Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
1.1eins Punkt einsAufwendungen für das Bundespersonal in Euro
1.2eins Punkt 2Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
1.3eins Punkt 3Erlöse aus privaten Spenden in Euro
1.4eins Punkt 4Kosten der Lehre in Euro
1.5eins Punkt 5Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro
1.6eins Punkt 6Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
(2)Absatz 2,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
2.12 Punkt einsNutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
2.22 Punkt 2Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
2.32 Punkt 3Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
2.42 Punkt 4Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
2.52 Punkt 5Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
2.62 Punkt 6Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3)Absatz 3,Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, einzuhalten.
In Kraft seit 28.09.2022 bis 31.12.9999
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