Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern ein Regelungsvorhaben langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zur Folge haben wird und die zugehörigen Auszahlungen oder Einzahlungen zumindest in einem Finanzjahr nach dem vierten Finanzjahr
1.Ziffer einsden Anteil von 10 vH der bei der jeweiligen Untergliederung im zuletzt kundgemachten Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Auszahlungsobergrenze oder
2.Ziffer 220 Millionen Euro
übersteigen, ist zu berechnen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen für die nächsten 30 Finanzjahre voraussichtlich sein werden. Die Z 1 gilt für alle Untergliederungen des Bundesfinanzgesetzes ausgenommen die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“; in diesem Falle ist nur die Z 2 anzuwenden. Wenn das auf das vierte Finanzjahr folgende Jahr repräsentativ ist, ist diese Angabe ausreichend. Ist dies nicht der Fall, so sind die Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt pro Jahr anzugeben. Gegebenenfalls kann die Entwicklung in Form von Szenarien dargelegt werden.übersteigen, ist zu berechnen, wie hoch die finanziellen Auswirkungen für die nächsten 30 Finanzjahre voraussichtlich sein werden. Die Ziffer eins, gilt für alle Untergliederungen des Bundesfinanzgesetzes ausgenommen die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“; in diesem Falle ist nur die Ziffer 2, anzuwenden. Wenn das auf das vierte Finanzjahr folgende Jahr repräsentativ ist, ist diese Angabe ausreichend. Ist dies nicht der Fall, so sind die Auswirkungen auf den Finanzierungshaushalt pro Jahr anzugeben. Gegebenenfalls kann die Entwicklung in Form von Szenarien dargelegt werden.
(2)Absatz 2,Es ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nachvollziehbar zu erläutern, wie sich das Regelungsvorhaben auf die öffentliche Verschuldung auswirkt.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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