschinerie, im dritten Studienjahr.

Während seines Aufenthaltes in Kosovo war er im Besitze einer Druckerei. Mit dieser Druckerei hat er viele Probleme und Aufträge der Studenten erledigt. Er hat das notwendige Material für UPS der Universität Prishtina, besonders für die Protestkundgebung des ersten Oktobers 1997, gedruckt und fotokopiert.

Die Druckerei wurde von den aktuellen serbischen Behörden geschlossen. Aus diesem Grund wurde er zu einem Informationsgespräch vorgeladen. Er hat dieser Vorladung Folge geleistet und meldete sich am 3.10.1997 an. Er wurde dort von 7 bis 10 Uhr 30 Min angehalten und aufgefordert, sich am nächsten Tage wieder zu melden.

Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat, wurde ihm eine Vorladung zur Gerichtsverhandlung zugestellt. Er sollte vor Gericht am 14.10.1997 erscheinen.

Aus diesem Grund war er gezwungen Kosovo zu verlassen.

Da er befürchtete seine Ehegattin als Geisel zu nehmen, war er gezwungen, zusammen mit ihr um Asyl in Österreich anzusuchen."

Die belangte Behörde führte am 21. April 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer zu seinen Angaben, er sei Vorstandsmitglied der LDK in Fushe Kosovo gewesen und habe 1995 eine Druckerei gegründet, welche Broschüren, Bücher etc. für die Schulen gedruckt habe und 1996 mit Gerichtsbeschluss gesperrt worden sei, näher einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer auch vorgehalten, dass hinsichtlich der von ihm vorgelegten Ladung zum Kommunalgericht in Prishtina, ausgestellt am 3. Oktober 1997, und der Bescheinigung der LDK vom 25. Februar 1998 Bedenken hinsichtlich deren Echtheit bestünden. Mit dem in der mündlichen Verhandlung verkündeten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. April 1998 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. Sie erhob die vom Bundesasylamt in dessen Bescheid "richtig und vollständig" wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Vernehmung zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Berufung und allgemeinen rechtlichen Ausführungen führte die belangte Behörde aus, dass sie die Tatsachenfeststellungen der Behörde erster Instanz, welche "grundsätzlich richtig und zutreffend" seien, wie folgt ergänze:

"Festzustellen ist ergänzend, dass es sich bei der Gruppe des Asylwerbers um eine kleine Organisationseinheit der LDK gehandelt hat, der Asylwerber lediglich für den Kulturbereich zuständig war, mit dem Geldfluss in verantwortlichem Ausmaß nichts zu tun hatte.

Er hat insbesondere mit Auslandsgruppen der LDK nichts zu tun gehabt. Die Kenntnisse über Partei und Organisation weisen den Asylwerber nicht als Geheimnisträger aus.

Es kann weder vom Asylwerber der Gründungsstichtag, noch das genaue Organigramm und die Anzahl der Gruppierungen seiner Partei genau und spontan und ohne Vorhalt genannt werden.

Politische Anordnungsgewalt war mit seiner Stellung in der LDK nicht verbunden, ein direkter Bezug zur absoluten Führungsebene ebenfalls nicht; hiefür waren andere Mitglieder funktionell aber auch tatsächlich zuständig. Daher war der Asylwerber auch aus dieser Sicht nicht der Gruppe der Geheimnisträger zuzurechnen.

Der Asylwerber war an einer Druckerei beteiligt. Festgestellt wird, dass der Asylwerber nicht jene Kenntnisse von Druckereien hat, die man von einem Beteiligten (Teilhaber) einer Druckerei (der auch mitarbeitet) erwarten kann.

Es ist amtsbekannt, dass Druckereigeräte - insbesondere ältere Maschinen -, die noch nicht der neueren Technologie zuzurechnen sind, praktisch ewig halten.

In südlichen Ländern laufen heute noch solche Maschinen aus der Jahrhundertwende.

Andererseits sind derartige Maschinen von ganz wenigen, spezialisierten Herstellern mit - in der Branche bekannten - Namen hergestellt und weltweit vertrieben worden.

Hievon hat der Asylwerber keine Kenntnis, obgleich er laufend mitgearbeitet haben soll und tausende von D-Mark für die Anschaffung der Geräte aufgewendet haben will.

Jedenfalls ist festzustellen, dass diese Druckerei aufgrund der Papierart und der Papiergröße (die höchstens Verwendung finden konnte) sowie der Druckart (nur schwarz-weiß) nicht geeignet war all das zu drucken, was als Propagandamaterial für politische Tätigkeit benötigt wird, nämlich Plakate, Transparente, Zeitschriften usw. Es handelt sich lediglich um eine Briefpapier-, Visitenkarten- und Kleinformulardruckerei.

