TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/10 94/20/0800

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §8 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Z in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. August 1994, Zl. 4.344.705/3-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, der am 25. Juli 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 29. Juli 1994 einen Asylantrag gestellt hat, hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 3. August 1994 neben der Anführung von Gründen für seine Flüchtlingseigenschaft insbesondere angegeben, er habe sich, nachdem er sein Heimatland verlassen habe, sowohl in Rußland als auch in Rumänien aufgehalten.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 3. August 1994 den Asylantrag mit der Begründung abgewiesen, beim Beschwerdeführer lägen keine Fluchtgründe vor, und es sei, da er bereits in Rußland und Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen sei, der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 1991 gegeben.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung bekräftigte der Beschwerdeführer sein erstinstanzliches Vorbringen und machte zur Frage der Verfolgungssicherheit unter Zitierung einer Mitteilung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge über die Asylpraxis in Rumänien insbesondere geltend, es sei ihm während seines Aufenthaltes in Rumänien empfohlen worden, dieses Land wieder zu verlassen, weil er dort nichts zu erwarten habe und er unerwünscht sei. Zur Frage der Erlangung von Verfolgungssicherheit in Rußland enthält die Berufung keine Ausführungen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm im Fall der Abweisung seines Asylantrages gemäß § 8 Asylgesetz 1991 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Mit Bescheid vom 26. August 1994 wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Beurteilung des erstinstanzlichen Bescheides übernommen und die Auffassung vertreten, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, seine Furcht vor Verfolgung sei objektiv begründet. Darüber hinaus liege bei ihm auch der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aufenthalte in Rußland und in Rumänien bereits in diesen Staaten vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb die Gewährung von Asyl gemäß § 3 leg. cit. nicht in Betracht komme. Hiebei stehen die Ausführungen der belangten Behörde, in denen sie sich näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" befaßte, im wesentlichen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und insbesondere dem hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Die belangte Behörde hat somit insoweit die Rechtslage richtig erkannt. Diesen Ausführungen der belangten Behörde, soweit sich diese auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Rußland und auf die dort herrschenden, asylrechtlich relevanten Verhältnisse bezogen, ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten.

Es ergibt sich somit, daß die belangte Behörde angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgehen konnte, daß dieser bereits in einem anderen Staat - nämlich in Rußland - vor Verfolgung sicher war. Daraus folgt, daß die belangte Behörde auch zu Recht das Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 bejaht hat. Selbst wenn die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als gegeben erachtet hätte, käme sohin die Asylgewährung für ihn nicht in Betracht, weil dieser der von der belangten Behörde zu Recht herangezogene Ausschlußgrund entgegenstünde (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994,

Zlen. 94/01/0161, 0162).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte eine Auseinandersetzung mit den die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffenden Beschwerdeausführungen und mit den in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensmängeln unterbleiben.

Der Beschwerdeführer hat auch gerügt, daß entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für eine auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützte Bewilligung des befristeten Aufenthaltes vorlägen. Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1991 kann die Asylbehörde aus Anlaß der Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wird, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einem Fremden von Amts wegen den befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet bewilligen, wenn die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder ihm wegen der Situation in seinem Heimatstaat oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus den Worten "von Amts wegen" folgt, daß eine Antragstellung auf diese Begünstigung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Im übrigen besteht auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung kein Rechtsanspruch, sondern es kann eine solche Berechtigung ausschließlich auf Grund eines amtswegigen Verfahrens zugesprochen werden (vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 270 BlgNr. 18. GP). Die belangte Behörde hat daher auch zu Recht den in der Berufung des Beschwerdeführers enthaltenen Antrag auf Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung lediglich als Anregung gewertet, ohne darüber förmlich abzusprechen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1993, Zl. 93/01/0108, und vom 21. April 1994, Zl. 94/19/0279). Mangels einer Berechtigung zur Erhebung eines auf die Erlangung einer auf § 8 Asylgesetz 1991 gestützten Aufenthaltsberechtigung gerichteten Antrages konnte der Beschwerdeführer durch den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen, seinen diesbezüglich erhobenen Antrag betreffenden Hinweis der belangten Behörde nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200800.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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