TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/11 C6 434138-1/2013

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Veröffentlicht am 11.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C6 434.138-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2013, FZ. 13 02.374-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2013, FZ. 13 02.374-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, § 10 Abs. 1 Z 2 des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 38/2011, und § 38 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, und Paragraph 38, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte am 24.2.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Leopoldschlag) am selben Tag an, seine Eltern seien 1982 bei einem Unfall verstorben; er sei fünf Jahre alt gewesen. Er sei dann bei "weit entfernten" Verwandten aufgewachsen. Er habe immer um Entschädigung gegenüber dem Unfallverursacher, der gute Beziehungen zur Behörde habe, gekämpft. Er habe nur ca. 2.000,- [RMB] als Entschädigung für den Tod seiner Eltern erhalten. Er habe immer mit ihnen gestritten, "sie" seien aber stärker. Er habe weder eine gute Schulbildung noch einen Beruf. Auf Baustellen habe er ein bisschen Geld dazuverdient, um Essen und Kleidung kaufen zu können. Nachdem er gehört habe, dass in Österreich die Menschenrechte groß geschrieben würden, sei er im Dezember 2012 nach Österreich geflohen. Den Entschluss dazu habe er im Dezember 2012 gefasst.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 26.2.2013 gab der Beschwerdeführer an, als seine Eltern verstorben seien, habe er von der Regierung nur 20.000,- RMB erhalten. Im Erwachsenenalter sei er zu der Person, die schuld am Unfall gewesen sei, gegangen. Er habe nicht gewusst, dass diese im Hintergrund Regierungsleute und Leute von der Mafia habe. 2003 habe ihn diese Person verfolgt und an den Beinen und am rechten Oberschenkel verletzt. Die Verletzungen seien ärztlich behandelt worden. Befunde habe er sicher bekommen, habe diese aber nicht mit. Er habe noch öfters Krämpfe. Er glaube, dass es nicht mehr besser werde, da Nerven verletzt worden seien; besonders am rechten Bein.

Dazu befragt, ob es fluchtauslösende Vorfälle gebe, gab der Beschwerdeführer an, diese Person [gemeint der Unfallverursacher] habe um jeden Preis haben wollen, dass er nicht mehr in seiner Heimat bleiben, nicht mehr in seine Heimatprovinz zurückkehren könne. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, sollte er in die Nähe kommen, würde er ihn totschlagen. Diese Drohung habe er bereits 2003 - als er ihn verletzt habe - geäußert. Dann habe er sich immer verstecken müssen. Anzeige habe er nicht erstattet, da der Gegner überall Leute habe. Jedes Mal, wenn er ihn gesehen habe, sei er bedroht worden. Die letzte Drohung habe sich 2011 ereignet als er einen Freund besucht habe und zurückgekommen sei. Sie seien Essen gewesen und er sei gewarnt worden, dass er schon wieder auf dem Weg sei. Er habe ganz schnell flüchten müssen. Auf die Frage, wie die ihn bedrohende Person heiße, antwortete er "XXXX, der Nachname und ich möchte das vergessen." Auf Nachfrage, ob er jemals in Haft gewesen sei oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, antwortete er:

"Wahrscheinlich sucht mich die Polizei schon, weil nachdem ich mich mit ihm geschlagen habe 2003 bin ich geflüchtet, weil der Onkel von der Person ist ein Polizist und der Onkel sagte auch wenn ich zurückkehre werden sie mich umbringen." Dazu, ob es ein Strafverfahren gegen ihn gebe, könne er nichts Genaues sagen, er sei ja geflohen und die Leute zuhause hätten ihn weggeschickt. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung, denn in China gebe es andere Gesetze als in Europa und er habe jemanden verletzt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt in die Berichte zu China Einsicht zu nehmen; diese lehnte er ab.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 13.3.2013 gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht in die Heimat zurück, da sein Gegner im Hintergrund die Polizei habe und er keine Chance habe. Er habe sich auch mit ihm geschlagen und ihn dabei am Kopf verletzt. Es seien Polizisten da gewesen und er habe flüchten müssen. Ein Problem sei auch, dass die Polizei sehr viel mit der Mafia, die sehr viel Macht habe, zu tun habe. Aus diesem Grund traue er sich nicht mehr in seine Heimat zurück.

1.2.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III), gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubwürdig vorgebracht habe. Er habe unglaubwürdige Probleme in Verbindung mit der Mafia bzw. Bedrohung seiner Person infolge eines Unfalles vorgebracht. Weiters habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach China einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt wäre. Ausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor. Er habe in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. Einer Ausweisung aus Österreich nach China stehe nichts entgegen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in China (su. Pt. 1.2.1.2).1.2.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch drei), gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubwürdig vorgebracht habe. Er habe unglaubwürdige Probleme in Verbindung mit der Mafia bzw. Bedrohung seiner Person infolge eines Unfalles vorgebracht. Weiters habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach China einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre. Ausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor. Er habe in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen. Einer Ausweisung aus Österreich nach China stehe nichts entgegen. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in China (su. Pt. 1.2.1.2).

Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer - mit gutem körperlichem und geistigem Gesamteindruck - uns sich ausdrücklich für einnahmefähig erklärend zur Begründung angegeben habe, in China mit dem Tod bedroht worden zu sein und habe dazu auf den Unfall seiner Eltern 1982 verwiesen. 2003 sei er an den Beinen verletzt worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht. Dokumente oder Beweismittel habe er ebenfalls nicht vorgelegt. Das Vorbringen bleibe nicht nur selbst auf Nachfrage wenig umfangreich und ohne nachprüfbare Daten und Fakten, sondern sei insbesondere auch emotionslos, allgemein gehalten und unsubstantiiert vorgetragen, dies obwohl der Beschwerdeführer seine Misshandlung und Bedrohung mit dem Tod schildere. Zum Vorfallszeitpunkt befragt, habe er lediglich ungenau erklärt "Das hat er schon 2003 gesagt, wo er mich so verletzt hat und ich habe mich dann immer verstecken müssen und er hat dann immer gedroht."

Selbst den Namen des Bedrohers habe er erst auf Nachfrage genannt und lediglich geantwortet "XXXX, der Nachname und ich möchte das Vergessen." Die Drohungen habe er auch nicht zur polizeilichen Anzeige gebracht. Insgesamt zur Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers sei zu sehen, dass seine Identität nicht feststehe, Dokumente habe er nicht vorgelegt; dies obwohl er mit Reisepass ausgereist sei bzw. ausgeführt habe, nach Wien geflogen zu sein. Die amtlichen Länderfeststellungen bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme in die Quelle der Berichte aus welchen sich das Amtswissen ableite habe er auch nicht in Anspruch angenommen. In Gesamtschau und Abwägung widerspreche das Vorbringen nicht nur der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch den amtlichen Länderfeststellungen zur VR China der Staatendokumentation BAA. Der Beschwerdeführer habe sich zur Ausreise einer kriminellen Schleppung bedient und den Schlepper mit 100.000.- RMB entlohnt. Zur Finanzierung habe er erklärt, "Ich habe das bereits im Voraus bezahlt. Einen Teil habe ich selber gehabt und einen Teil von der Familie ausgeborgt."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. Zu den Lebensverhältnissen in China habe er ausgeführt "Dort wo ich aufgewachsen bin und dessen Namen ich trage, die haben mir das Geld gegeben. Ich bin aber Waise. Als ich 5 Jahre alt war sind meine Eltern bei einem Autounfall gestorben. Dann hatte ich keine Familie mehr und die die den gleichen Nachnamen haben wie ich, haben mich dann aufgezogen. Ich wohnte zuletzt in der Provinz XXXX, dort wo ich aufgewachsen bin."Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. Zu den Lebensverhältnissen in China habe er ausgeführt "Dort wo ich aufgewachsen bin und dessen Namen ich trage, die haben mir das Geld gegeben. Ich bin aber Waise. Als ich 5 Jahre alt war sind meine Eltern bei einem Autounfall gestorben. Dann hatte ich keine Familie mehr und die die den gleichen Nachnamen haben wie ich, haben mich dann aufgezogen. Ich wohnte zuletzt in der Provinz römisch 40 , dort wo ich aufgewachsen bin."

Das Bundesasylamt gehe insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den es bei seiner Einvernahme gewinnen habe können, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten des Beschwerdeführers seiner angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechts darstelle.

