Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 4 Z 1a, 4a und 10, § 5 Abs. 2, 2a und 10, § 5a samt Überschrift, § 10 Abs. 2, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, § 11 Abs. 1a und 1b, § 13 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft. § 11 Abs. 1a ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 67/2015 unter § 10a Abs. 1 fallen würden.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Ziffer eins a, 4 a und 10, Paragraph 5, Absatz 2, 2 a und 10, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2,, der 3. Abschnitt samt Überschrift, die Bezeichnungen der Abschnitte 4 bis 6, Paragraph 11, Absatz eins a und eins b, Paragraph 13, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015,, treten mit 1. April 2015 in Kraft. Paragraph 11, Absatz eins a, ist auch auf jene rechtsetzenden Maßnahmen, durchgeführten Vorhaben und Programme anzuwenden, für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde, die aber solcher Art sind, dass sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2015, unter Paragraph 10 a, Absatz eins, fallen würden.
(3)Absatz 3,In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2026 treten in Kraft:In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2026, treten in Kraft:
1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 mit 1. Jänner 2026;Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und die Anlage 1 zu Paragraph 6, Absatz eins, mit 1. Jänner 2026;
2.Ziffer 2§ 5 Abs. 2a, § 5a Abs. 2a und 5, § 9 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 10a Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 5 a, Absatz 2 a und 5, Paragraph 9, Absatz 2, 4 und 5 sowie Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
In Kraft seit 05.03.2026 bis 31.12.9999
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