Der Asylwerber bestätigt selbst, dass LDK-Mitglieder nicht einmal auf Führungsebene zwangsläufig verfolgt werden.

Seine eigene Verfolgung führt er am Schluss der Verhandlung nach mehreren Vorhalten auf einen persönlich ihm bekannten Spion Milos zurück, der in seiner unmittelbaren Umgebung wohnt."

Es sei zu allen Bereichen in der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers zu erheblichen Widersprüchen gekommen, der Beschwerdeführer habe mehrmals ausweichlich geantwortet, auf Vorhalt zögernde und ausweichende Antworten gegeben und "nicht in dem Ausmaß bei der Feststellung des Sachverhaltes" mitgewirkt, wie in einem Asylverfahren "erwartet" werden könne. Solche Widersprüche seien zu Organisation, Tätigkeit und Position des Beschwerdeführers in der LDK aufgetreten. Desgleichen zur Art der Beteiligung, Inhalt seiner Tätigkeit und Ausstattung der Druckerei und zu der als Dokument vorgelegten Ladung vom 3. Oktober 1997. Es haben sich auch Teile des Inhaltes der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung der LDK über Vorhalt als nicht richtig herausgestellt. Zudem falle die Persönlichkeitsbeurteilung des Asylwerbers nicht positiv für ihn aus. Dies bewirke eine teilweise Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Beweismittel.

Auch vor dem Hintergrund der Ereignisse im Kosovo sei der Behörde erster Instanz zuzustimmen, dass sie die "richtigen rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen abgeleitet" habe. Gestützt auf Berichte der Österreichischen Botschaft Belgrad (bis Juli 1997), Entscheidungen deutscher Gerichte und den Bericht einer Tageszeitung vom 25. Februar 1998, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, führte die belangte Behörde aus, dass keine staatlichen gewaltsamen Vertreibungs- oder Ausrottungsmaßnahmen vorlägen, sondern eine "Politik der Einschüchterung" verfolgt werde. Dies reiche nicht aus, "um ein asylrechtsrelevantes Gruppenverfolgungsprogramm des serbischen Staates anzunehmen".

Dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 7 Asylgesetz 1997 (siehe Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention) nicht zu. Des Weiteren wurde "der Eventualantrag auf befristete Aufenthaltsberechtigung im Falle der Berufungsabweisung ... gemäß § 8, § 15 AsylG 1997 zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858).

Die belangte Behörde ist - für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - im Ergebnis schon deshalb im Recht, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, weil er angegeben hat, seit 1993 mehrmals von der Polizei wegen seines "Engagements" befragt worden zu sein, sowie dass er von der Polizei mehrmals abgeholt worden sei und Aussagen zur LDK hätte machen sollen und zuletzt am 3. Oktober 1997 zu einem Verhör von 7.00 bis 10.30 Uhr bei der Polizei gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren und auch nicht in der Beschwerde behauptet, dass es bei diesen Handlungen der Polizei und auch bei der am 4. Oktober 1997 vorgenommenen Hausdurchsuchung, bei der Dokumente und das Studienbuch des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden, zu Übergriffen gekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung anzusehen sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1998, Zl. 98/01/0262). Zwar kommt es nicht nur auf bereits stattgefundene Maßnahmen der Behörde des Heimatstaates gegen den Asylwerber an, sondern darauf, ob auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Anders als in dem dem genannten Erkenntnis vom 14. Oktober 1998 zugrunde liegenden Fall ist aus den dem Beschwerdeführer bislang widerfahrenen Polizeikontakten im konkreten Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seines erneuten Aufgreifens durch Polizeibehörden seiner Heimat bzw. bei Befolgung der Ladung für das Kommunalgericht in Prishtina - ungeachtet der Frage der Echtheit dieser Ladung - eine längerfristige Inhaftierung oder Misshandlungen durch die Polizei drohten. Da zudem die bisherigen Befragungen des Beschwerdeführers durch die Polizei seiner Heimat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Kenntnis seiner Tätigkeit bei der LDK erfolgten und dennoch ohne Folgen blieben, ist aus seiner Zugehörigkeit zur LDK keine zukünftig andere Vorgangsweise der Polizei gegen den Beschwerdeführer zu erwarten als bisher.

