Anl. 1 WFA-FinAV

WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2015 bis 31.12.9999
Es sind grundsätzlich die Definitionen und Berechnungsformeln der Aufwands- und Ertragsgruppen und der Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß der Berechnung nach § 8 zugrunde zu legen. Bei der vereinfachten BerechnungEs sind grundsätzlich die Definitionen und Berechnungsformeln der Aufwands- und Ertragsgruppen und der Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß der Berechnung nach Paragraph 8, zugrunde zu legen. Bei der vereinfachten Berechnung

– ist der Personalaufwand durch Angabe der Vollbeschäftigtenäquivalente anzugeben;

– ist der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand mit 35% anzusetzen;

– sind bei Investitionen Anschaffungstyp und –datum sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) anzugeben;

– sind weitere Aufwendungen und Erträge mit ihrer Bezeichnung und dem jeweiligen Gesamtaufwand/-ertrag anzugeben.

Berechnung gemäß § 8Berechnung gemäß Paragraph 8

Personalaufwand

Der Ermittlung des durchschnittlichen Personalaufwands gemäß Anlage 2 wurden insbesondere folgende Positionen zugrunde gelegt:

  1. 1.Ziffer einsBezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten,
  2. 2.Ziffer 2Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,
  3. 3.Ziffer 3Sozialleistungen, soweit sie im Dienst- und Besoldungsrecht eine Grundlage haben,
  4. 4.Ziffer 4Nebengebühren,
  5. 5.Ziffer 5Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
  6. 6.Ziffer 6Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und
  7. 7.Ziffer 7Leistungsprämien.

Nicht zum Personalaufwand zählen

  1. 1.Ziffer einsGeldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (z.Bz. B. Verwaltungspraktika) und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht,
  2. 2.Ziffer 2Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,,
  3. 3.Ziffer 3sonstige Aufwandsentschädigungen und
  4. 4.Ziffer 4Vorschüsse.

Bei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Bei Berechnungen nach Z 1 (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Z 2 (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entwederBei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Bei Berechnungen nach Ziffer eins, (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Ziffer 2, (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entweder

  1. 1.Ziffer einsdurch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):
    Personalaufwand = Fallzahl Zeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).
    durch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):, Personalaufwand = Fallzahl ris-attachment://image001.pngZeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente = Zeitaufwand / durchschnittlicher Zeitaufwand pro Vollbeschäftigungsäquivalent; oder
  2. 2.Ziffer 2durch Angabe der Leistung und der dafür notwendigen Vollbeschäftigtenäquivalente:Personalaufwand = Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente je Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe; oder
  3. 3.Ziffer 3nach Aufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:Personalaufwand = Fallzahl Personalaufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter

Betrieblicher Sachaufwand

Der betriebliche Sachaufwand wird in den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand und den sonstigen betrieblichen Sachaufwand unterteilt.

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand ist grundsätzlich mit einem Aufschlag von 35 % auf den Personalaufwand zu berechnen. Darin inkludiert sind laufende Verwaltungssachaufwendungen mit 15 % – das sind die Aufwendungen für einen üblichen Büroarbeitsplatz (Miete, Abschreibung auf Büroausstattung usw.) und Verwaltungsgemeinkosten mit 20 %. Liegen genauere Informationen über die erwarteten Sachaufwendungen vor, sind diese zu verwenden. Werden insbesondere Mieten gesondert berechnet, so ist der Aufschlag für den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand um 3 % zu reduzieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand = Personalaufwand 0,35

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand = Menge Preis

davon Werkleistungen

Werkleistungen sind zwar Teil des betrieblichen Sachaufwands, jedoch von diesem getrennt zu berechnen und darzustellen. Werkleistungen sind Aufwendungen für konkrete Fremdleistungen, die Inhalt von Vertragsverhältnissen mit Dritten sind. Darunter fallen unter anderem Entgelte für Leistungen persönlicher Dienste, Rechts- und Beratungsaufwand, IT-Aufwand sowie sonstige Leistungen. Typische Werkleistungen sind zB externe Studien oder Beratungsleistungen. Die zugrunde liegenden Bezugsgrößen, wie Leistungseinheiten oder Tagsätze, sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Werkleistungen = Menge Preis

Transferaufwand

Unter Transfers sind Abflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch zu verstehen. Der Transferaufwand umfasst:

  1. 1.Ziffer einsTransfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger
  2. 2.Ziffer 2Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger
  3. 3.Ziffer 3Transfers an private Haushalte
  4. 4.Ziffer 4Transfers an Unternehmen
  5. 5.Ziffer 5Sonstige Transfers

