§ 1 WFA-GV Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.Diese Verordnung regelt die Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013.
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung legt das grundsätzliche Vorgehen bei der Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung und einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung fest, zudem, welche konkreten Wirkungsdimensionen abzuschätzen und gemäß welchen Kriterien Auswirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind.
§ 2 WFA-GV Ziele
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Wirkungsorientierung, die mit der Haushaltsführung und Steuerung haushaltsführender Stellen auf Grund des BHG 2013 verschränkt wird und verbesserte Wirkungsinformationen über Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sicherstellen soll. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Wirkungsorientierung, die mit der Haushaltsführung und Steuerung haushaltsführender Stellen auf Grund des BHG 2013 verschränkt wird und verbesserte Wirkungsinformationen über Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 sicherstellen soll.
§ 3 WFA-GV Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß § 23 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit. Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz eins, BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.
§ 4 WFA-GV Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsDie wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele und –maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung in konkreten Wirkungsdimensionen systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.
- 1a.Ziffer eins aDie vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Z 1, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Ziffer eins,, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.
- 2.Ziffer 2Die interne Evaluierung ist ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein ausgeführtes Regelungsvorhaben oder Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.
- 3.Ziffer 3Regelungsvorhaben sind
- a)Litera aEntwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes: Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes: Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG;
- b)Litera bEntwürfe für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013.Entwürfe für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013.
- 4.Ziffer 4Ein sonstiges Vorhaben ist ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 und hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.Ein sonstiges Vorhaben ist ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
- 4a.Ziffer 4 aEin Vorhabenbündel besteht aus mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben, denen in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt.
- 5.Ziffer 5Auswirkung ist eine erwartete oder unerwartete Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes als Folge staatlichen Handelns.
- 6.Ziffer 6Eine Wirkungsdimension ist ein Politikbereich oder genau festgelegter Teilaspekt eines Politikbereichs, in dem möglicherweise Auswirkungen eintreten.
- 7.Ziffer 7Wesentlichkeitskriterium (Kriterium für die Wesentlichkeit von Auswirkungen) ist ein Schwellenwert oder eine Ausprägung eines Zustands in einer Wirkungs- oder -subdimension, ab dessen bzw. deren Erreichen eine voraussichtliche Auswirkung einer vertiefenden Abschätzung zu unterziehen ist. Die Wesentlichkeit kann in den einzelnen Wirkungsdimensionen durch qualitative oder quantitative Kriterien festgelegt werden.
- 8.Ziffer 8Wirkungsziel ist eine nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesvoranschlag auf der Ebene der Untergliederung erfolgte Festlegung angestrebter Wirkungen.
- 9.Ziffer 9Regelungsziel bzw. Vorhabensziel ist ein Zustand, auf dessen Erreichung die in einem Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gesetzten Maßnahmen gerichtet sind und der mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag im Sinne des § 41 BHG 2013 in Verbindung stehen kann.Regelungsziel bzw. Vorhabensziel ist ein Zustand, auf dessen Erreichung die in einem Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gesetzten Maßnahmen gerichtet sind und der mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag im Sinne des Paragraph 41, BHG 2013 in Verbindung stehen kann.
- 10.Ziffer 10Maßnahme ist ein übergeordneter Sammelbegriff für Regelungen, Leistungen und Aktivitäten, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein.
- 11.Ziffer 11Indikatoren sind Kennzahlen (Z 12) und Meilensteine (Z 13), die kurz-, mittel- oder langfristig den Beitrag von gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungs-, Regelungs- oder Vorhabensziele oder den Erfolg von Zielen messbar bzw. die Auswirkungen von Maßnahmen bewertbar und überprüfbar machen.Indikatoren sind Kennzahlen (Ziffer 12,) und Meilensteine (Ziffer 13,), die kurz-, mittel- oder langfristig den Beitrag von gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungs-, Regelungs- oder Vorhabensziele oder den Erfolg von Zielen messbar bzw. die Auswirkungen von Maßnahmen bewertbar und überprüfbar machen.
- 12.Ziffer 12Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.
- 13.Ziffer 13Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.
§ 5 WFA-GV Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung
- (1)Absatz eins,Die Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
- 1.Ziffer einsProblemanalyse,
- 2.Ziffer 2Zielformulierung,
- 3.Ziffer 3Maßnahmenformulierung,
- 4.Ziffer 4Abschätzung der Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen und
- 5.Ziffer 5Planung der internen Evaluierung.