In Zusammenschau und Abwägung sowie aufgrund der obigen Ausführungen komme das Bundesasylamt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe mangels Glaubhaftigkeit nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können, sodass die rechtliche Beurteilung lediglich eine Ergänzung zur Feststellung, dass das Vorbringen weder für die Gewährung von internationalen Schutz noch subsidiären Schutz relevant, darstelle.

Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebenso nicht Probleme infolge seiner Religionszugehörigkeit und habe erklärt "Ich habe keine Religion". Politische Aktivität oder Parteimitgliedschaft habe er ebenfalls verneint.

Zur Rückkehr des Beschwerdeführers sei auszuführen: Er habe selbst angeführt, dass er außerdem mit der Polizei, dem Militär oder sonstige staatlichen Organen keine Probleme gehabt habe. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In China bestehe nicht eine solch extreme Lage, - ausgenommen regionale Problemzonen - dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wies sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in China keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei funktionsfähig. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe eine Grundschulbildung (von 1983 bis 1988) in XXXX absolviert.Zur Rückkehr des Beschwerdeführers sei auszuführen: Er habe selbst angeführt, dass er außerdem mit der Polizei, dem Militär oder sonstige staatlichen Organen keine Probleme gehabt habe. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In China bestehe nicht eine solch extreme Lage, - ausgenommen regionale Problemzonen - dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wies sich aus den Feststellungen ergebe, herrsche in China keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei funktionsfähig. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Er sei gesund und arbeitsfähig und habe eine Grundschulbildung (von 1983 bis 1988) in römisch 40 absolviert.

Zusammengefasst sei daher - in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen - die Feststellung zu treffen gewesen, dass ihm eine Rückkehr zumutbar und möglich sei.

Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.

Dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, begründet das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und auch die Identität des Beschwerdeführers in nicht feststehe. Das Bundesasylamt bezieht sich auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005.Dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, begründet das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und auch die Identität des Beschwerdeführers in nicht feststehe. Das Bundesasylamt bezieht sich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005.

1.2.1.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in der Volksrepublik China, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es ua.:

"Staatendokumentation des BAA: Volksrepublikchina.

Politik / Wahlen

China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Es gibt sieben Militärregionen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile davon umfassen.

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht". Die Herrschaft der Kommunistischen Partei wird durch die in der Präambel festgeschriebenen "Vier Grundprinzipien" (Festhalten am sozialistischen Weg, demokratischer Zentralismus, Führung durch die Kommunistische Partei, Marxismus/Leninismus, Ideen Mao Zedongs, Deng Xiaopings und Jiang Zemins) untermauert. Ergänzt wurden diese Prinzipien durch Verfassungsänderungen 1993, 1999 und 2004, die formal u. a. das Prinzip der "sozialistischen Marktwirtschaft", den Schutz des Privateigentums, die Verankerung der "Herrschaft durch das Recht" und den Schutz der Menschenrechte festschreiben. An der Spitze der Volksrepublik China stehen der Staatspräsident (seit März 2003 in Personalunion der Parteivorsitzende und Vorsitzende der Zentralen Militärkommission Hu Jintao) sowie der Ministerpräsident (Wen Jiabao) und die Minister im Staatsrat (Zentralregierung).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht. Er tritt einmal jährlich zusammen und wählt den Staatspräsidenten, seinen Stellvertreter, und - auf Vorschlag des Staatspräsidenten - den Ministerpräsidenten. Mit der ersten Tagung des 11. NVK im März 2008 begann die derzeitige Legislaturperiode von fünf Jahren, die im Frühjahr 2013 enden wird. NVK-Vorsitzender ist seit März 2008 Wu Bangguo.

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.

Dem Ministerpräsidenten (seit März 2003 Wen Jiabao) obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett", bestehend aus vier Stellvertretern und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Ihm sind derzeit 27 Kommissionen und Ministerien und ca. 100 weitere Organisationen und Institutionen direkt unterstellt. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Entscheidungsfindung erfolgt.

Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der XVIII. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter Xi Jinping und Li Keqiang bestimmen.Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene römisch siebzehn. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither römisch zehn i Jinping und Li Keqiang; römisch zehn i ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der römisch achtzehn. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter römisch zehn i Jinping und Li Keqiang bestimmen.

Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident Xi Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident römisch zehn i Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.

Vorrangiges Ziel der Regierung ist die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas, v.a. auch hinsichtlich des bevorstehenden Wechsels der Partei- und Regierungsführung beim Parteitag im Herbst, wo rund zwei Drittel der wichtigsten Führungsposten nachbesetzt werden. Aktuelle innenpolitische Prioritäten sind die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles sowie die Bekämpfung aller Kräfte, von denen die Partei annimmt, dass sie die politische Stabilität ernsthaft gefährden könnten. Die Förderung der über 650 Millionen auf dem Land lebenden Chinesen bezeichnen Partei und Regierung als "bedeutende politische Veränderung" und "zentralen Punkt der Modernisierung des Landes". Ziel dieser Politik sind der Aufbau von "neuen sozialistischen Dörfern" und die Schaffung einer "harmonischen Gesellschaft".

(AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)

Fünfjahresprogramme gehören zu den wichtigsten Planungsinstrumenten in der Volksrepublik China, und sind politische Schlüsseldokumente für die Entwicklungsziele der bevölkerungsreichsten Nation der Welt. Für die Jahre 2011 bis 2015 hat der 11. Nationale Volkskongress in seiner Sitzung im März 2011 das 12. Fünfjahresprogramm seit Gründung der Volksrepublik verabschiedet. Vom 5. bis zum 14. März 2011 tagte der 11. Nationale Volkskongress (NVK) Chinas in seiner 4. Plenarsitzung in Peking, um die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungspfade für den wirtschaftlichen, sozialen und auch politischen Weg der Volksrepublik für die Jahre von 2011 bis 2015 festzulegen. Am letzten Tag der Sitzung, dem 14. März, stimmten dann 2778 der 2875 Delegierten für die Inhalte und Leitlinien des neuen Fünfjahresprogramms.

(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.7.2012)

China ist keine Wahldemokratie. Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Mitglieder der KPC haben alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten inne, sowie jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen. Hier ist die höchste Instanz das 25 Mitglieder zählende Politbüro der CKP, und dessen 9 Mitglieder zählender Ständiger Ausschuss. Letzterer legt die Politik der Regierung fest. Hu Jintao hat die drei einflussreichsten Positionen als Generalsekretär der KPC, Präsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission. Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Der NVK wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Körperschaft. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, die gesamte Körperschaft kommt für zwei Wochen pro Jahr zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012 / FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)

In diesem Jahr bestimmen die beiden Weltmächte USA und China ihre politische Führung neu. In China, wo im Oktober der 18. Parteitag über das künftige Spitzenpersonal abstimmt, schien das Ergebnis lange festzustehen. Plötzlich ist alles anders. Eine seit Monaten zu spürende nervöse Anspannung hat sich im gewaltigen Knall einer Politaffäre entladen, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Am vergangenen Donnerstag ist Bo Xilai gestürzt worden, Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing. Sein von ihm gefeuerter höchster Polizeioffizier war zuvor mit belastenden Dokumenten in das US-Konsulat der Stadt Chengdu geflohen und hatte dort um Asyl nachgesucht.

Bo Xilai, Vertreter der Parteilinken, galt als Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, dem höchsten Führungsgremium Chinas. Sieben von dessen neun Mitgliedern müssen auf dem Parteitag neu gewählt werden. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die Triaden bekämpfte, die chinesische Mafia. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der Sturz Bo Xilais deutet darauf hin, dass die Reformer derzeit die Oberhand haben. Aber der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers in China erschüttert die Partei bis ins Mark.

