Personalaufwand
Der Ermittlung des durchschnittlichen Personalaufwands gemäß Anlage 2 wurden insbesondere folgende Positionen zugrunde gelegt:
Nicht zum Personalaufwand zählen
Bei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Bei Berechnungen nach Z 1 (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Z 2 (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entwederBei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Bei Berechnungen nach Ziffer eins, (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Ziffer 2, (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entweder
Zeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).durch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):, Personalaufwand = Fallzahl ris-attachment://image001.pngZeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente = Zeitaufwand / durchschnittlicher Zeitaufwand pro Vollbeschäftigungsäquivalent; oderBetrieblicher Sachaufwand
Der betriebliche Sachaufwand wird in den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand und den sonstigen betrieblichen Sachaufwand unterteilt.
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand ist grundsätzlich mit einem Aufschlag von 35 % auf den Personalaufwand zu berechnen. Darin inkludiert sind laufende Verwaltungssachaufwendungen mit 15 % – das sind die Aufwendungen für einen üblichen Büroarbeitsplatz (Miete, Abschreibung auf Büroausstattung usw.) und Verwaltungsgemeinkosten mit 20 %. Liegen genauere Informationen über die erwarteten Sachaufwendungen vor, sind diese zu verwenden. Werden insbesondere Mieten gesondert berechnet, so ist der Aufschlag für den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand um 3 % zu reduzieren.
Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand = Personalaufwand 0,35
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.
Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand = Menge
Preis
davon Werkleistungen
Werkleistungen sind zwar Teil des betrieblichen Sachaufwands, jedoch von diesem getrennt zu berechnen und darzustellen. Werkleistungen sind Aufwendungen für konkrete Fremdleistungen, die Inhalt von Vertragsverhältnissen mit Dritten sind. Darunter fallen unter anderem Entgelte für Leistungen persönlicher Dienste, Rechts- und Beratungsaufwand, IT-Aufwand sowie sonstige Leistungen. Typische Werkleistungen sind zB externe Studien oder Beratungsleistungen. Die zugrunde liegenden Bezugsgrößen, wie Leistungseinheiten oder Tagsätze, sind nachvollziehbar zu beschreiben.
Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Werkleistungen = Menge Preis
Transferaufwand
Unter Transfers sind Abflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch zu verstehen. Der Transferaufwand umfasst:
Neben der Angabe des Empfängers der Transferleistung ist eine Beschreibung der Empfängerinnen/Empfänger anzugeben. Handelt es sich um eine betragsmäßige große Transferleistung, so ist in mehrere Empfängergruppen zu segmentieren.
Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Transferaufwand = Anzahl der Empfängerinnen/Empfänger pro Empfängergruppe Höhe der Transferleistung
Investitionen und entsprechende Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
Bei der Berechnung sind folgende Informationen zu erheben:
Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs, wie z. B. Anschaffungspreis inklusive der Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen, wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen. Zu den Herstellungskosten zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.
Die Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten hat linear über die einheitlich für den Bund festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern zu erfolgen. Die Abschreibung ist monatlich zu errechnen. Die Abschreibung ist als betrieblicher Sachaufwand auszuweisen und wie folgt zu berechnen:
Jährliche Abschreibung = Anschaffungs- und Herstellkosten / gewöhnliche Nutzungsdauer.
Finanzaufwand
Der Finanzaufwand umfasst
Daneben umfasst der Finanzaufwand die
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers
Folgende Erträge sind anzusetzen:
Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers = Menge
durchschnittlicher Ertrag
Finanzerträge
Finanzerträge umfassen Erträge aus Zinsen, Erträge aus Zinsen aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten, Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen, Sonderdividenden, Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen, Erträge aus der Bewertung von Beteiligungen und sonstige Finanzerträge.
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