- (2)Absatz 2,Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für jedes Regelungsvorhaben oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß § 3 eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist.Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist für jedes Regelungsvorhaben oder Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 durchzuführen. Insbesondere bei der Ziel- und Maßnahmenformulierung ist darauf zu achten, dass die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 3, eingehalten werden und eine interne Evaluierung möglich ist.
- (2a)Absatz 2 a,Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß § 5a gebündelt werden. Abweichend von Abs. 2 kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des § 10a erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des § 10a erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015.Liegt mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde, dürfen diese gemäß Paragraph 5 a, gebündelt werden. Abweichend von Absatz 2, kann in diesem Fall die wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel durchgeführt werden oder eine bestehende wirkungsorientierte Folgenabschätzung oder vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung aktualisiert werden. Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist nur für das Vorhabenbündel zulässig, wenn es ausschließlich aus Vorhaben besteht, die einzeln und in Summe die Voraussetzungen des Paragraph 10 a, erfüllen. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für das Vorhabenbündel, dessen Vorhaben nur zum Teil die Voraussetzungen des Paragraph 10 a, erfüllen, ist nur dann zulässig, wenn der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden des zeitlich jüngsten und dem des zeitlich ältesten Vorhabens des Bündels längstens fünf Jahre beträgt. Voraussetzung für die Bündelung von Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 ist das Vorliegen einer bilateralen Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,.
- (3)Absatz 3,Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
- (4)Absatz 4,Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag darzustellen. Je Ziel sind ein bis fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
- (5)Absatz 5,Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden und die Wirkungszusammenhänge mit dem Regelungs- bzw. Vorhabensziel dargelegt werden. Je Maßnahme können ein bis fünf Indikatoren angeführt werden, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
- (6)Absatz 6,Bei der Auswahl der Indikatoren (Abs. 4 und 5) ist jedenfalls auf die Konsistenz mit den für die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene herangezogenen Indikatoren des für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zuständigen haushaltsleitenden Organs zu achten.Bei der Auswahl der Indikatoren (Absatz 4 und 5) ist jedenfalls auf die Konsistenz mit den für die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Untergliederungs- und Globalbudgetebene herangezogenen Indikatoren des für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zuständigen haushaltsleitenden Organs zu achten.
- (7)Absatz 7,Wenn eine Wirkungsdimension (§ 6) zumindest teilweise betroffen ist, ist im Rahmen dieser Betroffenheit die Abschätzung der Auswirkungen gemäß der entsprechenden Verordnung zu dieser Wirkungsdimension vorzunehmen:Wenn eine Wirkungsdimension (Paragraph 6,) zumindest teilweise betroffen ist, ist im Rahmen dieser Betroffenheit die Abschätzung der Auswirkungen gemäß der entsprechenden Verordnung zu dieser Wirkungsdimension vorzunehmen:
- 1.Ziffer einsIm Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist zu prüfen, ob wesentliche Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen zu erwarten sind;
- 2.Ziffer 2sind solche Auswirkungen zu erwarten, so sind sie im Rahmen der vertiefenden Abschätzung genauer zu prüfen und abzuschätzen.
- (8)Absatz 8,Bei der Planung der internen Evaluierung ist anzugeben, wie und wann die interne Evaluierung durchgeführt wird.
- (9)Absatz 9,Eine vertiefende Abschätzung gemäß Abs. 7 Z 2 kann auch durchgeführt werden, wenn die Wesentlichkeitskriterien gemäß Anlage 1 nicht erfüllt werden.Eine vertiefende Abschätzung gemäß Absatz 7, Ziffer 2, kann auch durchgeführt werden, wenn die Wesentlichkeitskriterien gemäß Anlage 1 nicht erfüllt werden.
- (10)Absatz 10,Das haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben vorbereitet wird, hat von den haushaltsführenden Stellen innerhalb seines Wirkungsbereichs sowie durch Koordination mit den durch die Auswirkungen in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen haushaltsleitenden Organen die notwendigen Angaben für die Durchführung der Abschätzung einzuholen; die mitwirkenden Organe sind, im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten, zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Auswirkungen verpflichtet.
