§ 90 Oö. LBG § 90

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Der Beamte,

1.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 in Anspruch nimmt, oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl. Nr. 22/2001, 12/2002, 49/2005)

(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrages maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang (insbesonders außerhalb der Regeldienstzeit) und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 90 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 90 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 90 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 90 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 90 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 89 Oö. LBG
§ 91 Oö. LBG