§ 2 WFA-FinAV Geltungsbereich

WFA-FinAV - WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für

  1. 1.Ziffer einsden Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013,den Bund hinsichtlich Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt bei Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013,
  2. 2.Ziffer 2am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, undam Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera a, der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, und
  3. 3.Ziffer 3die Sozialversicherungsträger bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß § 4 Z 3 lit. a WFA-GV.die Sozialversicherungsträger bei Entwürfen für Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Litera a, WFA-GV.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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