Gesamte Rechtsvorschrift Oö. LBG

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

Oö. LBG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2021
Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG)

StF: LGBl.Nr. 11/1994 (GP XXIV IA 171 RV 339 AB 377/1993 LT 22, EWR-Anh. V)

§ 1 Oö. LBG


1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 genannten Personen.

§ 2 Oö. LBG


§ 2

Sprachliche Gleichbehandlung

 

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 3 Oö. LBG


(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Stellenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen. Dieser legt die Anzahl der Dienstposten durch Beschluß fest. Der Stellenplan hat jene Landesbediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht zu erfassen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021)

(2) Der Stellenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung benötigten Dienstposten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Landesverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Die betreffende Person muß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Im Stellenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4a) Die Dienstposten sind für alle dem Oö. LBG oder dem Oö. LVBG unterliegenden Beamtinnen oder Beamten und Vertragsbediensteten (ausgenommen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. LVBG) nach Funktionsgruppen auszuweisen, wobei jeweils fünf Funktionslaufbahnen (LD) eine Funktionsgruppe bilden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(5) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im Fall einer Änderung der Organisation der Landesverwaltung den Stellenplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß der Organisationsänderung anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlages des Landes Oberösterreich für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 3a Oö. LBG § 3a


(1) Die Dienstbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.

(3) Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 4 Oö. LBG


(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Stellenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendungsgruppe gleichartige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus)bildung.

(3) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendung Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.

(4) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, stellt die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest.

(5) Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, sind zugeordnet:

1.

der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis IX;

2.

der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII;

3.

der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;

4.

der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;

5.

der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 5 Oö. LBG § 5


(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die volle Handlungsfähigkeit,

3.

die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4.

ein Lebensalter von mindestens 19 und höchstens 45 Jahren zum Zeitpunkt der Pragmatisierung und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 96), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Nicht pragmatisiert werden darf:

1.

wer auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung kein öffentliches Amt bekleiden darf;

2.

wer durch Amtsverlust im Sinne des Strafgesetzbuches aus einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschieden ist;

3.

wer auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist;

4.

wer bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gestanden ist, außer wenn dazwischen nur Dienstzeiten zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft bzw. einer Institution der Europäischen Gemeinschaft(en) lagen;

5.

wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft steht.

(5) Von mehreren Bewerbern, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem aufgrund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Darüber hinaus kann die Landesregierung im Hinblick auf die budgetären Auswirkungen, die für Beamte zur Verfügung stehenden Dienstposten sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung weitere Voraussetzungen für die Pragmatisierung (insbesondere höheres Mindestalter, besonderer Arbeitserfolg, erforderliche Landesdienstzeit, Beschäftigungsausmaß, das nicht unter 20 Wochenstunden liegen darf) festsetzen. Die besonderen Erfordernisse für die Pragmatisierung ergeben sich aus dem 4. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(7) Die Nachsicht vom Höchstalter des Abs. 1 Z 4 und vom Abs. 4 Z 4 und von besonderen Pragmatisierungserfordernissen für einzelne Verwendungen (§ 26 und § 40) kann aus besonderen dienstlichen Gründen erteilt werden.

(8) Eine gemäß Abs. 7 erteilte Nachsicht von einem bestimmten Erfordernis gilt auch für spätere Ernennungen des Beamten.

§ 6 Oö. LBG


§ 6

Pragmatisierungsdekret

 

(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.

 

(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:

1.

der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;

2.

die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;

3. a)

die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört oder

b)

bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;

4.

gegebenenfalls der Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 81/2002, 93/2009)

 

(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, so wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

§ 7 Oö. LBG


§ 7

Begründung des Dienstverhältnisses

 

(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag.

(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

(3) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monates angetreten wird.

§ 8 Oö. LBG


§ 8

Angelobung

 

(1) Der Beamte hat anläßlich seiner Pragmatisierung dem zuständigen Vertreter der Dienstbehörde oder einem von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Landesbeamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.

§ 9 Oö. LBG § 9


(1) Das Dienstverhältnis wird bei den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts bei der Ernennung definitiv. Bei den Beamten, wenn sie neben den Ernennungserfordernissen

1.

die für ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§§ 26 und 40) erfüllen und

2.

eine Dienstzeit von vier Jahren, soweit sie zur Gänze auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurde, vollendet haben.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 87/2016)

(2) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch (§ 10) begründet, dann ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zweiter Satz über Antrag des Beamten der Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.

(3) Bei dem Beamten, der anläßlich seiner Pragmatisierung unmittelbar

1.

auf einen höheren als den für ihn in Betracht kommenden Dienstposten ernannt oder

2.

in eine höhere als die auf Grund des Besoldungsdienstalters in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht

wird, kann die Zeit nach Abs. 1 Z 2 verkürzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

(4) Bei der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.

(5) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.

(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung oder Freispruch und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

(7) Die Nichterfüllung eines Definitivstellungserfordernisses kann von der Landesregierung aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften die Nachsicht ausgeschlossen ist.

§ 10 Oö. LBG Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis


(1) Das Dienstverhältnis wird nur dann provisorisch, soweit sich aus § 9 nicht anderes ergibt.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

1.

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) ein Kalendermonat;

2.

nach Ablauf der Probezeit zwei Kalendermonate;

3.

nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

1.

Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,

2.

Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung,

3.

unbefriedigender Arbeitserfolg,

4.

pflichtwidriges Verhalten,

5.

Bedarfsmangel.

§ 11 Oö. LBG


(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Beförderung von Beamten festzusetzen. Sie hat dabei auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung (Dienstpostenbewertung) Bedacht zu nehmen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

(3) Beförderungen sind nur zum 1. Jänner und 1. Juli zulässig. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 6 rechtsunwirksam.

(4) Eine Beförderung auf einen im Stellenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist unzulässig, außer wenn dafür ein im Stellenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse derselben Verwendung unbesetzt bleibt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die Beförderung ist unzulässig, solange der Beamte

1.

vom Dienst suspendiert ist oder

2.

gegen ihn ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft.

(6) Die nach Abs. 5 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn

1.

die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder

2.

das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder

3.

das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird.

§ 12 Oö. LBG


§ 12

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten

1.

einer anderen Verwendungsgruppe oder

2.

einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe

überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.

 

(3) § 11 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 14 Oö. LBG


(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

1.

Entfallen

2.

Austritt,

3.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,

4.

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,

4a.

rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,

5.

Entlassung (§ 105 wegen mangelnden Arbeitserfolges, § 115 Abs. 1 Z 5 als Disziplinarstrafe),

6.

Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,

7. a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen, vom § 5 Abs. 2 erfaßten Landes gegeben ist, oder

b)

Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 2 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 2 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

8.

Tod.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 150 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländern vorbehalten ist (§ 96), wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,

1.

der Beamte wird von seiner bisherigen Verwendung abberufen und

2.

es wird ihm innerhalb der Dreimonatsfrist eine neue, Inländern nicht vorbehaltene Verwendung zugewiesen.

(3) Beim Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

1.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (§ 149 Z 5) oder

2.

strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

a)

die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

b)

die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002, 90/2013)

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(4a) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin bzw. der Beamte dem Land Oberösterreich den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4b) Abs. 4a ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der Beamtin bzw. des Beamten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 nicht übersteigt oder

3.

der Dienstgeber der Beamtin bzw. dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Land im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie bei einem Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund die Ausbildungskosten einschließlich der Reisegebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

1.

Der Ersatz der Ausbildungskosten gilt nur für Ausbildungen, deren Aufwand inklusive Reisegebühren unter Einrechnung der der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge das Dreifache des Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bzw. das Dreifache des Wertes gemäß § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 übersteigt. Eine Einrechnung der Bezüge erfolgt nur insoweit, als die Ausbildung während der Dienstzeit oder unter Anrechnung auf die Dienstzeit absolviert wurde.

2.

Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich um jeweils 1/60 nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, das dem Monat, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde, folgt. Endet das Dienstverhältnis nach Ablauf von 60 Kalendermonaten, entfällt der Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze. Bei der Berechnung dieser Frist sind Zeiten eines Karenzurlaubs, mit Ausnahme einer Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG, Zeiten einer Dienstfreistellung oder Zeiten einer Außerdienststellung oder Entsendung nicht zu berücksichtigen.

3.

Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt weiters, wenn

a)

das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

b)

die Beamtin oder der Beamte aus den im § 45 Abs. 3 Oö. GG 2001 oder § 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist.

4.

Keine Ausbildungskosten sind:

a)

die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form;

b)

die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung;

c)

die Kosten eines oder einer von der Dienstbehörde selbst angebotenen und durchgeführten Seminars oder Veranstaltung;

d)

die Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind;

e)

die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge.

5.

Die Dienstbehörde kann bei dienstlichem Interesse, insbesondere wenn dem Land die mit Absolvierung der Ausbildung verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten jedenfalls über den Zeitraum nach Z 2 zugute kommen sollen, berufsspezifische Sonderausbildungen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)

wenn die Ausbildung überwiegend während der Dienstzeit absolviert wurde, abweichend von Z 4 lit. d unter der Bedingung des Rückersatzes von maximal der Hälfte der der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge oder

b)

abweichend von Z 2 unter der Bedingung der Ausdehnung des Zeitraums der Z 2 auf bis zu 96 Kalendermonate und der Reduktion des Ersatzes um mindestens 1/96 pro abgelaufenem Kalendermonat.

6.

Die Dienstbehörde kann aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den mit der Ausbildung verbundenen Vorteilen am Arbeitsmarkt und der Höhe des Ersatzes unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten von einem Ersatz der Ausbildungskosten zur Gänze oder zum Teil absehen.

7.

Die Beamtin oder der Beamte ist bereits vor Antritt der Ausbildung schriftlich über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Ersatz der Ausbildungskosten zu informieren.

(Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 93/2009, 121/2014)

(6) Die dem Land gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungkosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Oö. GG 2001 bzw. § 13a Abs. 2 und § 13b Abs. 4 Oö. LGG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm.: LGBl. Nr. 37/1996, 81/2002)

(7) Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter pragmatisiert, so gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass

a)

Zeiten als Vertragsbedienstete oder als Vertragsbediensteter wie im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind und

b)

sondervertragliche Bestimmungen nach § 59 Abs. 7 Oö. LVBG als Bedingungen nach Abs. 5 Z 5 oder Anordnungen nach Abs. 5 Z 6 gelten.

(Anm.: LGBl.Nr. 56/2007, 93/2009)

§ 15 Oö. LBG Austritt


(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Einbringung. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Tages der Einbringung wirksam.

§ 15a Oö. LBG § 15a


Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 16 Oö. LBG Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Aus- und Fortbildung


(1) Ziel der Dienstausbildung und der Aus- und Fortbildung ist die Vermittlung, Erweiterung und Vertiefung der zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Bediensteten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen, um die Bediensteten dadurch in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Bediensteten müssen die Dienstausbildung in dem ihrer jeweiligen Verwendung entsprechenden Ausmaß ablegen. Die Dienstausbildung umfasst folgende Module:

1.

Modul 1: Einführung;

2.

Modul 2: Allgemeine Ausbildung.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, haben die Bediensteten Aus- und Fortbildungen zu absolvieren und allfällige Qualifikationsnachweise zu erbringen. Dies gilt insbesondere für durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene verwendungsspezifische Aus- und Fortbildungen. Die Aus- und Fortbildung orientiert sich an den derzeitigen und künftigen Aufgaben der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:

1.

Fachliche Aus- und Fortbildung: Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen.

2.

Aus- und Fortbildung im persönlichen Bereich: Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu fördern.

3.

Aus- und Fortbildung für Führungskräfte: Diese hat zum Ziel, Führungskräfte in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

§ 17 Oö. LBG


§ 17

Modul 1 - Einführung

 

(1) Ziel des Moduls 1 ist das Erlangen grundsätzlicher Informationen über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Oberösterreich.

 

(2) Die Einladung zu Veranstaltungen im Rahmen des Moduls 1 erfolgt von Amts wegen. Mit der Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Modul 1 abgelegt.

 

(3) Modul 1 ist nur einmal abzulegen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 18 Oö. LBG


(1) Ziel des Moduls 2 ist das Erlangen und der Nachweis der grundlegenden Kenntnisse über die Abläufe und Inhalte in der öffentlichen Verwaltung, die für die Erfüllung der Aufgaben notwendig sind.

(2) Das Modul 2 besteht aus

1.

einem Dienstausbildungslehrgang und

2.

einer schriftlichen Dienstprüfung.

(3) Mit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist Modul 2 abgelegt.