2.2. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass ihm die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit in Teilaspekten aufgrund unbedenklicher Beweiswürdigung abgesprochen hat. Denn abgesehen vom mangelnden Fachwissen über die Ausstattung der Druckerei (welches alleine für sich die Unglaubwürdigkeit der Angaben nicht ergäbe) konnte der Beschwerdeführer wesentliche Widersprüche zwischen der niederschriftlichen Angabe, dass seine Druckerei 1996 geschlossen worden sei, und der von ihm vorgelegten Bestätigung, welche von der Herstellung von Druckerzeugnissen noch im Oktober 1997 spricht, und der Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Ladung vom 3. Oktober stehe damit im Zusammenhang, dass er beim Oktoberaufmarsch sowohl als Ordner, als auch als Demonstrant teilgenommen habe, wohingegen die von ihm vorgelegte Bestätigung die Ladung vom 3. Oktober 1997 mit der Herstellung von Druckerzeugnissen noch im Oktober 1997 erklärt, nicht aufklären.

2.3. Dennoch käme dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn sein Vorbringen hinsichtlich "Gruppenverfolgung" der Angehörigen "der ethnischen Minderheit der Kosovo-Albaner" richtig wäre. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zuzustimmen, dass es auf die aktuelle Lage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung jedoch nur Berichte bis zum 25. Februar 1998 zugrunde gelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht es insbesondere aufgrund von Medienberichten als notorisch an, dass mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine reguläre Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28. Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen hat. Diese Auseinandersetzungen gehen auch mit vermehrten Übergriffen insbesondere auf die albanische Zivilbevölkerung einher.

Derartige Vorfälle, besonders in Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, sind vom Bundesasylamt und vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörden jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Beschwerde zeigt aber die Relevanz des Umstandes, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren über Ereignisse nach dem 28. Februar 1998 - unter Einräumung des Parteiengehörs - geführt hat, nicht auf. Es ist nämlich notorisch, dass sich die Aktionen der serbischen Kräfte zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht auf den ganzen Kosovo bezogen. Der Beschwerdeführer stammt jedoch aus Fushe Kosovo im Verwaltungsbezirk Kosovo Polje, Raum Prishtina. Für diesen Raum enthalten die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentationen zwar die Verstärkung der serbischen bewaffneten Kräfte - wie dies auf fast dem gesamten Territorium Kosovos stattfinde (Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe 12. Mai 1998) -, es sind aber verstärkte Aktionen mit Übergriffen der oben dargestellten Art nicht notorisch. Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen - etwa weil ihm ein Naheverhältnis zu den "albanischen Separatisten" vorgeworfen bzw. unterstellt wird - von diesen Vorfällen besonders betroffen sei, hat er auch in der Beschwerde nicht behauptet. Aus der bloßen Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe - ohne räumliches Naheverhältnis zu Gegenden mit verstärkten Aktivitäten von serbischen Einheiten (vgl. zu diesem Merkmal insbesondere das hg. Erkenntnis vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0370) und ohne sonstige Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung - kann jedoch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden.

Auch die im Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Mai 1998 angeführte vermehrte Vornahme von Hausdurchsuchungen mit Misshandlungen, willkürlichen Mitnahmen, Vorladungen, Kontrollen, Misshandlungen usw. (welche im genannten Bericht nicht näher und mit konkretem Datenmaterial belegt werden) legt eine asylrelevante Verfolgung aller ethnischen Albaner im Gebiet des Heimatortes des Beschwerdeführers nicht dar.

3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber aufgrund der gravierenden Änderung der Situation seit Mitte März 1999, die bei der Entscheidung über den am 21. April 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nicht mehr berücksichtigt werden darf, wegen der grundsätzlichen Bedeutung für derzeit bei den Verwaltungsbehörden anhängige Asylverfahren von Asylwerbern aus dem Kosovo zu nachfolgender Aussage veranlasst:

Wie in den Medien berichtet wurde, hätten ab Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden seien. Diese Aktionen hätten augenscheinlich das Ziel, die Albaner aus dem Kosovo zu vertreiben. Sollte dies zutreffen, hätten Angehörige der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit grundsätzlich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

Unter diesen Voraussetzungen stünde aufgrund des geänderten Sachverhaltes im vorliegenden Fall der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

4. In der Folge rügt der Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde (er erhebt jedoch keine Säumnisbeschwerde), er sei durch von der belangten Behörde unterlassene Aussprüche in näher bezeichneten Rechten verletzt worden. Abgesehen davon, dass es dem Verwaltungsgerichtshof bei der Bescheidbeschwerde ohnehin verwehrt ist, über nicht erfolgte Aussprüche in angefochtetenen Bescheiden zu erkennen, stellt der Verwaltungsgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen folgende Überlegungen an:

4.1. Der Beschwerdeführer fühlt sich im "Recht auf Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 verletzt. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid über den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sein diesbezüglicher Antrag vom 13. März 1998 "auf Zuerkennung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss meines Asylverfahrens" und die "Anregung auf Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung" (richtigerweise) an das Bundesasylamt gerichtet waren. Da der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 38 Abs. 1 AsylG nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes berufen ist und in der Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nicht über ein Rechtsmittel zu entscheiden war, kam schon aus diesem Grund die Entscheidung der belangten Behörde nicht in Betracht.

