Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß Paragraph 5, Absatz 12, wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
1.Ziffer einsForschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
1.C.1eins Punkt C, Punkt einsErlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
1.C.2eins Punkt C, Punkt 2Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
3.B.13 Punkt B, Punkt einsAnzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
3.B.33 Punkt B, Punkt 3Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
2.Ziffer 2Lehre und Weiterbildung:
2.A.12 Punkt A, Punkt einsProfessorinnen/Professoren und Äquivalente
2.A.22 Punkt A, Punkt 2Anzahl der eingerichteten Studien
2.A.32 Punkt A, Punkt 3Studienabschlussquote
2.A.42 Punkt A, Punkt 4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
2.A.52 Punkt A, Punkt 5Anzahl der Studierenden
2.A.62 Punkt A, Punkt 6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
2.A.72 Punkt A, Punkt 7Anzahl der belegten ordentlichen Studien
3.A.13 Punkt A, Punkt einsAnzahl der Studienabschlüsse
3.A.23 Punkt A, Punkt 2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
3.Ziffer 3Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
1.A.3eins Punkt A, Punkt 3Frauenquote in Kollegialorganen
1.A.4eins Punkt A, Punkt 4Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
1.A.5eins Punkt A, Punkt 5Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
4.Ziffer 4Gesellschaftliche Verantwortung:
3.B.23 Punkt B, Punkt 2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
5.Ziffer 5Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
1.A.1eins Punkt A, Punkt einsPersonal
1.A.2eins Punkt A, Punkt 2Anzahl der Berufungen an die Universität
2.B.12 Punkt B, Punkt einsDoktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
6.Ziffer 6Qualitätssicherung
7.Ziffer 7Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
8.Ziffer 8Internationalität und Mobilität:
1.B.1eins Punkt B, Punkt einsAnzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
2.A.82 Punkt A, Punkt 8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
2.A.92 Punkt A, Punkt 9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
3.A.33 Punkt A, Punkt 3Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
9.Ziffer 9Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
10.Ziffer 10Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
4.14 Punkt einsAnzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
4.24 Punkt 2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
4.34 Punkt 3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
4.44 Punkt 4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
(2)Absatz 2,Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt römisch zwei der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß Paragraph 3, durch ein gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Absatz eins, im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.
In Kraft seit 28.09.2022 bis 31.12.9999
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