(4) Modul 2 ist spätestens innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt einer nicht nur vorübergehenden Ausübung einer Verwendung abzulegen, für die Modul 2 nach der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 vorgeschrieben wird. Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, kann mit Zustimmung der bzw. des Bediensteten für die Ablegung von Modul 2 vom Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Verwendung abgesehen werden. Wurde Modul 2 bereits abgelegt, ist auch im Fall einer Änderung der Verwendung Modul 2 nicht neuerlich abzulegen, sofern nicht in der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 für bestimmte Verwendungen auf Grund besonderer dienstlicher Erfordernisse Abweichendes geregelt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Ein Anspruch auf mehrmalige Teilnahme an einem Dienstausbildungslehrgang besteht nicht. Die Zeit der Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang gilt nur bei der erstmaligen Teilnahme als Dienstzeit.

(6) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein einmaliger Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von bis zu 60 Wochenstunden, bei Teilzeitbeschäftigten im entsprechenden Ausmaß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(7) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist des Abs. 4.

(8) Bedienstete haben sich zu Modul 2 und allfälligen Wiederholungen der Dienstprüfung im Dienstweg rechtzeitig anzumelden. Die Dienstbehörde hat Modul 2 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in den Abs. 4 und 7 angeführten Fristen eingehalten werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind Bedienstete zum Dienstausbildungslehrgang und zur Dienstprüfung zuzulassen; ein Anspruch auf Zulassung zu bestimmten Lehrgangs- oder Prüfungsterminen besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person der oder des Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen können die Fristen nach Abs. 4 und 7 verlängert werden.

(9) Bei Verwendungen, für die Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist, gilt dessen erfolgreiche Absolvierung als besonderes Erfordernis für die Pragmatisierung.

(10) Bei der Gestaltung und Durchführung des Dienstausbildungslehrgangs ist auf eine in der Person der Teilnehmerin oder des Teilnehmers gelegene Behinderung sowie auf Teilzeitkräfte mit Betreuungspflichten möglichst Rücksicht zu nehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

§ 20 Oö. LBG Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren


(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:

1.

bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung oder

3.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinn des § 7 AVG.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)

(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn

1.

sie oder er es verlangt oder

2.

über sie oder ihn durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

3.

das Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich durch Entlassung geendet hat oder

4.

sie oder er unentschuldigt zwei Prüfungstermine versäumt hat oder

5.

die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen.

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014)

§ 22 Oö. LBG Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete


Den Bundes- und Gemeindebediensteten kann über Anmeldung durch ihre Dienstbehörde bzw. ihre Dienstgeberin oder ihren Dienstgeber die Ablegung von Modul 2 ermöglicht werden, wenn

1.

sie eine Verwendung ausüben, die einer Verwendung nach dem Oö. GG 2001 entspricht, und

2.

für diese Verwendung Modul 2 nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

§ 23 Oö. LBG Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen


(1) In der Dienstausbildungsverordnung kann vorgesehen werden, dass Bedienstete Modul 2 bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Haben Landesbedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine Dienstprüfung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, ist auf Antrag der oder des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder Modul 2 als erfolgreich abgelegt gilt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 24 Oö. LBG § 24


(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel des § 16 und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung zu regeln:

-

für welche Verwendungen Modul 2 abzulegen ist;

-

Inhalt und Umfang von Modul 2 entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

-

den zeitlichen Rahmen für die Ablegung der Module 1 und 2;

-

berufs- und verwendungsspezifische Qualifikationen;

-

die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine freiwillige Absolvierung von Modul 2 gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) In der Dienstausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 90/2013)

§ 24a Oö. LBG


§ 24a

Absehen von der Dienstausbildung

 

Die Dienstbehörde kann von der Verpflichtung zur Ablegung der Dienstausbildung oder bestimmten Teilen erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen absehen, wenn:

1.

das 50. Lebensjahr vollendet wurde und die Ablegung der Dienstausbildung nicht bereits vor Erreichung dieser Grenze von der Dienstbehörde vorgeschrieben wurde, oder

2.

die Ablegung der Dienstausbildung dauerhaft aus schwerwiegenden persönlichen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann, oder

3.

der Ablegung der Dienstausbildung schwerwiegende dienstliche Gründe dauerhaft entgegenstehen und auch mit einer Fristerstreckung nicht das Auslangen gefunden werden kann.

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 25 Oö. LBG Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG


(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 25a Oö. LBG Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete,


(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 Oö. LVBG überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

§ 25b Oö. LBG Sonderbestimmungen für Optantinnen


(1) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden und gemäß § 57 Oö. GG 2001 optiert haben oder optieren, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 3 – keine Dienstprüfung ablegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Wird die oder der Bedienstete nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt in eine numerisch niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen nicht bereits erfolgreich abgelegt, ist nach Maßgabe der Oö. Dienstausbildungsverordnung gemäß § 24 Modul 2 nach den Erfordernissen der numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn abzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

 

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

§ 25d Oö. LBG


§ 25d

Sonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis zum

In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 zur

Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung,

LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben

 

(1) Für jene Bediensteten, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben, gilt die bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 hinsichtlich der Dienstausbildung geltende Rechtslage mit der Maßgabe, dass § 19 Oö. LBG in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 anzuwenden ist; die Verpflichtung nach § 25c Abs. 1 wird dadurch nicht berührt.

 

(2) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung der Dienstprüfung nach Abs. 1 gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt. Modul 3 gilt nur dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Verwendung, in der Modul 3 abzulegen ist, jener Verwendung entspricht, in der die Dienstprüfung nach den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen erfolgreich abgelegt wurde.

 

(3) Die Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, gilt zunächst als Landesgesetz weiter, tritt jedoch drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z. 7) außer Kraft.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 26 Oö. LBG § 26


(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen (§ 5) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Ernennungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern, Dienstprüfungen) Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(3) Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung einer Beamtin oder eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 27 Oö. LBG


§ 27

Nachweise

 

Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufes ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nachzuweisen.

§ 28 Oö. LBG § 28


(1) Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. BAG, soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist und sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen hat.

(2) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Berufsqualifikation, eines Berufspraktikums oder einer Berufserfahrung, die in einem Staat gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben wurden, gilt als Anerkennung im Sinn dieses Landesgesetzes.

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

§ 29 Oö. LBG


§ 29

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Dienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

 

(2) Ein Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat. Ärzte müssen das Doktorat der Medizin erworben haben.

§ 30 Oö. LBG


§ 30

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B

(Gehobener Dienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat, sofern nicht in der Verordnung über die besonderen Erfordernisse für einzelne Verwendungen abweichende Regelungen getroffen wurden. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

 

(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch

1.

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

2.

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn die Prüfung vor dem 1. August 1988 abgelegt wurde und der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat oder

4.

die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 31 Oö. LBG


§ 31

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C

(Fachdienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) darf ernannt werden, wer im öffentlichen Dienst nach der Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens

1.

drei Jahre Aufgaben im mittleren Dienst erfüllt hat, die der Verwendung verwandt sind, für die er angestellt wird, oder

2.

ein Jahr Aufgaben des Fachdienstes erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird,

und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

 

(2) Die Ernennungserfordernisse des Abs. 1a Z. 1 und Z. 2 werden durch die gemeinsame Erfüllung folgender Voraussetzungen ersetzt:

1.

Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz und

2.

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung oder der Werkmeisterprüfung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

 

(3) Eine einschlägige Meisterprüfung, Konzessionsprüfung oder Befähigungsnachweisprüfung ersetzt folgende Anstellungserfordernisse:

1.

Abschluß der Fachschule,

2.

Verwendung in verwandten Aufgaben des mittleren Dienstes oder in entsprechenden Aufgaben des Fachdienstes nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

§ 32 Oö. LBG


§ 32

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe D

(Mittlerer Dienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst Aufgaben erfüllt hat, die der Verwendung entsprechen, für die er angestellt wird, und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

 

(2) Eine Meisterprüfung oder Konzessionsprüfung ersetzt die Verwendung in entsprechenden Aufgaben nach Abs. 1.

§ 33 Oö. LBG


§ 33

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E

(Hilfsdienst)

 

(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist.

 

(2) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer nach der Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre im öffentlichen Dienst stand.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 34 Oö. LBG


§ 34

Besondere Ernennungserfordernisse für
die Verwendungsgruppe S 1

(Höherer Schulaufsichtsdienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 1 darf ernannt werden, wer eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung (Lehramt) aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Vom Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulausbildung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.

§ 35 Oö. LBG


§ 35

Besondere Ernennungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe S 2

(Gehobener Schulaufsichtsdienst)

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule aufweist und hervorragende pädagogische Leistungen erbracht hat. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Vom Erfordernis der Reifeprüfung kann aus besonderen dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden.

§ 35a Oö. LBG


§ 35a

Besondere Pragmatisierungserfordernisse

für Landesbedienstete, auf die das
Oö. GG 2001 anzuwenden ist

 

Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

§ 36 Oö. LBG


§ 36

Amtstitel

 

(1) Für Beamte, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen.

 

(2) Beamte der Allgemeinen Verwaltung, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen bzw. Gruppen von Dienstklassen und auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

 

(3) Der Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten.

 

(4) Beamte führen die Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 37 Oö. LBG


§ 37

Verleihung des Amtstitels

 

(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(1a) Einem Beamten kann der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe verliehen werden, der seiner Verwendung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Verleihung der Amtstitel festzusetzen. Sie hat dabei auf den Dienstposten, die Verwendung oder Funktion und die besoldungsrechtliche Stellung Bedacht zu nehmen.

§ 38 Oö. LBG § 38


(1) Zusätzlich zu den durch Gesetze festgelegten Bezeichnungen für Inhaber bestimmter Funktionen (z. B. Landesamtsdirektor, Bezirkshauptmann) können weitere Funktionstitel durch Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnung erläßt die Landesregierung, soweit es sich jedoch um Funktionen innerhalb des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften handelt, der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor). (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(2) Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhängenden Funktion geführt werden.

(3) Beamte führen die Funktionstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form.

§ 39 Oö. LBG


5. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Lehrer

 

§ 39

Verwendung

 

(1) Für Lehrer gelten vom 2. Abschnitt § 4 Abs. 3 bis 5 und § 11 nicht.

 

(2) Für Lehrer gibt es folgende Verwendungsgruppen:

L PA, L 1, L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3. Die Einreihung hat durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme insbesondere auf die absolvierte Ausbildung und Verwendung zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 40 Oö. LBG


§ 40

Besondere Ernennungserfordernisse

 

(1) Die in den §§ 26 bis 28 enthaltenen besonderen Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind sinngemäß auf Lehrer anzuwenden.

 

(2) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - vorbehaltlich des § 26 - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

 

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

 

(4) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

§ 41 Oö. LBG Vorübergehende Verwendung


(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der Unterrichtserteilung einer Dienststelle der Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Der Zustimmung des Lehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Lehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

(3) Der Lehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde bis zur Dauer eines Semesters pro Schuljahr auch an einer anderen Schule verwendet werden.

§ 42 Oö. LBG


§ 42

Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten

 

(1) Die Bestimmungen über die Dienstbeurteilung sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Im Fall einer Anlassbeurteilung gemäß § 97 Abs. 1 ist der Lehrer für das Semester zu beurteilen, in dem der Anlass liegt.

2.

Wird ein Leistungshinweis nach § 99 Abs. 2 erteilt, umfasst der Beurteilungszeitraum das Semester, in dem der Leistungshinweis erteilt wurde, sowie das darauffolgende Semester.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Die Aufenthaltnahme außerhalb des Wohnsitzes, wenn der Lehrer gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, und die Adresse, unter der dem beurlaubten Lehrer im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, sind der unmittelbar vorgesetzten Dienststelle zu melden.

 

(3) Der während der Schulferien beurlaubte Lehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Weg amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Leiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

§ 43 Oö. LBG


§ 43

Lehrverpflichtung

 

(1) Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet. Er hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

 

(2) Das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes so festzusetzen, daß sich unter Berücksichtigung der für den Unterricht erforderlichen Hilfstätigkeiten wie Vorbereitung und Korrektur einerseits und der Dauer des Urlaubs andererseits eine der 40-Stunden Woche der Beamten der Allgemeinen Verwaltung vergleichbare Jahresarbeitsbelastung ergibt.

 

(2a) Die Landesregierung kann die Anrechnung der Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen mit Werteinheiten, die Abgeltung oder die Einrechnung von Nebenleistungen oder dergleichen in die Lehrverpflichtung und eine allfällige Lehrpflichtermäßigung für die Leitertätigkeit durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Schulbetriebes festsetzen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verpflichtet werden, für die er nicht lehrbefähigt ist.

