Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1.Ziffer einsDie wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren, in dem die Regelungs- oder Vorhabensziele und –maßnahmen formuliert sowie die wesentlichen Auswirkungen eines Regelungsvorhabens oder Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung in konkreten Wirkungsdimensionen systematisch untersucht, bewertet und aufbereitet werden.
1a.Ziffer eins aDie vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Z 1, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.Die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist ein Verfahren gemäß Ziffer eins,, das geringeren Anforderungen hinsichtlich der Aufbereitung unterliegt.
2.Ziffer 2Die interne Evaluierung ist ein rückschauendes Verfahren, das auf die Analyse der Zielerreichung und der tatsächlich eingetretenen Wirkungen abzielt. Untersucht wird, ob ein ausgeführtes Regelungsvorhaben oder Vorhaben die erwarteten Wirkungen oder wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge hat.
3.Ziffer 3Regelungsvorhaben sind
a)Litera aEntwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes: Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG;Entwürfe für Rechtsvorschriften des Bundes: Bundesgesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG;
b)Litera bEntwürfe für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013.Entwürfe für sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG 2013.
4.Ziffer 4Ein sonstiges Vorhaben ist ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 und hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.Ein sonstiges Vorhaben ist ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 und hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.
4a.Ziffer 4 aEin Vorhabenbündel besteht aus mehreren Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben, denen in sachlicher, legistischer, organisatorischer oder budgetärer Hinsicht ein einheitliches Ziel zugrunde liegt.
5.Ziffer 5Auswirkung ist eine erwartete oder unerwartete Veränderung oder Beibehaltung eines Zustandes als Folge staatlichen Handelns.
6.Ziffer 6Eine Wirkungsdimension ist ein Politikbereich oder genau festgelegter Teilaspekt eines Politikbereichs, in dem möglicherweise Auswirkungen eintreten.
7.Ziffer 7Wesentlichkeitskriterium (Kriterium für die Wesentlichkeit von Auswirkungen) ist ein Schwellenwert oder eine Ausprägung eines Zustands in einer Wirkungs- oder -subdimension, ab dessen bzw. deren Erreichen eine voraussichtliche Auswirkung einer vertiefenden Abschätzung zu unterziehen ist. Die Wesentlichkeit kann in den einzelnen Wirkungsdimensionen durch qualitative oder quantitative Kriterien festgelegt werden.
8.Ziffer 8Wirkungsziel ist eine nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesvoranschlag auf der Ebene der Untergliederung erfolgte Festlegung angestrebter Wirkungen.
9.Ziffer 9Regelungsziel bzw. Vorhabensziel ist ein Zustand, auf dessen Erreichung die in einem Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gesetzten Maßnahmen gerichtet sind und der mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag im Sinne des § 41 BHG 2013 in Verbindung stehen kann.Regelungsziel bzw. Vorhabensziel ist ein Zustand, auf dessen Erreichung die in einem Regelungsvorhaben oder sonstigen Vorhaben gesetzten Maßnahmen gerichtet sind und der mit einem Wirkungsziel oder einer Maßnahme im Bundesvoranschlag im Sinne des Paragraph 41, BHG 2013 in Verbindung stehen kann.
10.Ziffer 10Maßnahme ist ein übergeordneter Sammelbegriff für Regelungen, Leistungen und Aktivitäten, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein.
11.Ziffer 11Indikatoren sind Kennzahlen (Z 12) und Meilensteine (Z 13), die kurz-, mittel- oder langfristig den Beitrag von gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungs-, Regelungs- oder Vorhabensziele oder den Erfolg von Zielen messbar bzw. die Auswirkungen von Maßnahmen bewertbar und überprüfbar machen.Indikatoren sind Kennzahlen (Ziffer 12,) und Meilensteine (Ziffer 13,), die kurz-, mittel- oder langfristig den Beitrag von gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungs-, Regelungs- oder Vorhabensziele oder den Erfolg von Zielen messbar bzw. die Auswirkungen von Maßnahmen bewertbar und überprüfbar machen.
12.Ziffer 12Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.
13.Ziffer 13Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.
In Kraft seit 01.04.2015 bis 31.12.9999
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