(Zeit-online: Fast wie bei Mao, 25.5.2012, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.7.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Regionale Problemzonen

Die Bedingungen in Tibet und Xinjiang, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, blieben 2011 sehr repressiv.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)

Autonome Region Tibet

Das rigorose Vorgehen in Bezug auf Sicherheit, das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde 2011 im Allgemeinen beibehalten. Zwischen März und Ende des Jahres setzten sich 12 Tibeter aus Protest gegen die Herrschaft der Kommunistischen Partei Chinas selbst in Brand. Man nimmt an, dass sechs von ihnen dadurch gestorben sind. Diese Proteste richteten sich offenbar gegen die zunehmend als Bestrafung empfundene Sicherheitsmaßnahmen, die religiösen Institutionen und Laiengemeinden in der Region nach den Protesten vom März 2008 auferlegt wurden. Die Behörden antworteten hierauf mit Massenfestnahmen (u. a. von 300 Mönchen des Klosters Kirti), Kampagnen zur "patriotischen Erziehung" und Ausfällen der Kommunikationswege, Fälle von "Verschwinden" und möglicherweise auch Tötungen durch die Sicherheitskräfte. Dadurch ging der Trend der zunehmenden Repression in tibetischen Gebieten außerhalb der Tibetischen Autonomen Region (TAR), wo die Politik in letzter Zeit weniger streng gewesen war, weiter. Mehrere Menschen wurden im Zusammenhang mit den Selbstverbrennungen zu Freiheitsstrafen von drei bis 13 Jahren verurteilt. Trotz dieser Verzweiflungstaten machten die chinesischen Behörden keine Anstalten, auf die tiefer liegenden Ursachen dieser Proteste einzugehen oder die Anliegen der Tibeter zur Kenntnis zu nehmen. 2011 wurde der höchstrangige Beamte der KPC in der TAR ersetzt, obwohl dies nicht zu einem bedeutenden Rückgang der staatlichen Repression in der Region führen dürfte.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Tibet, Juni 2012 / AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Lage in der Autonomen Region Tibet (TAR) und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb 2011, nach der massiven Niederschlagung von Volksprotesten 2008, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher. Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen. Die Regierung baut weiterhin eine "neue sozialistische ländliche Gegend" indem bis zu 80% der Bevölkerung der TAR, darunter auch Hirten und Nomaden, umgesiedelt werden.

Die chinesische Regierung zeigte keine Anzeichen, dass sie die Bestrebungen des tibetischen Volkes nach größerer Autonomie beachten würde, nicht einmal innerhalb der engen Grenzen des Autonomiegesetzes für ethnische Minderheitengebiete. Sie verweigerte Verhandlungen mit dem neu gewählten Anführer der tibetischen Gemeinde im Exil, Lobsang Sangay, und warnte, dass sie den nächsten Dalai Lama selbst ernennen würde.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)

Proteste von Mönchen, die am 10. März 2008 zur Erinnerung an den 49. Jahrestag des Aufstandes vom 10. März 1959 in Lhasa begannen, entwickelten sich am 14. März, nach Versuchen, sie zu unterbinden, zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit der Polizei. Tibetische Demonstranten griffen daraufhin auch Han-chinesische Zivilisten und deren Geschäfte an. Die Proteste breiteten sich weitläufig, nicht nur auf Städte der Autonomen Region Tibet, sondern auch auf tibetische Gebiete in anderen Provinzen Chinas, aus. So kam es z.B. zu Protesten in den Städten Xiahe, Tongren und Machu der Provinz Qinghai oder Aba und Kardze in Sichuan. Trotz des massiven Sicherheitsaufgebotes, das die chinesische Regierung mobilisierte, um weitere Ausschreitungen zu unterbinden, flammten immer wieder Proteste auf. Die US Congressional-Executive Comission on China erhielt aus 52 Orten Berichte über eine oder mehrere Protestaktionen zwischen dem 10. März und dem 10. April 2008.

Offizielle Staatsmedien berichteten von 4.434 Festnahmen in den tibetischen Regionen zwischen März und April 2008, 1.315 davon allein in Lhasa. Einige NGOs gehen jedoch von mehr als 6.500 aus. Viele von ihnen seien Nonnen oder Mönche. Für die verschiedenen Regionen gab es "Ultimaten zur Kapitulation". Die an den Ausschreitungen Beteiligten sollten sich innerhalb bestimmter Fristen bei den Behörden stellen und so strengeren Strafen entgehen. Bis zum 9. April 2008 wurden von den 2.566 Personen, die sich in der Autonomen Region Tibet und in der Autonomen Präfektur Gannan offiziell selbst den Behörden stellten, 2.198 (86%) wieder freigelassen.

(BAA Staatendokumentation: Analyse: China: Aktuelle Entwicklungen in den tibetischen Gebieten Chinas, 20.11.2009)

Justiz

Der Oberste Volksgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan des Staates und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit aus. Es setzt sich aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem Kammerpräsidenten und seinen Stellvertretern und einigen Richtern zusammen. Der Oberste Volksgerichtshof übt folgende Befugnisse aus:

  • -Strichaufzählung
    Leitung, Verwaltung und Aufsicht über die Arbeit der lokalen Volksgerichte aller Ebenen des ganzen Landes und der Sondervolksgerichte. Damit ist der Oberste Volksgerichtshof auch das oberste Organ der Justizverwaltung (Weisungsgebundenheit), und nicht nur der Rechtssprechung.

  • -Strichaufzählung
    Verhandlung erstinstanzlicher Rechtsfälle in bestimmten Fällen.

  • -Strichaufzählung
    Bestimmte Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen.

  • -Strichaufzählung
    Überprüfung und Bestätigung von Todesurteilen.

  • -Strichaufzählung
    Festlegung von Interpretationsrichtlinien.

Gemäß der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates. Zu den lokalen Volksgerichten gehören (a) Volksgerichte der Grundebene, (b) Volksgerichte der mittleren Ebene und (c) höhere Volksgerichte. Als Sondergerichte gelten in China Militärgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.

In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Die Unterordnung der Judikative unter die Partei wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtssprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" im Sinne der EMRK angesehen werden.

Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.

Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch darin, dass die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit der untergeordneten Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtssprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz, sich von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis, den ihnen vorliegenden Fall in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, mittels Weisung erneut vorprüfen.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Zwar bestehen mit dem Nationalen Volkskongress, dem Staatsrat (Kabinett) und den verschiedenen Gerichten formal drei Gewalten, aber eine echte Gewaltenteilung ist nach der Verfassung nicht vorgesehen und wird von der Partei und Regierung zur Zeit klar abgelehnt. Auch formal sind Regierung und Gerichte gegenüber dem Parlament und damit letztlich der Partei verantwortlich.

Das gesetzmäßige Handeln staatlicher Organe ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Es richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung.

Der chinesische Weg zu einer formalen rechtsstaatlichen Ordnung soll vor allem die wirtschaftliche Entwicklung und den Machterhalt der Partei absichern. Vor dem Hintergrund einer unausgewogenen städtischen, ländlichen sowie regionalen Entwicklung, zunehmenden Einkommensunterschieden, sich wandelnden sozialen Strukturen und einer daraus resultierenden Zunahme sozialer Spannungen und Konflikte misst die chinesische Regierung daher dem "rechtsstaatlichen Handeln" staatlicher Organe - definiert als eine gesetzmäßig handelnde und "saubere" Verwaltung und Justiz - als Voraussetzung für die Bewältigung dieser Herausforderungen hohe Bedeutung bei.

Das Konzept der Unabhängigkeit der Gerichte wird in der chinesischen Rechtslehre überwiegend als "Unabhängigkeit der gerichtlichen Entscheidung" und nicht als Unabhängigkeit des einzelnen Richters verstanden. Die lokalen Richter werden vom örtlichen Volkskongress bestellt, der Haushalt der Gerichte wird von der Lokalregierung bewilligt. Urteile von Richtern werden häufig von übergeordneten Funktionären überprüft. In wichtigen Fällen erfolgt eine solche Überprüfung durch einen Ausschuss von Gerichtsbeamten. Diese werden von der Partei bestellt. Gerichte sind nur insoweit "unabhängig", als die verhandelten Fälle nicht die Interessen der Kommunistischen Partei (KPCh) bzw. lokaler Machthaber berühren. "Kommissionen für Politik und Recht" sichern den Einfluss der KPCh auf die Rechtsprechung. Untere Gerichte sind angehalten, bei bedeutsamen Fällen die Oberen Volksgerichte um eine Beurteilung zu bitten. Dies soll helfen, eine etwaige spätere Aufhebung von Urteilen zu vermeiden. Auch kann durch verbindliche Interpretationen der Oberen Gerichte in laufende Verfahren lenkend eingegriffen werden.

Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" der Justizbeamten und Staatsanwälte in juristischen Prozessen unterbinden. So nennt eine 2010 erlassene Richtlinie zwölf Sachverhalte, die eine Untersuchung gegen Justizbeamte erlauben, darunter die bewusste Verfolgung unschuldiger Personen, Freilassung von Personen trotz hinreichenden Schuldnachweises, illegale Festnahme oder Anwendung anderer freiheitsbeschränkender Maßnahmen, das Erzwingen von Geständnissen und - im Einklang mit im Jahr 2010 erlassenen Regeln über die Zulassung von Beweismaterial in Strafprozessen - die Anwendung von Folter. In der Praxis geht die intendierte Verbesserung der Qualität der Justiz- und Strafvollzugsbehörden jedoch einher mit einer verstärkten Kontrolle und letztlich auch der Möglichkeit willkürlichen Vorgehens gegen Justizbeamte. Soweit durch die neue Richtlinie Fortschritte mit Blick auf die Rechte der Betroffenen erzielt werden - so durch das Verbot der Anwendung von Folter - bleibt der Grad der Durchsetzung fragwürdig.

