Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ist die wirkungsorientierte Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen und bis zur Herstellung des Einvernehmens bei Bedarf zu aktualisieren.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß § 8 auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.Die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, ist den Unterlagen der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen anzuschließen. Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 und bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013, welche mit Gesamtaufwendungen von über 20 Millionen Euro verbunden sind, ist die Ergebnisdarstellung gemäß Paragraph 8, auch der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, BGBl. II Nr. 245/2011, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen § 11 Abs. 2 WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012.Für die Qualitätssicherung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 der Wirkungscontrollingverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2011,, bzw. hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen Paragraph 11, Absatz 2, WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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