Gesamte Rechtsvorschrift WBV 2016

Wissensbilanz-Verordnung 2016

WBV 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 WBV 2016 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 WBV 2016 Ziele der Wissensbilanz


  1. (1)Absatz eins,Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
  2. (2)Absatz 2,Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß Paragraph 11, UG.

§ 3 WBV 2016 Aufbau der Wissensbilanz


Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:

  1. I.Ziffer römisch eins„Qualitative Darstellung der Leistungsbereiche (Leistungsbericht)“;
  2. II.Ziffer römisch zwei„Quantitative Darstellung der Leistungsbereiche (Kennzahlen)“;
  3. III.Ziffer römisch drei„Bericht über die Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung (Leistungsvereinbarungs-Monitoring)“.

§ 4 WBV 2016 Aufbau und Inhalt des Leistungsberichts


  1. (1)Absatz eins,Der Leistungsbericht gemäß § 3 ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Abs. 2 darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Abs. 2 Z 1 in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.Der Leistungsbericht gemäß Paragraph 3, ist jedenfalls in der Wissensbilanz über das erste Berichtsjahr jeder Leistungsvereinbarungsperiode vollständig gemäß Absatz 2, darzustellen. In den folgenden beiden Berichtsjahren ist die Universität berechtigt, von der vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes abzusehen. In diesem Fall ist anstelle des vollständigen Leistungsberichtes eine Kurzfassung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, in die Wissensbilanz aufzunehmen, und im Zuge der nächsten vollständigen Berichtslegung der gesamte Zeitraum seit dem letzten vollständigen Leistungsbericht darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Im Leistungsbericht (§ 3) sind die Bereiche gemäß Abs. 3 narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.Im Leistungsbericht (Paragraph 3,) sind die Bereiche gemäß Absatz 3, narrativ darzustellen. Dieser Darstellung ist eine Kurzfassung, die die Erfolge und wesentlichen Ereignisse in den Bereichen Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre, gesellschaftliche Zielsetzungen, Internationalität, Kooperationen und Technologie- und Wissenstransfer beinhaltet, voranzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bereiche gemäß Z 1 bis 9 haben mit Ausnahme der Z 8 jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:Die Bereiche gemäß Ziffer eins bis 9 haben mit Ausnahme der Ziffer 8, jedenfalls die den jeweiligen Bereichen zugeordneten Themen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsForschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
      1. a)Litera aAktivitäten zu Schwerpunkten und Erfolge in Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere Darstellung der Maßnahmen entlang des in der Leistungsvereinbarung festgelegten Schwerpunktsystems sowie exzellenter Leistungen und Erfolge im Rahmen der einzelnen gesamtuniversitären Forschungs-/Kunstschwerpunkte; gesetzte Maßnahmen im Bereich inter- und transdisziplinärer Schwerpunkte; Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen der Schwerpunkte,
      2. b)Litera bAktivitäten in Potenzialbereichen, insbesondere Maßnahmen und Erfolge in Potenzialbereichen,
      3. c)Litera cForschungsinfrastruktur, insbesondere (Groß-)Forschungsinfrastruktur, einschließlich wesentliche Projekte und die Nutzung der Core Facilities,
      4. d)Litera dForschungsservice, insbesondere Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung und Servicierung der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und
      5. e)Litera eOutput der Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste, insbesondere wissenschaftliche/künstlerische Publikationen bzw. Leistungen oder wissenschaftliche/künstlerische Veranstaltungen.
    2. 2.Ziffer 2Lehre und Weiterbildung, insbesondere Schwerpunkte in der Lehre und deren Weiterentwicklung:
      1. a)Litera aStudienangebot, insbesondere:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEntwicklung der Aktivitäten betreffend Studienberatung und Unterstützung bei der Studienwahl sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bMaßnahmen zur Attraktivierung des Studienangebots, insbesondere curriculare Weiterentwicklungen, und des Lehrangebots, einschließlich Entwicklung neuer und innovativer Lehr- und Lernkonzepte, sowie inter-, transdisziplinärer und universitätsübergreifender Lehrangebote und unterstützender Lerntechnologien (blended learning).
      2. b)Litera bZulassung zum Studium und Studienbeginn, insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, aStudien mit Zulassungsverfahren sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bGestaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase
      3. c)Litera cOrganisation und Gestaltung von Studium und Lehre, insbesondere:
        1. aa)Sub-Litera, a, aQualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, BGBl. II Nr. 202/2018,Qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Universitätsfinanzierungsverordnung – UniFinV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,,
        2. bb)Sub-Litera, b, bPositionierung der universitären Lehre im Kontext des Europäischen Hochschulraums,
        3. cc)Sub-Litera, c, cMaßnahmen zur Verringerung der Anzahl der Studienabbrecherinnen und –abbrecher und zur Steigerung der Anzahl der Absolventinnen und Absolventen sowie
        4. dd)Sub-Litera, d, dMaßnahmen zur Verbesserung der Betreuungsrelationen und zur Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien.