Die chinesische Regierung widmet seit mehreren Jahren sowohl der juristischen Ausbildung als auch der Schaffung der juristischen Infrastruktur große Aufmerksamkeit und stellt entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung. Ende Oktober 2007 wurde ein neues Rechtsanwaltsgesetz erlassen, das gewisse Verbesserungen für die Arbeit von Rechtsanwälten bewirkt. U.a. sich widersprechende Regelungen zum Strafprozessgesetz von 1996 führen jedoch nach wie vor zu Defiziten in der Umsetzung. Rechtsanwälte gehen nach wie vor ein hohes persönliches Risiko ein, wenn sie Vertretung in Staatsschutz- oder Menschenrechtsfällen übernehmen, weil sie leicht wegen "Komplizenschaft" mit ihren Klienten belangt werden können.

Das chinesische Strafgesetzbuch (StGB) hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch die Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (§§102-114) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzbuches fällt durch eine Vielzahl unbestimmter und damit dehnbarer Rechtsbegriffe auf.

Auch das 1997 reformierte chinesische Strafverfahrensrecht weist noch Defizite auf, zudem besteht zwischen den gesetzlichen Grundlagen und der örtlichen Umsetzung oft eine erhebliche Diskrepanz. Eine weitere Reform des Strafprozessrechts ist eingeleitet.

Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien. Das Recht auf Rechtsbeistand und Verteidigung ist in vielen Fällen nicht gewährt. Das Recht auf Anhörung und Verhandlung vor dem gesetzlichen Richter ist nicht voll gewährleistet, da freiheitsentziehende Maßnahmen z. T. auch durch Administrativorgane oder parteiintern angeordnet werden können. Selbst tiefe Eingriffe in Freiheitsrechte wie die Verhängung von Untersuchungshaft und/oder ein vorangehender, vom Gesetz nicht vorgesehener Hausarrest dürfen ohne richterliche Kontrolle von Sicherheitsbehörden angeordnet werden.

Strafverfahren werden in der Ermittlungsphase von Polizei und der Staatsanwaltschaft beherrscht, denen nach Klageerhebung eine vergleichsweise kurze Hauptverhandlung folgt. Obwohl das Strafprozessrecht die Beiziehung eines Anwalts bereits in der Ermittlungsphase zulässt, erhalten viele Beschuldigte erst mit Klageeröffnung und Abgabe des Falls an das Gericht das Recht, Rechtsanwälte zu beauftragen.

Zwar zielt das 2008 in Kraft getretene Anwaltsgesetz auf eine Verbesserung der Stellung des Anwalts im Strafprozess und räumt ihm umfassenderen Zugang zu seinem Mandanten ein. Widersprüche zum Strafverfahrensgesetz von 1997 und eine weiterhin fehlende Unabhängigkeit der Justiz setzen der Umsetzung jedoch enge Grenzen.

Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. Dem Verdächtigen wird kein Schweigerecht gewährt. Anspruch auf einen vom Gericht bestellten (und unentgeltlichen) Verteidiger hat der Beschuldigte nur in seltenen Ausnahmefällen.

Gemäß Art. 124 der Strafprozessordnung kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Übergabe des Falls an die Staatsanwaltschaft können deren Ermittlungen bis zu 7 Monate dauern, so dass die Untersuchungshaft im Extremfall 14,5 Monate plus die Dauer der Gerichtsverhandlung beträgt. In der Praxis werden die gesetzlich vorgegebenen Fristen zudem häufig überschritten. Falls neue Straftatbestände während des Ermittlungsverfahrens auftauchen, beginnen sie wieder von vorne. Wenn die Sache aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werdenGemäß Artikel 124, der Strafprozessordnung kann die Untersuchungshaft bis zu 2 Monate betragen, eine Verlängerung um einen Monat ist möglich. In besonders schweren und komplexen Fällen können weitere 2 Monate hinzukommen. Bei einem Tatverdächtigen, gegen den eine Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren verhängt werden kann, kann die verlängerte Frist nochmals um 2 Monate erweitert werden. Nach Übergabe des Falls an die Staatsanwaltschaft können deren Ermittlungen bis zu 7 Monate dauern, so dass die Untersuchungshaft im Extremfall 14,5 Monate plus die Dauer der Gerichtsverhandlung beträgt. In der Praxis werden die gesetzlich vorgegebenen Fristen zudem häufig überschritten. Falls neue Straftatbestände während des Ermittlungsverfahrens auftauchen, beginnen sie wieder von vorne. Wenn die Sache aus Sicht des Gerichts entscheidungsreif ist, können selbst Todesurteile innerhalb einer halbstündigen Verhandlung gefällt werden

Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (§ 7 chin. StGB). Nach § 10 chin. StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach chinesischem StGB mit einer Höchststrafe bis zu maximal drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, kann von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China abgesehen werden.Das chinesische Recht kennt kein Verbot der Doppelbestrafung (Paragraph 7, chin. StGB). Nach Paragraph 10, chin. StGB kann, wer außerhalb des Hoheitsgebiets der VR China eine Straftat begeht und deswegen nach dem chinesischen StGB zur Verantwortung zu ziehen ist, auch dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn er bereits im Ausland einschlägig verurteilt wurde. Von einer Strafe kann abgesehen oder diese gemildert werden, wenn der Verurteilte im Ausland bereits eine Haftstrafe verbüßt hat. Bei im Ausland begangenen Straftaten, die nach chinesischem StGB mit einer Höchststrafe bis zu maximal drei Jahren Freiheitsstrafe belegt sind, kann von einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung in China abgesehen werden.

Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Art. 43 chin. StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.Den verantwortlichen Angehörigen der Justizbehörden drohen bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Untersuchungshaft und bei Anordnung/ Durchführung von Foltermaßnahmen (Artikel 43, chin. StPO) disziplinarische und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Dennoch berichten Menschenrechtsorganisationen immer wieder über die deutliche Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenzen und Misshandlungen Gefangener.

Somit sind zwei gegensätzliche Entwicklungen zu beobachten: Zum einen die Fortentwicklung des Strafprozess- und Strafrechts, bei der auch der bereits langjährige deutsch-chinesische Rechtsstaatsdialog positive Spuren hinterlassen hat, zum anderen eine weiterhin unbefriedigende Umsetzung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Das Gesetz sieht vor, dass die Gerichte die rechtssprechende Gewalt unabhängig ausüben sollen, ohne Einmischung durch Verwaltungsorgane, soziale Organisationen oder einzelne Personen. In der Praxis war die Justiz jedoch nicht unabhängig. Rechtsgelehrte interpretierten die Doktrin der "Drei Höchsten" von Präsident Hu Jintao dahingehend, dass die Interessen der KPCh über dem Gesetz stehen. Richter wurden bei laufenden Fällen regelmäßig sowohl von der Regierung als auch von der KPCh politisch angewiesen, darunter Anweisungen wie sie zu entscheiden haben, insbesondere bei politisch sensiblen Fällen. Das Rechts- und Politikkomitee der KPCh hat die Befugnis, gerichtliche Handlungen auf allen Ebenen der Justiz zu kontrollieren und zu beeinflussen.

Korruption beeinflusste Gerichtsentscheidungen ebenfalls. Schutzmechanismen gegen richterliche Korruption waren vage und wurden schlecht umgesetzt. Lokale Regierungen ernennen und bezahlen lokale Richter und daher übten sie oft Einfluss über die Entscheidungen der Richter in ihren Bezirken aus.

Gerichte können nicht über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung entscheiden. Das Gesetz ermöglicht es Organisationen oder Individuen, diese Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Bestimmungen zu hinterfragen, aber Verfassungsklagen können nur an die Legislative gerichtet werden. Daher hatten Anwälte wenig oder keine Möglichkeiten, sich bei Prozessen auf die Verfassung zu berufen.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)

Das Bewusstsein der Bevölkerung über ihre Rechte wuchs weiter an. Die offene Feindseligkeit der Regierung gegenüber einer tatsächlichen Unabhängigkeit der Justiz untergräbt jedoch legislative Reformen und zerstört Bemühungen, die Macht der Kommunistischen Partei Chinas über alle gerichtlichen Einrichtungen und Mechanismen einzuschränken.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)

Sicherheitsbehörden

Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem.

Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems, schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.

Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor.

Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Für die innere Sicherheit sind insgesamt sieben Organe zuständig, drei davon widmen sich im Wesentlichen der Verfolgung von Rechtsverstößen:

(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;

(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet; (2010 wurden mehr als 146.000 Amtsträger wegen disziplinarischer Verstöße und Korruption bestraft)

(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die für Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind.

Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Im Bereich geheimer, nachrichtendienstlicher Aufklärung sind das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) als Regierungsinstitution sowie die 2. und 3. Hauptverwaltung im Generalstab der Volksbefreiungsarmee als militärische Einrichtung tätig.

Das MfÖS ist für den gesamten Bereich der "inneren Sicherheit" zuständig. Es unterhält beispielsweise Büros und Personal für den Schutz von Regierung und politischer Führung, lebenswichtiger Wirtschaftsanlagen sowie der See- und Landgrenzen, für das Nachrichtenwesen, für die Administrativhaft und für die Koordination mit anderen Sicherheitsinstanzen. Administrativhaft ist eine durch die Polizeibehörden ohne gerichtliche Verhandlung verhängbare Zwangsmaßnahme, die von mehreren Tagen bis zu mehreren Jahren dauern kann. Auf der Provinzebene unterstehen dem MfÖS die "Sicherheitsämter", auf Kreis- und Gemeindeebene die "Sicherheitsbüros" mit ihrem jeweiligen Polizeistab.

Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Außer bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und über die Erhebung der Anklage entscheidet. Die Polizei ist nicht nur für kriminalstrafrechtliche, sondern auch für Ermittlungen so genannter "Verwaltungsstraftaten" sowie die Verhängung der Sanktionen zuständig.

Seit einigen Jahren ist die Regierung bemüht, die Polizei zur reformieren und ihre Machtausübung zu begrenzen, allerdings bislang ohne durchgreifende Ergebnisse. Die im Februar 2003 per Ministerialdekret erlassenen Einschränkungen der polizeilichen Befugnisse bei der Beweiserhebung und Dienstausübung wurden 2005 durch eine Gesetzesinitiative zur weiteren Begrenzung polizeilicher Befugnisse ergänzt sowie durch eine öffentliche Anweisung der Staatsanwaltschaft beim Obersten Volksgerichtshof an die Polizei, die Folter untersagt, flankiert. Daneben gibt es Bestrebungen, die Rechte von Beschuldigten in Ermittlungs- und Strafverfahren zu stärken, insbesondere die überlange Untersuchungshaftzeit auf das gesetzliche Maß zu begrenzen.

Neben der dem MfÖs unterstehenden Polizei gibt es noch Volkspolizeien des MSS, der Gefängnisse, der Behörden für Arbeitserziehung und die Justizpolizei der Volksgerichte und Volksstaatsanwaltschaften.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet die physische Misshandlung von Häftlingen und untersagt Gefängniswärtern, Geständnisse durch Folter zu erzwingen, die Würde der Gefangenen zu verletzten, sowie Gefangene zu schlagen oder andere dazu anzuhalten. Im Juli 2010 traten neue Bestimmungen in Kraft, die bei bestimmten Strafrechtsfällen unter Folter erlangte Beweise, darunter auch Geständnisse, ausschließen. Dennoch berichteten ehemalige Gefangene davon geschlagen und Elektroschocks ausgesetzt worden zu sein, vom Schlaf abgehalten worden zu sein, und auf andere Arten physisch und psychisch missbraucht worden zu sein. Politische und religiöse Dissidenten, und in einigen Fällen deren Verwandte, wurden für besonders harte Behandlung herausgegriffen.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)

China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Artikel 247 und 248 chin. StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.

Das Strafprozessgesetz regelt in Art. 43, dass die Ermittlungsbeamten und Richter "gemäß dem gesetzlich bestimmten Verfahren Beweise zu sammeln haben" und "es streng untersagt" sei, dies "mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden" zu tun. Die chinesische Regierung ist bemüht, die "Folter im Ermittlungsverfahren" abzuschaffen oder zumindest einzudämmen. Dies belegen die Richtlinien des Justizministeriums vom Februar 2006 über das Verbot, in Gefängnissen Insassen zu foltern, zu beleidigen oder Bestechungsgelder anzunehmen, sowie die Initiative, staatsanwaltschaftliche Vernehmungen auf Video aufzeichnen zu lassen. Die Kontrollmöglichkeiten und Durchsetzungsfähigkeit der Zentralregierung in ländlichen Regionen und entfernten Provinzen sind hier beschränkt.Das Strafprozessgesetz regelt in Artikel 43,, dass die Ermittlungsbeamten und Richter "gemäß dem gesetzlich bestimmten Verfahren Beweise zu sammeln haben" und "es streng untersagt" sei, dies "mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden" zu tun. Die chinesische Regierung ist bemüht, die "Folter im Ermittlungsverfahren" abzuschaffen oder zumindest einzudämmen. Dies belegen die Richtlinien des Justizministeriums vom Februar 2006 über das Verbot, in Gefängnissen Insassen zu foltern, zu beleidigen oder Bestechungsgelder anzunehmen, sowie die Initiative, staatsanwaltschaftliche Vernehmungen auf Video aufzeichnen zu lassen. Die Kontrollmöglichkeiten und Durchsetzungsfähigkeit der Zentralregierung in ländlichen Regionen und entfernten Provinzen sind hier beschränkt.

Das Oberste Volksgericht hat am 1. Oktober 2006 detaillierte Bestimmungen erlassen, nach denen Befragungen von Verdächtigen in Zukunft akustisch und visuell aufzuzeichnen sind, um unzulässige Vernehmungsmethoden zu verhindern. Am 31. Mai 2010 erließ die chinesische Regierung zwei Richtlinien zum Verbot der Verwendung durch Folter erlangter Beweismittel. Die "Bestimmungen zu Fragen der Beweiswürdigung bei der Bearbeitung von Fällen mit Todesstrafe" und die "Bestimmungen bezüglich des Ausschlusses widerrechtlich erlangter Beweise bei der Bearbeitung von Straffällen" wurden gemeinsam vom Obersten Volksgericht, der Obersten Volksstaatsanwaltschaft und den drei Ministerien für Öffentliche Sicherheit, Staatssicherheit und Justiz erlassen. Danach muss künftig die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass Beweise rechtmäßig erlangt wurden. Angesichts systemimmanenter Schwächen des chinesischen Rechtssystems, der schwachen Stellung der Anwälte und der fehlenden Unabhängigkeit der Gerichte bleibt die Praxisrelevanz der Bestimmungen jedoch fraglich.

Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe. Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft hat wiederholt Bestimmungen und Verlautbarungen veröffentlicht, in denen sie die Polizei und Justiz zu gesetzeskonformem Verhalten auffordert (z.B. 2010 Änderung des Gesetzes über staatliche Kompensationen, wonach die Behörden im Fall, dass ein Inhaftierter stirbt oder behindert bleibt, beweisen müssen, dass sie hierfür nicht verantwortlich sind).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Folter ist weiterhin weit verbreitet, erzwungene Geständnisse werden regelmäßig als Beweismittel zugelassen, und bei verdächtigen Todesfällen in Haft herrscht Straffreiheit.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)

Korruption

Korruption ist trotz verstärkter Regierungsbemühungen weiterhin endemisch, was zu wachsender öffentlicher Verstimmung führt. Jedes Jahr werden zehntausende Beamte von der Regierung oder der Führung der KPCh untersucht und bestraft; die Verfolgung ist jedoch selektiv, und informelle persönliche Netzwerke und KPCh-interne Machtkämpfe beeinflussen die Auswahl der Zielpersonen. Der Korruption beschuldigte Parteimitglieder werden einem System außerrechtlicher und isolierter Haft unterzogen (shuanggui). Die Behörden versuchten aber, Bürger davon abzuhalten, korrupte Beamte unabhängig zu ermitteln, was zur Schließung einiger bekannter Webseiten, die über Bestechungsgelder berichteten, führte.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor; die Regierung setzte das Gesetz jedoch nicht effektiv um, und Beamte waren oft straffrei in korrupte Praktiken involviert. Viele Fälle von Korruption betrafen Bereiche, die stark staatlich reguliert sind und daher anfällig für Betrug, Bestechung und Provisionen sind, wie etwa Landnutzungsrechte, Immobilien und Infrastrukturentwicklung. Im Dezember 2010 veröffentlichte das Informationsbüro des Staatsrates ein erstes Weißbuch über die "Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung und den Aufbau einer sauberen Regierung". Gerichtsentscheidungen konnten oft nicht gegen mächtige Einrichtungen wie staatliche Abteilungen, Unternehmen in Staatsbesitz, Militärpersonal oder einige Mitglieder der KPCh durchgesetzt werden.

