Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 28.09.2022 bis 31.12.9999
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