§ 98 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 98

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

 

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.

 

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten.

 

(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst, Führungsqualitäten.

 

(4) War der Beamte während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

 

(5) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 28/2001)

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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