Die Oberste Volksstaatsanwaltschaft berichtete, dass die Staatsanwaltschaften 2010 landesweit 32.909 Fälle von Korruption, Pflichtverletzung und Menschenrechtsverletzungen mit insgesamt 44.085 Verdächtigen untersucht hatten. 2.723 Korruptions- oder Bestechungsverdächtige waren Beamte auf oder über Landeskreisebene, sechs auf Provinzebene. Die Disziplinarkommission der KPCh untersuchte 2010 139.621 Fälle in Zusammenhang mit Korruption,

146.517 Personen wurden Disziplinarmaßnahmen unterworfen und 5.373 wurden gerichtlichen Behörden für Strafgerichtsverfahren überführt.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Regierung versuchte, ihre Kontrolle über zivilgesellschaftliche Gruppen zu erhalten, die Gründung unabhängiger NRO und die Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Gruppen zu verhindern, und die so genannte "Verwestlichung" des Landes zu unterbinden. Die Regierung erlaubte es unabhängigen inländischen NRO nicht, die Menschenrechtslage offen zu beobachten oder zu kommentieren; zudem wurden inländische NRO schikaniert. Die Regierung neigt dazu, unabhängigen Organisationen gegenüber misstrauisch zu sein, und erhöhte die Kontrolle von NRO mit finanziellen oder anderen Verbindungen ins Ausland. Die meisten großen NRO waren quasi-staatlich, und alle offiziellen NRO mussten von einer Behörde unterstützt werden; die Regierung versuchte in einigen Regionen von dieser Registrierungsvoraussetzung abzukommen. Einige Basisorganisationen sind als Unternehmen registriert, um dieser Registrierungsbestimmung aus dem Weg zu gehen.

Um sich registrieren zu lassen müssen NRO eine Behörde finden, die sie unterstützt, benötigen ein registriertes Büro und eine bestimmte Höhe an Geldmitteln. Obwohl registrierte Organisationen zu einem bestimmten Grad unter staatlicher Kontrolle stehen, konnten einige NRO bis zu einem bestimmten Grad an Unabhängigkeit agieren. Die Anzahl an NRO stieg trotz der Restriktionen und Bestimmungen weiter an. Gemäß dem Ministerium für Zivilangelegenheiten gab es Ende 2010 rund 440.000 legal registrierte soziale Organisationen. 2007 begann China den Begriff der "sozialen Organisation" statt "ziviler Organisation" [Anm.: engl. civil organization] zu verwenden, da "zivil" im Gegensatz zu "behördlich" stünde, und dies gegensätzliche Rollen im traditionellen politischen System reflektieren würde.

(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) müssen sich registrieren lassen und strengen Bestimmungen folgen, darunter ungenaue Verbote von Werbung für eine Nicht-KPCh Regierung, "Schädigung der nationalen Einheit" oder "Erschütterung der ethnischen Harmonie". Gruppen die etwas unabhängiger sein wollen, organisieren sich informell oder lassen sich als Unternehmen registrieren, diese sind aber anfällig für jederzeitige Schließung. Im Dezember 2011 verboten die Behörden nach der Festnahme von 11 seiner Mitglieder das nicht registrierte Guizhou Menschenrechtsforum, das Diskussionen über Menschenrechtsthemen organisiert hatte. Während die Anzahl an NGOs, deren Arbeit nicht politisch sensibel ist, weiter ansteigt, wurden die Einschränkungen sowohl betreffend Menschenrechtsarbeit, als auch zuvor tolerierten Aktivismus in Bezug auf Themen wie öffentliche Gesundheit, verschärft. Im März 2010 in Kraft getretene Bestimmungen haben die Hürden für Basisorganisationen, ausländische Gelder zu erhalten, erhöht.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)

Es gibt nur wenige chinesische Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen. darunter z.B. Die Gesellschaft zur Förderung der Menschenrechte, die für Außenkontakte zuständig ist oder die Society for Human Rights Studies, die auch innerhalb Chinas Aufklärungsarbeit leistet. Bei beiden Organisationen handelt es sich um sogenannte "Governmentally Organized NGOs" (GONGO). So sind das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Spitzenbeamte des Informationsamts des Staatsrats.

Für die Registrierung von NGOs bestehen strikte Regulierungen. Nach den Bestimmungen für die Registrierung und Verwaltung von sozialen Organisationen von 1998 benötigen NGOs grundsätzlich eine Regierungsstelle als Paten/Sponsor als Voraussetzung für eine Registrierung beim Ministerium für Zivile Angelegenheiten. Die Sponsoren übernehmen gleichzeitig eine Aufsichtsfunktion über die NGO. Unabhängige Initiativen umgehen die Bestimmungen, indem sie sich gar nicht erst anmelden bzw. sich als Privatunternehmen oder Forschungsinstitute registrieren. Dies geschieht oft mit Wissen der Regierung und wird geduldet, solange man gewisse Grenzen nicht überschreitet.

Auf lokaler Ebene sind gelegentlich Bemühungen festzustellen, die Registrierung von NGOs zu erleichtern. So wurden Anfang 2011 in Peking die Registrierungsvorschriften für NGOs vereinfacht. Vier Kategorien von NGOs - aus den Bereichen Industrie und Handel, Wohltätigkeit ("charity"), Wohlfahrt und soziale Dienstleistungen - benötigen künftig keine Regierungsstelle als Sponsor mehr, sondern können sich unmittelbar beim Beijing Civil Affairs Bureau registrieren. Auch die Städte Shengzhen und Chengdu haben Pilotprojekte für eine erleichterte Registrierung von NGOs eingeleitet.

Solange die NGOs mit ihrer Arbeit Ziele verfolgen, die im Sinne der Regierung sind, bleiben sie weitestgehend unbehelligt und werden teilweise auch unterstützt. Dies gilt insbesondere für Organisationen, die im sozialen Bereich Dienstleistungen erbringen. NGOs, die sich außerhalb des staatlich gesetzten Rahmens bewegen, müssen mit Maßnahmen der Behörden rechnen, die von Überprüfungen ihrer Aktivitäten und Finanzen, Durchsuchungen der Räumlichkeiten und Befragung des Personals bis hin zu Schließungen der Büros gehen. Dabei sind die Grenzen der Betätigungsmöglichkeit für zivilgesellschaftliche Organisationen schwer einzuschätzen und laufenden Änderungen unterworfen. Beispielsweise wurden freiwillige Mitarbeiter der NGO Yangguang Gonyi (vertritt Petenten) mehrfach in Haft genommen. Das Womens's Legal Aid Center der Peking-Universität, lange Zeit eine Vorzeige-NGO für Frauenrechte, wurde im Frühjahr 2010 geschlossen.

Ausländischen Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International ist es nicht erlaubt, die Menschenrechtssituation in der VR China zu beobachten bzw. Einzelfällen nachzugehen. Die meisten Beobachter arbeiten und publizieren daher von Hongkong aus. Im März 2010 erließ die chinesische Regierung eine Verordnung, die die finanzielle Unterstützung nicht registrierter inländischer NGOs durch ausländische Geber beschränkt. Die Umsetzung erfolgt jedoch uneinheitlich. V. a. Fördermittel ausländischer Organisationen und internationaler Stiftungen, bei denen eine Demokratisierungsagenda vermutet wird, wurden nach Inkrafttreten der neuen Regelung blockiert.Ausländischen Menschenrechts-NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International ist es nicht erlaubt, die Menschenrechtssituation in der VR China zu beobachten bzw. Einzelfällen nachzugehen. Die meisten Beobachter arbeiten und publizieren daher von Hongkong aus. Im März 2010 erließ die chinesische Regierung eine Verordnung, die die finanzielle Unterstützung nicht registrierter inländischer NGOs durch ausländische Geber beschränkt. Die Umsetzung erfolgt jedoch uneinheitlich. römisch fünf. a. Fördermittel ausländischer Organisationen und internationaler Stiftungen, bei denen eine Demokratisierungsagenda vermutet wird, wurden nach Inkrafttreten der neuen Regelung blockiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Es gibt laut chinesischen offiziellen Zahlen (mit einer sehr breiten Definition) mehr als 400.000 NGOs in China. Im Jahr 2010 versuchte die chines. Regierung durch gezielte Maßnahmen die vielen NGOs stärke zu regulieren und zu kontrollieren.