§ 5a WFA-GV Bündelung
- (1)Absatz eins,Pro Vorhabenbündel (§ 5 Abs. 2a) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.Pro Vorhabenbündel (Paragraph 5, Absatz 2 a,) hat das haushaltsleitende Organ zu erläutern, welche Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gebündelt werden.
- (2)Absatz 2,Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oderdie Regelungsziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
- 2.Ziffer 2die Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (§ 7) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhabendie Vorhabensziele oder wesentlichen Auswirkungen (Paragraph 7,) bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
ändern. - (2a)Absatz 2 a,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung pro Vorhabenbündel ist zu aktualisieren, falls sich insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Regelungsziele bis zur Erlassung der Regelungsvorhaben, oder
- 2.Ziffer 2die Vorhabensziele bis zur Durchführung der sonstigen Vorhaben
ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10a weiterhin vorliegen.ändern und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 10 a, weiterhin vorliegen. - (3)Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2015; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler prüft das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen (mit Ausnahme der finanziellen Auswirkungen), die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und sonstigen Vorhaben prüft die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die Einhaltung der Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, der Vorhabensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2015,; im Falle von Gesamtaufwendungen von bis zu 20 Millionen Euro auch das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, hinsichtlich der Ziele und der wesentlichen Auswirkungen.
- (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
- (5)Absatz 5,Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2a nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2 oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 10a.Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 a, nicht vorliegen, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder zur Ausarbeitung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 10 a,
- (6)Absatz 6,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.
§ 6 WFA-GV Wirkungsdimensionen
- (1)Absatz eins,Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:
- 1.Ziffer einsGesamtwirtschaft,
- 2.Ziffer 2Unternehmen,
- 3.Ziffer 3Umwelt,
- 4.Ziffer 4Konsumentenschutzpolitik,
- 5.Ziffer 5Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen,
- 6.Ziffer 6Soziales,
- 7.Ziffer 7Kinder und Jugend,
- 8.Ziffer 8Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern,
- 9.Ziffer 9Klima.
- (2)Absatz 2,Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, abzuschätzen.
§ 7 WFA-GV Wesentlichkeit der Auswirkungen
Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
- 1.Ziffer einsEntwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen oder
- 2.Ziffer 2Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sind oderVorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 sind oder
- 3.Ziffer 3die in Anlage 1 angeführten Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit in einer Wirkungsdimension erfüllt werden.
§ 8 WFA-GV Ergebnisdarstellung
- (1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
- 1.Ziffer einsProblemanalyse, Zielformulierung einschließlich der Indikatoren und gewählte Maßnahmen einschließlich der Indikatoren („Wie sieht Erfolg aus“),
- 2.Ziffer 2die wesentlichen Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen („Abschätzung der Auswirkungen“) gemäß der in den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen festgelegten Vorgaben, wobei auch methodisch tiefer gehende Darstellungen zulässig sind, sowie
- 3.Ziffer 3die Angaben über die Planung der internen Evaluierung.
- (2)Absatz 2,Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 2 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
§ 9 WFA-GV
- (1)Absatz eins,Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.Bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen. Sie hat mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten. Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, hat bei jedem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium (Versendung zur Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat) vorzuliegen.
- (2)Absatz 2,Wenn Daten für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben erst nach Einleitung des Begutachtungsverfahrens aktualisiert werden, ist die aktualisierte wirkungsorientierte Folgenabschätzung, soweit eine Einbringung in den Ministerrat stattzufinden hat, rechtzeitig vor der Einbringung der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die Organe des Bundes haben in Hinblick auf den Inhalt, den Umfang und die Dringlichkeit des Regelungsvorhabens eine angemessene Begutachtungsfrist festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.
- (4)Absatz 4,Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16 Abs. 1 BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.Wenn bei Verordnungen ein Begutachtungsverfahren bzw. eine Einbringung in den Ministerrat nicht vorgesehen ist, ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BHG 2013 der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 1 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV.Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen Paragraph 11, Absatz 2, WFA-FinAV.
§ 10 WFA-GV
- (1)Absatz eins,Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.
- (2)Absatz 2,Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012.Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen Paragraph 11, Absatz 2, WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,.
§ 10a WFA-GV Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
- (1)Absatz eins,Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben
- 1.Ziffer einskeine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 mit sich bringt,keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit sich bringt,
- 2.Ziffer 2keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, undkeine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 9, WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, und
- 3.Ziffer 3in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß § 23 Abs. 2 BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.Absatz eins, gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den Paragraphen 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß Paragraph 14, ARR 2014.
