§ 1 WBV 2016 Geltungsbereich

Wissensbilanz-Verordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2022 bis 31.12.9999

Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 27.09.2022

In Kraft vom 01.01.2016 bis 27.09.2022

Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,, in der jeweils geltenden Fassung.

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