Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.
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