§ 105a Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 105a

Leitungsfunktionen

 

Die §§ 97 bis 105 gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes.

 

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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