Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Grundsätze
(1)Absatz eins,Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 3 Z 3 BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.Als Methoden und Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen gemäß den Verordnungen zu Wirkungsdimensionen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013 kommen quantitative und qualitative in Betracht, die die Zusammenhänge der Auswirkungen transparent darlegen.
(2)Absatz 2,Wenn möglich und sinnvoll, sind quantitative Methoden vorrangig gegenüber qualitativen Methoden der Abschätzung zu wählen.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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