      4. d)Litera dStudienabschluss und Berufseinstieg, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen sowie Absolventinnen- und Absolventen-Tracking und
      5. e)Litera eWeiterbildung, insbesondere Maßnahmen zur wissenschaftlichen/künstlerischen Weiterbildung im Rahmen des lebensbegleitenden Lernens.
    3. 3.Ziffer 3Gesellschaftliche Verantwortung und Gleichstellung:
      1. a)Litera aDritte Mission, insbesondere Verankerung relevanter Themen, durchgeführter Projekte und besonderer Erfolge zu Responsible Science, Citizen Science, der Agenda 2030/Sustainable Development Goals (SDGs),
      2. b)Litera bIntensivierung des Wissens- und Technologietransfers zwischen Universität, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere die Umsetzung des Konzepts der unternehmerischen Universität (Entrepreneurial University) im Profil der Universität und Entrepreneurship in der Lehre,
      3. c)Litera cSoziale Dimension in der Hochschulbildung und Diversitätsmanagement, insbesondere Umsetzungsstand der Entwicklung und Implementierung von institutionellen Strategien und maßgeblichen Maßnahmen,
      4. d)Litera dGleichstellung, insbesondere Geschlecht/Gender in Forschungs- und Lehrinhalten und ausgeglichene Geschlechterverhältnisse mit Fokus auf Maßnahmen zum Abbau horizontaler und vertikaler Geschlechtersegregation und
      5. e)Litera eVereinbarkeit, insbesondere Gleichstellungs- und Diversitätsaspekte in Strukturen, Prozessen und Policies sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit für alle Universitätsangehörigen (Studium und/oder Beruf mit Betreuungspflichten bzw. Studium mit Beruf).
    4. 4.Ziffer 4Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
      1. a)Litera aPersonalentwicklung, insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, aDarstellung der Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Herausforderungen und Initiativen im Rahmen des strategischen Personalmanagements, sowie Förderung und Weiterentwicklung von Führungskompetenzen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bErläuterungen zu den Schwerpunkten des Personalentwicklungskonzeptes und dessen Umsetzung, sowie Darlegung von Maßnahmen zur Wahrung der Stellung als attraktive Arbeitgeberin sowie
        3. cc)Sub-Litera, c, cMaßnahmen zur Sicherstellung und Förderung didaktischer Kompetenzen des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals.
      2. b)Litera bNachwuchsförderung, insbesondere
        1. aa)Sub-Litera, a, aBetreuung und Karrierewege von an der Universität beschäftigten Doktorandinnen und Doktoranden,
        2. bb)Sub-Litera, b, bUmsetzung des Laufbahnmodells gemäß dem Kollektivvertrag inklusive Maßnahmen zur Karriereförderung sowie
        3. cc)Sub-Litera, c, cExzellenzförderung unter Berücksichtigung relevanter Programmlinien der EU-Forschungsrahmenprogramme.
    5. 5.Ziffer 5Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie
      Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
      Qualitätssicherung, insbesondere Entwicklungsstand des Qualitätsmanagementsystems im Hinblick auf dessen Auditierung, sofern die Universität noch keine Auditierung ihres Qualitätsmanagementsystems abgeschlossen hat; Akkreditierungen, interne und externe Evaluierungen, universitätsübergreifende Aktivitäten, Auflagen und Empfehlungen sowie , Follow – Up Maßnahmen aus der Auditierung des Qualitätsmanagementsystems bzw. den Evaluierungen.
    6. 6.Ziffer 6Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste, insbesondere:
      1. a)Litera anationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme und universitäts- und fachübergreifender Aktivitäten/Netzwerke sowie der wissenschaftlichen und forschenden Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Einrichtungen und
      2. b)Litera binternationale Kooperationen, insbesondere Strategieumsetzung, Schwerpunkte und Erfolge, auch hinsichtlich gemeinsamer Studienprogramme, Beteiligungen und Mitgliedschaften in internationalen Netzwerken und Verbünden.
    7. 7.Ziffer 7Internationalität und Mobilität:
      1. a)Litera aInternationalität, insbesondere der Umsetzungsstand der Schwerpunkte zur Förderung der Internationalität, vor allem entlang der strategischen und profilgebenden Leitlinien der Universität und Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Positionierung und Sichtbarkeit der Universität und
      2. b)Litera bMobilität, insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Mobilität der Studierenden einschließlich Mobilitätsfenster, des wissenschaftlichen/künstlerischen Personals und des allgemeinen Personals im Kontext der gemeinsamen Ziele und Empfehlungen zu qualitätsvoller, transnationaler Mobilität und Internationalisierung der Lehre sowie Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Universität im Hinblick auf internationale Forschungs-, Lehr- und Lernaufenthalte.
    8. 8.Ziffer 8Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute.
    9. 9.Ziffer 9Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß § 33 UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Veterinärmedizinische Universität Wien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 12, UG), insbesondere Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem Krankenanstaltenträger und Erfüllung der gemäß Paragraph 33, UG übertragenen Verpflichtungen, Vereinbarung über die Betriebsführung mit dem Krankenanstaltenträger, Bericht für den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich übertragener Aufgaben (Screening-, Untersuchungs- und Befundungstätigkeiten, Universitätslehrgänge des Gesundheitswesens, Entwicklung der Telemedizin, etc.).