Politische Aktivisten, die nicht im Rahmen der von der Regierung kontrollierten China Human Rights Association agieren, werden weiterhin willkürlich verhaftet und abgeurteilt. Die Behörden benutzen weiterhin die Strafvorschriften betreffend "Umsturz", "Staatsgefährdung", "Verrat" und andere vage definierte "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit", um friedliche Aktivisten und Reformbefürworter zu drangsalieren. Der von UN-Foltersonderberichterstatter Nowak anl. seines Besuchs in China im November 2005 ausgesprochenen Empfehlung, diese zu allgemein formulierten Straftatbestände abzuschaffen bzw. zu modifizieren, ist die VR China bisher nicht nachgekommen. Anwälte, Journalisten, AIDSund Umweltaktivisten sowie Aktivisten gegen Zwangsaussiedlungen werden belästigt oder verhaftet, wenn sie Menschenrechtsverletzungen dokumentieren, für politische Reformen eintreten, oder versuchen, zugunsten von Missbrauchsopfern wirksame Abhilfe zu schaffen.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Unter der Webseite http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ sind über 200 internationale NGOs aufgelistet, die in China in verschieden Bereichen und regionalen Gebieten aktiv sind. Darunter finden sich beispielsweise NGOs in den Bereichen Gesundheitswesen, HIV/Aids, Kinderwohlfahrt, Entwicklung/Versorgung, Besondere Bedürfnisse/Behinderung, sowie Arbeit und Migration.

(DINGO - Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, ohne Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 19.7.2012)

Grundversorgung / Wirtschaft

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 ¿).

50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.

Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.

In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.1 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter Jungakademikern, China produziert mehr als 6 Millionen Universitätsabsolventen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden, nur für Absolventen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.

Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Altersbeihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.

Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.

Die Regierung unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen durch Wohnbauförderung. Die Zielgruppe für diese Zuschüsse sind städtische Familien mit geringem Einkommen und Problemen bezüglich ihrer Wohnsituation. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, einen für sie bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.

Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemeinnützige und gewinnorientierte Agenturen. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im Wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem Service erleichtern.

Die neu geschaffen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 50.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 2 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftigungs-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50 % der Zinsen.

(IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)

Die Volksrepublik richtete einen Sozialen Sicherheitsrahmen in den städtischen Gegenden ein und versuchte die Arbeiter im privaten und informellen Firmen, die selbständigen und die Migranten vom Land zu erreichen. Die Ausdehnung des sozialen Sicherheitssystems in den Städten wird aber durch hohe Beiträge und Altlasten sowie Politiken und Institutionen, die diskriminierend gegenüber Wanderarbeiter vom Land sind, erschwert. Das System hinkt im ländlichen Gebiet, holt jedoch seit 2003 auf.

Das Sozialsicherungssystem besteht hauptsächlich aus vier Komponenten, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Wohnhilfe und der sozialen Wohlfahrt. Jedoch unterscheidet es sich zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. In städtischen Gebieten inkludiert das formelle Rahmenwerk für Soziale Sicherheit Sozialhilfe, Wohnhilfe und fünf Arten von sozialen Versicherungsschemen: Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitsunfallversicherung. Die Versicherten haben vor allem in den letzten drei Jahren zugenommen. Die städtischen Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherten machten zusammen im Jahr 2008 weniger als die Hälfte der Angestellten aus. Die Begünstigen der städtischen Existenzminimumbeihilfe (dibao) haben ebenfalls zugenommen, 23,3 Millionen waren sie im Jahr 2008.

Am Land setzt sich das soziale Sicherheitssystem vor allem aus der Sozialhilfe, der ländlichen Pension und dem neuen Kooperativen Medizinischen System zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf diesem neuen Kooperativen Medizinischen System, in das große Summen investiert wurden. Es deckt nun beinahe die gesamte ländliche Bevölkerung ab. Das ländliche medizinische Beihilfesystem wurde ebenfalls eingerichtet, es hilft Familien, die unter schweren Krankheiten leiden. Die ländliche Existenzminimumbeihilfe erreichte 2008 bereits 43,1 Millionen Menschen. Ein ländliches Pensionssystem existiert noch nicht, doch haben Pilotexperimente in 10 Prozent der Bezirke 2009 begonnen.

Durch das Haushaltsregistrierungssystem (Hukou) und diskriminierende Politiken sind mehr als 140 Millionen Zuzügler aus dem Land vom städtischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, obwohl sie 47,8 Prozent der Angestellten in der Stadt ausmachen. Es gibt in den letzten Jahren einige Fortschritte um auch diese einzubeziehen, so sind nach Angaben des Sozialministeriums z.B. 24,2 Millionen in das Pensionssystem, 42,7 Millionen in die Arbeitslosenversicherung und 15,5 Millionen aus dem Land Zugezogene in die medizinische Basisversicherung miteinbezogen. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen den Zahlen des Nationalen Statistischen Büros und anderen Methoden, wie den repräsentativen Haushaltsstudien. Verschiedene Gründe, wie z.B. die hohen Raten, die Fragmentierung des Sozialsystems und das Hukou-System, tragen zur geringen Abdeckung der Bevölkerung durch das soziale Sicherheitssystem bei.

(Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010

http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.7.2012)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt.

Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.

Ende 2010 wurden in China ca. 927.420 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 648.424 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

20.918 Krankenhäusern (13.580 davon staatlich), 38.763 Gesundheitszentren, 32.739 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.025 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.513 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 2.992 Sanitätsstationen.

Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.

(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.

(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:

Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:

einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.

(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.

Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.

Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.

Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:

1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.

2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.

3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.

Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:

1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.

2. Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.

3. andere arme Familien aus ländlichen Regionen.

Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)

Die Regierung muss die lange versprochene Abschaffung des hukou Systems noch erfüllen. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit, ist gebunden an den Geburtsort; dadurch ist den 230 Millionen internen Arbeitsmigranten Chinas der Zugang zu solchen Dienstleistungen versagt.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.

Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.

Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.

Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:

  • -Strichaufzählung
    der Weltverband der Uiguren

  • -Strichaufzählung
    die Ostturkistanische Union in Europa e.V.,

  • -Strichaufzählung
    der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und

  • -Strichaufzählung
    das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans.

Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen vergleiche Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.

Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.

Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)

Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.

Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.

Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.

Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.

(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)"

1.2.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.3.2013 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt; dessen Vertreter am 27.3.2013.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 4.4.2013.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

2.1.2. Die Beschwerde bekämpft die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mit der Behauptung, bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführervorbringens stütze es sich nur auf Mutmaßungen und Spekulationen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften sich allerdings beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens regelmäßig nicht auf das Vorbringen selbst beschränken, es bedürfe vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien (Hinweis auf VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedürfe es auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren, die Behauptungen des Asylwerbers seien auch am Verhältnis zur Berichtslage in Bezug auf das Ereignis zu messen, von dem er betroffen gewesen sein wolle. (Dabei handelt es sich um eine Paraphrasierung von Formulierungen aus VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, wo es heißt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen sind", sodann gibt die Beschwerde wörtlich die Rechtsprechungshinweise wieder, die an dieser Stelle dieses Erk. folgen [einschließlich Formulierungen wie der "belangten Behörde" {gemeint ist nicht das Bundesasylamt, sondern der unabhängige Bundesasylsenat}, "hg. Erkenntnis" und "vom heutigen Tag"].) Der Verfassungsgerichtshof gehe (Hinweis auf VfGH 2.10.2011 [richtig 2.10.2001], B 2136/00) davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürften, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssten, um es einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Dies gelte auch dann, wenn die vom Asylwerber gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine.