 

(4) Die §§ 67 bis 70 sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 6 bis 11 ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(5) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß der für ihn festgelegten Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, so ist der Lehrer verpflichtet, anstelle der Unterrichtserteilung bis zum vollen Ausmaß der festgelegten Lehrverpflichtung ihm zugewiesene zumutbare Verwaltungstätigkeiten zu verrichten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(6) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 70 mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 67 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 67 anschließt. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(7) Zeiträume nach § 67 Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 5 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 67 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen.

(Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 49/2005)

 

(8) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 68 und 69 nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(9) Für Mehrdienstleistungen nach § 69 kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(10) Eine Anwendung des § 70 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(11) Auf Lehrer, die eine Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind und auf Klassenlehrer sind die §§ 67 bis 70 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

§ 44 Oö. LBG


§ 44

Amtstitel, Funktionstitel

 

(1) Die Lehrer und Leiter haben das Recht, Amtstitel zu führen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

 

(2) § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 81/2002)

§ 45 Oö. LBG


§ 45

Ferien und Urlaub

 

(1) Der Lehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen und dgl.) entgegenstehen.

 

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

 

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

 

(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.

 

(5) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

 

(6) § 84 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

2.

Durch den Verbrauch

a)

der Pflegefreistellung nach § 84 Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,

b)

der Pflegefreistellung nach § 84 Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden

im Sinn der Verordnung nach § 43 Abs. 2 an Dienstleistung entfallen.

3.

Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Wochendienstzeit des Lehrers herabgesetzt oder ermäßigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der für Landesbeamte geltenden Fassung, angeführten Gründen überschritten wird.

4.

Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z. 2 und 3 anzurechnen.

5.

Bei der Anwendung des § 84 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.

6.

§ 84 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 sind nicht anzuwenden.

§ 45a Oö. LBG


(1) Privatschulen im Sinn der folgenden Absätze sind ausschließlich die Höhere Technische Lehranstalt für Lebensmittel-, Getreide- und Biotechnologie des Landes Oberösterreich in Wels sowie die Technische Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.

(2) Der Bildungsdirektion obliegt, unbeschadet der Zuständigkeiten der Beurteilungs- bzw. Disziplinarkommission nach §§ 104 und 120, die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrerinnen und Lehrer im Sinn des 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes an den im Abs. 1 genannten Schulen, einschließlich des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht anderes ergibt.

(3) Der Landesregierung obliegen unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans für Lehrerinnen und Lehrer nach Abs. 2 gemäß § 3 auf Vorschlag der Bildungsdirektion und die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.

(4) Der Landesregierung obliegen weiters

1.

die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum Land Oberösterreich von Lehrerinnen und Lehrern nach Abs. 2,

2.

die Auswahl und Bestellung von Leiterinnen und Leitern von Privatschulen nach Abs. 1 sowie

3.

der Vollzug des 11. Abschnitts dieses Landesgesetzes.

(5) Den Verfahren nach Abs. 4 Z 2 sind die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bediensteter der Bildungsdirektion ohne Stimmrecht beizuziehen.

(6) §§ 1b und 1c Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 46 Oö. LBG


6. ABSCHNITT

Dienstpflichten des Beamten

 

§ 46

Allgemeine Dienstpflichten

 

Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

§ 47 Oö. LBG


§ 47

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

 

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.

§ 48 Oö. LBG Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters


(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßende Weisungen erteilen. Weiters hat sie bzw. er darauf hinzuwirken, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch nach Vereinbarung in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten im Sinn des § 55 Z 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 55 Z 8 normierten Meldepflicht nicht nach, so trifft die Verpflichtung des § 55 Z 8 den Vorgesetzten. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 83/1996, 121/2014)

§ 49 Oö. LBG § 49


(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 50 Oö. LBG


§ 50

Befangenheit

 

Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

§ 51 Oö. LBG


§ 51

Persönliches Verhalten des Beamten

 

(1) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

(2) Der Beamte hat die Kundinnen und Kunden, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

 

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen sowie den Kundinnen und Kunden mit Achtung zu begegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 52 Oö. LBG


§ 52

Dienstverhinderung

 

(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Beamter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.

(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.

(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, so hat der Beamte über Aufforderung des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 53).

(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

(5) Kommt der Beamte den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 53 Oö. LBG


§ 53

Ärztliche Untersuchung

 

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:

1.

zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anlässlich der Pragmatisierung;

2.

zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

 

(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

 

(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.

§ 54 Oö. LBG Meldung strafbarer Handlungen


(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten in Ausübung ihres bzw. seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er dies unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die Leiterin bzw. der Leiter der Dienststelle (§ 101 Abs. 3) kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten einschließlich der Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 8 Oö. LVBG des Landes Oberösterreich jedenfalls gerechtfertigt.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 54a Oö. LBG


(1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß.

(2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 54 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte von ihrem bzw. seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Beamtin bzw. der Beamte geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 55 Oö. LBG


Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger (außer bagatellwertiger) Sachbehelfe,

6.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

7.

Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst;

8.

Unfälle, bei denen der Beamte durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden ist; diese Meldung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen,

9.

die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 121/2014, 76/2021)

§ 56 Oö. LBG § 56


(1) Der Beamte hat Anliegen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Dienstbehörde dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ohne Einhaltung des Dienstwegs eingebracht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 57 Oö. LBG


§ 57

Wohnsitz und Dienstort

 

(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§ 58 Oö. LBG § 58


(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt. Keine Nebenbeschäftigungen sind politische Funktionen, organschaftliche Tätigkeiten in gesetzlich eingerichteten beruflichen Interessenvertretungen sowie die Tätigkeit in der eigenen Land- und Forstwirtschaft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

1.

ihn an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, oder

2.

die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorruft, oder

3.

für den Beamten eine zusätzliche Belastung schafft, durch die eine Beeinträchtigung der vollen geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit im Dienst zu erwarten ist, oder

4.

dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Karenzurlaubs oder der gewährten Karenz widerspricht, oder

5.

sonstige wesentliche Interessen des Landes Oberösterreich als Dienstgeber oder als Träger von Privatrechten gefährdet.

(Anm: LGBl.Nr. 12/2002)

(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.

(4) Der Beamte hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 400 Euro in einem Kalendermonat überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 121/2014)

(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.

(5a) Bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung untersagen. Bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen gemäß Abs. 2, so kann die Dienstbehörde die Ausübung der Nebenbeschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, höchstens aber für sechs Monate ab Einbringung des Ansuchens durch Weisung genehmigen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt bis zur endgültigen Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Einbringung des Ansuchens vorläufig als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens

1.

kein Auftrag zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG erfolgt und

2.

die Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht gemäß Abs. 5a vorläufig untersagt wurde.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6a) Die Nebenbeschäftigung darf erst nach erteilter Genehmigung ausgeübt werden. Wird die Entgeltsgrenze bei einer bereits zulässigerweise ohne Genehmigung ausgeübten Nebenbeschäftigung erstmals erreicht, besteht ab diesem Zeitpunkt Genehmigungspflicht, wobei die Nebenbeschäftigung in diesem Fall jedenfalls bis zur Entscheidung der Dienstbehörde ausgeübt werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 100/2011)

(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)

§ 59 Oö. LBG


§ 59

Gutachten

 

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

§ 60 Oö. LBG


§ 60

Ausbildung und Fortbildung

 

Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

§ 61 Oö. LBG


(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten ins Eigentum übertragen werden.

(6) Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

1.

grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,

2.

dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,

3.

einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und

4.

abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

§ 62 Oö. LBG


(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.

(2) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktion, etc.) festlegen. Das Lichtbild des Dienstausweises darf auch in das interne elektronische Telefonverzeichnis aufgenommen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

§ 63 Oö. LBG Pflichten des Beamten des Ruhestands


(1) Die im § 49, § 53, § 55 Z 1 bis 4, § 58 und § 59 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestands. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der Bestimmungen des § 58 - jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofs, eines Landesrechnungshofs oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre bzw. seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer bzw. seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug siebzehn Dreißigstel der Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 überschritten hat. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 63a Oö. LBG § 63a


Im Sinn dieses Abschnitts ist:

1.

Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 64b;

2.

Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden;

3.

Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 24/2016)

§ 64 Oö. LBG


(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(2a) § 1 Abs. 2 Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit § 7a Abs. 1 und 2 sowie § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz (einseitiger Urlaubsantritt) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen zwingender dienstlicher oder sonstiger öffentlicher Interessen insbesondere im Sinn des § 64a Abs. 5 auf Anordnung des Dienstgebers auch im Fall des einseitigen Urlaubsantritts Dienst zu leisten ist. (Anm: LGBl. Nr. 35/2019)

(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Verfall, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen sowie die (finanzielle) Bewertung der erbrachten Zeiten und Dienste zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:

1.

Kommt es zu einer Vereinbarung über eine flexible Dienstzeitregelung mit der Dienstnehmervertretung, dann ist diese der Regelung zugrunde zu legen;

2.

liegt keine derartige Vereinbarung (mehr) vor, so kann eine flexible Dienstzeitregelung unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Beamtinnen und Beamten durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt werden, wobei mit deren Inkrafttreten allfällige frühere Dienstzeitregelungen für die jeweiligen Dienststellen bzw. Arbeitsbereiche zur Gänze unwirksam werden.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 91/2015)

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im 13-wöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden, sofern nicht flexible Dienstzeitregelungen (Abs. 3) anderes vorsehen. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muß und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitlichen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 73/2008)

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 100/2011)

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt (verlängerter Dienstplan). (Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 76/2021)

(7) Wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder danach ergangener behördlicher Anordnung das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, so handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind jedoch nicht auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen und sind mit dem Monatsbezug und den im Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG vorgesehenen Zuschlägen pauschal abgegolten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

(8) Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach § 38 Oö. GG 2001 bzw. § 20e Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 64a Oö. LBG Höchstgrenzen der Dienstzeit


(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

1.

die an außerhalb des Dienstorts gelegenen Orten zu verrichten sind oder

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c)

bei Straßenerhaltungstätigkeiten,

d)

zur Aufrechterhaltung des Betriebs in Landesanstalten und -betrieben oder

e)

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

wenn die Ruhezeit des betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Beamte vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 64b Oö. LBG § 64b


(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde außerhalb der Dienstzeit einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 24/2016)

(2) In Regelungen nach § 64 Abs. 3, Dienstplänen und sonstigen dienstrechtlichen und innerdienstlichen Dienstzeitregelungen können von Abs. 1 abweichende, günstigere Festlegungen und Bewertungen für Ruhepausen, einschließlich der Mittagspause, getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2016)

§ 64c Oö. LBG


§ 64c

Tägliche Ruhezeiten

 

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 64d Oö. LBG


§ 64d

Wochenruhezeit

 

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

 

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 64e Oö. LBG


§ 64e

Nachtarbeit

 

(1) Die Dienstzeit des Beamten, der seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

 

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

 

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 91 bis 93 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 64f Oö. LBG § 64f


(1) Die §§ 64a bis 64d und 64e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

a)

Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder

b)

Beamte mit leitender Funktion, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Die §§ 64a bis 64e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

1.

bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag und seine Ausschüsse,

2.

im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 angeführten obersten Organs,

3.

im öffentlichen Sicherheitsdienst,

4.

in den Katastrophenschutzdiensten

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 63a und 64a bis 64e Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 64g Oö. LBG § 64g


Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG des Landes beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.

 

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 100/2011)

§ 65 Oö. LBG


(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn

1.

der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2.

die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3.

die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4.

der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

1.

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

3.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

1.

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder

2.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 12/2002, 49/2005)

(4a) Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4, die außerhalb des für vergleichbare Vollbeschäftigte geltenden Normaldienstplans (§ 64 Abs. 2), Dienstplanrahmens (§ 64 Abs. 4) oder Dienstzeitrahmens (§ 64 Abs. 3) erbracht wurden, sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Die Beamtin oder der Beamte kann jedoch stattdessen binnen einer Woche nach der zusätzlichen Dienstleistung einen Ausgleich durch Freizeit beantragen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(4b) Bei Vorliegen eines flexiblen Arbeitszeitmodells kann für Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Abs. 4a nach Maßgabe des § 64 Abs. 3 abgewichen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5a) Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 64 Abs. 3 vorzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5b) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 5a nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen

1.

nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder

2.

auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß § 64 Abs. 3 vorzunehmen.

Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 5a anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monates zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:

1.

Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung);

2.

Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Nachmonat zulässigen Höhe;

3.

Zeiten im Rahmen einer flexiblen Dienstzeitregelung im Sinn des § 64 Abs. 3

a)

bis zu einer in der jeweiligen Dienstzeitregelung festgelegten monatlichen Bandbreite oder

b)

soweit bei Teilzeitbeschäftigung am Ende eines Durchrechnungszeitraums das für einen Vollbeschäftigten vorgesehene Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird oder ein vereinbarter Übertrag nicht überschritten wird oder

c)

soweit das innerhalb des jeweiligen Durchrechnungszeitraums entstandene Zeitguthaben aus dienstlich angeordneten Mehrleistungen trotz der dem Beamten gegebenen Abbaugelegenheit aus privaten - ausgenommen gesundheitlichen - Gründen nicht abgebaut wurde;

4.

