Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß § 23 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit. Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz eins, BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.
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