§ 10 WBV 2016 (Wissensbilanz-Verordnung 2016), Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre - JUSLINE Österreich
§ 10 WBV 2016 Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
a)Litera aim F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
b)Litera bim Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
c)Litera cim Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
(4)Absatz 4,Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.
In Kraft seit 03.08.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 WBV 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 WBV 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 WBV 2016