§ 20 Oö. LBG Prüferinnen und Prüfer; Prüfungsverfahren

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Als Prüferinnen und Prüfer für Modul 2 sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005, 121/2014)

(2) Bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer ist nach Möglichkeit auf eine Ausgewogenheit der Geschlechter Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(3) Eine Prüferin oder ein Prüfer ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen:

1.

bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder

2.

während einer (vorläufigen) Suspendierung oder

3.

bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinn des § 7 AVG.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)

(4) Die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers ist zu widerrufen, wenn

1.

sie oder er es verlangt oder

2.

über sie oder ihn durch rechtskräftiges Erkenntnis eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder

3.

das Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich durch Entlassung geendet hat oder

4.

sie oder er unentschuldigt zwei Prüfungstermine versäumt hat oder

5.

die Voraussetzungen für ihre oder seine Bestellung nicht mehr bestehen.

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 49/2005)

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sowie die Prüfungstermine sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten rechtzeitig bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(7) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf eine in der Person der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gelegene Behinderung soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist. (Anm: LGBl.Nr. 49/2005)

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Prüfungsangelegenheiten zu unterrichten. Die Prüferinnen und Prüfer sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Oö. LBG
§ 21 Oö. LBG