§ 5 WBV 2016 Kennzahlen


  1. (1)Absatz eins,Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:Die Kennzahlen gemäß Paragraph 3, sind in folgende Unterabschnitte gegliedert:
    1. 1.Ziffer einsIntellektuelles Vermögen
      1. 1.Aeins Punkt AHumankapital
      2. 1.Beins Punkt BBeziehungskapital
      3. 1.Ceins Punkt CStrukturkapital
    2. 2.Ziffer 2Kernprozesse
      1. 2.A2 Punkt ALehre und Weiterbildung
      2. 2.B2 Punkt BForschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    3. 3.Ziffer 3Output der Kernprozesse
      1. 3.A3 Punkt ALehre und Weiterbildung
      2. 3.B3 Punkt BForschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
    4. 4.Ziffer 4Spezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet istSpezifisches Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
  2. (2)Absatz 2,Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 1.A.1eins Punkt A, Punkt einsPersonal
    2. 1.A.2eins Punkt A, Punkt 2Anzahl der Berufungen an die Universität
    3. 1.A.3eins Punkt A, Punkt 3Frauenquote in Kollegialorganen
    4. 1.A.4eins Punkt A, Punkt 4Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
    5. 1.A.5eins Punkt A, Punkt 5Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
  3. (3)Absatz 3,Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
    1. 1.B.1eins Punkt B, Punkt einsAnzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
  4. (4)Absatz 4,Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 1.C.1eins Punkt C, Punkt einsErlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
    2. 1.C.2eins Punkt C, Punkt 2Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
  5. (5)Absatz 5,Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 2.A.12 Punkt A, Punkt einsProfessorinnen/Professoren und Äquivalente
    2. 2.A.22 Punkt A, Punkt 2Anzahl der eingerichteten Studien
    3. 2.A.32 Punkt A, Punkt 3 Studienabschlussquote
    4. 2.A.42 Punkt A, Punkt 4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
    5. 2.A.52 Punkt A, Punkt 5Anzahl der Studierenden
    6. 2.A.62 Punkt A, Punkt 6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
    7. 2.A.72 Punkt A, Punkt 7Anzahl der belegten ordentlichen Studien
    8. 2.A.82 Punkt A, Punkt 8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
    9. 2.A.92 Punkt A, Punkt 9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
  6. (6)Absatz 6,Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen:
    1. 2.B.12 Punkt B, Punkt einsDoktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
  7. (7)Absatz 7,Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 3.A.13 Punkt A, Punkt einsAnzahl der Studienabschlüsse
    2. 3.A.23 Punkt A, Punkt 2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    3. 3.A.33 Punkt A, Punkt 3Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
  8. (8)Absatz 8,Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen:
    1. 3.B.13 Punkt B, Punkt einsAnzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
    2. 3.B.23 Punkt B, Punkt 2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
    3. 3.B.33 Punkt B, Punkt 3Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
  9. (9)Absatz 9,Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen:Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Absatz eins, Ziffer 4,), umfasst folgende Kennzahlen:
    1. 4.14 Punkt einsAnzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
    2. 4.24 Punkt 2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
    3. 4.34 Punkt 3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
    4. 4.44 Punkt 4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
  10. (10)Absatz 10,Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der einzelnen Kennzahlen sind der Anlage 1 zu entnehmen.
  11. (11)Absatz 11,Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einschließlich der Vorgaben für die Zusammenfassung von Curricula oder Wissenschafts-/Kunstzweigen sowie für die reduzierte Darstellung der Schichtungsmerkmale und Merkmalsausprägungen gemäß Anlage 1 zu entsprechen (Berichtsstruktur).
  12. (12)Absatz 12,Die Kennzahlen sind qualitativ zu interpretieren. Relevante Veränderungen und Zahlenbrüche sind zu thematisieren und möglichst die systemischen bzw. inhaltlichen Gründe, die zur Veränderung geführt haben, darzustellen.
  13. (13)Absatz 13,Sofern verfügbar, ist ein zeitlicher Verlauf von mindestens drei Berichtsjahren darzustellen. In der Verlaufsdarstellung ist eine Reduktion von Kennzahlen auf Gesamtsummenzeilen zulässig.
  14. (14)Absatz 14,Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß § 13 von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß § 9 hat jedenfalls zu erfolgen.Soweit die Erhebung der Kennzahl „3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge“ im jeweiligen Berichtsjahr in allen Schichtungsmerkmalen den Wert Null ergibt, kann die Universität bei der Veröffentlichung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, von der Darstellung der Kennzahl absehen. Eine Lieferung der Kennzahl und ihrer Interpretation gemäß Paragraph 9, hat jedenfalls zu erfolgen.

