Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2, bis 8 und Paragraph 14, Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
2.A.32 Punkt A, Punkt 3Studienabschlussquote
2.A.62 Punkt A, Punkt 6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.82 Punkt A, Punkt 8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.92 Punkt A, Punkt 9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.23 Punkt A, Punkt 2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.A.33 Punkt A, Punkt 3Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
1.1eins Punkt einsAufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.3eins Punkt 3Erlöse aus privaten Spenden in Euro
1.6eins Punkt 6Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
(2)Absatz 2,Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
a)Litera a2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
b)Litera b3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
In Kraft seit 03.08.2018 bis 31.12.9999
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