Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BHG 2013 zu beachten.Bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 zu beachten.
(2)Absatz 2,Bei den Angaben zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind die Grundsätze der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, der Verständlichkeit, der Nachvollziehbarkeit, der Vergleichbarkeit und der Überprüfbarkeit zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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