§ 6 WBV 2016 Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht


  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 1 bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß § 5 Abs. 12 wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:Die Universitäten sind berechtigt, die Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 9 einschließlich ihrer Interpretation gemäß Paragraph 5, Absatz 12, wie folgt vollständig in den Leistungsbericht zu integrieren:
    1. 1.Ziffer einsForschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste:
      1. 1.C.1eins Punkt C, Punkt einsErlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      2. 1.C.2eins Punkt C, Punkt 2Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro
      3. 3.B.13 Punkt B, Punkt einsAnzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals
      4. 3.B.33 Punkt B, Punkt 3Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge
    2. 2.Ziffer 2Lehre und Weiterbildung:
      1. 2.A.12 Punkt A, Punkt einsProfessorinnen/Professoren und Äquivalente
      2. 2.A.22 Punkt A, Punkt 2Anzahl der eingerichteten Studien
      3. 2.A.32 Punkt A, Punkt 3Studienabschlussquote
      4. 2.A.42 Punkt A, Punkt 4Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung
      5. 2.A.52 Punkt A, Punkt 5Anzahl der Studierenden
      6. 2.A.62 Punkt A, Punkt 6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
      7. 2.A.72 Punkt A, Punkt 7Anzahl der belegten ordentlichen Studien
      8. 3.A.13 Punkt A, Punkt einsAnzahl der Studienabschlüsse
      9. 3.A.23 Punkt A, Punkt 2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    3. 3.Ziffer 3Gleichstellung und Diversitätsmanagement:
      1. 1.A.3eins Punkt A, Punkt 3Frauenquote in Kollegialorganen
      2. 1.A.4eins Punkt A, Punkt 4Lohngefälle zwischen Frauen und Männern
      3. 1.A.5eins Punkt A, Punkt 5Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren
    4. 4.Ziffer 4Gesellschaftliche Verantwortung:
      1. 3.B.23 Punkt B, Punkt 2Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals
    5. 5.Ziffer 5Personalentwicklung und Nachwuchsförderung:
      1. 1.A.1eins Punkt A, Punkt einsPersonal
      2. 1.A.2eins Punkt A, Punkt 2Anzahl der Berufungen an die Universität
      3. 2.B.12 Punkt B, Punkt einsDoktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität
    6. 6.Ziffer 6Qualitätssicherung
    7. 7.Ziffer 7Profilunterstützende Kooperationen und strategische Partnerschaften in Lehre, Forschung und Entwicklung/Entwicklung und der Erschließung der Künste
    8. 8.Ziffer 8Internationalität und Mobilität:
      1. 1.B.1eins Punkt B, Punkt einsAnzahl der Auslandsaufenthalte des Personals
      2. 2.A.82 Punkt A, Punkt 8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
      3. 2.A.92 Punkt A, Punkt 9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
      4. 3.A.33 Punkt A, Punkt 3Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
    9. 9.Ziffer 9Bibliotheken und andere Universitätseinrichtungen inkl. Universitätssportinstitute
    10. 10.Ziffer 10Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):Klinischer Bereich und Aufgaben im Bereich öffentliches Gesundheitswesen (Medizinische Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist):
      1. 4.14 Punkt einsAnzahl der Begutachtungen der Ethikkommission einschließlich aller klinischen Studien
      2. 4.24 Punkt 2Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von Klinischen Studien im eigenen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist
      3. 4.34 Punkt 3Anzahl der Ausbildungsverträge zur Fachärztin oder zum Facharzt
      4. 4.44 Punkt 4Anzahl der im Berichtsjahr von Universitätsangehörigen geleisteten verlängerten Dienste
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt II der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß § 3 durch ein gemäß § 5 Abs. 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.Erfolgt die Integration der Kennzahlen in die einzelnen Bereiche des Leistungsberichtes, ist der Abschnitt römisch zwei der Wissensbilanz (Kennzahlen) gemäß Paragraph 3, durch ein gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 gegliedertes Verzeichnis der Fundstellen der einzelnen Kennzahlen im Leistungsbericht zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß § 4 Abs. 1 abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Abs. 1 im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.Wird von einer vollständigen Darstellung des Leistungsberichtes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgesehen, ist eine Integration der Kennzahlen in den Leistungsbericht gemäß Absatz eins, im betreffenden Berichtsjahr nicht zulässig.

§ 7 WBV 2016 Leistungsvereinbarungs-Monitoring


Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 3 ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten. Das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß Paragraph 3, ist gemäß der in der Anlage 3 definierten Gliederung darzustellen. Die Darstellung der Vorhaben hat den Ampelstatus für das jeweilige Berichtsjahr zu umfassen. Nach dem zweiten Budgetjahr einer Leistungsvereinbarungsperiode hat das Leistungsvereinbarungs-Monitoring auch eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse bei den einzelnen Vorhaben und Zielen zu enthalten.

§ 8 WBV 2016 Optionale Kennzahlen


  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in § 4 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).Die Universitäten können zur individuellen Leistungsdarstellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Leistungsvereinbarung, den in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Bereichen weitere Kennzahlen hinzufügen (optionale Kennzahlen).
  2. (2)Absatz 2,Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 5 entsprechen.Soweit optionale Kennzahlen neben einer Darstellung in der Wissensbilanz im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dokumentiert und bereitgestellt werden sollen, ist dies insoweit zulässig, als diese dazu geeignet sind, das Datawarehouse Hochschulbereich im Hinblick auf die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll zu erweitern und zu ergänzen, und den Voraussetzungen gemäß Absatz 3 bis 5 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Abs. 2 setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:Die Dokumentation und Bereitstellung von optionalen Kennzahlen gemäß Absatz 2, setzt einen gemeinsamen Vorschlag sämtlicher in dieser Kennzahl abgebildeten Universitäten voraus. Folgende Kriterien sind jedenfalls in den Vorschlag aufzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBegründung, inwieweit durch diese optionale Kennzahl die Darstellung der Universitäten im österreichischen Hochschulraum oder die Darstellung einzelner bzw. mehrerer Universitäten sinnvoll erweitert oder ergänzt werden kann,
    2. 2.Ziffer 2Definition entsprechend der Systematik der Kennzahlendarstellung in Anlage 1 sowie
    3. 3.Ziffer 3Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1.Datenstruktur entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
    Der Vorschlag auf Aufnahme einer optionalen Kennzahl hat spätestens bis 30. Juni jenes Berichtsjahres zu erfolgen, das erstmals Gegenstand der Dokumentation der optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sein soll. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Änderung der Definition der Kennzahl bedarf eines neuerlichen Vorschlags sämtlicher in der Kennzahl abgebildeter Universitäten und der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  4. (4)Absatz 4,Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Darstellung einer optionalen Kennzahl im Datawarehouse Hochschulbereich zugestimmt hat, ist die entsprechende optionale Kennzahl zumindest für eine Dauer von drei Berichtsjahren von den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Wird eine weitere Darstellung von einer bzw. mehreren Universitäten nicht mehr gewünscht, kann die Bereitstellung der optionalen Kennzahl nach Ablauf der drei darzustellenden Berichtsjahre bis 30. Juni jenes Berichtsjahres, das nicht mehr im Datawarehouse Hochschulbereich dargestellt werden soll, durch schriftliche Mitteilung einer in der Kennzahl abgebildeten Universität an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und die weiteren in der Kennzahl abgebildeten Universitäten ausgesetzt werden. Eine optionale Kennzahl, die mehrere Universitäten abbildet, kann nach dem Ausstieg einer oder mehrerer Universitäten unter der Maßgabe, dass die Aussagekraft der Kennzahl erhalten bleibt, von der verbleibenden Universität bzw. von den verbleibenden Universitäten fortgeführt werden. Dies bedarf einer schriftlichen Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung binnen vier Wochen und dessen Zustimmung.
  5. (5)Absatz 5,Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß § 9 Abs. 4 bis 6.Für optionale Kennzahlen, die im Datawarehouse Hochschulbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung dargestellt werden, gelten die Vorschriften betreffend die Übermittlung der Kennzahlen und das Datenclearing gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6,

