Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
1.Ziffer einsEntwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen oder
2.Ziffer 2Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 sind oderVorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 sind oder sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 sind oder
3.Ziffer 3die in Anlage 1 angeführten Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit in einer Wirkungsdimension erfüllt werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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