Reisezeiten.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 66 Oö. LBG


§ 66

Bereitschaft und Journaldienst

 

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

§ 67 Oö. LBG § 67


(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(1a) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf ihren oder seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung

1.

eines eigenen Kindes oder

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehört, eine Teilzeitbeschäftigung bis längstens zur Vollendung des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren.

(3) Der Beamtin oder dem Beamten kann auf ihren oder seinen Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung gewährt werden. Für Beamtinnen und Beamte, die bereits mit einer herabgesetzten Wochendienstzeit pragmatisiert wurden, gilt das im Pragmatisierungsdekret festgelegte Ausmaß der Wochendienstzeit unbefristet, wobei eine im Vertragsbedienstetenverhältnis vereinbarte Befristung der Teilzeit auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als befristet gewährte Teilzeit gilt. Bei Vorliegen der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen und für die dort genannten Zeiträume ist auf Antrag auch in Teilzeit pragmatisierten Beamtinnen und Beamten eine ihr ursprünglich festgesetztes Ausmaß unterschreitende Wochendienstzeit zu gewähren. Eine Erhöhung des Ausmaßes der Wochendienstzeit über das im Pragmatisierungsdekret festgelegte hinaus ist nur nach § 70 möglich. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der gewünschten Teilzeitbeschäftigung sind im Antrag anzugeben. Die Dienstbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Sofern dem Antrag der Beamtin oder des Beamten gemäß Abs. 5 seitens der Dienstbehörde nicht voll entsprochen wird, kann die Beamtin oder der Beamte der Dienstbehörde binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 Karenz gemäß Oö. MSchG, MSchG bzw. Oö. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nehmen möchte. Diese Karenz kann abweichend von § 10 Abs. 6 Oö. MSchG, § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 Oö. VKG kürzer als zwei Monate dauern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Auf Beamtinnen, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, sind in Bezug auf die im Mutterschutzgesetz 1979 geregelte Teilzeitbeschäftigung die Bestimmungen der §§ 11, 15d Abs. 5, 15h bis 15k und 16 mit der Maßgabe der §§ 18 bis 23 MSchG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 64/2004, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

§ 68 Oö. LBG


§ 68

Diensteinteilung

 

Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 67 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 69 Oö. LBG


§ 69

Überschreitung der Wochendienstzeit

 

Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Oö. LGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 56/2007)

§ 70 Oö. LBG Vorzeitige Beendigung oder Änderung


(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die vorzeitige Beendigung oder Änderung kann auch befristet erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 zu verfügen, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn gesundheitliche Gründe, aus denen die Teilzeitbeschäftigung zur Erhaltung der Dienstfähigkeit in Anspruch genommen wurde, nachträglich wegfallen. (Anm: LGBl. Nr. 49/2005)

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Abs. 2 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Abs. 2 gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

 

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)

§ 70a Oö. LBG Freistellung gegen Kürzung der Bezüge


(1) Dem Beamten kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens drei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen von der Dienstbehörde davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 121/2014)

(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

1.

einen Karenzurlaub oder eine Karenz,

2.

eine Außerdienststellung,

3.

eine gänzliche Dienstfreistellung,

4.

die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

5.

eine (vorläufige) Suspendierung oder

6.

eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet.

Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund, sofern keine organisatorischen Gründe dafür vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 70b Oö. LBG Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des


(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte auf Grund seiner Erklärung nach § 108 oder § 108a seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)

(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 108 oder § 108a zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 108 Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig. Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 108a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 107a. (Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 121/2014)

(4) Mit Zustimmung der Dienstbehörde kann die Gewährung der Freistellung auf Antrag widerrufen werden. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)

(5) Während einer Freistellung ist § 107 nicht anzuwenden.

(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens ein Viertel des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(7) § 70a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)

§ 70c Oö. LBG


§ 70c

Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen

Bezugsanteils

 

(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der ihr oder sein

720. Lebensmonat vollendet hat und bereits einen Anspruch auf den Ruhebezug erworben hat, ist auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes auf 50% des aktuellen Beschäftigungsausmaßes, mindestens jedoch 25% einer Vollzeitbeschäftigung zu gewähren. Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Altersteilzeit und einer Freistellung nach § 70a oder § 70b ist nicht zulässig. Der Beamtin oder dem Beamten kann, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag auch eine geblockte Dienstleistungszeit im Sinn des § 70b gewährt werden.

 

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat im Fall der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Bezugsanteil in der Höhe von 20% ihres oder seines letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 sowie des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG 2001 sowie § 22 Oö. LGG zu berücksichtigen.

 

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes zu stellen und kann während der Altersteilzeit abgesehen vom Fall des § 107 nicht widerrufen werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

§ 70d Oö. LBG


(1) Beamtinnen und Beamten, die zumindest zwei Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden sind und die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann auf Antrag und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bildung eines Zeitwertkontos genehmigt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Während der Rahmenzeit einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge sowie während einer (vorläufigen) Suspendierung ist die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung des Prozentausmaßes sowie eine gänzliche Aussetzung auf einen bis spätestens 31. Oktober einlangenden Antrag ab dem folgenden Kalenderjahr durchzuführen ist. Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe können die Zeitwertkontobeiträge auf Antrag auch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat ausgesetzt werden. Für die Dauer eines Beschäftigungsausmaßes bis zu einem Viertel einer Vollzeitbeschäftigung werden die Zeitwertkontobeiträge ausgesetzt. Allfällige Nebengebühren stehen während der Ansparphase ungekürzt zu. Die Wochendienstzeit bleibt für die Beamtin oder den Beamten in der Ansparphase ihrer oder seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend unverändert. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(3) Die in der Ansparphase nicht zustehenden Bezugsanteile nach Abs. 2 sind für jedes Kalenderjahr in Bezugswerte umzurechnen, die auf zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Bezugswert beträgt ein Prozent des im Kalendermonat der Zuführung auf das Zeitwertkonto geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Das Ergebnis ist gemeinsam mit den angesparten Bezugswerten der vergangenen Jahre jährlich mit dem Faktor 1,0075 zu vervielfachen, auf zwei Dezimalstellen zu runden und auf dem von der Dienstbehörde zu führenden Zeitwertkonto gutzuschreiben. Am Ende der Ansparphase (Abs. 4) sind die gesamten festgestellten Bezugswerte mit einem Prozent des im Zeitpunkt des letzten Monats der Dienstleistung geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu multiplizieren (Gesamtguthaben). (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 76/2021)

(4) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf Antrag eine Freistellung oder eine Teilzeitbeschäftigung mit reduzierter Wochendienstzeit, wobei das Stundenausmaß von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung sowohl dienstlicher als auch persönlicher Interessen festzusetzen ist, jeweils unter aliquoter Auszahlung des Gesamtguthabens zu gewähren (Konsumationsphase). Der Antrag ist spätestens sechs Monate (Einlangen) vor dem beabsichtigten Beginn zu stellen, hat Angaben über den Beginn der Konsumationsphase, das gewünschte Ausmaß der Ausgleichswochenstunden sowie eine Erklärung im Sinn des § 70b Abs. 3 zum Endzeitpunkt der Freistellung oder der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Die Ansparphase endet dabei mit dem dritten dem beantragten Beginn der Konsumationsphase vorangehenden Kalendermonat. Ausgleichswochenstunden sind jene Wochenstunden während der Konsumationsphase, für die der Konsum von Zeitwertkontoguthaben beantragt wird. Sie müssen bei einer Freistellung mehr als 15 und dürfen höchstens 40 Wochenstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung müssen sie gemeinsam mit den tatsächlich zu leistenden Wochenstunden mindestens 15 und dürfen nicht mehr als insgesamt 40 Wochenstunden betragen. Die Dienstbehörde kann dem Antrag auf Konsumation auch ohne gleichzeitige Erklärung im Sinn des § 70b Abs. 3 zustimmen, wenn der Konsumation keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann auch einer teilweisen Konsumation des Gesamtguthabens mit anschließender Fortsetzung der Ansparphase zugestimmt werden. Anträge, die nicht spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme einlangen, können nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen genehmigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(5) Die Anzahl der Kalendermonate der Konsumationsphase ergibt sich zunächst durch Vervielfachung des Gesamtguthabens mit der Zahl 12 und anschließende Division durch den auf eine Wochenstunde entfallenden Monatsbezug (Monatsbezug durch Ausmaß der Wochenstunden) im letzten Monat vor Beginn der Konsumationsphase, durch die Zahl 14 und durch die Anzahl der Ausgleichswochenstunden. Der verbleibende Bruchteil eines Monats ist mit 30 zu vervielfachen und das Ergebnis auf ganze Tage aufzurunden. Diese Tage verlängern die Dauer der Konsumationsphase und sind dieser voranzustellen.

(6) Während der Freistellung hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf jenen Teil des bisherigen Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 oder des § 3 Oö. LGG, der der Anzahl der Ausgleichswochenstunden entspricht. Während der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 hat die Beamtin bzw. der Beamte Anspruch auf eine Zeitwertzulage, deren Ausmaß sich durch Multiplikation des auf eine Wochenstunde entfallenden jeweiligen Monatsbezugs mit der Anzahl der Ausgleichswochenstunden multipliziert mit 4,33 ergibt. Die Zeitwertzulage gilt als Teil des Monatsbezugs gemäß § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 oder § 3 Oö. LGG. Pauschalierte Nebengebühren sind während der Freistellung einzustellen und im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. der §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen.

(7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen. Die Beamtin bzw. der Beamte darf während der Konsumationsphase gar nicht (Freistellung) oder nur im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 zur Dienstleistung herangezogen werden. § 69 bleibt unberührt. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht. Im Fall der Teilzeitbeschäftigung gelten § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 3 nach Maßgabe des sich aus Abs. 4 ergebenden Beschäftigungsausmaßes.

(8) Das Gesamtguthaben ist auszubezahlen,

1.

wenn eine Konsumation aus einem der folgenden Gründe voraussichtlich dauerhaft (bis zum Erreichen des Regelpensionsantrittsalters) nicht möglich ist:

a)

Karenzurlaub oder Karenz oder

b)

Außerdienststellung oder

c)

gänzliche Dienstfreistellung oder

d)

Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

2.

wenn dies die Dienstbehörde auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten aus schwerwiegenden persönlichen oder dienstlichen Gründen genehmigt oder

3.

mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, es sei denn, die Dienstbehörde schiebt den Übertritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr auf.

(9) Endet das Dienstverhältnis oder erfolgt eine Versetzung oder ein Übertritt in den Ruhestand während der Konsumationsphase, so ist der auf die noch nicht verbrauchten Monate und Tage der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 27 Oö. LGG oder § 46 Oö. GG 2001 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

(10) Wird das (offene) Gesamtguthaben nach Abs. 8 oder 9 ausbezahlt, so ist dieses den Beitragsgrundlagen für die Ruhebezugsbemessung und die Kranken- und Unfallfürsorge der letzten maximal neun Jahre zuzuschreiben, die den jeweils nicht nach Abs. 2 gekürzten Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag entsprechen (§ 22 Oö. LGG bzw. § 40 Oö. GG 2001). Die darauf entfallenden Pensions- und Krankenfürsorgebeiträge werden durch Abzug vom (offenen) Gesamtguthaben eingehoben.

(11) Abweichend von Abs. 8, 9 und 10 können Beamtinnen und Beamte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand auch beantragen, das Gesamtguthaben als Einmalzahlung in die Pensionskasse zu überführen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 37/2010)

§ 71 Oö. LBG


§ 71

Anspruch auf Erholungsurlaub

 

(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

 

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jahresbeginn in voller Höhe. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

 

(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 80 (Beamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses außer Betracht. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 72 Oö. LBG § 72


(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

1.

200 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen) bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren;

2.