§ 9 WBV 2016 Übermittlung der Kennzahlen und Datenclearing


  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Soweit die Berichtsstruktur gemäß § 5 Abs. 11 wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.Die Universitäten haben bei der Übermittlung der Kennzahlen sowie bei der Übermittlung der Interpretationen der Kennzahlen die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Schnittstelle). Die Darstellung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Soweit die Berichtsstruktur gemäß Paragraph 5, Absatz 11, wesentlich von der Datenstruktur abweicht, ist dies in Anlage 1 in der Definition der jeweiligen Kennzahlen ausdrücklich festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.Soweit das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechende auf Basis der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, gewonnene Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die Wissensbilanz zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3,Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu erfolgen.Die Kennzahlen „1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“, „1.2 Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro“, sowie „1.3 Erlöse aus privaten Spenden in Euro“ sind gemeinsam mit der dazugehörigen Interpretation bis spätestens 15. April des jeweiligen Jahres, die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu liefern. Die übrigen Kennzahlen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Interpretationen bis spätestens 15. März des jeweiligen Jahres zu liefern. Die Übermittlung hat über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.Besteht bei einer Kennzahl oder ihrer Interpretation aufgrund der in dieser Verordnung festgelegten Vorgaben Adaptionsbedarf, so ist sie über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, an die Universität zur Korrektur zurückzustellen. Die korrigierten Kennzahlen oder ihre Interpretationen sind von der Universität über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, jeweils so rechtzeitig zu übermitteln, dass das Datenclearing fristgerecht abgeschlossen werden kann.
  5. (5)Absatz 5,Das Datenclearing durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist bis spätestens 28. April des jeweiligen Jahres abzuschließen.
  6. (6)Absatz 6,Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Abs. 1 neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Abs. 4) vorgelegten Version geändert wurden.Kennzahlen und die dazugehörigen Interpretationen sind unverzüglich nach Genehmigung der Wissensbilanz durch den Universitätsrat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Schnittstelle gemäß Absatz eins, neuerlich zu übermitteln, insoweit sie gegenüber der im Rahmen des Datenclearings (Absatz 4,) vorgelegten Version geändert wurden.

§ 9a WBV 2016 Übermittlung des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings


  1. (1)Absatz eins,Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
  2. (2)Absatz 2,Der Leistungsbericht gemäß § 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 7 sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.Der Leistungsbericht gemäß Paragraph 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß Paragraph 7, sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.

§ 10 WBV 2016 Klassifikation von Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre


  1. (1)Absatz eins,Für jene Kennzahlen, die nach Wissenschaftszweigen zu erheben sind, ist die Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (Statistik Austria) gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Die Klassifikation der Kunstzweige erfolgt ebenfalls gemäß Anlage 2.
  2. (2)Absatz 2,Für jene Kennzahlen, die nach Curricula zu erheben sind, ist der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf elektronischem Weg bekanntgegebene Code für Ausbildungsfelder nach ISCED heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Zuordnung der Leistungen hat anteilig zu erfolgen:
    1. a)Litera aim F&E-Bereich anteilig zu den Wissenschaftszweigen;
    2. b)Litera bim Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste anteilig zu den Kunstzweigen;
    3. c)Litera cim Bereich Lehre anteilig zu den Curricula.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erhebung der Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ werden die Fächergruppen gemäß Anlage 4 herangezogen.

§ 11 WBV 2016 Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems


  1. (1)Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 8 und § 14 Abs. 1 enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:Die Wissensbilanz der Universität für Weiterbildung Krems enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2, bis 8 und Paragraph 14, Absatz eins, enthaltenen Kennzahlen mit Ausnahme der folgenden Kennzahlen:
    1. 2.A.32 Punkt A, Punkt 3Studienabschlussquote
    2. 2.A.62 Punkt A, Punkt 6Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien
    3. 2.A.82 Punkt A, Punkt 8Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)
    4. 2.A.92 Punkt A, Punkt 9Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)
    5. 3.A.23 Punkt A, Punkt 2Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer
    6. 3.A.33 Punkt A, Punkt 3Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt
    7. 1.1eins Punkt einsAufwendungen für das Bundespersonal in Euro
    8. 1.3eins Punkt 3Erlöse aus privaten Spenden in Euro
    9. 1.6eins Punkt 6Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
  2. (2)Absatz 2,Folgende Kennzahlen sind in adaptierter Form zu liefern:
    1. a)Litera a2.A.7 Anzahl der belegten ordentlichen Studien: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der belegten ordentlichen Studien“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der belegten Universitätslehrgänge“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.
    2. b)Litera b3.A.1 Anzahl der Studienabschlüsse: Die Kennzahl ist sowohl in der Form „Anzahl der Studienabschlüsse“ auf Ebene der Doktoratsstudien als auch in der Form „Anzahl der außerordentlichen Studienabschlüsse“ vorzulegen; die Merkmalsausprägung „Studienart“ umfasst im zweiten Fall ausschließlich Universitätslehrgänge.