Neben der Angabe des Empfängers der Transferleistung ist eine Beschreibung der Empfängerinnen/Empfänger anzugeben. Handelt es sich um eine betragsmäßige große Transferleistung, so ist in mehrere Empfängergruppen zu segmentieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Transferaufwand = Anzahl der Empfängerinnen/Empfänger pro Empfängergruppe Höhe der Transferleistung

Investitionen und entsprechende Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

Bei der Berechnung sind folgende Informationen zu erheben:

  1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Vermögensgegenstandes
  2. 2.Ziffer 2Kategorisierung der Investition (Anlagetyp; dadurch wird die Nutzungsdauer festgelegt)
  3. 3.Ziffer 3Menge
  4. 4.Ziffer 4Anschaffungsdatum und/oder Verkaufsdatum
  5. 5.Ziffer 5Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) bzw. Verkaufspreis
  6. 6.Ziffer 6Zahlungsprofil

Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs, wie z.Bz. B. Anschaffungspreis inklusive der Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen, wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen. Zu den Herstellungskosten zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Die Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten hat linear über die einheitlich für den Bund festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern zu erfolgen. Die Abschreibung ist monatlich zu errechnen. Die Abschreibung ist als betrieblicher Sachaufwand auszuweisen und wie folgt zu berechnen:

Jährliche Abschreibung = Anschaffungs- und Herstellkosten / gewöhnliche Nutzungsdauer.

Finanzaufwand

Der Finanzaufwand umfasst

  • Aufwendungen für Zinsen
    • aus Finanzschulden,
    • aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten und
    • aus Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung und Abschreibungen aus Finanzanlagen,
  • Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen,
  • Aufwendungen aus der Bewertung von Beteiligungen und
  • sonstige Finanzaufwendungen.

Daneben umfasst der Finanzaufwand die

  • Aufwendungen aus der Gewährung und der Aufnahme von Darlehen und
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen.

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers

Folgende Erträge sind anzusetzen:

  • StrichaufzählungAbgaben – brutto: Einkommen- und Vermögensteuern, Verbrauchs- und Verkehrsteuern, Gebühren, Bundesverwaltungsabgaben und sonstige Abgaben
  • StrichaufzählungAbgabenähnliche Erträge: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
  • StrichaufzählungAb-Überweisungen: FAG, EU-Beitrag, Fonds, usw., Überweisungen an Gebietskörperschaften, supranationale und zwischenstaatliche Überweisungen, Überweisungen für Gesundheit und Soziales, Überweisungen an Fonds
  • StrichaufzählungErträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit: Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus Lieferungen und Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, sonstige betriebliche Erträge
  • StrichaufzählungErträge aus Kostenbeiträgen und Gebühren
  • StrichaufzählungErträge aus Transfers:
    • Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern,
    • Erträge aus Transfers von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern,
    • Erträge aus Transfers von Unternehmen,
    • Erträge aus Transfers von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen,
    • Erträge aus Transfers innerhalb des Bundes
  • StrichaufzählungSonstige Erträge: Geldstrafen, Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsvermehrungen im kurzfristigen Vermögen, Wertaufholungen von Anlagen, Erträge aus Währungsdifferenzen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen, Erträge aus Sozialbeiträgen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, übrige sonstige Erträge

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers = Menge durchschnittlicher Ertrag

Finanzerträge

Finanzerträge umfassen Erträge aus Zinsen, Erträge aus Zinsen aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten, Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen, Sonderdividenden, Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen, Erträge aus der Bewertung von Beteiligungen und sonstige Finanzerträge.

Stand vor dem 31.03.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.03.2015
Es sind grundsätzlich die Definitionen und Berechnungsformeln der Aufwands- und Ertragsgruppen und der Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß der Berechnung nach § 8 zugrunde zu legen. Bei der vereinfachten BerechnungEs sind grundsätzlich die Definitionen und Berechnungsformeln der Aufwands- und Ertragsgruppen und der Vermögenswerte und Fremdmittel gemäß der Berechnung nach Paragraph 8, zugrunde zu legen. Bei der vereinfachten Berechnung

– ist der Personalaufwand durch Angabe der Vollbeschäftigtenäquivalente anzugeben;

– ist der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand mit 35% anzusetzen;

– sind bei Investitionen Anschaffungstyp und –datum sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) anzugeben;

– sind weitere Aufwendungen und Erträge mit ihrer Bezeichnung und dem jeweiligen Gesamtaufwand/-ertrag anzugeben.

Berechnung gemäß § 8Berechnung gemäß Paragraph 8

Personalaufwand

Der Ermittlung des durchschnittlichen Personalaufwands gemäß Anlage 2 wurden insbesondere folgende Positionen zugrunde gelegt:

  1. 1.Ziffer einsBezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Bundesbediensteten,
  2. 2.Ziffer 2Leistungen an die Allgemeine Sozialversicherung,
  3. 3.Ziffer 3Sozialleistungen, soweit sie im Dienst- und Besoldungsrecht eine Grundlage haben,
  4. 4.Ziffer 4Nebengebühren,
  5. 5.Ziffer 5Zuwendungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
  6. 6.Ziffer 6Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen und
  7. 7.Ziffer 7Leistungsprämien.