240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen);

a)

bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

b)

für die Beamtin bzw. den Beamten, die bzw. der das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat,

c)

für die Beamtin bzw. den Beamten, auf die bzw. den das Oö. LGG anzuwenden ist, deren bzw. dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V, erreicht hat oder um höchstens 2 Euro unter diesem Betrag liegt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 71 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

(4) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr neu zu berechnen. Das Ausmaß des gesamten Erholungsurlaubs eines Kalenderjahres ist zunächst nach den Zeiten mit gleichbleibendem Beschäftigungsausmaß und anschließend nach allen Zeiträumen mit verschiedenen Beschäftigungsausmaßen entsprechend desselben zu aliquotieren. Die Summe aller dementsprechend (doppelt) aliquotierten Teilurlaubsguthaben bilden das Gesamtjahresurlaubsausmaß, von dem wiederum der bereits verbrauchte Erholungsurlaub abzuziehen ist. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vergangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4a) Kommt es nach Anwendung des Abs. 4 infolge einer Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes zu einer Verkürzung des umgerechneten Urlaubsausmaßes unter vier Wochen (bei wochenweiser Betrachtung) für das jeweilige Kalenderjahr, so kann die Dienstbehörde zur Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Verträge zur europäischen Integration von Amts wegen eine Erhöhung des Urlaubsausmaßes verfügen. Dies jedoch nur dann, wenn die Verkürzung des Urlaubsausmaßes (infolge des noch nicht im aliquoten Ausmaß konsumierten Urlaubs) auf überwiegend dienstliche oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist. Für die Dauer der Konsumation des erhöhten Urlaubsausmaßes ist das Entgelt jedoch entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß des Kalenderjahres zu bemessen, in dem die Verkürzung stattgefunden hat. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie kann die Entgeltdifferenz auch bereits vor Urlaubsantritt in einem von den laufenden Bezügen in Abzug gebracht werden oder wegen Geringfügigkeit auch nachgesehen werden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten

1.

eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

2.

einer Außerdienststellung nach den §§ 110 oder 112 oder

3.

einer gänzlichen Dienstfreistellung oder

4.

einer Suspendierung oder

5.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,

gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs oder einer Karenz, der Außerdienststellung, der Dienstfreistellung, der Suspendierung bzw. der Abwesenheit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Wenn jedoch die Suspendierung aufgehoben wird und das Disziplinarverfahren nicht zum Ausspruch einer Disziplinarstrafe führt, gebührt der Erholungsurlaub rückwirkend im ungekürzten Ausmaß. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 12/2002)

(5a) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt für das Kalenderjahr, in dem sie oder er aus dem aktiven Dienststand ausscheidet, ein Erholungsurlaub in dem Ausmaß, das der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.

(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Zeiten die der Beamtin oder dem Beamten, auf die bzw. den das Oö. LGG anzuwenden ist, wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011, 87/2016)

 

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 81/2002)

§ 73 Oö. LBG Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden


(1) Die Dienstbehörde kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon, oder auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)

1.

erhöht sich entsprechend, wenn der Beamte einem verlängerten Dienstplan unterliegt,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 in Anspruch nimmt oder dem Beamten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 22/2001)

(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden bzw. Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

§ 74 Oö. LBG


§ 74

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten

und des Erholungsurlaubes

aus einem Vertragsdienstverhältnis

 

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub (§ 71 Abs. 3) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 72 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land Oberösterreich dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

 

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

§ 75 Oö. LBG


§ 75

Verbrauch des Erholungsurlaubes

 

(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise bzw., wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.

(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

§ 75a Oö. LBG (weggefallen)


§ 75a Oö. LBG seit 31.12.2020 weggefallen.

§ 76 Oö. LBG


§ 76

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes

 

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist.

§ 77 Oö. LBG


(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.

(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach MSchG bzw. Oö. MSchG oder der Beamte eine Karenz nach VKG bzw. Oö. VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.

§ 78 Oö. LBG


§ 78

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

 

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

§ 79 Oö. LBG Erkrankung während des Erholungsurlaubes


(1) Erkrankt eine Beamtin bzw. ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so findet bei einer länger als drei Kalendertage dauernden Erkrankung keine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß statt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungs- oder Krankenfürsorgeträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(3) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

§ 80 Oö. LBG Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung


(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 72 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 72 Abs. 6) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Gebietskörperschaft;

3.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

3a.

Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)

(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens

10 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

20 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

30 %

um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)

40 %

um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)

50 %

um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 81 Oö. LBG Sonderurlaub


(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.

(4) Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.

(5) Bedienstete nach § 34c Oö. LGG bzw. § 48b Oö. GG 2001, die bereits insgesamt 15 Jahre in einem pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf unabhängig vom Dienstgeber tätig sind und das 43. Lebensjahr bereits vor Beginn des aktuellen Urlaubsjahres vollendet haben und noch kein Urlaubsausmaß von 240 Stunden (sechs Wochen) erreicht haben, erhalten ab dem Urlaubsjahr 2018 bis zum Erreichen des erhöhten gesetzlichen Urlaubsausmaßes 40 Stunden (eine Woche) Zusatzurlaub. Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete mit Abwesenheiten während des Urlaubsjahres erhalten den Zusatzurlaub im aliquoten Ausmaß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2015)

§ 81a Oö. LBG


(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 84 Abs. 2 sowie von Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) oder

2.

Herabsetzung der Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder

3.

gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 68 und § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf. (Anm.: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021)

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Beamten anzuwenden. Der bestimmte Zeitraum im Sinn des Abs. 1 erster Satz darf abweichend vom Abs. 1 fünf Monate nicht übersteigen; die Gesamtdauer im Sinn des Abs. 1 letzter Satz darf abweichend vom Abs. 1 neun Monate nicht übersteigen. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll. (Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 56/2007, 76/2021)

(5) Das Land kann Beamten, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt) eine Familienhospizfreistellung im Sinn dieses Landesgesetzes gegen gänzlichen Entfall der Bezüge (Abs. 1 Z 3) in Anspruch nehmen, eine Geldzuwendung gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Auf die Gewährung von Geldzuwendungen nach Abs. 5 besteht kein Rechtsanspruch. Geldzuwendungen gemäß § 38j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über Geldzuwendungen nach Abs. 5 bestimmt wird. (Anm.: LGBl. Nr. 81/2002)

(8) Die Beamtin bzw. der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 81b Oö. LBG


(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.

(2) Einer Beamtin bzw. einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Abs. 1 sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.

(4) Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.

(5) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 76/2021)

§ 82 Oö. LBG Karenzurlaub


(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes im Sinn des § 67 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Landesdienstzeit zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 94/1999)

(2b) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Dienstbehörde verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub

1.

zur Ausbildung der Beamtin oder des Beamten für ihre oder seine dienstliche Verwendung,

2.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

3.

zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist,

gewährt worden ist. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 82a Oö. LBG


§ 82a

Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz

 

Beamtinnen und Beamte haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, zugewiesen zu werden. § 67 sowie die Bestimmungen des MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 83 Oö. LBG § 83


(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)

(1a) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn sie oder er sich der Pflege einer oder eines nahen Angehörigen (§ 84 Abs. 2) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1.

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder

2.

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder

3.

nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1, Abs. 1a und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Abs. 1 oder Abs. 1a gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit, ist aber für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonates, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, Abs. 1a und 2 weggefallen sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

1.

der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,

2.

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Beamten eine Härte bedeuten würde und

3.

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 83a Oö. LBG § 83a


(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 81a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.

(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 81a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 84 Oö. LBG


(1) Beamtinnen und Beamte haben - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung ihres oder seines Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes) oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der die Beamtin oder der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- bzw. Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 64 Abs. 2 oder 6, nach den §§ 67 bis 69 oder nach §§ 110 und 113a nicht übersteigen. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 81 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder Kindes der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist diese im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung angetreten werden.

(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin bzw. jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 85 Oö. LBG


§ 85

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

 

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

1.

ein Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

2.

die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte "Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 93/2009)

 

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

 

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeträger getragen werden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 93/2009)

 

(4) Für den Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder Krankenfürsorgeträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 86 Oö. LBG


8. ABSCHNITT

Sonstige Rechte des Beamten

 

§ 86

Bezüge

 

Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

§ 88 Oö. LBG


§ 88

Dienst- und Naturalwohnung

 

(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.

 

(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Bescheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.

 

(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

 

(4) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

1.

der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

die Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist oder

3.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Mietrecht darstellen würde oder

4.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung oder

5.

der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

 

(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

 

(5) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

 

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß auch für die Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

 

(7) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.

§ 89 Oö. LBG


9. ABSCHNITT

Verwendung des Beamten

 

§ 89

Aufgaben

 

(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner Funktionslaufbahn bzw. seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(2) Mit seiner Zustimmung und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Funktionslaufbahn bzw. einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(3) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Funktionslaufbahn bzw. der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(4) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen innerhalb der Grenzen des Landes Oberösterreich sowie bei allen Dienststellen des Landes zu verrichten.

 

(5) Einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 90 Oö. LBG § 90


(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Der Beamte,

1.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 in Anspruch nimmt, oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 12/2002, 49/2005)

(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesonders außerhalb der Regeldienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.

§ 91 Oö. LBG


(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.

(1a) Im Fall einer Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder vergleichbaren Krisensituation sowie zur Beseitigung der Folgen einer solchen ist mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten eine Zuteilung auch zu Organisationseinheiten sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts oder juristischer Personen privaten Rechts, die im 75 %-Eigentum der öffentlichen Hand im Sinn des § 1 Abs. 6 des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding stehen, möglich, die der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der kritischen Infrastruktur des Staates, des öffentlichen Gesundheits- oder Pflegewesens dienen. Die zuständigen Organe dieser Körperschaften sind für die Dauer der Dienstzuteilung den fachlichen und innerdienstlichen Vorgesetzten gleichgestellt. (Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten zulässig

1.

wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann, bis zur Dauer von einem Jahr, oder

2.

zum Zweck einer Ausbildung.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

§ 92 Oö. LBG


§ 92

Versetzung

 

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte nicht nur vorübergehend (§ 91) einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

§ 93 Oö. LBG


§ 93

Verwendungsänderung

 

(1) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten Verschlechterung zu erwarten ist, oder

2.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

 

(2) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.

 

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt. Abs. 1 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.

 

(4) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

 

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 93a Oö. LBG


§ 93a

Abberufung von einer leitenden Funktion

 

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 91 bis 93 mit einem mindestens gleichwertigen Aufgabengebiet zu betrauen wie das, welches er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Ein Beamter, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, ist in diesem Fall auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 93b Oö. LBG § 93b


(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in mehreren Dienststellen zur Dienstleistung verwendet, so ist die bisherige Dienststelle oder die von der Dienstbehörde bestimmte Dienststelle die Hauptdienststelle. Die Rechte und Pflichten der Vorgesetzten in dienstrechtlicher und innerdienstlicher Hinsicht kommen der Leiterin bzw. dem Leiter der Hauptdienststelle zu. Dabei ist, soweit dies erforderlich ist, das Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Nebendienststellen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet das nach § 152 zuständige Organ.

(2) Die Zuweisung zu einer oder mehreren Nebendienststellen erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 91) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 zur Folge, so ist § 92 sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 94 Oö. LBG Entsendung


(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.

(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1

1.

zu Ausbildungszwecken oder

2.

als zugeteilter Bediensteter oder

3.

als Nationaler Experte oder

4.

für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung

entsendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(3) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)

(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 39 Oö. GG 2001 bzw. § 21 Oö. LGG und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Vergütungen und Zuschüsse gemäß § 39 Oö. GG 2001 bzw. als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 Oö. LGG. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996, 22/2001, 81/2002)

§ 95 Oö. LBG


§ 95

Verwendungsbeschränkungen

 

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

 

(2) Landesbedienstete, die miteinander verheiratet sind oder miteinander in Lebensgemeinschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Landesbediensteten;

2.

bei der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

 

(3) Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 können genehmigt werden, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

§ 96 Oö. LBG


(1) Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Von der Verwendungsbeschränkung des Abs. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden

1.

wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder

2.

in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 97 Oö. LBG


10. ABSCHNITT

Dienstbeurteilung

 

§ 97

Dienstbeurteilung

 

(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.

 

(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

 

(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

 

(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Der Beamte ist auf seinen Antrag unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei (Antragsbeurteilung). Die Beurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 98 Oö. LBG


§ 98

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

 

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.

 

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten.

 

(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

 

(4) War der Beamte während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

 

(5) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 99 Oö. LBG


§ 99

Leistungshinweis

 

(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, eine auf nicht zufriedenstellend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat ein Leistungshinweis auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.

 

(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 97 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 100 Oö. LBG


§ 100

Mitteilung an den Beamten

 

(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

 

(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 101 Oö. LBG § 101


(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.

(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt

1.

dem Dienststellenleiter oder Abteilungsleiter, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt;

2.

Entfallen

3.

dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt für die Ärzte, Apotheker und das medizinisch-technische sowie das wissenschaftliche Personal; dem Pflegedienstleiter für das Pflegepersonal (einschließlich der Hebammen); dem Verwaltungsleiter der Krankenanstalt für das übrige Personal;

4.

dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Dienststelle für die Leiter der Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011)

 

(Anm: LGBl.Nr. 28/2001)

§ 102 Oö. LBG Festsetzung der Dienstbeurteilung


(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

1.

entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

2.

nicht entsprechend, in den übrigen Fällen.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid.

