§ 10a WFA-GV Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

WFA-GV - WFA-Grundsatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Voraussetzungen der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung einer vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung ist ausreichend, wenn das Regelungsvorhaben oder sonstige Vorhaben
    1. 1.Ziffer einskeine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß § 6 Abs. 1 mit sich bringt,keine wesentlichen Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, mit sich bringt,
    2. 2.Ziffer 2keine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß § 9 WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, undkeine finanziellen Auswirkungen auslöst, die unsaldiert die Betragsgrenze von 50 Millionen Euro aller Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- und Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen und Mindererträgen zusammengerechnet überschreiten und es keine langfristigen finanziellen Auswirkungen gemäß Paragraph 9, WFA-FinAV zur Folge hat; die Betragsgrenze ist bei Regelungsvorhaben auf den Zeitraum des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre anzuwenden, bei sonstigen Vorhaben auf die Gesamtlaufzeit des Vorhabens, und
    3. 3.Ziffer 3in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß § 23 Abs. 2 BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.in keinem direkten substantiellen inhaltlichen Zusammenhang mit Angaben zur Wirkungsorientierung (Maßnahmen auf Globalbudgetebene gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BHG 2013) des Bezug habenden Bundesfinanzgesetzes steht.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den §§ 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß § 14 ARR 2014.Absatz eins, gilt nicht für die Erlassung von Sonderrichtlinien gemäß den Paragraphen 5 und 6 ARR 2014 sowie für die Gewährung von Förderungen gemäß Paragraph 14, ARR 2014.
  3. (3)Absatz 3,Für Regelungsvorhaben erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler undgemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 1 Z 2 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

    Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 erfolgt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen.

  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen informiert die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember binnen eines Monats über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz.
  5. (5)Absatz 5,Ist die Prüfung gemäß Abs. 3 auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.Ist die Prüfung gemäß Absatz 3, auf Basis der bereitgestellten Unterlagen nicht möglich, können ergänzende Informationen durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen eingefordert werden.
  6. (6)Absatz 6,Hat die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 5 Abs. 2.Hat die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vorliegen, oder sind keine ergänzenden Informationen trotz Einforderung übermittelt worden, hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen eine begründete Stellungnahme an das haushaltsleitende Organ zu übermitteln. Die Stellungnahme verpflichtet das haushaltsleitende Organ zur Ausarbeitung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
  7. (7)Absatz 7,Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Abs. 3 und die Übermittlungspflichten sind die §§ 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.Für den Zeitpunkt der Prüfung gemäß Absatz 3 und die Übermittlungspflichten sind die Paragraphen 9 und 10 sinngemäß anzuwenden. Eine frühere Prüfung (Vorabprüfung) ist auf Ersuchen des Mitglieds der Bundesregierung oder des haushaltsleitenden Organs zulässig.
In Kraft seit 05.03.2026 bis 31.12.9999
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