- (3)Absatz 3,Für Regelungsvorhaben erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
- 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler undgemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und
- 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
- (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
- (5)Absatz 5,Ist die Prüfung gemäß Abs. 3 auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.Ist die Prüfung gemäß Absatz 3, auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.
- (6)Absatz 6,Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
- (7)Absatz 7,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.
§ 10b WFA-GV Systematische Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
- (1)Absatz eins,Die Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
- 1.Ziffer einsProblemanalyse,
- 2.Ziffer 2Zielformulierung,
- 3.Ziffer 3Maßnahmenformulierung,
- 4.Ziffer 4Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.
- (2)Absatz 2,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Abs. 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Absatz 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.
- (3)Absatz 3,Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie allfällige Alternativen zu beschreiben.
- (4)Absatz 4,Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel im Bundesvoranschlag darzustellen.
- (5)Absatz 5,Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden.
§ 10c WFA-GV Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der WFA-FinAV abzuschätzen. Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013 auf Grund der WFA-FinAV abzuschätzen.
§ 10d WFA-GV Ergebnisdarstellung
- (1)Absatz eins,Die Ergebnisdarstellung der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wirkungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie hat in geraffter, standardisierter Form die einzelnen Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu enthalten, insbesondere
- 1.Ziffer einsProblemanalyse, Zielformulierung und gewählte Maßnahmen
- 2.Ziffer 2die finanziellen Auswirkungen gemäß der in den WFA-FinAV festgelegten Vorgaben.
- (2)Absatz 2,Der Ergebnisdarstellung ist die Berichtsstruktur gemäß Anlage 3 zu Grunde zu legen. Dies steht einer flexiblen Gestaltung nicht entgegen.
§ 11 WFA-GV Interne Evaluierung
Zeitpunkt und Durchführung
- (1)Absatz eins,Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben sind nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten oder Wirksamwerden intern zu evaluieren, um mögliche Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.
- (1a)Absatz eins a,Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben, für die eine vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, ausgenommen.
- (1b)Absatz eins b,Abs. 1a gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.Absatz eins a, gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den Paragraphen 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß Paragraph 14, ARR 2014.
- (2)Absatz 2,Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Auswirkungen von Rechtsnormen und Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 in den betroffenen Wirkungsdimensionen sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend zu analysieren und zu bewerten und mit den Annahmen und Ergebnissen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
- (3)Absatz 3,Es ist zu prüfen, ob die seinerzeitigen Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung über Wirkungszusammenhänge zwischen dem Regelungs- oder Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und den jeweiligen Indikatoren tatsächlich zutreffend sind. Hiefür sind jedenfalls die gleichzeitig mit den Zielen und Maßnahmen festgelegten Indikatoren und die angegebenen Datenquellen heranzuziehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
- 1.Ziffer einsob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen weiterhin mit den in § 2 Abs. 1 BHG 2013 genannten Zielen in Einklang stehen,ob das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel und die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen weiterhin mit den in Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 genannten Zielen in Einklang stehen,
- 2.Ziffer 2inwieweit die geplanten Maßnahmen umgesetzt wurden,
- 3.Ziffer 3ob und in welchem Ausmaß das angestrebte Regelungs- oder Vorhabensziel durch die zur Zielerreichung gesetzten Maßnahmen erreicht wurde,
- 4.Ziffer 4ob und in welchem Ausmaß die erwarteten oder andere Auswirkungen eingetreten sind und
- 5.Ziffer 5wie hoch die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt tatsächlich sind.
- (4)Absatz 4,Ergibt die interne Evaluierung, dass zur Feststellung der Eignung der Maßnahmen eines umgesetzten Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zur Zielerreichung sowie der tatsächlichen Auswirkungen eine erneute interne Evaluierung benötigt wird, so ist dies zu begründen und der Zeitpunkt hiefür im Rahmen der internen Evaluierung festzulegen.
- (5)Absatz 5,Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt § 6 der Wirkungscontrollingverordnung.Für die Berichte zur internen Evaluierung gilt Paragraph 6, der Wirkungscontrollingverordnung.
§ 12 WFA-GV Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen
Grundsätze
- (1)Absatz eins,Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.
- (2)Absatz 2,Wenn möglich und sinnvoll, sind quantitative Methoden vorrangig gegenüber qualitativen Methoden der Abschätzung zu wählen.
