§ 4 WFA-FinAV Begriffsbestimmungen

WFA-FinAV - WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der WFA-GV sowie folgende maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsFinanzielle Auswirkungen sind die Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder sonstigen Vorhabens
    1. a)Litera aauf den Bundeshaushalt hinsichtlich der Aufwendungen und Erträge, der Aus- und Einzahlungen, der Vermögenswerte und Fremdmittel zu einem bestimmten Stichtag und der Vollbeschäftigtenäquivalente oder
    2. b)Litera bauf die Haushalte anderer Gebietskörperschaften oder der Sozialversicherungsträger.
  2. 2.Ziffer 2Projekt ist ein einmaliges, in seinen Aufwendungen begrenztes Unternehmen mit Anfangs- und Endtermin, das unternommen wird, um ein Ergebnis zu erzeugen.
  3. 3.Ziffer 3Finanzielle-Auswirkungen-Rechner ist eine von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Anwendung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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