§ 12 WBV 2016 Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist


  1. (1)Absatz eins,Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in § 5 Abs. 2 bis 9 und § 14 Abs. 1 und 2 angeführten Kennzahlen.Die Wissensbilanz der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, enthält sämtliche in Paragraph 5, Absatz 2 bis 9 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 angeführten Kennzahlen.
  2. (2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß § 14 zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des § 5 Abs. 12 qualitativ zu interpretieren sind:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Kennzahlen haben die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unbeschadet der kennzahlenmäßigen Erfassung auf Ebene der Gesamtuniversität, ergänzend folgende Kennzahlen auf Ebene der Medizinischen Fakultät als Datenbedarf gemäß Paragraph 14, zu liefern, unter der Maßgabe, dass diese Kennzahlen auch im Sinne des Paragraph 5, Absatz 12, qualitativ zu interpretieren sind:

    1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.1 Erlöse aus F&E-Projekten der Medizinischen Fakultät in Euro“

    1.C.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich/Bereich Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro: Die Kennzahl lautet „1.CM.2 Investitionen in Infrastruktur im F&E-Bereich der Medizinischen Fakultät in Euro“

    2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität: Die Kennzahl lautet „2.BM.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität, die an der Medizinischen Fakultät beschäftigt werden“

    3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals: Die Kennzahl lautet „3.BM.1 Anzahl der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Personals der Medizinischen Fakultät“

    3.B.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge: Die Kennzahl lautet: „3.BM.3 Anzahl der Patentanmeldungen, Patenterteilungen, Verwertungs-Spin-Offs, Lizenz-, Options- und Verkaufsverträge der Medizinischen Fakultät“

  3. (3)Absatz 3,Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.Soweit die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, mit Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG, insbesondere im Personalbereich, zusammenarbeiten, um den erforderlichen Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten zu können, haben die Partneruniversitäten die notwendigen Daten für die Erhebung der Kennzahlen zur Verfügung zu stellen.

§ 13 WBV 2016 Veröffentlichung im Mitteilungsblatt


  1. (1)Absatz eins,Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß § 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 9a. Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.Die Weiterleitung der Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgt hinsichtlich der Kennzahlen über die Schnittstelle gemäß Paragraph 9 und hinsichtlich des Leistungsberichts und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 9 a, Die Wissensbilanz ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

§ 14 WBV 2016 Datenbedarf


  1. (1)Absatz eins,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. 1.1eins Punkt einsAufwendungen für das Bundespersonal in Euro
    2. 1.2eins Punkt 2Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
    3. 1.3eins Punkt 3Erlöse aus privaten Spenden in Euro
    4. 1.4eins Punkt 4Kosten der Lehre in Euro
    5. 1.5eins Punkt 5Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro
    6. 1.6eins Punkt 6Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
  2. (2)Absatz 2,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
    1. 2.12 Punkt einsNutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
    2. 2.22 Punkt 2Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
    3. 2.32 Punkt 3Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
    4. 2.42 Punkt 4Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
    5. 2.52 Punkt 5Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
    6. 2.62 Punkt 6Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
  3. (3)Absatz 3,Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, einzuhalten.

§ 15 WBV 2016 Sicherung der Datenqualität


  1. (1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen,Titel der Publikationen, Name der Autorinnen und Autoren, sowie nach Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.

§ 16 WBV 2016 Außerkrafttreten


 Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV 2010, BGBl. II Nr. 216/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Wissensbilanz-Verordnung – WBV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

§ 17 WBV 2016 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2015, vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2021 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, absehen.
  4. (4)Absatz 4,§ 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 bis 7 sowie in Anlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017, treten mit 1. März 2017 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,§ 10 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 3 sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 3, sowie 5 bis 7, Anlage 1 Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“, „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit studienbezogenem Auslandsaufenthalt“ sowie „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ und Anlage 4 treten mit 1. August 2018 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 202/2018 zu erheben.Die Datenbedarfskennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ ist erstmals ab dem Berichtsjahr 2018 zu erheben. Die Kennzahlen „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.A.2 Anzahl der eingerichteten Studien“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, „2.A.8 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing)“, „2.A.9 Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (incoming)“, „3.A.2 Anzahl der Studienabschlüsse in der Toleranzstudiendauer“ und „3.A.3 Anzahl der Studienabschlüsse mit Auslandsaufenthalt“ sind im Berichtsjahr 2018 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018, zu erheben.
  8. (8)Absatz 8,§ 5 Abs. 2, 5 und 8, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 9a samt Überschrift,
    § 13, § 15 Abs. 2, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 treten mit 1. November 2019 in Kraft. § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
    Paragraph 5, Absatz 2, 5 und 8, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 9 a, samt Überschrift,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz 2,, die Definition der Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“ und „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ sowie die Bezeichnung und Definition der Kennzahl „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, treten mit 1. November 2019 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9,Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß § 3.I und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß § 3.III durch das Eingabesystem gemäß § 9a ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß § 9a für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß § 9a kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.Die Übermittlung des Leistungsberichts gemäß Paragraph 3 Punkt römisch eins und des Leistungsvereinbarungs-Monitorings gemäß Paragraph 3 Punkt römisch drei, durch das Eingabesystem gemäß Paragraph 9 a, ist ab dem Berichtsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. In diesem Fall ist das Leistungsvereinbarungs-Monitoring jedenfalls gemäß Paragraph 9 a, für das Berichtsjahr 2019 nachzureichen. Eine Übermittlung gemäß Paragraph 9 a, kann jedoch bereits für das Berichtsjahr 2019 erfolgen.
  10. (10)Absatz 10,Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 zu erheben.Die Kennzahlen „1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „1.A.5 Repräsentanz von Frauen in Berufungsverfahren“, „2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“ sind ab dem Berichtsjahr 2019 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, zu erheben.
  11. (11)Absatz 11,Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.Die Kennzahl „1.6 Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten“ in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, ist bis 15. März 2020 sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2018 als auch für den Stichtag 31. Dezember 2019 gesondert zu übermitteln.
  12. (12)Absatz 12,Abweichend von § 4 Abs. 1 ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2019 darzustellen.Abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, ist der Leistungsbericht über das Berichtsjahr 2020 vollständig gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2019, darzustellen.
  13. (13)Absatz 13,Für
    1. 1.Ziffer einsdie Kennzahlen
      • Strichaufzählung„1.C.1 Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“,
      • Strichaufzählung„2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“,
      • Strichaufzählung„2.A.4 Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit Aufnahme- oder Eignungsverfahren vor Zulassung“,
    2. sowiesowie 
    3. 2.Ziffer 2die Kennzahlen
      • Strichaufzählung„1.B.1 Anzahl der Auslandsaufenthalte des Personals“ und
      • Strichaufzählung„3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“
    gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Z 1 ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Z 2 ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 356/2022 anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.gilt, dass auf die Kennzahlen gemäß Ziffer eins, ab dem Berichtsjahr 2022, auf die Kennzahlen gemäß Ziffer 2, ab dem Berichtsjahr 2023 diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2022, anzuwenden ist und die Kennzahlen in der entsprechenden Ausgestaltung (Art und Umfang) an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln sind.
  14. (14)Absatz 14,Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  15. (15)Absatz 15,Die Änderungen der Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1, 3.B.2 sowie der Kennzahl 2.2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1 und 3.B.2 sind ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der genannten Verordnung darzustellen.Die Änderungen der Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1, 3.B.2 sowie der Kennzahl 2.2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Die Kennzahlen 1.A.1, 1.A.4, 1.C.1, 1.C.2, 2.A.1, 2.A.4, 3.B.1 und 3.B.2 sind ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß der WBV 2016 in der Fassung der genannten Verordnung darzustellen.

