Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2)Absatz 2,Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren, sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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