§ 7 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 7

Begründung des Dienstverhältnisses

 

(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag.

(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.

(3) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monates angetreten wird.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. LBG
§ 8 Oö. LBG