Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Universitäten haben bei der Übermittlung des Leistungsberichts sowie bei der Übermittlung des Leistungsvereinbarungs-Monitorings die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuhalten (Eingabesystem).
(2)Absatz 2,Der Leistungsbericht gemäß § 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß § 7 sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.Der Leistungsbericht gemäß Paragraph 4 und das Leistungsvereinbarungs-Monitoring gemäß Paragraph 7, sind nach Genehmigung durch den Universitätsrat über das Eingabesystem zu übermitteln.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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