§ 14 WFA-FinAV (WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung), Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften - JUSLINE Österreich
§ 14 WFA-FinAV Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch am Finanzausgleich beteiligte Gebietskörperschaften
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für die Berechnung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben gemäß den Bestimmungen der Art. 1 und 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, anzuwenden.Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für die Berechnung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen von Regelungsvorhaben gemäß den Bestimmungen der Artikel eins und 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung in einem Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung gemäß § 8 Abs. 1, 2, 4 und 6 vorgenommen. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß § 7 gewählt werden.Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung in einem Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 2, 4 und 6 vorgenommen. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß Paragraph 7, gewählt werden.
(3)Absatz 3,Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung im Wege eines kameralen Budgets und daher nicht über einen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung analog zur Vorgehensweise gemäß § 8 Abs. 1, 4 und 6 vorgenommen, wobei zuerst die kostenmäßigen Auswirkungen berechnet und darauf basierend die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben abgeleitet werden. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß § 7 gewählt werden.Bei Gebietskörperschaften, deren Veranschlagung im Wege eines kameralen Budgets und daher nicht über einen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt erfolgt, wird die Berechnung analog zur Vorgehensweise gemäß Paragraph 8, Absatz eins, 4 und 6 vorgenommen, wobei zuerst die kostenmäßigen Auswirkungen berechnet und darauf basierend die damit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben abgeleitet werden. Für den Fall, dass die finanziellen Auswirkungen weniger als eine Million Euro an Aufwendungen, Minderaufwendungen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen, Erträgen oder Mindererträgen innerhalb des laufenden Finanzjahrs und der nächsten vier Finanzjahre verursachen, kann eine vereinfachte Darstellung gemäß Paragraph 7, gewählt werden.
(4)Absatz 4,Der Personalaufwand und die Personalkosten werden von Bund und Ländern mit den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegten Werten für repräsentative Besoldungs- und Verwendungsgruppen des Bundes gemäß Anlage 2 berechnet, wobei ein Land für die Berechnung des Personalaufwands und der Personalkosten des eigenen Landes und seiner Gemeinden landeseigene Werte verwenden kann.
(5)Absatz 5,Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen hat mit Hilfe des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners zu erfolgen. Sofern ein Land den Finanzielle-Auswirkungen-Rechner nicht anwendet, ist eine der Ergebnisdarstellung des Finanzielle-Auswirkungen-Rechners gleichwertige Darstellung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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