§ 35a Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

§ 35a

Besondere Pragmatisierungserfordernisse

für Landesbedienstete, auf die das
Oö. GG 2001 anzuwenden ist

 

Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.

 

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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