(1a) Die Dienstbeurteilung von Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat zu lauten:

1.

sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;

2.

zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;

3.

wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;

4.

nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.

Die Dienstbeurteilung ist kein Bescheid. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.

(4) Stellt der Beamte binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 103 Abs. 1, wird die Dienstbeurteilung endgültig.

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 103 Oö. LBG § 103


(1) Wurde der Beamte mit nicht entsprechend beurteilt oder wurde der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, mit nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Wurde der Beamte in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt oder wurde der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist, in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.

(Anm.: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Wurde gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 104 Oö. LBG § 104


Beurteilungskommission im Sinn des 10. Abschnitts ist die Disziplinarkommission gemäß § 120. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Bei Beamtinnen und Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, hat die Beurteilungskommission festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum seinen Dienst sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder nicht zufriedenstellend verrichtet hat. Die Beamtin oder der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 105 Oö. LBG


§ 105

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

 

Der Beamte, der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, bzw. der Beamte, auf den das Oö. LGG anzuwenden ist und der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht zufriedenstellend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 105a Oö. LBG


§ 105a

Leitungsfunktionen

 

Die §§ 97 bis 105 gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes.

 

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

§ 106 Oö. LBG


11. ABSCHNITT

Ruhestand

 

§ 106

Übertritt in den Ruhestand

 

(1) Die Beamtin oder der Beamte tritt mit Ablauf des 780. Lebensmonats in den Ruhestand.

 

(2) Die Landesregierung kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beamtin oder der Beamte den 780. Lebensmonat vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005, 56/2007)

§ 107 Oö. LBG § 107


(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihr oder ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der sich im Dienststand befindet und deren bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt, ist auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie bzw. er das 720. Lebensmonat vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist. Der Nachweis des Grads der Behinderung ist durch einen entsprechenden Bescheid der zuständigen Behörde (Sozialministeriumservice) zu erbringen. Anträge, die nicht spätestens bis sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, gestellt werden, müssen von der Dienstbehörde vor Ablauf von weiteren sechs Monaten nicht berücksichtigt werden. (Anm.: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, ist die Beamtin oder der Beamte im Dienststand. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 oder 3 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 131 nicht zulässig.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 143/2005)

§ 107a Oö. LBG § 107a


(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

§ 108 Oö. LBG § 108


(1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie oder er ihren oder seinen 720. Lebensmonat vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 300 Monaten aufweist. Die Rechtswirksamkeit der Erklärung richtet sich nach jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den für die Wirksamkeit der Erklärung vorgesehenen Lebensmonat vollendet. § 107 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht die Dienstbehörde einer Verkürzung zustimmt.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des der Abgabe der Erklärung folgenden sechsten Monats. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des sechsten, der Abgabe der Erklärung folgenden Monats, wirksam (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder vorläufige Suspendierung geendet hat.

(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö.Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

§ 108a Oö. LBG


(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen bzw. Beamten nach § 62b Abs. 1 Oö. L-PG jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamte, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) § 107 Abs. 3 zweiter Satz und § 108 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

§ 109 Oö. LBG


§ 109

Wiederaufnahme in den Dienststand

 

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie ihre oder er seine Dienstfähigkeit nach § 107 wieder erlangt hat.

 

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte den 720. Lebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass sie ihre oder er seine dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.

 

(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Wiederaufnahmebescheids anzutreten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

§ 110 Oö. LBG Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines


(1) Soweit im § 112 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z. B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen. (Anm: LGBl. Nr. 77/1996)

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.

(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er

1.

dies beantragt oder

2.

die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 1 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnt.

Im Fall der Z 2 ist er mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz

1.

auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 unzulässig ist oder

2.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,

ist ihm innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 und 2 angeführten Punkte zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Beamten eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. Die §§ 91 und 92 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Wird über die Zuweisung eines bisherigen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

§ 111 Oö. LBG


§ 111

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

 

Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 22/2001)

§ 112 Oö. LBG Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der


Der Beamte, der

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofs, Präsident des Nationalrats, Obmann eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofs ist oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 abgibt,

ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 41/1999, 64/2018)

§ 113 Oö. LBG § 113


Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom § 110 für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 113a Oö. LBG Dienstfreistellung für Gemeindemandatare


(1) Dem Beamten, der

1.

Bürgermeister oder

2.

Mitglied eines Stadtsenates oder

3.

Mitglied eines Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates oder Gemeinderates

ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.

(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn

1.

mit Dienstplanerleichterungen (z. B. Einarbeitung, Diensttausch) oder

2.

durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,

nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.

(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.

(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.

(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

§ 114 Oö. LBG


13. ABSCHNITT

Disziplinarrecht

 

§ 114

Dienstpflichtverletzungen

 

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.

§ 115 Oö. LBG § 115


(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zu einer Höhe eines Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderbeihilfe,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluß der Kinderbeihilfe und des Pflegegeldes,

5.

die Entlassung.

(Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 22/2001, 81/2002, 93/2009)

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.

§ 116 Oö. LBG


§ 116

Strafbemessung

 

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 117 Oö. LBG § 117


(1) Die Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, darf eine Disziplinarverfügung nicht mehr erlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt

1.

für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

2.

für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO sowie eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;

3.

für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde;

4.

für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

a)

über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens

b)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder

c)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und

5.

für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach §§ 38 oder 38a AVG.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Abs. 3.

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 118 Oö. LBG § 118


(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Entscheidung eines Verwaltungsgerichts) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht) als nicht erweisbar angenommen hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 119 Oö. LBG § 119


(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Geschäftsstelle der Disziplinarkommission ist das Amt der Oö. Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat der Disziplinarkommission rechtskundige Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(4) Zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen ist die Dienstbehörde zuständig.

§ 120 Oö. LBG


(1) Die Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind abgesehen vom Fall des § 121 Abs. 5 von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Ein Mitglied der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß Abs. 4 bestellt worden sein. Die Dienstnehmervertretung kann anstelle der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder auch vor Ablauf der Funktionsdauer aus wichtigen Gründen neue Mitglieder vorschlagen, die von der Landesregierung für den Rest der Funktionsdauer der übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission zu bestellen sind. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

(4) Erstattet die Dienstnehmervertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 121 Oö. LBG


(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamtinnen und Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Die Beamtin oder der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

1.

vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Aufhebung oder rechtskräftigem Abschluss,

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung,

3.

während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

während eines Urlaubs, einer länger dauernden Dienstverhinderung oder einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten,

5.

während einer Freistellung nach den §§ 70a, 70b oder 70c und 6. während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, ausgenommen im Fall des § 132 Abs. 2 erster Satz,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder Disziplinarverfügung,

3.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder

4.

durch Abberufung nach Abs. 4.

Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 76/2021)

(4) Ein Mitglied kann durch die Landesregierung abberufen werden:

1.

auf begründetes Ansuchen des Mitglieds;

2.

wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht mehr ausüben konnte (Amtsunfähigkeit);

3.

auf Vorschlag der Dienstnehmervertretung nach § 120 Abs. 3 letzter Satz.

Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn das Mitglied die ihr oder ihm in dieser Funktion obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(7) Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß § 152b Abs. 10 erlassenen Verordnung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

§ 125 Oö. LBG § 125


(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:

1.

das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 14 Abs. 3, 4 und 7, 42 Abs. 1 und Abs. 2, der §§ 44, 44a bis 44g, 51, 57, 63 Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz, der §§ 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und Abs. 3, der §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie

2.

das Zustellgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 90/2013)

(2) Die Disziplinaranzeige ist den unvertretenen Parteien zu eigenen Handen zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(3) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigerin oder einen Verteidiger für das Disziplinarverfahren hat und dieser Umstand der Dienst- oder Disziplinarbehörde entsprechend nachgewiesen wurde, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich an diese Person zuzustellen. (Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 126 Oö. LBG


§ 126

Parteien

 

Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Dienstbehörde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 127 Oö. LBG Verteidiger


(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten verteidigen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(2) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 129 Oö. LBG


§ 129

Disziplinaranzeige

 

(1) Ergibt sich der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so ist nach Durchführung der allenfalls zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen der Dienstbehörde nach § 152 Disziplinaranzeige an die oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu erstatten, wenn eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände nicht ausreicht und auch eine Disziplinarverfügung (§ 146) nicht erlassen wird.

 

(2) Eine Ausfertigung der Disziplinaranzeige ist der oder dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass sie oder er hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellung-nahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 130 Oö. LBG


§ 130

Selbstanzeige

 

(1) Jeder Beamte hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte Selbstanzeige erstattet, so ist nach § 129 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.

(3) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückziehen, solange das Disziplinarverfahren noch nicht eingeleitet ist (§ 132). Die Zurückziehung schließt die amtswegige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.

§ 131 Oö. LBG


(1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin bzw. eines Beamten zu verfügen, wenn

1.

gegen sie bzw. ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2.

gegen sie bzw. ihn eine rechtskräftige Anklage wegen eines der im § 14 Abs. 1 Z 4a angeführten Delikts vorliegt oder

3.

durch ihre bzw. seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr bzw. ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin bzw. einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. (Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 100/2011, 90/2013)

(3) Jede durch Beschluß der Disziplinarkommission verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluß der Kinderbeihilfe - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (Anm.: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002, 90/2013)

(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Suspendierung wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 132 Oö. LBG


(1) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Tag des Einlangens der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung (§ 147) bei der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als eingeleitet. Das Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung ist der Dienstbehörde mitzuteilen.

(2) Ab Einlangen der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung bleibt die Disziplinarkommission bis zur Beendigung dieses Verfahrens zuständig, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach § 121 Abs. 4 Z 1 oder 3 erfolgt ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(3) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen bzw. Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamtinnen bzw. Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die Disziplinarkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 132a Oö. LBG § 132a


(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Dienstbehörde oder die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann mit Verfahrensanordnung entscheiden, das Verfahren weiterzuführen, wenn dies im dienstlichen Interesse geboten ist oder ein berechtigtes Interesse der oder des Beschuldigten vorliegt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

1.

die Mitteilung

a)

der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder

b)

der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

2.

das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

(4) Ist zum Zeitpunkt, in dem die Dienstbehörde Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren erlangt, noch kein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig, so kann eine Disziplinaranzeige nach § 129 erstattet werden. Mit der Zustellung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet und zugleich gemäß Abs. 2 erster Satz als unterbrochen. Die oder der Beschuldigte ist davon in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: LGBl. Nr 93/2009)

§ 133 Oö. LBG


§ 133

Einstellung des Disziplinarverfahrens

 

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, daß

1.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen oder

2.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt oder

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder

4.

die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

 

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

 

(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 134 Oö. LBG


(1) Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 129 Abs. 2), eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern nicht eine Einstellung zu verfügen ist oder auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien ausdrücklich verzichtet wurde. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen sowie die Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landesbeamtinnen oder Landesbeamte als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint die oder der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung an die zuletzt gegenüber der Dienstbehörde gemeldete Adresse (Zustellung mit Zustellnachweis) unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in ihrer oder seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen der Disziplinarkommission sind vertraulich. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung der Anschuldigungspunkte zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.

(5) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Über die Berücksichtigung von Beweisanträgen der Parteien hat die oder der Vorsitzende - wenn dies die übrigen Mitglieder der Disziplinarkommission verlangen, die Disziplinarkommission - mit Verfahrensanordnung zu entscheiden. Die Parteien und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, Beweisanträge zu stellen und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu richten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)

(6) Niederschriften über die Vernehmung der oder des Beschuldigten sowie von Zeuginnen oder Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn

1.

die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind, ihr Aufenthalt unbekannt ist oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthalts oder aus anderen erheblichen Gründen nicht verlangt werden kann oder

2.

die in der mündlichen Verhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früheren Aussagen abweichen oder

3.

Zeuginnen und Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder Beschuldigte die Aussage verweigern oder

4.

die Einvernahme der Zeugin oder des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt wird oder

5.

es im Interesse einer Zeugin oder eines Zeugen im Hinblick auf ihr oder sein geringes Alter oder ihres oder seines seelischen oder gesundheitlichen Zustands gelegen ist oder

6.

alle anwesenden Parteien zustimmen.

Sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, müssen der oder dem Beschuldigten vorgehalten werden. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.

(7) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Nach Abschluss des Beweisverfahrens hat die Berichterin oder der Berichter der Disziplinarkommission die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(9) Der oder dem Beschuldigten ist vor der Beratung der Disziplinarkommission das Schlusswort zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(10) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(11) Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 136) bleibt unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist auf Antrag der Parteien vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses zu verlesen. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift auf Schallträger ist zulässig. Vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ist auf Antrag der Parteien die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben. Der wesentliche Inhalt einer auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist innerhalb längstens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gemäß Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.