Nicht zum Personalaufwand zählen

  1. 1.Ziffer einsGeldleistungen auf Grund von Ausbildungsverhältnissen (z.Bz. B. Verwaltungspraktika) und Lehrverhältnissen bis zum Ablauf der Weiterverwendungspflicht,
  2. 2.Ziffer 2Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955,Mittelverwendungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,,
  3. 3.Ziffer 3sonstige Aufwandsentschädigungen und
  4. 4.Ziffer 4Vorschüsse.

Bei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Bei Berechnungen nach Z 1 (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Z 2 (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entwederBei der Berechnung des Personalaufwands sind die Werte für den durchschnittlichen Personalaufwand gemäß Anlage 2 heranzuziehen, sofern nicht genauere Werte vorliegen. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Bei Berechnungen nach Ziffer eins, (Tätigkeitsschritte, Fallzahl und Zeit) und Ziffer 2, (Leistung und Vollbeschäftigtenäquivalente) ist anzugeben, in welcher Organisationseinheit der Personalaufwand anfällt. Die Berechnung erfolgt entweder

  1. 1.Ziffer einsdurch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):
    Personalaufwand = Fallzahl Zeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).
    durch detaillierte Analyse der einzelnen Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten):, Personalaufwand = Fallzahl ris-attachment://image001.pngZeitaufwand je Tätigkeitsschritt/Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe je Zeiteinheit).Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente = Zeitaufwand / durchschnittlicher Zeitaufwand pro Vollbeschäftigungsäquivalent; oder
  2. 2.Ziffer 2durch Angabe der Leistung und der dafür notwendigen Vollbeschäftigtenäquivalente:Personalaufwand = Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente je Leistung durchschnittlicher Personalaufwand je Verwendungs-/Entlohnungsgruppe; oder
  3. 3.Ziffer 3nach Aufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:Personalaufwand = Fallzahl Personalaufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter

Betrieblicher Sachaufwand

Der betriebliche Sachaufwand wird in den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand und den sonstigen betrieblichen Sachaufwand unterteilt.

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Der arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand ist grundsätzlich mit einem Aufschlag von 35 % auf den Personalaufwand zu berechnen. Darin inkludiert sind laufende Verwaltungssachaufwendungen mit 15 % – das sind die Aufwendungen für einen üblichen Büroarbeitsplatz (Miete, Abschreibung auf Büroausstattung usw.) und Verwaltungsgemeinkosten mit 20 %. Liegen genauere Informationen über die erwarteten Sachaufwendungen vor, sind diese zu verwenden. Werden insbesondere Mieten gesondert berechnet, so ist der Aufschlag für den arbeitsplatzbezogenen betrieblichen Sachaufwand um 3 % zu reduzieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand = Personalaufwand 0,35

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt II kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.Gesondert zu berechnen sind sonstige betriebliche Sachaufwände, die nicht als laufende Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten für einen typischen Büroarbeitsplatz zählen, wie zum Beispiel besonderer Materialaufwand, Instandhaltung, besondere Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen oder jene, die über die laufenden Verwaltungssachaufwendungen und Verwaltungsgemeinkosten hinausgehen. Bei der Berechnung von Mieten können die in Anlage 3 ersichtlichen Werte pro Quadratmeter herangezogen werden. Die Daten werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert und im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundgemacht. Die der Berechnung zugrunde liegenden Bezugsgrößen sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sonstiger betrieblicher Sachaufwand = Menge Preis

davon Werkleistungen

Werkleistungen sind zwar Teil des betrieblichen Sachaufwands, jedoch von diesem getrennt zu berechnen und darzustellen. Werkleistungen sind Aufwendungen für konkrete Fremdleistungen, die Inhalt von Vertragsverhältnissen mit Dritten sind. Darunter fallen unter anderem Entgelte für Leistungen persönlicher Dienste, Rechts- und Beratungsaufwand, IT-Aufwand sowie sonstige Leistungen. Typische Werkleistungen sind zB externe Studien oder Beratungsleistungen. Die zugrunde liegenden Bezugsgrößen, wie Leistungseinheiten oder Tagsätze, sind nachvollziehbar zu beschreiben.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Werkleistungen = Menge Preis

Transferaufwand

Unter Transfers sind Abflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch zu verstehen. Der Transferaufwand umfasst:

  1. 1.Ziffer einsTransfers an öffentliche Körperschaften und Rechtsträger
  2. 2.Ziffer 2Transfers an ausländische Körperschaften und Rechtsträger
  3. 3.Ziffer 3Transfers an private Haushalte
  4. 4.Ziffer 4Transfers an Unternehmen
  5. 5.Ziffer 5Sonstige Transfers

Neben der Angabe des Empfängers der Transferleistung ist eine Beschreibung der Empfängerinnen/Empfänger anzugeben. Handelt es sich um eine betragsmäßige große Transferleistung, so ist in mehrere Empfängergruppen zu segmentieren.

