§ 6 WFA-GV Wirkungsdimensionen

WFA-GV - WFA-Grundsatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in § 17 Abs. 1 BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:Die in Anlage 1 näher ausgeführten Wirkungsdimensionen zu den in Paragraph 17, Absatz eins, BHG 2013 aufgezählten Auswirkungen sind:
    1. 1.Ziffer einsGesamtwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2Unternehmen,
    3. 3.Ziffer 3Umwelt,
    4. 4.Ziffer 4Konsumentenschutzpolitik,
    5. 5.Ziffer 5Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen,
    6. 6.Ziffer 6Soziales,
    7. 7.Ziffer 7Kinder und Jugend,
    8. 8.Ziffer 8Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern,
    9. 9.Ziffer 9Klima.
  2. (2)Absatz 2,Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß § 17 Abs. 4 Z 3 BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, abzuschätzen.Die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte sind gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Ziffer 3, BHG 2013 auf Grund der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, abzuschätzen.
In Kraft seit 05.03.2026 bis 31.12.9999
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