Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für Haushaltsleitende Organe, in deren Wirkungsbereich ein Entwurf für ein Regelungsvorhaben oder ein Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 ausgearbeitet wird, haben die finanziellen Auswirkungen abzuschätzen und darzustellen. Davon umfasst sind die finanziellen Auswirkungen für
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