§ 83a Oö. LBG § 83a

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Beamtinnen und Beamten, deren Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich - unter Miteinrechnung der Zeiten in einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter - ununterbrochen drei Monate gedauert hat, können schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Pflegeteilzeit zum Zweck der Pflege oder Betreuung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 81a, der bzw. dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten beantragen.

(2) Während der Pflegeteilzeit dürfen zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden. Ansonsten ist die Pflegekarenz dienst- und besoldungsrechtlich einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG und die Pflegeteilzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gleichzuhalten. Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbots, einer Karenz nach dem MSchG, dem Oö. MSchG bzw. dem VKG und dem Oö. VKG, eines Präsenz- oder eines Zivildienstes ist die Genehmigung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit unwirksam.

(3) Eine Maßnahme nach Abs. 1 darf nur genehmigt werden, wenn wichtige dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender bzw. betreuendem nahen Angehörigen im Sinn des § 81a. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Inanspruchnahme zulässig. Die Genehmigung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Wurde eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Genehmigung der jeweils anderen Maßnahme für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(4) Eine vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit ist nach

1.

der Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

der nicht nur vorübergehenden Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

dem Tod

der bzw. des nahen Angehörigen im Sinn des § 81a zulässig, wenn dem wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(5) Die Zeit einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ist als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, wenn ein Überweisungsbetrag nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen geleistet wurde. Darüber hinaus ergibt sich bei der Pflegekarenz bzw. erhöht sich bei der Pflegeteilzeit die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage nach dem Oö. PG 2006 für die betroffenen Monate nach der bzw. um die Höhe der im Überweisungsverfahren festgestellten sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage.

 

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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