Der Asylgerichtshof kann nicht finden, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde fehlerhaft wäre. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen: Das Erk. VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002, betraf nicht die Glaubwürdigkeit, vielmehr hatte die dort belangte Behörde dem dortigen Beschwerdeführer geglaubt, aber die Sicherheitslage auf Grund mangelhafter Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt. Im Erk. VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476, hatte das Bundesasylamt keine erkennbaren Ermittlungen dahingehend unternommen, ob Ereignisse, wie sie der Asylwerber geschildert hatte, in Berichten über die Verhältnisse im Herkunftsstaat Niederschlag fanden; ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, was fallbezogen überhaupt Gegenstand solcher Berichte sein sollte. Im Erk. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, hatte die dort belangte Behörde aus den Länderunterlagen irrtümlich den Schluss gezogen, das vom Asylwerber geschilderte Ereignis habe nicht stattgefunden (der Asylwerber hatte den Ort des Geschehens leicht abweichend von der Schreibung in den Berichten ausgesprochen); der Fall ist also gänzlich anders gelagert als der vorliegende. Im Erk. VfSlg. 16.297/2001 (di. VfGH 2.10.2001, B 2136/00) hatte die dort belangte Behörde Länderfeststellungen unterlassen, die zur Einschätzung der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nötig gewesen wären. Die Formulierung im Erkenntnis "Auch wenn es sein mag, daß die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen" bezieht sich offenbar nicht auf die Beweiswürdigung durch die dort belangte Behörde, denn nach dem Inhalt des Erkenntnisses hatte sie offenbar nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens angenommen.Der Asylgerichtshof kann nicht finden, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde fehlerhaft wäre. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen: Das Erk. VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002, betraf nicht die Glaubwürdigkeit, vielmehr hatte die dort belangte Behörde dem dortigen Beschwerdeführer geglaubt, aber die Sicherheitslage auf Grund mangelhafter Länderfeststellungen nicht ausreichend gewürdigt. Im Erk. VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476, hatte das Bundesasylamt keine erkennbaren Ermittlungen dahingehend unternommen, ob Ereignisse, wie sie der Asylwerber geschildert hatte, in Berichten über die Verhältnisse im Herkunftsstaat Niederschlag fanden; ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil nicht erkennbar ist, was fallbezogen überhaupt Gegenstand solcher Berichte sein sollte. Im Erk. VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, hatte die dort belangte Behörde aus den Länderunterlagen irrtümlich den Schluss gezogen, das vom Asylwerber geschilderte Ereignis habe nicht stattgefunden (der Asylwerber hatte den Ort des Geschehens leicht abweichend von der Schreibung in den Berichten ausgesprochen); der Fall ist also gänzlich anders gelagert als der vorliegende. Im Erk. VfSlg. 16.297 aus 2001, (di. VfGH 2.10.2001, B 2136/00) hatte die dort belangte Behörde Länderfeststellungen unterlassen, die zur Einschätzung der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nötig gewesen wären. Die Formulierung im Erkenntnis "Auch wenn es sein mag, daß die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen" bezieht sich offenbar nicht auf die Beweiswürdigung durch die dort belangte Behörde, denn nach dem Inhalt des Erkenntnisses hatte sie offenbar nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens angenommen.

Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof zB im Erk. 17.10.2006, 2005/20/0219, ausgesprochen, dass es, ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des dortigen Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, auf die Unterlassung von Feststellungen zu einem realen Hintergrund für die angeblichen Fluchtgründe nicht ankam. Ebenso hat er im Erk. 23.11.2006, 2005/20/0402, ausgeführt, dass, wieder "ausgehend von der mangelnden Glaubwürdigkeit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers" zu einer religiösen Bewegung dem von ihm vorgelegten diesbezüglichen Dokumentationsmaterial keine maßgebliche Bedeutung zukam. Im Erk. VwGH 4.3.2008, 2006/19/0409, schließlich wird ausgesprochen, dass es, da mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein reales Risiko anzunehmen sei, dass der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat in Haft genommen werde, auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankam.

Auch im vorliegenden Fall ist daher der Mangel einzelfallbezogener Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wie sie die Beschwerde vermisst, nicht zu beanstanden.

Ebenso bringt die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei durch die Zulassung des Verfahrens von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsberatung ausgeschlossen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und am Verfahren teilnahm. Dieser stellte dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Einvernahmen am 13.3.2013 Fragen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer seit 6.3.2013 auch einen gewillkürten Vertreter.

Weiters beanstandet die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und es ihm daher nicht möglich gewesen sei, eine Stellungnahme dazu einbringen zu können. Auch dieses Vorbringen geht ins Leere, wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 26.2.2013 die Möglichkeit gegeben, in diese Einsicht zu nehmen; dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Auch ist festzuhalten, dass dieser Mangel durch die Möglichkeit saniert ist, in der Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, davon hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.

Zum Beschwerdevorbringen, der Einholung eines medizinischen Gutachtens, dass bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verletzt worden sei und eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMKR sei, ist festzuhalten, dass davon abgesehen wird, da daraus nicht hervorgehen würde, wer allenfalls Verursacher der Verletzungen gewesen ist und daraus kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, in seiner Heimat auf Baustellen gearbeitet zu haben. Auch in der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er arbeitsfähig ist ("Der BF höchstpersönlich ist jedoch ein arbeitsamer, gesetzestreuer Mensch, der hier in Österreich bereit ist, jede ehrliche Arbeit anzugehen.").Zum Beschwerdevorbringen, der Einholung eines medizinischen Gutachtens, dass bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verletzt worden sei und eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMKR sei, ist festzuhalten, dass davon abgesehen wird, da daraus nicht hervorgehen würde, wer allenfalls Verursacher der Verletzungen gewesen ist und daraus kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK abgeleitet werden kann. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, in seiner Heimat auf Baustellen gearbeitet zu haben. Auch in der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er arbeitsfähig ist ("Der BF höchstpersönlich ist jedoch ein arbeitsamer, gesetzestreuer Mensch, der hier in Österreich bereit ist, jede ehrliche Arbeit anzugehen.").

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.

2.2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 30.6.2011 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 gestützt.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.2.3.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.2.3.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;

17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;

17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.2.3.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.2.2.3.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Der Schutz durch Art. 3 MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Der Schutz durch Artikel 3, MRK steht nicht unter der Einschränkung, dass der Betroffene das Risiko nicht selbst herbeigeführt haben dürfe; dies gilt selbst für Fälle eines besonders verwerflichen Verhaltens (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0573 mwN aus der Rsp. des EGMR). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.2.2.3.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies -wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.2.1.1.2) - Fassung des FrÄG 2011 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies -wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2.2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203/2010) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Dasselbe gilt für das durch das FrÄG 2011 eingeführte Kriterium (der den Behörden zurechenbaren Verzögerungen); damit wird nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) der "neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" (VfSlg. 19.203 aus 2010,) Rechnung getragen. Da diese Rechtsprechung auf der Grundlage der geltenden Rechtslage erging, bewirkt auch diese Novellierung keine inhaltliche Änderung.

2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.2.2.4.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232;

17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020;

26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257;

8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 - ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Artikel 8, MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086 aus 2010,; nach VfSlg. 19.203 aus 2010, [zum vergleichbaren Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 - Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er geht keiner geregelten Arbeit nach; somit kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Er beherrscht nach seinen eigenen Angaben die deutsche Sprache nicht und verfügt nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch ansonsten kann von einem Privatleben, das schützenswert wäre, nach seinen Schilderungen nicht gesprochen werden.

Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

2.2.5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn2.2.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Die aufschiebende Wirkung hat das Bundesasylamt zu Recht gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG aberkannt. Zum diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde wird auf die bisherigen Ausführungen zu den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.Die aufschiebende Wirkung hat das Bundesasylamt zu Recht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG aberkannt. Zum diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde wird auf die bisherigen Ausführungen zu den Angaben des Beschwerdeführers verwiesen.

2.2.5.2. Die Beschwerde war daher auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Spruchpunkt IV richtet.2.2.5.2. Die Beschwerde war daher auch insoweit abzuweisen, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier richtet.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 zur Rechtslage vor dem AsylGH-EinrichtungsG).

Gemäß § 10 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005 hat der Fremde, gegen den eine Ausweisung durchsetzbar geworden ist, binnen 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach § 10 Abs. 7 zweiter Satz AsylG 2005 ua. dann nicht, wenn eine Entscheidung - wie hier - auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 AsylG 2005 durchführbar wird; in diesem Fall hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Auf diese Rechtsfolge hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid hingewiesen. Da der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, hat sich an dieser Situation nichts geändert; ein ausdrücklicher Hinweis zur Ausreiseverpflichtung, wie er vom Asylgerichtshof bei Ausweisungsentscheidungen üblicherweise gegeben wird, ist daher entbehrlich.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005 hat der Fremde, gegen den eine Ausweisung durchsetzbar geworden ist, binnen 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nach Paragraph 10, Absatz 7, zweiter Satz AsylG 2005 ua. dann nicht, wenn eine Entscheidung - wie hier - auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesem Fall hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Auf diese Rechtsfolge hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid hingewiesen. Da der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat, hat sich an dieser Situation nichts geändert; ein ausdrücklicher Hinweis zur Ausreiseverpflichtung, wie er vom Asylgerichtshof bei Ausweisungsentscheidungen üblicherweise gegeben wird, ist daher entbehrlich.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Offensichtlichkeit, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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