Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Schritte der vereinfachten wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind:
1.Ziffer einsProblemanalyse,
2.Ziffer 2Zielformulierung,
3.Ziffer 3Maßnahmenformulierung,
4.Ziffer 4Abschätzung der finanziellen Auswirkungen.
(2)Absatz 2,Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Abs. 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist jeweils pro Regelungsvorhaben oder sonstigem Vorhaben durchzuführen. Die Ausführungen gemäß der Absatz 3 bis 5 sind insbesondere bei bloßen Kundmachungen oder redaktionellen Änderungen dem Vorhabensumfang anzupassen.
(3)Absatz 3,Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie allfällige Alternativen zu beschreiben.
(4)Absatz 4,Bei der Zielformulierung sind die Regelungs- beziehungsweise Vorhabensziele zu nennen. Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Wirkungsziel im Bundesvoranschlag darzustellen.
(5)Absatz 5,Bei der Maßnahmenformulierung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Maßnahmen sachlich abgegrenzt ausgewiesen werden.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10b WFA-GV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10b WFA-GV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10b WFA-GV