§ 114 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

13. ABSCHNITT

Disziplinarrecht

 

§ 114

Dienstpflichtverletzungen

 

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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