Anlage

Anl. 1 WBV 2016


1.A.1

Personal

[pro Universität]

(nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie

Anzahl

Gesamtanzahl zum UHSBV-Stichtag 31. Dezember

Personal

alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBValle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Ziffer 3 Punkt 6, der Anlage 9 UHSBV

Geschlecht

– Frauen

– Männer

Personalkategorie

– wissenschaftliches/künstlerisches Personal

  • Strichaufzählung

Anl. 2 WBV 2016 Wissenschafts-/Kunstzweige


1 NATURWISSENSCHAFTEN

101 Mathematik

102 Informatik

103 Physik, Astronomie

104 Chemie

105 Geowissenschaften

106 Biologie

107 Andere Naturwissenschaften

2 TECHNISCHE WISSENSCHAFTEN

201 Bauwesen

202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

203 Maschinenbau

204 Chemische Verfahrenstechnik

205 Werkstofftechnik

206 Medizintechnik

207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften

208 Umweltbiotechnologie

209 Industrielle Biotechnologie

210 Nanotechnologie

211 Andere Technische Wissenschaften

3 HUMANMEDIZIN, GESUNDHEITSWISSENSCHAFTEN

301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften, Pharmazie

302 Klinische Medizin

303 Gesundheitswissenschaften

304 Medizinische Biotechnologie

305 Andere Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften

4 AGRARWISSENSCHAFTEN, VETERINÄRMEDIZIN

401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

402 Tierzucht, Tierproduktion

403 Veterinärmedizin

404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie

405 Andere Agrarwissenschaften

5 SOZIALWISSENSCHAFTEN

501 Psychologie

502 Wirtschaftswissenschaften

503 Erziehungswissenschaften

504 Soziologie

505 Rechtswissenschaften

506 Politikwissenschaften

507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

508 Medien- und Kommunikationswissenschaften

509 Andere Sozialwissenschaften

6 GEISTESWISSENSCHAFTEN

601 Geschichte, Archäologie

602 Sprach- und Literaturwissenschaften

603 Philosophie, Ethik, Religion

604 Kunstwissenschaften

605 Andere Geisteswissenschaften

7 MUSIK

701 Musikleitung (Dirigieren)

702 Interpretation – vokal

703 Interpretation – instrumental

704 Jazz / Improvisation

705 Computermusik

706 Komposition

707 Tonmeister

708 Musiktherapie

709 Pädagogik / Vermittlung

8 BILDENDE/GESTALTENDE KUNST

801 Bildende Kunst

802 Bühnengestaltung

803 Design

804 Architektur

805 Konservierung und Restaurierung

806 Mediengestaltung

807 Sprachkunst

808 Transdisziplinäre Kunst

809 Pädagogik / Vermittlung

9 DARSTELLENDE KUNST

901 Schauspiel

902 Theaterregie / Musiktheaterregie

903 Film und Fernsehen

904 Tanz

905 Pädagogik / Vermittlung

Anl. 3 WBV 2016


Gliederung für die ZIELE (laut Leistungsvereinbarung der Universität), gegliedert nach Leistungsbereichen:

Nr.