(13) Über die Beratungen der Disziplinarkommission ist ein von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zu unterfertigendes Beratungsprotokoll aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 135 Oö. LBG


(1) Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat die bzw. der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn

1.

die Parteien bis zum Beginn der Verhandlung ausdrücklich darauf verzichten oder

2.

der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und eine Partei nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 136 Oö. LBG


§ 136

Disziplinarerkenntnis

 

(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.

 

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat die im Disziplinarverfahren vorgebrachten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Darüber hinaus hat der Spruch, wenn er nicht auf Freispruch lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat,

2.

die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist,

3.

die verhängte Strafe und

4.

die Entscheidung über die Kosten.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von vier Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Dienstnehmervertretung und den Parteien zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 138 Oö. LBG § 138


Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 140 Oö. LBG


§ 140

Außerordentliche Rechtsmittel

 

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 117 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 141 Oö. LBG


§ 141

Kosten

 

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Land zu tragen, wenn

1.

das Verfahren eingestellt wird oder

2.

der Beamte freigesprochen wird oder

3.

gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

 

(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 115 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 115 Abs. 1 Z. 2 und 3 20% der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten bis zu 50% über- oder unterschritten werden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2001)

§ 142 Oö. LBG § 142


(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Die eingegangenen Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Zwecke der Krankenfürsorge für Landesbeamte zu verwenden.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 143 Oö. LBG § 143


(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.

(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörde dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 144 Oö. LBG


§ 144

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

 

(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

 

(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

1.

beim Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsgehalt und

2.

beim Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.

 

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

 

(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 145 Oö. LBG


§ 145

Auswirkung der Disziplinarstrafen

 

Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

§ 146 Oö. LBG Disziplinarverfügung


(1) Die Dienstbehörde kann hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn ein Verfahren vor der Disziplinarkommission auf Grund des Unrechtsgehalts der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist und

1.

die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vorliegt, oder

3.

die Dienstpflichtverletzung durch die Beamtin oder den Beamten von der Dienstbehörde auf Grund ihrer Sachverhaltserhebungen als erwiesen angesehen werden kann.

Die Disziplinarverfügung ist auch der Dienstnehmervertretung zuzustellen.

(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:

1.

der Verweis und

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe -, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann die Dienstbehörde die Abstattung der Geldbuße in Monatsraten bewilligen.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 147 Oö. LBG


§ 147

Einspruch

 

Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 148 Oö. LBG


§ 148

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes

 

Beamte des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

§ 149 Oö. LBG


§ 149

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands

 

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,

4.

die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,

5.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 81/2002, 93/2009)

§ 150 Oö. LBG § 150


Der Landesregierung steht das Recht zu, von den (Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.

(Anm.: LGBl. Nr. 22/2001, 90/2013)

§ 150a Oö. LBG


14. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

 

§ 150a

Anwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften

 

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 150b Oö. LBG § 150b


Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 84 Abs. 2 und § 95 Abs. 2.

 

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

§ 151 Oö. LBG


(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird oder wenn in anderen Landesgesetzen auf diese Bestimmung verwiesen wird, sind die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:

-

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009;

-

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017;

-

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Angestelltengesetz - AngG, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010;

-

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011;

-

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;

-

Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009;

-

Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2005;

-

Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019;

-

Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;

-

Auslandseinsatzgesetz - AuslEG, BGBl. Nr. 233/1965, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009;

-

Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Beamten-Überleitungsgesetz - BÜG, StGBl. Nr. 134/1945, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011;

-

Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2010;

-

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011;

-

Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010;

-

Bezügebegrenzungs-BVG (Bezügebegrenzungsgesetz) - BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010;

-

Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010;

-

Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2011;

-

Bundesbezügegesetz - BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;

-

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011;

-

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2013;

-

Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010;

-

Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  61/2010;

-

Bundesgesetz vom 15. Juni 1955 betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich - BG. betr. Südtiroler u. Kanaltaler, BGBl. Nr. 97, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses - Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler, BGBl. Nr. 208, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2011;

-

Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 60/2011;

-

Ehegesetz - EheG, dRGBl. I S. 807/1938, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;

-

Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010;

-

Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2011;

-

Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;

-

Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2011;

-

Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019;

-

Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004;

-

Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010;

-

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011;

-

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011;

-

Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2011;

-

Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2010;

-

Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009;

-

Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, BGBl. Nr. 395/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2004;

-

Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016;

-

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010;

-

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2010;

-

Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2010;

-

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011;

-

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2011;

-

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009;

-

Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010;

-

Notarversicherungsgesetz 1972 - NVG 1972, BGBl. Nr. 66, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010;

-

Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010;

-

Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2010;

-

Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2010;

-

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006;

-

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-

Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2011;

-

Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2011;

-

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011;

-

Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;

-

Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2008;

-

Theaterarbeitsgesetz - TAG, BGBl. I Nr. 100/2010;

-

Überbrückungshilfengesetz - ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010;

-

Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008;

-

Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-

Univ.-Abgeltungsgesetz, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung; soweit nicht der § 132 Abs. 2 und der § 133 Abs. 3 UG anderes bestimmt;

-

Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG, BGBl. Nr. 145/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009;

-

Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008;

-

Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010;

-

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2008;

-

Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

-

Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014, 94/2017, 55/2018, 35/2019, 7/2020)

§ 152 Oö. LBG


(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe und unbeschadet der Zuständigkeit der Bildungsdirektion nach § 45a - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z 1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster Satz beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 94/1998, 22/2001, 100/2011, 108/2011, 47/2019)

(2) Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden, der Bildungsdirektion und des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 152a Oö. LBG


(1) In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten nach dem 13. Abschnitt. Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 152b Oö. LBG


(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 92, 93, 107 und 107a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 115 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 149 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

(2) Dem Senat hat je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Dienstgebers sowie der Dienstnehmervertretung als fachkundige Laienrichterin bzw. als fachkundiger Laienrichter anzugehören.

(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.

(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.

(5) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Landesregierung nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der jeweiligen Dienstnehmervertretung (Landespersonalausschuss bzw. Zentralbetriebsrat der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH) nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die jeweilige Dienstnehmervertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Landesregierung. Als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter müssen rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im öffentlichen Dienst nominiert werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig sein darf. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(6) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.

(7) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet

1.

mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens,

2.

durch Tod,

3.

durch Verzicht oder

4.

durch Amtsenthebung.

Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam.

(8) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter ihres bzw. seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser

1.

eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,

2.

auf Grund ihrer bzw. seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,

3.

unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder

4.

ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(9) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(10) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.

(11) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung einer Abwesenheit von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 153 Oö. LBG Übergangsbestimmungen


(1) Die Prüfungskommissionen, die Disziplinarkommission, die Disziplinaroberkommission, die Dienstbeurteilungskommission und die Dienstbeurteilungsoberkommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellt wurden, gelten als Kommissionen nach diesem Gesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.

(2) § 65 Abs. 2 Z 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt § 65 Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom § 65 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(3) Die nach § 4 des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfung von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, i.d.F. LGBl. Nr. 48/1992 erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Landesgesetz weiter.

(4) Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage abgelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.

(5)

1. Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Beförderung oder Überstellung ein neuer Amtstitel ergibt.

2.

Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn der Z 1 den nach diesem Landesgesetz oder auf Grund dieses Landesgesetzes erlassener Verordnungen vorgesehenen Amtstitel zu führen.

§ 154 Oö. LBG Inkrafttreten


(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 71 bis 81 des 7. Abschnittes treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Landesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Landesgesetz in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Z 7, zweiter Halbsatz und Abs. 2, § 28 und § 96 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt liegt.

(4) Das Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/1993, tritt außer Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(5) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

§ 155 Oö. LBG


§ 155

Übergangsbestimmungen zum

O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

 

Auf § 72 Abs. 7 sind die Übergangsbestimmungen des § 113 Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 1. Juli 1995 jeweils der 1. Juli 1996 und an die Stelle des 30. Juni 1995 der 30. Juni 1996 treten.

 

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

§ 155a Oö. LBG


§ 155a

Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz

 

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit "ausgezeichnet" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "sehr gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "gut" und "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".

 

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes bei den Dienstbeurteilungskommissionen bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 97 bis 105 Oö. LBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu Ende zu führen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001, 81/2002)

§ 156 Oö. LBG


§ 156

Übergangsbestimmungen zur Oö. LBG-Novelle 2000

 

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 58 Oö. LBG in der Fassung der Oö. LBG-Novelle 2000 als genehmigt.

 

(2) Auf die bis zum Inkrafttreten der Oö. LBG-Novelle 2000 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 13. Abschnitt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 22/2001)

§ 158 Oö. LBG


§ 158

Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

 

(1) Für Beamtinnen oder Beamte mit Behinderung, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 107 Abs. 3 angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der folgenden Tabelle angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Jänner 1951 660.

2. Jänner 1951 bis 1. Jänner 1952 672.

2. Jänner 1952 bis 1. Jänner 1953 684.

2. Jänner 1953 bis 1. Jänner 1954 696.

2. Jänner 1954 bis 1. Jänner 1955 708.

ab 2. Jänner 1955 720.

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die in den in der Tabelle im § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des im § 70c Abs. 1 genannten 720. Lebensmonats der in der Tabelle des § 62h Abs. 3 Oö. L-PG angeführte Lebensmonat verringert um die Zahl 60.

 

(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)

§ 159 Oö. LBG


§ 159

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

 

§ 14 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 ist erstmals auf Ausbildungen anzuwenden, die nach Ablauf des 30. September 2007 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, ist

§ 14 Abs. 5 und 7 Oö. LBG in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 56/2007)

§ 160 Oö. LBG


§ 160

Übergangsbestimmungen zum

Oö. Landes- und Gemeinde-

Dienstrechtsänderungsgesetz 2009

 

(1) Auf die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 eingeleiteten Disziplinarverfahren ist der 13. Abschnitt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(2) § 51 Abs. 3 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

§ 161 Oö. LBG § 161


Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 2 Oö. LGG bzw. § 61 Abs. 2 Oö. GG 2001 stellen, ist § 72 Abs. 7 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

§ 162 Oö. LBG § 162


(1) Mit Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 sind Bestimmungen in sämtlichen Regelungen, die Dienstzeiteinschränkungen hinsichtlich des Karfreitags vorsehen, nichtig; ansonsten bleiben derartige Regelungen unverändert aufrecht.

(2) Auf die bis zum Inkrafttreten des 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 gestellten Erklärungen bzw. Anträge auf Versetzung in den Ruhestand sind § 107 Abs. 3, § 108 Abs. 1 und 3 und § 108a Abs. 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

§ 163 Oö. LBG § 163


(1) Bei der Beurteilungskommission gemäß § 104 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes sowie der Disziplinarkommission anhängige Verfahren sind von diesen abzuschließen, dazu bleiben die entsprechenden Bestimmungen des 10. und 13. Abschnitts in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes auf diese Verfahren weiterhin anzuwenden.

(2) Frühestens mit Wirksamkeit des Inkrafttretens des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes hat die Oö. Landesregierung die Disziplinarkommission durch Verordnung nach § 128 neu zu bestellen.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 164 Oö. LBG § 164


(1) Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 1 Z 4a tritt nur bei jenen Delikten ein, die nach dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 verwirklicht werden.

(2) Bedienstete, die ab dem 1. Juli 2001 bis zum Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2005 (Art. XIII Abs. 1 Z 7) in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen wurden, sind verpflichtet, die Dienstausbildung zu absolvieren.

(3) Die Meldepflicht gemäß § 54 Abs. 1 besteht für jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die nach Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 begangen wurden. § 54 Abs. 4 gilt für alle gerichtlich strafbaren Handlungen seit Inkrafttreten des Oö. LBG.

(4) § 70d Abs. 2a ist erst mit Wirksamkeit 1. April 2015 anzuwenden.

(5) Die Rechtsfolge des § 131 Abs. 1 Z 2 tritt nur ein, wenn sich die Anklage auf eine Tatbegehung ab Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 bezieht.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 165 Oö. LBG § 165


Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 bereits in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ändert sich der bereits bestehende Urlaubsstichtag nicht.

 

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

§ 166 Oö. LBG


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 betreffend Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

(2) Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 bereits dem Ruhestand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a obliegt die Ausübung der Diensthoheit weiterhin der Landesregierung. Insbesondere ist die Landesregierung weiterhin Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006. Dies gilt auch für deren Hinterbliebene.

(3) Die Landesregierung bleibt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. VII des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 dem Dienststand angehörenden Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes nach § 45a Behörde im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes bzw. des Oö. Pensionsgesetzes 2006.

 

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

§ 167 Oö. LBG


(1) Die Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des § 70d Abs. 2 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.

(2) Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt die Oö. Disziplinarkommissionsverordnung, ALZ Folge 19/2009, in der Fassung der Verordnung ALZ Folge 26/2019, außer Kraft.