4.2. Sollte der Beschwerdeführer den in der Berufung gestellten Antrag meinen, im Falle der Abweisung der Berufung "in eventu eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren", welcher auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützt war (nach dieser Bestimmung bestand kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen befristeten Aufenthaltsberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0800 uva.)), verkennt er, dass eine hiezu vergleichbare Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen im AsylG 1997 nicht vorgesehen ist.

4.3. Letztendlich rügt der Beschwerdeführer, dass die Entscheidung der belangten Behörde eine Feststellung nach § 8 Asylgesetz 1997 hätte enthalten müssen. Die belangte Behörde hat unter Berufung auf die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 von einer solchen Entscheidung Abstand genommen.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"Non-Refoulement-Prüfung

§ 8. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Am 1. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Der Bundesminister für Inneres hat die bei ihm anhängigen oder nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdenden Sachen dem Unabhängigen Bundesasylsenat zuzuleiten. Eine Verpflichtung der Berufungsbehörde in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine Non-Refoulement-Prüfung vorzunehmen, besteht nicht."

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erlassen. Wie sich aus der Bestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG unzweifelhaft ergibt, besteht für solche Fälle die in § 8 AsylG grundsätzlich normierte Verpflichtung, bei Abweisung eines Asylantrages eine amtswegige Non-Refoulement-Prüfung vorzunehmen, jedenfalls nicht.

Bei nicht eindeutigem Gesetzeswortlaut und mehreren denkbar möglichen Auslegungen ist der verfassungskonformen Interpretation der Vorzug zu geben. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung liefe darauf hinaus, dass der unabhängige Bundesasylsenat auch in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine Non-Refoulement-Prüfung vornehmen müsste. Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung nach dem Fremdengesetz 1997 die Zuständigkeit der Fremdenbehörde. Die in § 8 AsylG aus Gründen der Verfahrensökonomie für einen bestimmten Fall strikt normierte Pflicht der (jeweiligen) Behörde, von Amts wegen eine eine Non-Refoulement-Prüfung vorzunehmen, begründet in diesen Fällen eine von der grundsätzlichen Zuständigkeit abweichende Entscheidungskompetenz der Asylbehörden. Durch § 44 Abs. 1 letzter Satz AsylG wird aber in bestimmten Fällen davon abweichend gerade keine zwingende Zuständigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates normiert. Ein Verständnis im Sinne des Beschwerdeführers würde das Gebot, strikte Zuständigkeitsgrenzen festzulegen, wie es sowohl dem Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 B-VG als auch Art. 83 Abs. 2 B-VG zu entnehmen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1997, B 1565/96 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), verletzen. Des Weiteren enthält § 44 Abs. 1 letzter Satz AsylG keine Ermessenskriterien. Die Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers unterstellte damit der Norm, sie sei wegen Fehlens jeglicher das Ermessen regelnder näherer Bestimmungen auch aus diesem Grund verfassungswidrig.

Aufgrund dieser Überlegungen kann diese Übergangsbestimmung - trotz des nicht eindeutigen Wortlautes "Eine Verpflichtung ... besteht nicht" - nur so verstanden werden, dass der unabhängige Bundesasylsenat in Fällen, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging, eine Feststellung gemäß § 8 AsylG mangels strikt normierter Zuständigkeit nicht vornehmen darf.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, Begünstigungen eines neuen Gesetzes allen Parteien von Verfahren, die bereits vor Gültigkeit des neuen Gesetzes anhängig waren, zukommen zu lassen. Dies gilt auch für die gegenständliche Situation, in der für Asylwerber, in deren Verfahren die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1. Jänner 1998 erging und deren Berufungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1997 anhängig war, nach der Übergangsvorschrift des § 44 Abs. 1 letzter Satz AsylG 1997, anders als für solche, deren Asylverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstinstanzlich entschieden war bzw. erst später anhängig geworden ist, nicht die günstigere Rechtslage (vgl. § 15 Asylgesetz) zur Anwendung gelangen soll. Solche Asylwerber unterliegen hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung weiterhin zur Gänze dem Fremdengesetz. Der Beschwerdeführer kann daher durch die Anwendung des § 44 Abs. 1 AsylG wegen des darin enthaltenen Verbotes für die Berufungsbehörde zur bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 8 AsylG nicht im geltend gemachten Recht auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verletzt sein. Denn eine Voraussetzung der bescheidmäßigen Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 15 AsylG ist, dass gemäß § 8 AsylG festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. Mai 1999

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010365.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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