Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes § 9 WFA-GV und bei Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013§ 10 WFA-GV anzuwenden.Für den Zeitpunkt und den Ablauf der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes Paragraph 9, WFA-GV und bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013 Paragraph 10, WFA-GV anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen prüft die Qualität, Plausibilität und Vollständigkeit der Abschätzungen und nimmt dazu zeitnah Stellung.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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