(3) Auf alle Disziplinar- und Dienstbeurteilungs- bzw. Leistungsfeststellungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 eingeleitet wurden, sind die in Abs. 2 angeführte Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung und frühere Bestellungen der Oö. Landesregierung auch nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

Artikel

Art. 12 Oö. LBG


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) Fundstelle


Landesgesetz vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 - Oö. LBG)

StF: LGBl.Nr. 11/1994 (GP XXIV IA 171 RV 339 AB 377/1993 LT 22, EWR-Anh. V)

Änderung

LGBl.Nr. 65/1995 (GP XXIV RV 600/1995 AB 631/1995 LT 36)

LGBl.Nr. 12/1996 (GP XXIV AB 716/1995 LT 40)

LGBl.Nr. 37/1996 (GP XXIV RV 721/1995 AB 744/1996 LT 43; RL 92/85/EWG, ABl.Nr. L 348 vom 28.11.1992, S 1, und RL 89/654/EWG, ABl.Nr. L 393 vom 30.12.1989, S 1)

LGBl.Nr. 77/1996 (GP XXIV IA 827/1996_ IA 839/1996 LT 47)

LGBl.Nr. 83/1996 (GP XXIV RV 788/1996 AB 819/1996 LT 47)

LGBl.Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl.Nr. 8/1998 (GP XXV AB 90/1997 LT 3)

LGBl.Nr. 94/1998 (GP XXV IA 314/1998 LT 10)

LGBl.Nr. 41/1999 (GP XXV AB 493/1999 LT 15)

LGBl.Nr. 94/1999 (GP XXV RV 502/1999 AB 615/1999 LT 20; RL 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978, ABl.Nr. L 6 vom 10.1.1979, S 24)

LGBl.Nr. 57/2000 (GP XXV RV 747/2000 AB 803/2000 LT 27; RL 79/7/EWG vom 19. Dezember 1978, ABl.Nr. L 6 vom 10.1.1979, S 24)

LGBl.Nr. 22/2001 (GP XXV RV 849/2000 AB 994/2001 LT 33; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S 25; RL 93/104/EG vom 23. November 1993, ABl.Nr. L 307 vom 13.12.1993, S 18)

LGBl.Nr. 28/2001 (GP XXV RV 885/2000 AB 996/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 12/2002 (GP XXV RV 1255/2001 LT 41; RL 96/34/EG vom 3. Juni 1996, ABl.Nr. L 145 vom 19.6.1996, S 4)

LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom 17.10.2000, S 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom 16.6.2000, S 47)

LGBl.Nr. 101/2003 (GP XXV RV 1784/2003 AB 1819/2003 LT 57)

LGBl.Nr. 106/2003 (GP XXV RV 1786/2003 AB 1820/2003 LT 57; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S 1; RL 2003/22/EG vom 24. März 2003, ABl.Nr. L 78 vom 25.3.2003, S 10)

LGBl.Nr. 49/2005 (GP XXVI RV 258/2004 AB 446/2005 LT 15)

LGBl.Nr. 143/2005 (GP XXVI RV 599/2005 AB 709/2005 LT 24)

LGBl.Nr. 56/2007 (GP XXVI RV 1012/2006 AB 1168/2007 LT 39; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44)

LGBl.Nr. 73/2008 (GP XXVI RV 1435/2008 AB 1531/2008 LT 50; RL 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44; RL 2006/15/EG vom 7. Februar 2006, ABl.Nr. L 38 vom 9.2.2006, S 36; RL 2004/40/EG vom 29. April 2004, ABl.Nr. L 159 vom 30.4.2004, S 1; RL 2006/25/EG vom 5. April 2006, ABl.Nr. L 114 vom 27.4.2006, S 38)

LGBl.Nr. 93/2009 (GP XXVI RV 1577/2008 IA 1757/2009 AB 1937/2009 LT 61; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl.Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2007/30/EG vom 20. Juni 2007, ABl.Nr. L 165 vom 27.6.2007, S 21; RL 2008/46/EG vom 23. April 2008, ABl.Nr. L 114 vom 26.4.2008, S 88; RL 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, ABl.Nr. L 183 vom 29.6.1989, S 1)

LGBl.Nr. 37/2010 (GP XXVII IA 64/2010 AB 112/2010 LT 6)

LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 1/2011 (GP XXVII IA 264/2010 AB 270/2010 LT 12; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl.Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16)

LGBl.Nr. 100/2011 (GP XXVII RV 414/2011 AB 477/2011 LT 19; RL 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. Nr. L 303 vom 2.12.2000, S 16; RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. Nr. L 204 vom 26.7.2006, S 23; RL 2010/18/EU vom 8. März 2010, ABl. Nr. L 68 vom 18.3.2010, S 13)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49; RL 2009/104/EG vom 16. September 2009, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5; RL 2009/148/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28; RL 2009/161/EU vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87; RL 2010/32/EU vom 10. Mai 2010, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15; RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1; RL 2003/88/EG vom 4. November 2003, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S 9; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1)

LGBl.Nr. 91/2015 (GP XXVII RV 1502/2015 AB 1536/2015 LT 55; RL 2011/24/EU vom 9. März 2011, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011, S 45 [CELEX-Nr. 32011L0024])

LGBl.Nr. 24/2016 (GP XXVIII IA 123/2016 LT 6)

LGBl.Nr. 87/2016 (GP XXVIII IA 278/2016 AB 286/2016 LT 12)

LGBl.Nr. 49/2017 (GP XXVIII RV 446/2017 AB 474/2017 LT 18; RL 2013/55/EU vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132 [CELEX-Nr. 32013L0055])

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

§  1

Anwendungsbereich

§  2

Sprachliche Gleichbehandlung

§  3

Dienstpostenplan

2. ABSCHNITT
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten

§  4

Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis

§  5

Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse

§  6

Pragmatisierungsdekret

§  7

Begründung des Dienstverhältnisses

§  8

Angelobung

§  9

Definitives Beamten-Dienstverhältnis

§  10

Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis

§  11

Beförderung

§  12

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen

§  13

Entfallen

§  14

Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen

§  15

Austritt

§ 15a

Dienstzeugnis

3. ABSCHNITT
Dienstausbildung und Aus- und Fortbildung

§  16

Ziel und Arten der Dienstausbildung und der Aus- und Fortbildung

§  17

Modul 1 - Einführung

§  18

Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

§  19

Entfallen

§  20

Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren

§  21

Entfallen

§  22

Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete

§  23

Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen

§  24

Dienstausbildungsverordnung

§  24a

Absehen von der Dienstausbildung

§  25

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist

§  25a

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist

§  25b

Sonderbestimmungen für Optantinnen und Optanten gemäß Oö. GG 2001

§  25c

Entfallen

§  25d

Sonderbestimmungen für Bedienstete, die sich bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 zur Dienstprüfung nach der Dienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 67/1996, angemeldet haben

4. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

§  26

Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen

§  27

Nachweise

§  28

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§  29

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)

§  30

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst)

§  31

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe C (Fachdienst)

§  32

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst)

§  33

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)

§  34

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 1 (Höherer Schulaufsichtsdienst)

§  35

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 2 (Gehobener Schulaufsichtsdienst)

§  35a

Besondere Pragmatisierungserfordernisse für Landesbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist

§  36

Amtstitel

§  37

Verleihung des Amtstitels

§  38

Funktionstitel

5. ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für Lehrer

§  39

Verwendung

§  40

Besondere Ernennungserfordernisse

§  41

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

§  42

Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten

§  43

Lehrverpflichtung

§  44

Amtstitel

§  45

Ferien und Urlaub

6. ABSCHNITT
Dienstpflichten des Beamten

§  46

Allgemeine Dienstpflichten

§  47

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§  48

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§  49

Amtsverschwiegenheit

§  50

Befangenheit

§  51

Persönliches Verhalten des Beamten

§  52

Dienstverhinderung

§  53

Ärztliche Untersuchung

§  54

Meldung strafbarer Handlungen

§ 54a

Schutz vor Benachteiligung

§  55

Sonstige Meldepflichten

§  56

Dienstweg

§  57

Wohnsitz und Dienstort

§  58

Nebenbeschäftigung

§  59

Gutachten

§  60

Ausbildung und Fortbildung

§  61

Geschenkannahme

§  62

Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe

§  63

Pflichten des Beamten des Ruhestands

7. ABSCHNITT
Dienstzeit, Urlaub

§  63a

Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit

§  64

Dienstzeit

§  64a

Höchstgrenzen der Dienstzeit

§  64b

Ruhepausen

§  64c

Tägliche Ruhezeiten

§  64d

Wochenruhezeit

§  64e

Nachtarbeit

§  64f

Ausnahmebestimmungen

§  64g

Sonderregelung nach § 7a Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz

§  65

Überstunden

§  66

Bereitschaft und Journaldienst

§  67

Teilzeitbeschäftigung

§  68

Diensteinteilung

§  69

Überschreitung der Wochendienstzeit

§  70

Vorzeitige Beendigung oder Änderung

§  70a

Freistellung gegen Kürzung der Bezüge

§  70b

Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs

§  70c

Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils

§  70d

Zeitwertkonto

§  71

Anspruch auf Erholungsurlaub

§  72

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§  73

Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden

§  74

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§  75

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§  76

Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes

§  77

Verfall des Erholungsurlaubes

§  78

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§  79

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§  80

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung

§  81

Sonderurlaub

§  81a

Familienhospizfreistellung

§  81b

Vaterschaftsfrühkarenz

§  82

Karenzurlaub

§  82a

Auswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz

§  83

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

§  83a

Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

§  84

Pflegefreistellung

§  85

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

8. ABSCHNITT
Sonstige Rechte des Beamten

§  86

Bezüge

§  87

Entfallen

§  88

Dienst- und Naturalwohnung

9. ABSCHNITT
Verwendung des Beamten

§  89

Aufgaben

§  90

Nebentätigkeit

§  91

Dienstzuteilung

§  92

Versetzung

§  93

Verwendungsänderung

§  93a

Abberufung von einer leitenden Funktion

§ 93b

Verwendung in mehreren Dienststellen

§  94

Entsendung

§  95

Verwendungsbeschränkungen

§  96

Verwendungsbeschränkung für Beamtinnen und Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

10. ABSCHNITT
Dienstbeurteilung

§  97

Dienstbeurteilung

§  98

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

§  99

Leistungshinweis

§ 100

Mitteilung an den Beamten

§ 101

Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung

§ 102

Festsetzung der Dienstbeurteilung

§ 103

Festsetzung durch die Beurteilungskommission

§ 104

Beurteilungskommission

§ 105

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs

§ 105a

Leitungsfunktionen

11. ABSCHNITT
Ruhestand

§ 106

Übertritt in den Ruhestand

§ 107

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung § 107a Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen § 108 Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 108a

Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten § 109 Wiederaufnahme in den Dienststand

12. ABSCHNITT
Dienstfreistellung und Außerdienststellung

§ 110

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag

§ 111

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

§ 112

Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern

§ 113

Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags

§ 113a

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

13. ABSCHNITT
Disziplinarrecht

§ 114

Dienstpflichtverletzungen

§ 115

Disziplinarstrafen

§ 116

Strafbemessung

§ 117

Verjährung

§ 118

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 119

Disziplinarbehörde

§ 120

Disziplinarkommission

§ 121

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 122

Disziplinarsenate

§ 123

Entfallen

§ 124

Disziplinaranwalt

§ 125

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren

§ 126

Parteien

§ 127

Verteidiger

§ 128

Verordnungen

§ 129

Disziplinaranzeige

§ 130

Selbstanzeige

§ 131

Suspendierung

§ 132

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 132a

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 133

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 134

Mündliche Verhandlung

§ 135

Unterbrechung, Vertagung, Wiederholung und Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 136

Disziplinarerkenntnis

§ 137

Entfallen

§ 138

Verschlechterungsverbot

§ 139

Entfallen

§ 140

Außerordentliche Rechtsmittel

§ 141

Kosten

§ 142

Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder

§ 143

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 144

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§ 145

Auswirkung der Disziplinarstrafen

§ 146

Disziplinarverfügung

§ 147

Einspruch

§ 148

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestands

§ 149

Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands

§ 150

Gnadenrecht

14. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 150a

Anwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften

§ 150b

Eingetragene Partnerschaft

§ 151

Verweisungen

§ 152

Vollziehung

§ 152a

Aufschiebende Wirkung

§ 152b

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

§ 153

Übergangsbestimmungen

§ 154

Inkrafttreten

§ 155

Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996

§ 155a

Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz

§ 156

Übergangsbestimmungen zur Oö. LBG-Novelle 2000

§ 157

Entfallen

§ 158

Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

§ 159

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007

§ 160

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2009

§ 161

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

§ 162

Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

§ 163

Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

§ 164

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

§ 165

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

 

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