§ 13 WFA-GV Anwendung der methodischen Instrumente
- (1)Absatz eins,Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen stellen eine IT-Anwendung für die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung und die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Verfügung, die einen einheitlichen Rahmen für die Wirkungsdimensionen und die Architektur der Anwendung im Modulsystem bereitstellt.
- (2)Absatz 2,Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Abs. 1 zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.Die IT-Anwendung ist für die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung, der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der Ergebnisdarstellung heranzuziehen. Als methodisches Instrument für die vereinfachte und vertiefende Abschätzung in der jeweiligen Wirkungsdimension ist das vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung als Ergänzung der IT-Anwendung bereitzustellende Modul gemäß Absatz eins, zu verwenden und hinsichtlich des jeweils vorliegenden Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens vollständig zu beantworten, mit Daten zu befüllen und nachvollziehbar zu erläutern.
§ 14 WFA-GV Schlussbestimmung
Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z 1a, 4a und 10, § 5 Abs. 2, 2a und 10, § 5a samt Überschrift, § 10 Abs. 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, § 11 Abs. 1a und 1b, § 13 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 11 Abs. 1a ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Ziffer eins a, 4 a und 10, Paragraph 5, Absatz 2, 2 a und 10, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2,, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, Paragraph 11, Absatz eins a und eins b, Paragraph 13, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,, treten mit 1. April 2015 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins a, ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015, unter Paragraph 10 a, Absatz eins, fallen würden.
- (3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2026, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2026;Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und die Anlage 1 zu Paragraph 6, Absatz eins, mit 1. Jänner 2026;
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 2a, § 5a Abs. 2a und 5, § 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 10a Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 5 a, Absatz 2 a und 5, Paragraph 9, Absatz 2, 4 und 5 sowie Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
Anlage
Anl. 1 WFA-GV
Als Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen werden festgelegt:
| Wirkungsdimension | Subdimension der WirkungsdimensionSubdimension der , Wirkungsdimension | Wesentlichkeitskriterium |
Öffentliche Haushalte | Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger | Vorhandensein finanzieller Auswirkungen |
Gesamtwirtschaft | Nachfrage | Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
| Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen | 40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre |
Unternehmen | Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen | Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
| Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus | Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Umwelt | Luft | |
Anl. 2 WFA-GV
| Schritt | Inhalt | Teilbereiche |
| Bezeichnung des Vorhabens | Bezeichnung des Vorhabens | |
| Problemanalyse | Grund des Tätigwerdens | Problem Ursachen |
| Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht | |
| Ausmaß des Problems | Größenordnung Entwicklungstendenzen |
| Betroffene | |
| Nullszenario | |
| allfällige Alternativen | |
| Zielformulierung | Beschreibung des Ziels | |
| Beschreibung der Zielverfolgung | |
| Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) | Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt |
| Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag (falls vorhanden)Beitrag zu Wirkungsziel oder , Maßnahme im Bundesvoranschlag (falls vorhanden) | |
| Maßnahmenformulierung | Bezeichnung der Maßnahme | |
| Beschreibung der Maßnahme | |
| Beitrag zum Ziel | |
| Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) | Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt |
| Abschätzung der finanziellen Auswirkungen und der wesentlichen Auswirkungen in den anderen Wirkungsdimensionen | Vereinfachte Abschätzung | Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013 |
| Vertiefende Abschätzung | Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 5 BHG 2013Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, und 5 BHG 2013 |
| Planung der internen Evaluierung | Zeitpunkt der internen Evaluierung | |
Anl. 3 WFA-GV
| Schritt | Inhalt | Teilbereiche |
| Bezeichnung des Vorhabens | Bezeichnung des Vorhabens | |
| Problemanalyse | Grund des Tätigwerdens | Problem Ursachen |
| Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht | |
| Ausmaß des Problems | Größenordnung Entwicklungstendenzen |
| Betroffene | |
| allfällige Alternativen | |
| | |
| Zielformulierung | Beschreibung des Ziels | |
| Beschreibung der Zielverfolgung | |
| | |
| Maßnahmenformulierung | Bezeichnung der Maßnahme | |
| Beschreibung der Maßnahme | |
| | |
| Abschätzung der finanziellen Auswirkungen | Vereinfachte Darstellung | Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013 |
| Vertiefende Abschätzung | Verordnungen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 und 5 BHG 2013Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, und 5 BHG 2013 |