§ 2 WBV 2016 Ziele der Wissensbilanz

WBV 2016 - Wissensbilanz-Verordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung.
  2. (2)Absatz 2,Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG.Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß Paragraph 11, UG.
In Kraft seit 03.08.2018 bis 31.12.9999
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