Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder Vorhaben finanzielle Auswirkungen verursacht. Dazu ist zu prüfen, ob die folgenden Aufwands- und Ertragsgruppen gemäß § 30 BHG 2013 sowie Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß § 94 Abs. 5 BHG 2013 betroffen sind:Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder Vorhaben finanzielle Auswirkungen verursacht. Dazu ist zu prüfen, ob die folgenden Aufwands- und Ertragsgruppen gemäß Paragraph 30, BHG 2013 sowie Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß Paragraph 94, Absatz 5, BHG 2013 betroffen sind:
1.Ziffer einsErtragsgruppen:
a)Litera aErträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers sowie
b)Litera bFinanzerträge.
2.Ziffer 2Aufwandsgruppen:
a)Litera aPersonalaufwand,
b)Litera bTransferaufwand,
c)Litera cBetrieblicher Sachaufwand (davon Werkleistungen) und
d)Litera dFinanzaufwand.
3.Ziffer 3Veränderung der Vermögenswerte und Fremdmittel aufgrund
a)Litera ader Investitionstätigkeit,
b)Litera bder Finanzierungstätigkeit und
c)Litera cder Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und Vorschüssen.
(2)Absatz 2,Ist mit einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift eine finanzielle Auswirkung verbunden, so ist diese gemäß § 17 Abs. 2 BHG 2013 immer wesentlich und darzustellen.Ist mit einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift eine finanzielle Auswirkung verbunden, so ist diese gemäß Paragraph 17, Absatz 2, BHG 2013 immer wesentlich und darzustellen.
(3)Absatz 3,Bei einem Entwurf für eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie die Betragsgrenzen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung), BGBl. II Nr. xx/2012 übersteigen.Bei einem Entwurf für eine sonstige rechtsetzende Maßnahme grundsätzlicher Art ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen, wenn sie die Betragsgrenzen der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von Beteiligungen (Vorhabensverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xx aus 2012, übersteigen.
(4)Absatz 4,Bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Die Betragsgrenzen sind der Vorhabensverordnung zu entnehmen.Bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ist eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Die Betragsgrenzen sind der Vorhabensverordnung zu entnehmen.
(5)Absatz 5,Aufwendungen für die Erlassung oder den Beschluss eines Regelungsvorhabens, wie insbesondere Aufwendungen für die Erstellung eines Gesetzesentwurfes, das Begutachtungsverfahren und die Beschlussfassung durch das Parlament sind bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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