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Transferaufwand = Anzahl der Empfängerinnen/Empfänger pro Empfängergruppe Höhe der Transferleistung

Investitionen und entsprechende Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände

Bei der Berechnung sind folgende Informationen zu erheben:

  1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Vermögensgegenstandes
  2. 2.Ziffer 2Kategorisierung der Investition (Anlagetyp; dadurch wird die Nutzungsdauer festgelegt)
  3. 3.Ziffer 3Menge
  4. 4.Ziffer 4Anschaffungsdatum und/oder Verkaufsdatum
  5. 5.Ziffer 5Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Preis inkl. aller Inbetriebnahmekosten) bzw. Verkaufspreis
  6. 6.Ziffer 6Zahlungsprofil

Anschaffungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten des Erwerbs, wie z.Bz. B. Anschaffungspreis inklusive der Einfuhrzölle, Transportkosten, Abwicklungskosten sowie nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern abzüglich Anschaffungskostenminderungen, wie Rabatte, Skonti und gegebenenfalls Fremdwährungsdifferenzen. Zu den Herstellungskosten zählen sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung eines Vermögenswertes, seiner Erweiterung oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Änderungen. Erhaltungsaufwendungen zählen nicht zu den Herstellungskosten.

Die Abschreibung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten hat linear über die einheitlich für den Bund festgesetzten gewöhnlichen Nutzungsdauern zu erfolgen. Die Abschreibung ist monatlich zu errechnen. Die Abschreibung ist als betrieblicher Sachaufwand auszuweisen und wie folgt zu berechnen:

Jährliche Abschreibung = Anschaffungs- und Herstellkosten / gewöhnliche Nutzungsdauer.

Finanzaufwand

Der Finanzaufwand umfasst

  • Aufwendungen für Zinsen
    • aus Finanzschulden,
    • aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten und
    • aus Geldverbindlichkeiten zur Kassenstärkung und Abschreibungen aus Finanzanlagen,
  • Verluste aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen,
  • Aufwendungen aus der Bewertung von Beteiligungen und
  • sonstige Finanzaufwendungen.

Daneben umfasst der Finanzaufwand die

  • Aufwendungen aus der Gewährung und der Aufnahme von Darlehen und
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen.

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers

Folgende Erträge sind anzusetzen:

  • StrichaufzählungAbgaben – brutto: Einkommen- und Vermögensteuern, Verbrauchs- und Verkehrsteuern, Gebühren, Bundesverwaltungsabgaben und sonstige Abgaben
  • StrichaufzählungAbgabenähnliche Erträge: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF)
  • StrichaufzählungAb-Überweisungen: FAG, EU-Beitrag, Fonds, usw., Überweisungen an Gebietskörperschaften, supranationale und zwischenstaatliche Überweisungen, Überweisungen für Gesundheit und Soziales, Überweisungen an Fonds
  • StrichaufzählungErträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit: Vergütungen, Erträge aus Mieten, Erträge aus der Verwertung öffentlicher Rechte, Erträge aus Lieferungen und Veräußerung von Material, Erträge aus Leistungen, sonstige betriebliche Erträge
  • StrichaufzählungErträge aus Kostenbeiträgen und Gebühren
  • StrichaufzählungErträge aus Transfers:
    • Erträge aus Transfers von öffentlichen Körperschaften und Rechtsträgern,
    • Erträge aus Transfers von ausländischen Körperschaften und Rechtsträgern,
    • Erträge aus Transfers von Unternehmen,
    • Erträge aus Transfers von privaten Haushalten und gemeinnützigen Einrichtungen,
    • Erträge aus Transfers innerhalb des Bundes
  • StrichaufzählungSonstige Erträge: Geldstrafen, Aktivierte Eigenleistungen, Bestandsvermehrungen im kurzfristigen Vermögen, Wertaufholungen von Anlagen, Erträge aus Währungsdifferenzen, Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen, Erträge aus Sozialbeiträgen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, übrige sonstige Erträge

Die Berechnung hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers = Menge durchschnittlicher Ertrag

Finanzerträge

Finanzerträge umfassen Erträge aus Zinsen, Erträge aus Zinsen aus Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten, Dividenden und ähnliche Gewinnausschüttungen, Sonderdividenden, Erträge aus dem Abgang von Finanzanlagevermögen, Erträge aus der Bewertung von Beteiligungen und sonstige Finanzerträge.

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