Ziel
(Kurzbezeichnung)
Ziel, (Kurzbezeichnung)

Messgröße

Ist-Wert Basisjahr

Zielwert
Jahr 1 der
LV-Periode
Zielwert, Jahr 1 der, LV-Periode

Ist-Wert
Jahr 1 der
LV-Periode
Ist-Wert, Jahr 1 der, LV-Periode

Zielwert
Jahr 2 der
LV-Periode
Zielwert, Jahr 2 der, LV-Periode

Ist-Wert
Jahr 2 der
LV-Periode
Ist-Wert, Jahr 2 der, LV-Periode

Zielwert
Jahr 3 der
LV-Periode
Zielwert, Jahr 3 der, LV-Periode

Ist-Wert
Jahr 3 der
LV-Periode
Ist-Wert, Jahr 3 der, LV-Periode

Abweichung
Ist-Wert zu Zielwert des
Berichtsjahrs
absolut in %
Abweichung, Ist-Wert zu Zielwert des, Berichtsjahrs, absolut in %

Ziel 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

Ziel 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Erläuterung der Abweichung im Berichtsjahr

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

Gliederung für die VORHABEN (laut Leistungsvereinbarung der Universität), gegliedert nach Leistungsbereichen:

Nr.

Vorhaben

(Kurzbezeichnung)

Kurzbeschreibung des Vorhabens

Geplante Umsetzung bis …….

Meilensteine

Ampelstatus für das Berichtsjahr

Vorhaben 1

 

laut Leistungsvereinbarung

laut Leistungsvereinbarung

Erläuterung zum Ampelstatus:

1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt?

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz?

Vorhaben 2

 

laut Leistungsvereinbarung

laut Leistungsvereinbarung

Erläuterung zum Ampelstatus:

1) Was wurde (bereits) durchgeführt? Inwieweit ist (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) das Vorhaben inhaltlich und zeitlich plangemäß umgesetzt?

2) bei Berichtlegung über das 2. Jahr der LV-Periode: Prognose bezüglich Erreichung der geplanten Leistungsergebnisse zum Ende der LV-Periode

3) Bei roter Ampel: Grund für Nichtumsetzung innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode; ist das Vorhaben für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode von Relevanz?

LV-Periode: Leistungsvereinbarungsperiode

Erläuterung des Ampelstatus:

Ampelstatus

Erläuterung

Grün: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde in der Leistungsvereinbarungsperiode) inhaltlich und zeitlich in der geplanten Form umgesetzt.

Gelb: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode, aber mit inhaltlichen Änderungen und/oder zeitlicher Verzögerung, umgesetzt.

Rot: Das Vorhaben wird (bei Berichtlegung über das 3. Jahr der LV-Periode: wurde) NICHT innerhalb der Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung umgesetzt.

Anl. 4 WBV 2016


ÖFOS 2012*

Fächergruppe
für Universitäten gem. § 6 Abs. 1
Z 1 bis 15 UG
Fächergruppe, für Universitäten gem. Paragraph 6, Absatz eins, , Ziffer eins bis 15 UG

Fächergruppe
für Universitäten gem. § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UG
Fächergruppe, für Universitäten gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, bis 21 UG

101

Mathematik

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

102

Informatik

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

103

Physik, Astronomie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

104

Chemie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

105

Geowissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

106

Biologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107001

Archäometrie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107002

Bionik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107003

Geschichte der Natur-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

107004

Humanökologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

107005

Lebensmittel-untersuchung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107006

Naturschutz

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

107007

Risikoforschung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2011

Bauingenieurwesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2012

Architektur

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

6

Bildende Kunst

2013

Verkehrswesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2019

Sonstiges Bauwesen

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

202

Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

203

Maschinenbau

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

204

Chemische Verfahrenstechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

205

Werkstofftechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

206

Medizintechnik

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

207

Umweltingenieur-wesen, Angewandte Geowissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

208

Umweltbio-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

209

Industrielle Biotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

210

Nanotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2111

Metallurgie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2112

Lebensmittel-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

2119

Sonstige Technische Wissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

301

Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie)

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

3012

Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

302

Klinische Medizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

303

Gesundheits-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

304

Medizinische Biotechnologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3051

Gerichtsmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

3059

sonstige Humanmedizin, Gesundheits-wissenschaften

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

4

Humanmedizin, Zahnmedizin

401

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

402

Tierzucht, Tierproduktion

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

403

Veterinärmedizin

5

Veterinärmedizin

5

Veterinärmedizin

404

Agrarbio-technologie, Lebensmittelbio-technologie

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

405

Andere Agrar-wissenschaften

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungs-erfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

501

Psychologie

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

502

Wirtschafts-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

503

Erziehungs-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

504

Soziologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

505

Rechts-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

506

Politik-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

507

Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

3

MINT mit besonderen Ausstattungserfordernissen (z. B. Labor, Maschinen, Kleingruppen)

508

Medien- und Kommunikations-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

509

Andere Sozial-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

601

Geschichte, Archäologie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

602

Sprach- und Literatur-wissenschaften

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

2

MINT in Basisausstattung (Mathematik, Informatik, Architektur, etc.)

603

Philosophie, Ethik, Religion

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

604

Kunst-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

605

Andere Geistes-wissenschaften

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

701

Musikleitung (Dirigieren)

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

702

Interpretation – vokal

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

703

Interpretation – instrumental

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

704

Jazz / Improvisation

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

705

Computermusik

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

706

Komposition

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

707

Tonmeister

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

708

Musiktherapie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

709

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

801

Bildende Kunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

802

Bühnengestaltung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

803

Design

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

804

Architektur

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

805

Konservierung und Restaurierung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

806

Mediengestaltung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

807

Sprachkunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

808

Transdisziplinäre Kunst

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

809

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

6

Bildende Kunst

901

Schauspiel

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

902

Theaterregie / Musiktheaterregie

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

903

Film und Fernsehen

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

904

Tanz

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

905

Pädagogik / Vermittlung

1

Basisausstattung des Bedarfs in Forschung/Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre (GeWi, SoWi, ReWi, etc…)

7

Darstellende Kunst, Musik

 

 

 

 

 

 

*) Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 (ÖFOS 2012). Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.

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